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Eine Wohnung kündigt man nicht alle Tage. Umso wichtiger ist es, über die gesetzlichen Grundlagen wie Termine, Fristen, Gründe etc. gut informiert zu sein. Oft stolpern Mieter oder Vermieter bei Kündigungen über formale Fehler – mit weitreichenden Folgen.
- Kündigungsform
- Kündigungsfristen
- Kündigungstermine
- Ausserterminliche Kündigung
- Kündigung durch den Vermieter
- Kündigungsanfechtung
- Untermietvertrag kündigen
- Nächste Schritte
Kündigungsform
Die Kündigung einer Wohnung oder von Geschäftsräumen hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Obwohl vom Gesetz nicht verlangt, lohnt es sich, das Kündigungsschreiben aus Beweisgründen eingeschrieben zu senden. Achten Sie darauf, dass der Vermieter bzw. die Mieter genügend Zeit haben, das Schreiben vor Beginn der Kündigungsfrist auf der Post abzuholen. Kündigungen müssen stets von allen Unterzeichnern eines Mietvertrags unterschrieben und vom Vermieter auch an diese ausgestellt werden (z.B. Ehe-, Lebens- oder Wohnpartner).
Für Kündigungen seitens des Vermieters ist ein amtlich bewilligtes Formular Voraussetzung. Zwar muss der Vermieter bei der Kündigung keinen Grund aufführen, die Mieterschaft kann die Begründung aber einfordern.
Kündigungsfristen
Der Gesetzgeber sieht folgende Mindestkündigungsfristen vor:
- Wohnungen: 3 Monate
- Geschäftsräume: 6 Monate
- Möblierte Zimmer: 2 Wochen
- Einstellplätze: 2 Wochen, sofern diese nicht an den Wohnungsmietvertrag gebunden sind
Längere Fristen können im gegenseitigen Einverständnis vereinbart werden – kürzere Fristen sind hingegen nichtig.
Befristete Mietverträge können grundsätzlich nicht vorzeitig aufgelöst werden. Allfällige Nachmieter, die bereit sind für eine verbleibende Frist einzuspringen, müssen den bestehenden Vertrag erfüllen und der Vermieter muss damit einverstanden sein.
Kündigungstermine
In der Regel sind die Kündigungstermine im Mietvertrag geregelt. In den meisten Mietverträgen lauten diese: «Eine Kündigung ist auf jedes Monatsende möglich, ausser auf 31.12.». Wo solche Vereinbarungen fehlen, gelten die ortsüblichen Kündigungstermine. Diese können bei der zuständigen Schlichtungsbehörde in Erfahrung gebracht werden.
Ausserterminliche Kündigung
Mieter haben die Möglichkeit, aus einem Mietvertrag vor Ablauf der Kündigungsfrist auszusteigen, sofern sie dem Vermieter mindestens einen solventen Nachmieter vorschlagen können. Dieser muss bereit sein, die Wohnung zu den bestehenden Konditionen zu übernehmen und für den Vermieter zumutbar sein. Für ausserterminliche Kündigungen aus weiteren persönlichen Gründen sind die gesetzlichen Hürden indes ausserordentlich hoch.
Kündigung durch den Vermieter
Das Schweizer Mietrecht ist verhältnismässig strikt und erlaubt dem Vermieter eine Kündigung nur in wenigen Fällen. Hierzu zählen:
- Fehlverhalten von Mietern (Zahlungsunfähigkeit, wiederholt schwere Verstösse gegen die Hausordnung, den Hausfrieden und vertragliche Vereinbarungen). Je nach Schwere des Fehlverhaltens kann nach erfolgter Mahnung eine Kündigung mit einer Frist von 30 Tagen auf Ende des nächsten Monats erfolgen.
- Umfassende Sanierung des Gebäudes
- Kündigung, um einen höheren Mietzins einzufordern (so lange dieser nicht missbräuchlich ist)
- Ausgewiesener Eigenbedarf des Vermieters
Kündigungsanfechtung
Sowohl Mieter als auch Vermieter können Kündigungen innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Kündigungsfrist bei der örtlichen Schlichtungsbehörde für Mietsachen anfechten. Dabei muss ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben geltend gemacht werden. Die Beweislast liegt stets beim Kläger.
Untermietvertrag kündigen
Die Untermiete ist ein häufiger Spezialfall. Was gelten dabei für Kündigungsfristen? Lesen Sie dazu unseren Blog. Wichtige Anhaltspunkte zeigt auch der Mustervertrag zur Untermiete auf.
Untermiete: Tipps und Mustervertrag
Habe halbjährliche Kündigungsvertrag. 1.4./1. 10. Mein Mann, Mitunterzeichner des Mietvertrags starb. Ich kann die Wohnung nicht alleine bezahlen und möchte eine dreimonatige Kündigungsfrist. Natürlich such ich Nachmieter. Was tun, wenn ich keinen finde ?
Vielen Dank
Guten Tag und vielen Dank für Ihre Frage.
Gerne verweisen wir Sie auf den Mieterverband https://www.mieterverband.ch/ oder den Mieterschutz http://www.mieterschutzschweiz.ch , welche in diesem Bereich die besten Kompetenzen haben. Sie bieten auch Hilfehotlines an, an die sich sich jederzeit wenden können.
Wir hoffen Ihnen damit helfen zu können und senden
Freundliche Grüsse
Divina Münger
newhome.ch Support-Team
Besten Dank für diesen aufschlussreichen Artikel. Es ist fast schon verrückt, wie sehr die Kündigung von Mietverträgen in der Schweiz geregelt ist.
Ich habe übrigens in der Freizeit einen kleinen Service entwickelt, der eine Kündigung als pdf online generiert.
Ich hoffe dies hilft dem ein oder anderen 🙂
Sehr praktisch, danke!
Wie sieht es bei einer ausserteminlichen Kündigung aus:
habe auf 15. September meinen Auszug mitgeteilt. Jetzt hat der Vermieter einen neuen Mieter per 31.10.2020 gefunden. Wenn ich ihm noch einen Nachmieter per 15. September präsentiere, und er ihn logischerweise ablehnen muss, bin ich dann per 15.September aus dem Vertrag entlassen?
Vielen Dank
Guten Tag
Ich habe auf den 31. Septmeber gekündigt also wäre der letzte Tag der 31.12.
In meinem Vertrag ist ein Feld wo steht
3 monate Kündigungs frist
Und daneben zum separat ankreuzen, auf Ende Monat ausser 31.12.
Jedoch ist solches nicht angekreuzt auf meinem Vertrag, der vermieter sagt jedoch das ich nicht auf den 31.12 raus kann sondern erst auf den 31.1 da es ja üblich sei etc und es auf seinem Vertrag angekreuzt sei.
Im Moment suche ich nach einem Nachmieter, kann ich sonst noch was machen?
Guten Tag Peter
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Massgeblich ist der Vertrag; wenn der 31.12. nicht als Kündigungstermin aufgeführt ist, gilt diese Bestimmung. Sie ist weit verbreitet, da viele Vermieter und Verwaltungen an Silvester keine Wohnungsübergaben durchführen.
Wichtig: Nach dem Gesetz können Sie aus dem Vertrag entlassen werden, wenn Sie geeignete und zumutbare Ersatzmieter stellen. Dieses Recht steht Ihnen unabhängig von Kündigungsfristen und Kündigungsterminen zu. Am besten verhandeln Sie noch einmal mit dem Vermieter und weisen darauf hin (damit Sie nicht doppelt Miete zahlen müssen).
Sie finden hier im Blog von newhome viele Tipps und Hinweise dazu:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/ausserterminlich-kuendigen-haeufige-fragen-und-antworten/
Ich bin in der gleichen Situation. Wie ist dieses bei Ihnen ausgegangen? Bei mir ist im Mietvertrag „auf jeden Monatsende, ausgenommen 31. Dezember“ nicht angekreuzt. Kann ich nun im AR zu diesem Termin kündigen oder nicht?
Guten Tag
Es gilt, was im Vertrag steht. Wenn Ende Dezember kein offizieller Kündigungstermin ist, könnten Sie frühestens auf Ende des Folgemonats ordentlich kündigen. Es gibt noch einen Spezialfall: Nämlich die ausserordentliche Kündigung unter bestimmten Umständen. Hier finden Sie weitere Infos:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/kuendigung-kann-ich-aus-dem-mietvertrag-raus-auch-an-weihnachten/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Unsere Wohnung ist verkauft wurden und nun warten wir auf die Kündigung aufgrund Eigenbedarf. Wir sind fleissig am Suchen einer neuen Bleibe. Darf der Vermieter auf Ende September kündigen, so dass wir per 1.1. des neuen Jahres raus müssten? Ich habe gehört, dass dies nicht möglich ist, aus Mieterschutz keine Abgabe über das neue Jahr gemacht werden muss, sofern die Mieter es nicht selbst wollen. Ist dies richtig? Danke für die Rückmeldung.
Guten Tag Isabelle
vielen Dank für Ihre Anfrage. Dieses Thema taucht öfters in umgekehrter Konstellation auf, dass sich Verwaltungen und Vermieter weigern, auf Ende Jahr Kündigungen und Wohnungswechsel zu organisieren. Nach unserem Kenntnisstand gibt es aber keine solchen Bestimmungen im Gesetz, die dem im Weg steht. Wichtig sind hingegen die ortsüblichen Kündigungstermine und -fristen für Wohnungswechsel und vor allem: Wichtig ist, was im Vertrag steht und was Sie und der Vermieter vereinbart haben.
Solange Sie nichts anderes annehmen können oder müssen, ist auch an einen Wohnungswechsel auf Ende Jahr zu denken. Am besten bleiben Sie mit dem Vermieter im Kontakt, da auch Sie die nächsten Schritte organisieren müssen. Wohnungswechsel können grundsätzlich an Werktagen durchgeführt werden, zu den üblichen Bürozeiten. Keine Wechsel finden normalerweise am Wochenende oder an offiziellen Feiertagen statt.
Hola voy a notificar el 30-11 2021 que mi salida del apartamento sera el 31-03-2022,mi pregunta es si es posible y legal?
Respuesta de Jürg Zulliger, newhome
Buen día
Por regla general, el plazo de preaviso es de tres meses. Atención: en última instancia, se aplica lo que está escrito en el contrato. Lee el contrato para saber qué fechas y plazos de preaviso se aplican. Deberá avisar al propietario por escrito, por correo certificado y con la debida antelación.
Si has firmado un contrato de larga duración, también puedes rescindirlo de acuerdo con la ley. Esto está sujeto a la condición de que encuentre un nuevo inquilino razonable y solvente que alquile el piso en la fecha deseada de mudanza.
Puede encontrar un folleto también en español aquí: Hoja informativa en 18 idiomas
Saludos cordiales
Jürg Zulliger, autor de newhome
Ich habe eine neue Wohnung & die neuen Vermieter möchten mich gerne für den 01.01.2023 als Mieterin. Ich habe bei der jetzigen Wohnung 3 Monate Kuündigungsfrist auf jeden beliebigen Monat. Ich bin aber trotzdem irritiert weil viele schreiben man kann nicht auf den 31.12. kündigen, in meinem Mietvertrag steht aber ebenfalls nichts davon. Wer ist hier im Recht?
Guten Tag Frau Staffelbach
In Ihrem Fall ist wohl massgeblich, was im Vertrag steht. Falls es heisst, dass die Frist 3 Monate beträgt und auf Ende jeden Monats gekündigt werden kann, ist der Fall klar. Dann könnten Sie auch per 31.12. kündigen.
Nur für den Fall: In manchen (anderen) Verträgen und in manchen Regionen gibt es nur viertel- oder halbjährliche Termine (tatsächlich ohne 31.12.); dann müssten Sie a.o. kündigen und Ersatzmieter per 31.12. suchen. Wie gesagt: Am besten lesen Sie genau, was Ihr Vertrag vorsieht.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Hallo,
Ich habe das selbe Problem.
In meinem Mietvertrag steht eine Kündigungsfrist auf Ende März, Juni und September. Habe die Kündigung eingereicht und wollte auf den 31.12 den Kündigungstermin fristgerecht mit 3 Monaten einhalten. Meine Vermieter sagen nun das man den Dezember nicht als Kündigungsmonat ansehen darf und wollen mich erst zum 31.1. aus dem Vertrag lassen. Was ist nun korrekt?
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Das stimmt so nicht. Sie als Mieter werden nicht erwarten können, dass an Heiligabend oder an Silvester Wohnungswechsel stattfinden und die Verwaltung vor Ort sein wird. Wenn Sie aber Ersatzmieter/innen gefunden haben, können Sie grundsätzlich ausziehen, unabhängig von Monats- oder Jahresende. Wir haben dazu einen Beitrag publiziert mit weiteren Tipps:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/kuendigung-kann-ich-aus-dem-mietvertrag-raus-auch-an-weihnachten/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Hallo, wir haben eine dreimonatige Kündigungsfrist zu jedem Monatsende
Wann muss ich dann kündigen, wenn ich zum 01.01.2024 raus will
Guten Tag Helma
Üblich ist eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Dann müssten Sie die Kündigung formell korrekt und eingeschrieben Ende September zustellen – oder Ende Oktober für eine Kündigung auf den 31.1.2024. Vorsicht: Manche Verträge sehen vor, dass auf Ende Jahr keine ordentliche Kündigung möglich ist. Dazu müssen Sie den Vertrag genau durchlesen. Hier haben wir einen Blog dazu:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/kuendigung-kann-ich-aus-dem-mietvertrag-raus-auch-an-weihnachten/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag
Mein Freund wohnt zurzeit in einem hotel wo auch Zimmer vermieten er könnte auf de 1.12 in die neue Wohnung ziehe aber der vom hotel sagt er kann nicht auf ende November raus aber im vertrag steht nichts definitives drin. was kann er tun ? danke für die für die hilfe
Mir scheint das Hotel ist hier in einer schlechten Position. Sie bzw. Ihr Freund haben ja offenbar keine vertragliche Abmachung zu einer Kündigungsfrist wie bei einem üblichen Mietvertrag für eine Wohnung. Bei Hotels ist es ja üblich, dass der Gast solange bleibt, wie er dies wünscht.
Man könnte sich noch auf den Standpunkt stellen, dass er sich hier um ein möbliertes Zimmer handelt. Die Kündigungsfrist für möblierte Zimmer in der Schweiz beträgt zwei Wochen. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn der Mietvertrag keine längere Frist vorsieht. Wenn der Mietvertrag keine spezifischen Kündigungsfristen enthält, kann die Kündigung nur zum Ende einer einmonatigen Mietdauer ausgesprochen werden.
https://www.mieterverband.ch/mv/mietrecht-beratung/ratgeber-mietrecht/fallbeispiele/m-p/moebliertes-zimmer
Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter. Wenn Sie weitere Fragen haben, empfehle ich Ihnen, einen Anwalt für Mietrecht zu konsultieren.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag
Wir wohnen seit 2 Jahren zur Miete, der Mietvertrag läuft 3 Jahre. Jetzt würden wir den Vertrag gerne kündigen und per 31.03.2024 ausziehen. Mir ist klar, dass ich auf Ende Dezember 23 kündigen muss (3 Monate Kündigungsfrist). Mich verwirren allerdings die 3 Jahre Mindestvertrag.
LG
Guten Tag Eli
Es ist möglich, auf den Termin zu kündigen, an dem die 3-Jahres-Dauer abläuft. Die Kündigung sollte schriftlich, mit eingeschriebener Post, bei der Verwaltung drei Monate vorher eintreffen. Massgeblich sind die Termine und Fristen im Vertrag.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten tag
Wir möchten am 1.05.24 in eine neue wohnung. Muss ich jetzt den mietvertrag per 31.01.24 oder per 30.04.24 kündigen? Also per welches Datum muss draufstehen? Freundliche Grüsse
Guten Tag Claudia
Sie müssen sich an die vertraglichen Fristen und Termine halten. Ist nach Vertrag eine Kündigung auf den 30.4. möglich? Je nach Region und je nach Vertrag ist dies sehr unterschiedlich. Manche Regionen kennen nur halbjährliche Kündigungstermeine, während man anderswo auf jedes Monatsende mit einer Frist von 3 Monaten kündigen kann. Entscheidend ist also der Vertrag. Hier finden Sie weitere Informationen:
https://www.gerichte-zh.ch/themen/miete/kuendigung-rueckgabe/form-der-kuendigung.html
Unter bestimmten Voraussetzungen wäre eine a.o. Kündigung möglich. Hier finden Sie unsere Informationen dazu:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/ausserterminlich-kuendigen-haeufige-fragen-und-antworten/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag,
Ich möchte auf den 30.Juni 2024 kündigen. Ich ziehe aber bereits am 11.Mai 2024 in die neue Wohnung.
Ich weiss, dass ich bis Ende Juni noch Miete bezahlen muss. Aber kann ich meine Wohnung bereits Ende Mai übergeben? Muss ich danach die Wohnung nochmals reinigen? Und muss ich im Kündigungsschreiben bereits mitteilen, dass ich die Wohnung gerne früher übergeben will oder kann ich das später machen?
vielen Dank für die Hilfe
Guten Tag Frau Amweg
Meines Wissens sind die Kündigung und die Schlüsselrückgabe formell zwei unterschiedliche Dinge. Den Vertrag können Sie auf den nächstmöglichen Termin und unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen (ist gesetzlich und individuell im Vertrag geregelt). Die Rückgabe, Reinigung etc. sollten Sie am besten mit dem Vermieter aushandeln. Was Sie nicht unbedingt erwarten können, ist ein Entgegenkommen bei der Miete. Sie schulden die Miete, solange der Vertrag läuft. Allenfalls könnte sich die Verwaltung gewisse Dinge anrechnen lassen, etwa wenn vor dem Antritt eines neuen Mietverhältnisses noch Malerarbeiten oder sonstige Renovationen nötig sind und die Verwaltung froh darum ist, diese schon früher durchführen zu können. Hier noch die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
Schlüsselrückgabe: Die Schlüsselrückgabe ist der Akt, bei dem der Mieter die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses verlässt und die Schlüssel an den Vermieter übergibt.
Es gibt keine gesetzliche Regelung, dass die Schlüsselrückgabe am gleichen Tag wie die Kündigung stattfinden muss.
Wohnungsabgabe: Gemäss schweizerischem Mietrecht darf der Vermieter bei Auszug verlangen, dass die Wohnung vollständig geräumt und gereinigt übergeben wird.
Der Eigentümer kann die Erstellung eines Abgabeprotokolls sowie die schriftliche Feststellung von Mängeln am Mietobjekt verlangen.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag
Wenn ich gemäss Vertrag zum Ende jedes Monats mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen kann und ich bis Ende dieses Monats kündigen möchte, schreibe ich: ich Kündige den Mietvertrag zum 31. März oder zum 30. Juni.
Bedanke mich im voraus für ihre Antwort
Guten Tag
Gemäss dem Schweizer Mietrecht beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für Wohnräume mindestens drei Monate. Sie könnten also wie folgt kündigen:
Kündigung zum 30. Juni: Wenn Sie bis Ende Juni ausziehen möchten, lautet die korrekte Formulierung: “Ich kündige den Mietvertrag zum 30. Juni.”
Wenn Sie jetzt kündigen und dies dem Vermieter mitteilen, wäre die Frist eingehalten.
Bitte beachten Sie, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss. Es ist ratsam, die Kündigung per Einschreiben zu versenden, um den Nachweis zu sichern. Viel Erfolg bei Ihrem Umzug! 🏠
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag
ich ziehe am 1. Juli 2024 in eine neue Wohnung um, und mein aktueller Mietvertrag sieht Kündigungstermine für Ende März, Juni und September vor.
Hiermit Kündige ich den Mietvertrag fristgerecht zum 30. Juni 2024. Ist das korrekt so?
Ja, das stimmt.
Gemäss dem Schweizer Mietrecht beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für Wohnräume mindestens drei Monate. Sie könnten also wie folgt kündigen:
Kündigung zum 30. Juni: Wenn Sie bis Ende Juni ausziehen möchten, lautet die korrekte Formulierung: “Ich kündige den Mietvertrag zum 30. Juni.”
Wenn Sie jetzt kündigen und dies dem Mieter mitteilen, wäre die Frist eingehalten (schriftlich und mit eingeschriebener Post).
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger