Manchmal ist es einfacher einen Mietvertrag zu unterzeichnen, als wieder auszusteigen! Fragen rund um die korrekte Kündigung des Mietvertrags sind ein Dauerbrenner. Das bestätigen verschiedene Beratungsstellen und Schlichtungsbehörden in Mietfragen. In der Praxis taucht auch die aktuelle Frage auf, ob über Weihnachten und Neujahr Wohnungsrückgaben möglich sind.
- Kündigungsfrist und -termin
- «Ausserterminliche Kündigung»
- Vorzeitiger Auszug – bis wann?
- Vorzeitiger Auszug: nicht aufschieben
- Einfach die Schlüssel zurückschicken?
- Ordentliche und ausserordentliche Kündigung
- Wohnungskündigung schriftlich
Nehmen wir als Beispiel die 30-jährige Mieterin Nicole B. in L.: Neulich sagte ihr der Vermieter am Telefon, dass er den Mietvertrag auf den 31. März kündigen werde. Der Grund: Er verkauft die Wohnung. Doch unsere Mieterin hatte Glück: Ein Kollege vermittelte ihr eine Wohnung, die kurzfristig auf Ende Jahr verfügbar ist. Nun lautet natürlich die Frage, ob die Mieterin ausserterminlich kündigen kann.
Kündigungsfrist und -termin
Fabian Gloor, Jurist beim Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverband, sagt dazu: «Grundsätzlich müssen wir ordentliche Kündigung und die vorzeitige Rückgabe einer Mietwohnung auseinanderhalten.» Für eine ordentliche Kündigung gelten die vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen und –termine. In vielen Regionen der Schweiz sehen die Mietverträge vor, dass eine Wohnung mit einer Frist von drei Monaten zu den ortsüblichen Terminen gekündigt werden kann. Je nach Stadt und Region sind zum Beispiel der 31. März, 30. Juni und 30. September ordentliche Kündigungstermine. Teils sehen die Verträge halbjährliche Kündigungstermine vor, teils ist sogar auf jedes Monatsende eine Kündigung möglich.
Ein erster Tipp: Lesen Sie zuerst im Mietvertrag nach, welche Fristen und welche Termine für Ihr Mietverhältnis gelten. Wenn nichts Besonderes vereinbart ist, müssen Sie ganz einfach die dreimonatige gesetzliche Kündigungsfrist für Mietwohnungen beachten (Geschäftsräume: sechs Monate). Weiter sind dann die ortsüblichen Termine zu beachten; diese sind bei den örtlichen Schlichtungsstellen zu erfahren.
Es sei in der Schweiz gang und gäbe, dass die Verträge den 31.12. nicht als Kündigungstermin vorsehen. «Das ist rechtlich durchaus zulässig und macht nach meiner Meinung nach auch Sinn», erläutert Jurist Fabian Gloor. Denn immerhin liegt es im Interesse von Mieter- wie von Vermieterseite, sich an Weihnachten der Familie und den Feiertagen widmen zu können.
«Ausserterminliche Kündigung»
Nach dem Gesetz gibt es aber noch eine wesentliche Ausnahme, nämlich die vorzeitige Rückgabe der Mietsache (Artikel 264 OR). Umgangssprachlich ist dabei auch von «ausserterminlicher Kündigung» oder von «vorzeitigem Auszug» die Rede. «Grundsätzlich kann sich ein Mieter oder eine Mieterin immer auf diese Gesetzesbestimmung berufen, auch bei länger dauernder Vertragsdauer», betont Jurist Fabian Gloor. Was heisst das nun konkret?
Noch einmal zurück zu unserer Mieterin Nicole B.: Sie hat tatsächlich gute Chancen, auf Ende Jahr zu kündigen. Damit ist sie aus dem Mietvertrag und aus allen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter entlassen. Die wichtigste Voraussetzung – eben nach dem erwähnten Gesetzesartikel 264: Sie muss auf diesen Termin einen Ersatzmieter finden. Dieser muss zumutbar, zahlungsfähig und bereit sein, die Wohnung zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. Von diesem Recht kann Nicole B. auch dann Gebrauch machen, wenn sich dann die Formalitäten, die Wohnungsübergabe und die Rückgabe der Schlüssel über den Dezember und teils über die Festtage erstrecken.
