Grundsätzlich sind Mieterinnen und Mieter, die kündigen wollen, an die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen gebunden (Kündigungsfristen und -termine). Der Mieter kann aber die vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag verlangen, wenn er einen zahlungsfähigen und zumutbaren Nachmieter stellt. Doch selbst Fachleute sind oft nicht sicher, wie die Rechtslage auszulegen ist.
- Gesetzliche Regelung
- Wann ist man aus dem Mietvertrag entlassen?
- Mietrecht korrekt ausgelegt
- Was bedeutet kzeptabler Nachmieter?
- Wie viele Nachmieter sind zu stellen?
- Fazit: Vorzeitiger Auszug

Zum Mietrecht gibt es viele populäre Irrtümer, speziell rund um die Kündigung eines Mietvertrags. Einer dieser Irrtümer lautet: Wer zum Beispiel einen sehr langjährigen oder einen unbefristeten Mietvertrag unterzeichnet, komme kaum je wieder aus dem Vertrag raus. Der Mieter bleibe in jedem Fall für die volle Miete haftbar, und zwar bis der Vertrag eben ausläuft ober bis eine ordentliche Kündigung möglich ist.
Was sagt das Gesetz zur ausserterminlichen Kündigung?
Da immer mehr Leute kurzfristig umziehen (private Gründe, Stellenwechsel etc.), ist die gesetzliche Regelung im Alltag sehr relevant. Der besagte Gesetzestext findet vor allem bei Mietwohnungen häufig Anwendung; das Recht, eine Mietsache ausserterminlich zu kündigen und Nachmieter zu melden, kommt aber auch bei anderen Mietverhältnissen zum Tragen, also etwa bei Parkplätzen, Geschäfts- oder Büromieten. Wenn alles gut vorbereitet ist, wird eine professionelle Verwaltung Nachmieter meist akzeptieren.
Wann ist man aus dem Mietvertrag entlassen?
Doch in der Praxis taucht immer wieder die Frage der Auslegung der gesetzlichen Regelung auf. Ist ein Mieter dann aus den vertraglichen Pflichten entlassen, wenn er der Verwaltung kurz und bündig ein oder zwei Namen nennt (das heisst Personen meldet, die die Wohnung möglicherweise übernehmen würden)? Oder liegen die Anforderungen höher? Viele Verwaltungen vertreten gegenüber der Mieterschaft die Meinung, dass die Sache erst dann erledigt ist, wenn ein neuer Mietvertrag zustande gekommen ist.
Die gesetzliche Regelung (im gleichen Gesetzesartikel, Absatz 3) enthält aber auch noch einige Hinweise, dass der Vermieter nicht ganz untätig bleiben darf. Er sei auch verpflichtet, den Schaden für den Mieter nach Möglichkeit gering zu halten und sich allfällige Einsparungen oder eine anderweitige Nutzung der frei werdenden Wohnung anrechnen zu lassen. Das steht so sinngemäss in der gesetzlichen Regelung.
Mietrecht korrekt ausgelegt
Jurist Paul Stämpfli vom HEV-Schweiz hält dazu fest: «Hier ist eine gewisse Schadenminderungspflicht des Vermieters gemeint.» Für die ganze Interpretation ist wichtig zu wissen, dass der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen so oder so aus dem Vertrag entlassen ist: Nämlich dann, wenn der neue Vertrag bloss deshalb nicht zustande kommt, weil der Vermieter gewisse Dinge unterlässt oder die Konditionen bzw. den Mietvertrag ändern will:
- Der Vermieter nimmt den Mieterwechsel zum Anlass, die Miete zu erhöhen.
- Der Vermieter kommt seinen Pflichten nicht nach (etwa die gemeldeten Nachmieter oder eine gemeldete Nachmieterin rechtzeitig zu prüfen).
- Dasselbe gilt für den Fall, dass der Vermieter gar nicht reagiert.
- Der Vermieter unternimmt andere Dinge, die zu einem ungünstigeren Mietverhältnis als bisher führen (zum Beispiel längere fixe Vertragsdauer, Vermietung mit einem Zimmer weniger, sonstige vertraglichen Änderungen zum Nachteil des Mieters etc.).
Wenn der bisherige Mieter nachweisbar Nachmieter gemeldet hat und seitens des Vermieters jede Reaktion ausbleibt, könnte der Mieter an sich die Sache auch so zurückgeben. Hier sendet der Mieter am besten die Schlüssel eingeschrieben zurück.
Was bedeutet akzeptabler Nachmieter?
Der Mieter ist auch dann entlassen und schuldet keine Miete mehr, wenn die Verwaltung einen vorgeschlagenen Nachmieter aus nicht plausiblen Gründen ablehnt. So wäre es nicht zulässig, gewisse Personen oder Haushalte aufgrund ihrer Herkunft, ihrer Religion oder ihres Geschlechts abzulehnen.
Der Nachmieter muss vor allem zahlungsfähig sein. Als Faustregel gilt, dass das Haushaltseinkommen den Mietzins um mehr als das Dreifache übersteigen soll und der Betreibungsregisterauszug keine erheblichen Schulden ausweisen darf. (Miete: Welche Wohnung kann ich mir leisten?)
Wichtig ist einfach, dass die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien spielt. Grundsätzlich kann eine ausserterminliche Kündigung bzw. die vorzeitige Rückgabe auch relativ formlos zustande kommen: Nämlich dann, wenn der Vermieter die Bereitschaft signalisiert, die vorzeitige Rückgabe zu akzeptieren. Wenn er sich dann auch noch einverstanden erklärt, den neuen Vertrag mit einem gemeldeten Nachmieter abzuschliessen, ist der Fall klar: Ab diesem Zeitpunkt ist der Vormieter aus dem Vertrag entlassen und schuldet auch keine Miete mehr.
Wie viele Nachmieter sind zu stellen?
Wichtig ist schliesslich noch der Hinweis, dass nach Schweizer Recht an sich ein Nachmieter genügt; es braucht nicht drei Interessenten bzw. Nachmieter wie manche Leute glauben. Der gemeldete Nachmieter muss aber zumutbar sowie solvent sein. Weiter muss er auch ausdrücklich bereit sein, die Wohnung «wie gesehen» und zu den gleichen Konditionen zu übernehmen. Wenn der Vermieter zum Beispiel bisher einen befristeten Vertrag abgeschlossen hat, müsste diese Vorbedingung auch für das neue Mietverhältnis gelten.
Schliesslich ist daran zu erinnern, dass die gesetzliche Regelung von Art. 264 OR nur dann zum Tragen kommt, wenn ein Mietverhältnis ausserterminlich gekündigt wird. Sofern der Vertrag ordentlich, unter Einhaltung von vertraglichen oder ortsüblichen Fristen und Kündigungsterminen, aufgelöst wird, liegt der Fall anders. Hier schuldet der Mieter / die Mieterin nichts und muss sich auch nicht um Nachmieter kümmern.
Fazit: Vorzeitiger Auszug
Wenn beide Seiten ihre Rechte und Pflichten kennen, lassen sich Konflikte und Verzögerungen vermeiden. Fassen wir das korrekte Vorgehen noch einmal kurz zusammen:
Welche Formvorschrift gibt es bei einer ausserterminlichen Kündigung?
Der Mieter / die Mieterin informiert den Vermieter über die Absicht, ausserterminlich zu kündigen. Am besten stellte man das Schreiben mit eingeschriebener Post zu.
Wo sucht man am besten einen Nachmieter?
Als nächstes sollten Sie den Tatbeweis erbringen und sehr aktiv Nachmieter suchen (Online-Plattformen, Mund-zu-Mund-Propaganda). Auf newhome kann die Mietwohnung für 15 Tage hier kostenlos ausgeschrieben werden.
Wer führt die Besichtigungen durch?
Die meisten potentiellen Nachmieter wünschen eine Besichtigung, um sich selbst ein Bild von dem Angebot zu machen. Wer selbst einen Nachmieter sucht, ist auch für das Management der Besichtigungen zuständig.
Welche Dokumente benötige ich von potentiellen Nachmietern?
Am besten nehmen Sie die Personalien aller Interessenten auf (Name, E-Mail-Adresse, Telefon, wenn möglich Auszug aus dem Betreibungsregister verlangen). Ein Formular für die Nachmietersuche hilft Ihnen dabei: Nachmieter: Musterformular erleichtert Formalitäten
Wie lange benötigt die Verwaltung zur Prüfung der gestellten Nachmieter?
Leiten Sie die Unterlagen an die Verwaltung weiter, und bleiben Sie mit der Verwaltung in Kontakt. Sind alle Unterlagen eingetroffen? Je nach Interpretation sollte die Verwaltung 10 bis 30 Tage Zeit haben, die Nachmieter zu prüfen. Bei privaten Vermietern ist von einer etwas längeren Frist von etwa 30 Tagen auszugehen, während eine professionelle Verwaltung weniger Zeit braucht.
Wann ist die Verwaltung mit der ausserterminlichen Kündigung einverstanden?
Fragen Sie nach zwei Wochen noch einmal nach, ob alles in Ordnung ist. Entweder müssen Sie beweisen können, dass Sie mindestens einen zumutbaren Ersatzmieter gefunden haben, oder Sie lassen sich schriftlich bestätigen, dass die Verwaltung mit dem ausserterminlichen Auszug einverstanden ist.
Lesen Sie dazu auch unsere Artikel:
- Für 15 Tage kostenlos Nachmieter suchen
- Ausserterminliche Kündigung: Stolpersteine im Mietrecht
- Ausserterminlich kündigen: Häufige Fragen und Antworten (inkl. Musterschreiben)
- Nachmieter suchen und finden: von A bis Z
- Nachmieter: Musterformular erleichtert Formalitäten
- Rechte des Vermieters (Teil 2): Mietzins, Kündigung und Auszug
Guten Tag Herr Zulliger
Ich habe in der Nähe von Zürich eine schöne Mietwohnung. Es ist schwierig, so etwas zu finden. Nun prüfe ich den Umzug in eine Alterssiedlung. Möchte aber die alte Wohnung nicht gleich kündigen. Ich möchte erst am neuen Ort zur Probe wohnen. Kann ich dann doch kurzfristig kündigen in einem solchen Fall? Danke für Ihre Hilfe.
Guten Tag Herr Weibel
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Wenn Sie sich für diese Lösung entscheiden, müssen Sie wohl für eine gewisse Zeit die Miete doppelt zahlen. Wenn Ihnen die Alterssiedlung aber zusagt, können Sie grundsätzlich ausserterminlich kündigen – sofern Sie auf den gewünschten Zeitpunkt zumutbare und solvente Ersatzmieter/innen finden. Hier finden Sie dazu weitere Informationen:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/ausserterminlich-kuendigen-haeufige-fragen-und-antworten/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag,
ich habe vor ca. 3 Wochen bereits ausserterminlich gekündigt und angekündigt, dass ich einen Nachmieter suche (alles korrekt schriftlich). Bisher habe ich keinen Nachmieter gefunden. Muss ich nun nochmals ordentlich kündigen, um zur regulären Frist aus dem Vertrag entlassen zu werden (ich kann 6 Monate voraus auf Ende März kündigen/also am 30.09.2024 auf den 31.03.2025). Vielen Dank!
Guten Tag Frau Heinz
Ja, dann müssten Sie ordentlich kündigen, auf Ende März. Dabei sind einige Punkte zu beachten:
Schriftform:
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine mündliche Kündigung ist nicht gültig.
Unterschrift:
Die Kündigung muss von allen Mietern, die im Mietvertrag aufgeführt sind, unterschrieben werden. Wenn mehrere Personen den Mietvertrag unterzeichnet haben, müssen auch alle die Kündigung unterzeichnen.
Zustellung:
Die Kündigung muss dem Vermieter rechtzeitig zugestellt werden. Es empfiehlt sich, die Kündigung per Einschreiben zu senden, um den Zugang nachweisen zu können.
Kündigungsfrist: Achten Sie auf die Termine und Fristen im Vertrag! Im Übrigen müssen die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden. Diese variieren je nach Art des Mietverhältnisses:
Wohnungen: Drei Monate auf das Ende eines Monats.
Geschäftsräume: Sechs Monate auf das Ende eines Monats.
Möblierte Zimmer und Einstellplätze: Zwei Wochen auf das Ende einer einmonatigen Mietdauer.
Bewegliche Sachen: Drei Tage auf einen beliebigen Zeitpunkt.
Ich würde Ihnen auch empfehlen, das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen und ihn über Ihre Absichten zu informieren. Vielleicht hat der Vermieter eine Warteliste, oder kennt eine Person, die den Vertrag übernehmen würde?
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Grüezi
Ich habe ausserterminlich gekündigt am 02.10.24 per 01.12.24 und habe der Verwaltung gemeldet, dass ich Nachmieter suchen werden. Die Verwaltung hat mir mitgeteilt, dass Interessierte Nachmieter sich direkt bei der Verwaltung via deren Formular melden sollen.
Anfänglich fand ich dies super, mittlerweile sind mir zweifel gekommen, da ich so keine „Kontrollmöglichkeit“ resp. ich nicht nachweisen kann, dass ich Interessenten gemeldet habe. Die Verwaltung könnte solvente / zumutbare Nachmieter, einfach unter dem Deckmantel „Es hat sich keiner beworben“ ablehnen kann.
Falls bis 01.12.24 kein Nachmieter gefunden wird, muss ich dann für eine Ausserterminliche Kündigung per 01.01.25 erneut kündigen oder reicht es wenn ein neuer Mietvertrag per dann zustande käme oder ist dieses Datum so oder so suboptimal, da es um den Jahreswechsel keine Kündigungen geben darf da nicht Ordsüblich oder so?
Besten Grüsse
Stefan Müller
Guten Tag Herr Müller
es ist tatsächlich ausgesprochen ungünstig, da Sie damit Ihre Rechtsposition schwächen. Wir empfehlen Ihnen dringend, selbst Nachmieterinnen oder Nachmieter zu suchen und ein entsprechendes Formular unterzeichnen zu lassen. Im Zweifelsfall müssen Sie nachweisen können, dass die von Ihnen vorgeschlagenen Nachmieter/innen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Beachten Sie, dass wir zu diesem Thema mehrere Blogs veröffentlicht haben. Dort finden Sie weitere Empfehlungen, Musterschreiben und eine detailliertere Auslegung des Gesetzes.
Hier zum Thema ausserterminliche Kündigung:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/ausserterminlich-kuendigen-haeufige-fragen-und-antworten/
Grundsätzlich können Sie nach dem Gesetz jederzeit aus dem Vertrag entlassen werden, wenn ein Nachmieter bereit ist, die Wohnung zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. Dies ist unabhängig davon, ob der neue Vertrag gegen Ende des Jahres oder zu Beginn des Jahres ausgestellt werden muss. Auch dazu haben wir einen separaten Blog veröffentlicht.
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/kuendigung-kann-ich-aus-dem-mietvertrag-raus-auch-an-weihnachten/
Wir hoffen, dass Ihnen diese Informationen weiterhelfen.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag Herr Zulliger
Ich wohne seit Juni 24 in der neuen Mietwohnung. In dieser Zeit gab es mehrfach Probleme mit dem Vermieter der einen Stock ob mir wohnt. z.b gibt es keinen Besucherparkplatz obwohl das im Mietvertrag steht. Vornab muss ich villeicht sagen das er ein Messi ist und mir vor dem Unterzeichnen des Mietvertrages versprochen hat aufzuräumen. Mittlerweile ist es aber nur noch schlimmer worden und für mich nicht mehr Zumutbar. Es sind auch noch andere Dinge dazugekommen die ich aber hier nicht erwähnen möchte.
Wenn ich Ausserterminlich Kündige muss ich Nachmieter suchen was momentan sicher schwierig wird so wie es gerade aussieht! Gibt es irgendwie eine andere Möglichkeit zum frühzeitig aus diesem Mietverhältnis zukommen? liebe grüsse
Guten Tag Frau Fritsche
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Ihr Ärger ist gut nachvollziehbar. Angesichts der Wohnungsknappheit ist es vielerorts oft nicht allzu schwierig, Nachmieter für eine ausserterminliche Kündigung zu finden. Eine andere Möglichkeit, vorzeitig aus dem Vertrag entlassen zu werden, gibt es grundsätzlich nicht.
Natürlich können Sie mit der Verwaltung verhandeln, jedoch wäre ein Entgegenkommen oder Kulanz rein freiwillig. Grundsätzlich sind die Verträge einzuhalten, oder Sie können eine Lösung über die Suche von Nachmietern anstreben.
Hier finden Sie weitere Informationen zu einer ausserterminlichen Kündigung:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/ausserterminliche-kuendigung-stolpersteine-im-mietrecht/
Mit freundlichen Grüssen
Jürg Zulliger