Vorzeitiger Auszug – bis wann?
«Natürlich kann die Mieterin nicht erwarten, dass sie die Wohnung an Heiligabend oder irgendwann mitten in der Nacht zurückgeben kann», erläutert Fabian Gloor. Grundsätzlich sind Wohnungsrückgaben an Werktagen und zu den normalen Geschäftsöffnungszeiten jederzeit möglich. Und es ist auch kein Argument, dass die Verwaltung im Dezember ohnehin bereits stark ausgelastet ist.
Von diesen Einschränkungen abgesehen, ist es auf jeden beliebigen Termin möglich, das Mietverhältnis zu kündigen. Das Gesetz sehe dazu keinen bestimmten Termin vor, so Jurist Gloor vom MV. Gestützt darauf können Sie also auf Mitte Monat oder genauso gut auf den 10. oder 20. eines Monats kündigen.
Und wie ist es an Weihnachten? Nach dem Gesetz müssten eigentlich auch am 27. oder am 30. Dezember Wohnungsrückgaben möglich sein, da dies offiziell keine Feiertage sind. In einer Stellungnahme schreiben aber einige Verwaltungen, dass die Büros zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen sind. Aus Sicht der Vermieter heisst das: Wohnungsübergaben sind bis am 24. Dezember möglich, dann erst wieder nach Neujahr.
Vorzeitiger Auszug: nicht aufschieben
Wenn sich die Verwaltung aber auf den Standpunkt stellt, dass die Rückgabe erst Mitte oder sogar erst Ende Januar möglich ist, liegt sie im Unrecht. Wer zum Beispiel in die Ferien reist, muss eine Stellvertretung organisieren. Das gilt natürlich auch für den Mieter, wenn eine Wohnungsübergabe ansteht. Wichtig ist noch der Grundsatz, dass der Verwaltung eine angemessene Frist einzuräumen ist. Denn sie muss ja den oder die vorgeschlagenen Nachmieter prüfen. «Dazu gibt es keine einheitliche Gerichtspraxis, aber jedenfalls hängt diese Zeit für die Prüfung der Unterlagen nicht von der Jahreszeit oder den Festtagen ab», so Fabian Gloor. Eingebürgert hat sich eine gewisse Unterscheidung nach Art der Verwaltung. Bei professionellen Verwaltungen darf die Mieterin davon ausgehen, dass rund 10 bis 14 Tage reichen sollten. Bei privaten, weniger professionellen Vermietern ist von einer Frist von 25 bis 30 Tagen auszugehen.
Einfach die Schlüssel zurückschicken?
Da Nicole B. die Wohnung von einer Privatperson gemietet hat, müsste sie dem Vermieter also eine etwas längere Frist einräumen. Wenn aber der Nachmieter zumutbar und solvent ist und alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Mieterin aus dem Mietvertrag raus. Wichtig ist dann noch die formelle Rückgabe der Wohnung. Üblicherweise findet diese persönlich statt, wobei auch gleich allfällige Schäden an der Wohnung zu regeln sind. Falls die Verwaltung die ordentliche Wohnungsübergabe verweigert – eben zum Beispiel wegen der Weihnachtstage – müsste die Mieterin die Schlüssel mit eingeschriebener Post zurückschicken.
Wichtig dabei: Um wirklich aus dem Mietvertrag entlassen zu werden, müssen alle Schritte gut dokumentiert und beweisbar sein. Die Mieterin oder der Mieter sollte daher alle Unterlagen und Bestätigungen von interessierten Nachmietern kopieren (aus Beweisgründen, falls sich Mieterin und Vermieter nicht einigen können).
Ordentliche und ausserordentliche Kündigung
Fassen wir noch einmal die wichtigsten Punkte zusammen. Es sind unterschiedliche Varianten einer Kündigung des Mietverhältnisses auseinanderzuhalten:
- Ordentliche Wohnungskündigung: Dabei sind die vertraglichen Kündigungstermine und –fristen einzuhalten.
- Ausserterminliche Kündigung: Die so genannte vorzeitige Rückgabe ist möglich, wenn der ausziehende Mieter mindestens einen zumutbaren, zahlungsfähigen Ersatzmieter findet. Auf dieses gesetzliche Recht können sich Mieterinnen und Mieter grundsätzlich immer berufen. Es kommt auch bei einem längeren, unbefristeten Mietvertrag zum Zug.
- Ausserordentliche Kündigung: Aus schwer wiegenden Gründen ist eine ausserordentliche oder sogar eine fristlose Kündigung möglich. Aus Sicht Vermieter: Wenn der Mieter die Miete nicht zahlt oder sich schwere Pflichtverletzungen zuschulden kommen lässt. Aus Sicht der Mieterin: Wenn die Wohnung grobe Mängel aufweist und praktisch unbewohnbar ist.
Wohnungskündigung schriftlich
Schliesslich ist noch zu erwähnen, dass für eine Wohnungskündigung formelle Vorschriften zu beachten sind. Kündigt der Vermieter, muss er dazu ein offizielles Formular verwenden. Ist es der Mieter, der eine Wohnungskündigung mitteilt, muss er natürlich unbedingt die Frist einhalten und schriftlich kündigen (Einschreiben per Post). Bei Familienwohnungen oder bei Wohngemeinschaften müssen auch die Partner respektive Mietbewohner mitunterschreiben.
Vorsicht: Der Vermieter muss eine fehlerhafte Kündigung nicht akzeptieren. Rechtlich wäre sie dann nichtig.
Das Kündigungsschreiben muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist zur Geschäftszeit beim Vermieter eintreffen. Es gilt also nicht das Datum des Poststempels, sondern der Empfang durch die Vermieterin bzw. den Vermieter.
Fazit: Die Kündigungsfristen und rechtlichen Grundlagen erweisen sich als anspruchsvolle Materie. Bis ein Vertrag aufgelöst und die Wohnung zurückgegeben ist, sind also einige Formalitäten zu beachten.
FAQ’s zum Thema vorzeitiger Auszug: Ausserterminlich kündigen: Häufige Fragen und Antwortenerminlich kündigen
Weitere Artikel
Wir haben in unserem privaten Wohnhaus mit 3 Wohnungen oben das Studio an eine Studentin vermietet. Jetzt sagt sie, sie zieht Mitte Januar aus und hat eine Kollegin, die dort wohnen würde. Es gibt immer wieder viele Wechsel. Wie ist hier die rechtliche Lage?
Je nach Zielgruppe oder Alter von Mieterinnen und Mietern ist tatsächlich mit häufigeren Wechseln zu rechnen. – Zu Ihrer Frage: Nach dem Gesetz kann die Mieterin in Ihrem Haus unter gewissen Voraussetzungen aus dem Vertrag entlassen werden.
Sie muss Sie in aller Form darüber informieren, dass sie ausserterminlich ausziehen will.
Zweitens muss sie vor allem zumutbare und solvente Nachmieter/innen melden. Nach dem Gesetz genügt eine Mieterin – wie in Ihrem Fall – wenn sie solvent ist, die weiteren Bedingungen erfüllt und bereit ist, das vermietete Studio zu den gleichen Bedingungen zu mieten.
Unter diesen Voraussetzungen ist die bestehende Mieterin auch nicht an die vertraglichen Fristen und Kündigungstermine gebunden. Sie müssen aber angemessen Zeit haben, die vorgeschlagene Nachmieterin zu prüfen. Sie wollen ja zum Beispiel Gewähr dafür haben, dass sie die Miete zuverlässig zahlen wird etc. Dazu können Sie die üblichen Informationen voraussetzen, wie auch sonst für eine Bewerbung.
Es gibt keine ganz klare Linie, welche Frist Sie beanspruchen dürfen, um die Unterlagen zu prüfen. Bei privaten Vermietern spricht man von einer Frist von etwa 25 bis 30 Tagen; bei einer professionellen Vermieterin, die zu den Bürozeiten Übergaben macht, Dossiers prüft, Referenzen einholt etc., ist von einer deutlich kürzeren Frist auszugehen.
In einem anderen Blog haben wir wesentliche Punkte zusammengefasst und auch Fragen zur ausserterminlichen Kündigung beantwortet:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/ausserterminlich-kuendigen-haeufige-fragen-und-antworten/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Sehr geehrter Herr Zulliger, ich habe in Brunnen, seit Auszug meines Sohnes 31.05.22, meine 4,5 Zimmer Eigentumswohnung fremd vermietet. Da ich einen Unfall hatte und nun mit Laufen behindert bin, überlege ich mir, mein Haus hier in Hombrechtikon im nächsten Jahr 2023 zu verlassen und in meine Wohnung in Brunnen zu ziehen. Darf ich meinem dortigen Mieter in Brunnen kündigen auch wenn er erst ein Jahr in dieser WG ist? Freundlich grüsst Ruth Meyer. [email protected]
Guten Tag Frau Meyer
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Selbstverständlich können Sie als Eigentümerin Eigenbedarf geltend machen – möglicherweise sogar einen dringenden Eigenbedarf. Es würde aber den Rahmen des Blogs hier sprengen, dies in sämtlichen Details zu beantworten. Gerne verweisen wir auf folgenden Fachbeitrag vom HEV Winterthur:
https://www.hev-winterthur.ch/ratgeber/kuendigung-der-mietwohnung-wegen-eigenbedarf/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Ich möchte die Wohnung per 31.12.kündigen Jedoch ist meine Verwaltung im Urlaub und nicht erreichbar. Kann ich die Kündigung gegen Unterschrift dem Hauswart abgeben??
vielen lieben dank
Guten Tag Herr Augstburger
Bei einer ordentlichen Kündigung müssen Sie sich an die vertraglich vereinbarten Fristen und Termine halten. In vielen Musterverträgen ist der 31.12. nicht als Kündigungstermin vorgesehen (Weihnachten und Neujahr). Dann gilt meist auch die Kündigungsfrist von 3 Monaten. Hier finden Sie weitere Infos:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/mietvertrag-richtig-kuendigen/
Denkbar wäre höchstens eine a.o. Kündigung bzw. vorzeitige Rückgabe. Aber auch hier braucht die Verwaltung etwas Zeit, um gemeldete Nachmieter zu prüfen etc. Hier finden Sie weitere Informationen zu einer a.o. Kündigung:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/ausserterminliche-kuendigung-stolpersteine-im-mietrecht/
PS. Die Aussagen in unserem Blog oben beziehen sich eher auf die Variante einer a.o. Kündigung.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Hinweisen und Links weiterhelfen zu können.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Hallo,
Ich habe eine Garage zu Ende Januar gekündigt und die Kündigung Mitte Oktober gesendet/zugestellt. Ich habe die Regelung im Vertrag „kündbar zu Ende des Monats außer Dezember“
Zählt dann der Monat Dezember allgemein nicht zu den 3 Monaten Kündigungsfrist? Also wären es eigentlich 4 Monate oder bleibt dennoch die Berechnung mit 3 Monate?
Liebe Grüße
Lisa
Guten Tag Lisa
Für eine ordentliche Kündigung gelten Termine und Fristen nach Vertrag. Ja, dann könnten Sie im Oktober auf Ende Januar kündigen und die Schlüssel zurückgeben.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Hallo,
ich möchte meine Wohnung ausserterminlich auf den 31. Dezember künden, jedoch steht in meinem Vertrag, dass dies nicht gestattet ist. Darf ich das trotzdem tun, weil ich ausserordentlich kündigen möchte?
Guten Tag Mirjam
Es ist tatsächlich so, dass viele Verträge per Ende Jahr keinen Kündigungstermin vorsehen. Im Gesetz über die „vorzeitige Rückgabe“, wie es korrekt heisst, steht aber meines Wissens nichts von Feiertagen und bestimmten Terminen. Wir haben oben im Blog versucht, hier die wichtigsten Punkte zusammenzufassen. Das gilt aber wohlgemerkt für eine ausserordentliche Kündigung.
Vorzeitige Rückgabe heisst, dass Sie einen solventen und zumutbaren Ersatzmieter finden müssen. Die Verwaltung muss ausreichend Zeit haben, den oder die Nachmieter/in zu prüfen. Hier finden Sie weitere Infos:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/ausserterminlich-kuendigen-haeufige-fragen-und-antworten/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Wenn ich auf den 31 März kündigen will darf ich die Kündigung am Dezember einreichen
Wäre froh das zu wissen
Denn kenne jemand der genau das gemacht hat
Und es ist nicht Akzepiert worden
Danke
Guten Tag
Normalerweise können Sie innerhalb einer Frist von 3 Monaten kündigen. Wobei, die Kündigung muss auch formell korrekt erfolgen. Beachten Sie die im Vertrag aufgeführten Termine und Kündigungsfristen.
Hier bei einem anderen Blog finden Sie weitere Informationen. Beachten Sie unten auch die Kommentare und die Antworten.
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/wohnungskuendigung-welche-fristen-und-kuendigungstermine-gelten/
– Ich hoffe, dass Ihnen dies weiterhilft.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
guten Morgen
Mir wurde zugestellt am 28. November 2023 ein amtliches Formular zur Kündigung meiner Wohnung. wegen Zahlungsverzug bin aber leider erst am 15. Dezember 2023 nach Hause gekommen ich war nicht zu Hause und hatte den Brief im Briefkasten. Daraufhin haben wir den Vermieter angerufen um die Rückstände zu wissen und dass er die Kündigung zurückzieht, da ich am 3.1.2024 meine Tochter zur Welt bringen wäre dies überhaupt gar nicht möglich.
Daraufhin am 22.12.2023 wurde meinem Partner mündlich gesagt dass die Kündigung zurückgezogen wird und wir die Ausstände zahlen, wir haben die Ausstände bezahlt und jetzt schrieb er per Mail dass die Kündigung per 31.12.2023 ist und wir am 3. Januar 2024 um 14:30 Uhr raus müssen.
Es steht Wohnräume obwohl es ein Familien wohnung ist mit Kinder, drei Monate Kündigungsfrist sind nicht eingehalten. Kann man am Telefon sagen ja zahlen Sie die Rückstände und ich ziehe die Kündigung zurück und sobald sie die Rückstände alles bezahlt haben schreibt er Ihnen eine Mail dass wir trotzdem raus müssen obwohl ich an diesem Tag entbinde.
ist sowas recht gültig und menschlich?
Guten Tag Dina
Es tut mir leid, dass Sie in eine unangenehme Situation geraten sind. Leider ist es hier im Rahmen des Blogs unmöglich, den Fall rechtlich zu beurteilen. Dazu müssten Sie sich an eine Juristin oder an einen Juristen wenden. Wir können nur allgemein Informatinen vermitteln.
Eine ausserordentliche Kündigung eines Mietvertrags ist in der Schweiz nur unter bestimmten Bedingungen gültig und rechtlich möglich. Laut dem HEV Schweiz muss ein wichtiger Grund vorliegen, der die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht.
Wenn die Miete nicht rechtzeitig bezahlt wurde, ist nach dem Gesetz ein bestimmtes Vorgehen vorgesehen. Der HEV Schweiz schreibt dazu:
Zahlungsverzug des Mieters:
Zahlt der Mieter den Mietzins und/oder die Nebenkosten nicht (mehr), so kann der Vermieter nach Art. 257d OR vorgehen (Zahlungsverzugskündigung). Der Vermieter muss dem Mieter schriftlich eine Zahlungsfrist (bei Wohn- und Geschäftsräumen: 30 Tage) ansetzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt wird.
Hier der Text dazu:
https://www.hev-schweiz.ch/vermieten/mietrecht/mietvertrag/kuendigung-mietvertrag
Hier finden Sie ebenfalls weitere Informationen, ob und wann eine fristlose Kündigung möglich ist.
https://www.axa.ch/de/privatkunden/blog/zuhause/recht-und-justiz/wohnung-kuendigen.html#:~:text=Eine%20ausserordentliche%20K%C3%BCndigung%20ist%20m%C3%B6glich,einen%20beliebigen%20Zeitpunkt%20hin%20m%C3%B6glich.
Ich hoffe, dass Ihnen dies weiterhelfen kann.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag,
Wir würden gerne unsere Wohnung aussertermlich per Mitte Dezember kündigen und einen solventen Nachmieter stellen, der mit diesem Termin ebenfalls einverstanden ist. Im Mietvertrag steht jedoch „Die vorzeitige Rückgabe ist nur auf ein Monatsende möglich“. Können bei ausserterminlichen Kündigungen solche Bestimmungen vom Vermieter gestellt werden?
Vielen Dank und liebe Grüsse
Jonas
Guten Tag Jonas
Besten Dank für Ihre Anfrage. Bitte beachten Sie, dass wir hier im Blog natürlich keine verbindliche Rechtsberatung anbieten können. Im folgenden nur einige allgemeine Hinweise.
Wir zitieren hier die gesetzliche Bestimmung im Wortlaut (OR 264):
Gibt der Mieter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -termin einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nur befreit, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt; dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.
Nach allgemeinem Verständnis handelt es sich um zwingendes Recht und eine Möglichkeit, die Mietern grundsätzlich zusteht. Es nicht von einem bestimmten Tag oder von einem Monatsende die Rede.
https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2017_Nr._10.pdf
Insofern gehen wir davon aus, dass Sie auch unter dem Monat die Wohnung zurückgeben können. Beachten Sie aber, dass der Ersatzmieter geeignet, zumutbar, solvent etc. sein muss und die Verwaltung Zeit benötigt, um die Unterlagen und die gemeldeten Ersatzmieter/innen zu prüfen.
Beachten Sie unseren anderen Blogs zum Thema:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/ausserterminlich-kundigen-gesetzliche-regelung/
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/ausserterminlich-kuendigen-haeufige-fragen-und-antworten/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag Herr Zullinger
Falls mein Vermieter anstelle eines Nachmieters ein airbnb machen will, darf er meinen allfälligen Nachmieter ablehnen mit der Begründung, dass das nicht seinen Plänen entspricht? Ich möchte ausserterminlich kündigen und einen Nachmieter stellen, damit ich nicht doppelt Miete zahlen muss.
Guten Tag Karin
Nein, das geht nicht. AirBnb ist kein Grund einen Nachmieter abzulehnen. Es steht Ihnen zu, ausserordentlich zu kündigen. Wenn Sie Nachmieter finden, die geeignet sind, müssen Sie die Miete nicht weiter zahlen. Achten Sie auf ein formell korrektes Vorgehen:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/ausserterminlich-kuendigen-haeufige-fragen-und-antworten/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag, ich habe mich von meinem Partner getrennt und möchte nun aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen. Ich bin im Vertrag als alleiniger Mieter hinterlegt und mein Partner hat mit mir einen Untermietvertrag. Wenn ich per 1.12.24 ausserordentlich künde und mein Nachmieter (in dem Fall mein Ex-Partner) abgelehnt werden sollte, verlängert sich dann meine Kündigungsfrist wieder auf 3 Monate?
Da ich eben per 1.12.24 die neue Wohnung bereits beziehen könnte.
Guten Tag Mathieu
Wenn in Ihrem Fall der Vertragspartner des Hauptmietvertrages wechselt, muss dieser Vertrag neu ausgestellt werden. Bei einem Wechsel des Untermieters reicht es aus, einen neuen Untermietvertrag zu erstellen. Grundsätzlich ist es möglich, Ihren bisherigen Untermieter als Nachmieter vorzuschlagen. Nach dem Gesetz haben Sie dadurch die Möglichkeit, unabhängig von Kündigungsfristen und -terminen aus dem Vertrag entlassen zu werden.
Sie haften nur solange, wie kein Nachmieter gefunden wurde.
An den Nachmieter werden jedoch bestimmte Anforderungen gestellt: Er muss den Vertrag zu den gleichen Bedingungen übernehmen, und seine Solvenz wird überprüft, er muss zumutbar sein, ins Haus passen etc. Hier finden Sie weitere Informationen dazu:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/ausserterminlich-kuendigen-haeufige-fragen-und-antworten/
Wir haben verschiedene Blogs zu diesem Thema veröffentlicht. Der Vermieter ist jedoch nicht verpflichtet, einen bestimmten Nachmieter zu akzeptieren. Bei Wohnpartnerschaften, Wohngemeinschaften, Untermiete usw. verhalten sich die meisten Verwaltungen pragmatisch und sind bereit, einen neuen Hauptvertrag nach Ihrem Wunsch auszustellen. Dies erspart der Verwaltung zusätzlichen Aufwand. Es ist also gut möglich, dass Sie auf dem Verhandlungsweg eine Lösung finden. Es gibt jedoch keine absolute Garantie. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen und unseren Blog-Hinweisen weiterhelfen zu können.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger