In vielen Städten kommt es zu einer Flut von sehr kurzfristigen Kündigungen. Wer eine neue Wohnung gefunden hat, möchte oft ausserterminlich und kurzfristig ausziehen. Das wirft für Mieterinnen und Mieter, aber auch für Vermieter Fragen auf. Wenn mit dem Nachmieter nicht rasch ein neuer Vertrag zustande kommt, müssten ausziehende Mieter im ungünstigsten Fall doppelt zahlen – die Rechtslage.
- Ordentliche Kündigung nach Mietvertrag
- «Vorzeitige Rückgabe» zusammengefasst
- Der Vermieter muss reagieren
- Fallbeispiel: Tanja und Walter W. kündigen ausserterminlich
- Ausserterminlich kündigen – Aufwand für Vermieter
- Tipp zum Vorgehen
Der Schweizer Wohnungsmarkt hat sich in den letzten Jahren verändert. Vor allem in den Städten und Agglomerationen ist es tendenziell schwieriger geworden, eine freie Wohnung zu finden. Dementsprechend sind immer mehr Mieterinnen und Mieter darauf angewiesen, wenn nötig auch sehr kurzfristig auszuziehen und die Wohnadresse zu ändern. Fabian Gloor, Jurist beim Mieterinnen- und Mieterverband Deutschschweiz, sagt dazu: «Bei einem Wohnungswechsel muss ja die eine Wohnung gekündigt und zurückgegeben und praktisch zeitgleich eine neue bezogen werden.» In der Praxis sei es kaum möglich, dass das quasi «eine Punktlandung wird.» Das heisst: Es kommt immer wieder vor, dass die Schlüssel zur neuen Wohnung schon übergeben werden könnten, während aber die bisherige Wohnung nicht innerhalb kürzester Frist gekündigt werden kann.
Ordentliche Kündigung nach Mietvertrag
Machen wir ein Beispiel: Eine junge Angestellte einer Versicherung hat im Raum Zürich auf Anfang November eine grössere Wohnung gefunden und einen neuen Mietvertrag abgeschlossen. Nun steckt sie aber in einem Dilemma: Denn eine ordentliche Kündigung des bestehenden Mietverhältnisses wäre gemäss ihrem Mietvertrag erst auf den 31. März möglich. Die neue Wohnung beim neuen Vermieter möchte sie aber schon fünf Monate früher übernehmen. Die meisten Mieterinnen und Mieter wissen Bescheid, dass es die Möglichkeit einer ausserordentlichen bzw. ausserterminlichen Kündigung gibt. Dies ist eine zwingende gesetzliche Regelung, auf die man sich in jedem Fall berufen kann. Weil der Wohnungsmarkt eng ist, betrifft das sehr viele Mietverhältnisse. Dabei sollten die Mieterinnen und Mieter, aber auch die Vermieter und die potenziellen Nachmieter Bescheid wissen.
«Vorzeitige Rückgabe» zusammengefasst
Fassen wir die Idee des Gesetzesartikels in den wichtigsten Punkten zusammen: Grundsätzlich haftet ein Mieter nach Mietvertrag oder gemäss ortsüblichen Kündigungsterminen für den vereinbarten Mietzins bis zum nächsten Kündigungstermin oder bis zum Ablauf eines befristeten Mietverhältnisses. In der Schweiz gibt es aber eine Ausnahme von den ordentlichen Kündigungsterminen: Gemäss Artikel 264 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) kann ein Mieter die Mietwohnung vorzeitig zurückgeben, wenn er dem Vermieter einen zumutbaren und solventen Ersatzmieter vorschlägt, der bereit ist, die Wohnung zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. So kann nach dem Gesetz das Mietverhältnis beendet werden – eben ohne Kündigungsfristen oder -termine einzuhalten. Der Mieter muss gegenüber dem Vermieter aber klar zum Ausdruck bringen, dass er das Mietobjekt zurückgeben will. Vorausgesetzt ist natürlich auch, dass er die Wohnung räumt und im ganzen Umfang zurückgibt – inklusive Schlüssel.
Der Vermieter muss reagieren
Was gilt nun für den Vermieter? Der Vermieter darf sich der Rückgabe des Mietobjektes nicht widersetzen. Er kann sich auch nicht auf den Standpunkt stellen, dass die vertraglichen Fristen dennoch einzuhalten seien oder das Ganze auf die lange Bank schieben mit der Begründung, dass er selbst geeignete Nachmieter suchen will. Laut Jurist Fabian Gloor ist es eine gesetzliche und zwingende Bestimmung, die auch nicht in einem Mietvertrag zum Nachteil von Mieterinnen und Mietern abgeändert werden kann. Der Vermieter kann auch nicht Nachmieter aus unsachlichen Gründen ablehnen. Entscheidend ist dann, ob die vorgeschlagenen Nachmieter passend und zumutbar sind. Wenn der Vermieter dennoch keinen neuen Vertrag ausstellen wird, wird er selbst für einen Mietzinsausfall aufkommen müssen.
Die Mieterinnen und Mieter müssen sich auch über die wesentlichen Punkte im Klaren sein. Sie müssen im Zweifelsfall belegen können, dass tatsächlich eine Person oder ein Haushalt die betreffende Wohnung auf den gewünschten Termin und zu den gleichen Bedingungen übernommen hätte. Wer als Nachmieter vorgeschlagen wird, muss ebenfalls gewisse Bedingungen erfüllen. Natürlich muss der Nachmieter in der Lage sein, die geforderte Miete zu bezahlen. Er oder sie muss in diesem Sinne solvent und zumutbar sein. Nicht zumutbar wäre in Einzelfällen, wenn zum Beispiel ein 5-Personenhaushalt in eine kleine 2-Zimmer-Wohnung ziehen will.
Fallbeispiel: Tanja und Walter W. kündigen ausserterminlich
Kommen wir zu einem weiteren Fall aus der Praxis. Tanja und Walter W., beide rund 40-jährig, ziehen aus beruflichen Gründen kurzfristig in eine andere Stadt. Weil die Leerwohnungsziffer tief ist, haben sie über ein einziges Inserat im Nu Nachmieterinnen und Nachmieter gefunden. Die Interessenten wären bereit gewesen, die Wohnung auf den 15. November zu übernehmen. Die Kontaktangaben und Namen aller Interessentinnen und Interessenten melden Sie dem Vermieter. Doch dann hören sie wochenlang nichts. Nach einer langen Wartezeit teilt der Vermieter mit: «Wir haben jetzt nach genauerer Prüfung einen neuen Vertrag abgeschlossen, allerdings erst auf den 1. Februar.» Nun folgt natürlich eine Diskussion, wer bis zu diesem Zeitpunkt für die Miete aufkommen soll. Die ausziehenden Mieter sind der Meinung, alles richtig gemacht zu haben. Sie sagen: Es waren sogar mehrere passende Nachmieter dabei, die die Wohnung sofort zu den gleichen Konditionen übernommen hätten.
Tanja und Walter W. möchten so schnell wie möglich raus und freuen sich auf ihr neues Zuhause in einer anderen Stadt. Bloss mehr als zwei Monate lang die Miete doppelt zahlen, kommt ihnen dann doch zu teuer. Nun sind sie unsicher, ob sie tatsächlich auf den 15. November aus dem Vertrag und aus der Verantwortung entlassen sind oder nicht.
Ausserterminlich kündigen – Aufwand für Vermieter
Beleuchten wir auch die Sicht des Vermieters: Die Bewirtschaftung von Wohnungen, häufige Wechsel, Konflikte unter Nachbarn, ausstehende Zahlungen usw. absorbieren beträchtliche Ressourcen. Klar ist es nicht immer einfach, dann innert kürzester Zeit Wohnungsübergaben und Wohnungswechsel durchzuführen. Kommt dazu, dass natürlich die Ausstellung von Verträgen und schon nur die Prüfung von potentiellen Nachmieterinnen und Nachmietern mit Aufwand verbunden sind. Kann auch sein, dass interne Abläufe oder gewisse Arbeitsinstrumente es einfacher machen, jeweils auf Ende Monat oder eben nur an ganz bestimmten Daten solche Wohnungswechsel und Vertragswechsel umzusetzen.
Laut Fabian Gloor ist aber die Rechtslage klar: In dem oft zitierten Gesetzesartikel Obligationenrecht Art. 264 steht nichts von bestimmten Terminen. Es heisst nirgends, dass die Rückgabe und damit die Entlassung aus dem Vertrag jeweils nur auf ein Monatsende möglich wäre oder ähnlich. Was laut Gloor aber zu berücksichtigen ist, sind die berechtigten Interessen des Vermieters, die gemeldeten Nachmieter und die Unterlagen zu prüfen. Je nach Verwaltung werden sie sich überlegen, ob die betreffende Person oder die betreffende Familie in das Haus passen würden, ob die Belegung der Wohnung stimmt, ob die Referenzen in Ordnung sind etc. Grundlegend ist natürlich auch die Anforderung, dass ein Nachmieter oder eine Nachmieterin solvent sein sollten. Laut Gloor ist eine angemessene Prüfungszeit der Unterlagen zu berücksichtigen. Der Jurist geht bei einer professionellen Verwaltung von etwa 10 Tagen Prüfzeit aus. Bei privaten Vermietern gehen die Fachleute – und im Streitfall auch die Schlichtungsstellen – von längeren Fristen aus. Hier kann sich ein Vermieter je nach dem 20 oder bis zu 30 Tage Zeit nehmen. Wobei wie immer die Meinungen zwischen Vermieter- und Mieterseite etwas auseinander liegen.
Tipp zum Vorgehen
Wie lassen sich nun Konflikte und Verzögerungen bei einer ausserterminlichen Kündigung vermeiden? «Es kommt entscheidend darauf an, die Suche nach einem Nachmieter und das weitere Vorgehen möglichst gut aufzugleisen», empfiehlt Jurist Fabian Gloor. D. h. konkret: Am besten sammelt der Mieter, der ausserordentlich kündigen will, sämtliche Unterlagen und bewahrt die entsprechenden Dokumente und Zusicherungen bei sich auf (und fertigt Kopieren an). Um die Variante einer ausserordentlichen Kündigung durchziehen zu können, braucht es vor allem folgendes: die Bewerbungsformulare mit allen Personalien der Mieterinnen und Mieter, die die Wohnung übernehmen würden. Wichtig sind auch weitere Angaben wie Referenzen und nach Möglichkeit ein aktueller Auszug aus dem Betreibungsregister.
Um die Chancen zu erhöhen, dass alles wie am Schnürchen klappt, sollte der Mieter die Unterlagen schon von sich aus genauer anschauen. Wären die Nachmieter nach den Bestimmungen im Mietrecht geeignet? Liegt bereits ein aktueller Auszug aus dem Betreibungsregister vor? Wenn sich der Mieter oder die Mieterin bereits selbst ein Bild von den Bewerbungen macht, können sie auch die Chancen besser einschätzen. Falls es Fragen zu den Bewerbungen oder Vorbehalte gibt, müsste man noch weiter Nachmieter suchen. Das Gesetz spricht zwar offiziell davon, dass ein einziger zumutbarer und solventer Nachmieter ausreichend ist. Doch es kann nicht schaden, mehrere Namen zu nennen, um die Chancen zu verbessern.
Fabian Gloor sagt weiter: «Man sollte Kopien anfertigen und aufbewahren und dann die ganzen Originalunterlagen mit den Bewerbungsformularen, den Auszügen aus dem Betreibungsregister usw. mit eingeschriebener Post an den Vermieter schicken.» Wer sich sorgfältig an diesen Ablauf hält, kann zwei wesentliche Dinge sicherstellen: Erstens kann die ausziehenden Mieterin damit belegen, dass sie tatsächlich Interessentinnen gefunden hat, die im Sinne des Gesetzes als Nachmieter infrage kommen. Zweitens kann die Nachmieterin mit dem eingeschriebenen Brief beweisen, dass sie die Unterlagen zugestellt hat und auch Rechenschaft darüber ablegen, an welchem Tag sie die Meldungen weitergeleitet hat. Damit ist man gut abgesichert für den Fall, dass sich dennoch nichts bewegt und sich der Vermieter über Gebühr lange Zeit lässt.
Auch vom Hauseigentümerverband finden sich zu den wesentlichen Fragen rund um die ausserterminliche Kündigung die wesentlichen Leitlinien. Dort heisst es unter anderem, dass der ausziehende Mieter dann aus seinen Pflichten befreit ist, wenn:
- ein an sich tauglicher Ersatzmieter abgelehnt wird (ab Zeitpunkt in dem der Ersatzmieter das Mietverhältnis übernommen hätte),
- wenn der Vermieter entweder gar nicht oder nicht rechtzeitig auf das Angebot eines Ersatzmieters reagiert
- wenn der Vermieter die Wohnung stattdessen anders nutzt (Vertrag mit einem Drittmieter, Eigengebrauch). Weitere Infos und Links ganz unten.
Weitere Infos zur Rechtslage:
- https://www.hev-sz.ch/aktuell/infos/mietliegenschaften/default-21d830e04e/
- https://www.gerichte-zh.ch/themen/miete/kuendigung-rueckgabe/vorzeitige-rueckgabe-der-mietsache.html
Lesen Sie dazu auch unsere Artikel:
- Ausserterminlich kündigen: Häufige Fragen und Antworten (inkl. Musterschreiben)
- «Was, wenn Nachmieter nicht unterschreibt?»
- Ausserterminlich kündigen: Gesetzliche Regelung
- Kündigung eines Mietvertrags zum Jahresende – Wissen für Mieter und Vermieter
- Wohnungskündigung: Welche Fristen und Kündigungstermine gelten?
Muss die Verwaltung Nachmieter akzeptieren, wenn diese zum Beispiel Asylbewerber sind oder von der Sozialhilfe leben? Danke für Ihre Information.
Guten Tag Herr Honegger
Besten Dank für Ihre Frage. Die Anfragen sprengen im Moment den Rahmen, und wir können hier im Blog nicht die ganze Gerichtspraxis und Literatur beiziehen. Ich habe nur ein Gerichtsurteil gefunden, das sinngemäss so lautet: Wenn zum Beispiel eine Behörde die Miete bzw. die Sozialhilfe garantiert und die Tragbarkeit der Miete damit gesichert ist, ist dies kein objektiver Grund, einen Nachmieter abzulehnen. Sie finden auf dem Web weitere fachliche Informationen, zum Beispiel hier:
https://aimmo.io/zumutbarkeit-nachmieter/
Und hier noch ein Urteil des Kantonsgerichts Glarus aus dem Jahr 2018:
Eine ausländische Nationalität und der Status als Asylbewerber führen für sich alleine genommen nicht zur Unzumutbarkeit als Nachmieter. Handelt es sich dabei aber um Sozialhilfeempfänger, sind durch die Sozialen Dienste die Mietzinszahlungen und das Mietzinsdepot (in aller Regel) mittels Kostengutsprache zu garantieren. Eine Trennung bzw. bevorstehende Scheidung stellt bei einem tiefen Mietzins und der Tatsache, dass auch bei zu leistenden Unterhaltszahlungen das betreibungsrechtliche Existenzminimum verbleibt, ebenfalls keinen Unzumutbarkeitsgrund dar.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Wir haben einen Mieter in einer 1,5 Zi.-Wohnung. Nidwaldner Mietvertrag wurde abgeschlossen. Kündigungstermine je Ende März, Ende Juni, Ende September. Der Mieter will am 3. Dezember die Schlüssel übergeben wn und will einen neuen Nachmieter stellen. Unter einhaltung fogender Konditionen sind wir bereit:
– Arbeitsbestätigung
– Betreibungsauszug
– Leumundszeugnis
– Nichtraucher
– keine Tiere
– Zinserhöhung ende Jahr und Frühling ?
– Schweizer
Guten Tag Herr Böni
Vorab eine Bemerkung: Wir sind hier natürlich keine Schiedsstelle oder gar ein Gericht. Ich kann nur versuchen, Ihnen einige Hinweise zu geben. Im Normalfall meldet der ausziehende Mieter mindestens einen oder mehrere Nachmieter. Sie können nicht im Voraus schon einen Anforderungskatalog definieren. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob der gestellte Nachmieter objektiv zahlungsfähig und zumutbar ist und in die bestehende Struktur des Hauses passt.
Der HEV Schweiz schreibt dazu, dass gemäss Gesetz ein einziger Ersatzmieter ausreichend ist, vorausgesetzt, dieser erfüllt die Voraussetzungen. Der Nachmieter muss tauglich sein und den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen übernehmen. Tauglichkeit liegt vor, wenn der Ersatzmieter zahlungsfähig und zumutbar ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass der Nachmieter dem Vermieter den Mietzins und die Nebenkosten vollständig zum im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt bezahlen kann. Selbstverständlich können Sie dies anhand von Dokumenten (Betreibungsregister) prüfen.
Zumutbarkeit bedeutet, dass der vorgeschlagene Kandidat für den Vermieter zumutbar sein muss. Bei deren Beurteilung sind objektive Kriterien heranzuziehen. Der Vermieter darf an den Nachmieter keine höheren bzw. andere Anforderungen als an den bisherigen Mieter stellen. Unzumutbare Ersatzmieter können sein: Errichtung eines Imbisses in einem bisher als Büro genutzten Geschäftslokal, Nachmieter übt Tätigkeit aus, die den Vermieter oder andere Mieter konkurrenziert.
Oder wenn wir beim Wohnen bleiben:
• keine Einzelperson bei einer ausdrücklich als Familienwohnung vermieteten Wohnung,
• keine Grossfamilie, wenn bisher ein kinderloses Ehepaar die Wohnung bewohnte,
• keine WG mit jungen Studenten, wenn im Haus vor allem ältere Menschen wohnen, die es gerne ruhig haben,
• In Ihrem Fall können Sie auch verlangen, keine Haustiere, Nichtraucher etc., wenn das bisher und für alle anderen auch gilt.
Nationalität, Herkunft: In der Literatur wird dies so interpretiert, dass eine bestimmte Herkunft, Nationalität, Religion, Weltanschauung etc. kein objektiver Grund für eine Ablehnung eines Ersatzmieters ist.
Mietzins: Der Nachmieter ist zumutbar, wenn er den gleichen Vertrag mit der gleichen Miete wie bisher übernimmt. Wenn die objektiven Kostenfaktoren ändern (Referenzzins) kann die Miete so wie überall angepasst werden.
Ob ein Nachmieter objektiv gesehen für den Vermieter zumutbar ist oder nicht, ist laut HEV Schweiz im konkreten Einzelfall aufgrund des Mietvertrages (Gebrauchszweck) abzuklären. Bei der Abklärung zu berücksichtigen sind dabei die Lebensumstände im Mietshaus (Mieterstruktur, Lebensstill der Mieter, Alter der Mieter).
Der Vermieter hat das Recht, den ihm vorgeschlagenen Nachmieter zu prüfen. Dazu steht ihm eine angemessene Frist zur Verfügung. In der Regel drei bis vier Wochen. Bei professionellen Liegenschaftsverwaltungen wird von kürzeren Fristen ausgegangen. Der Mieter hat dem Vermieter alle zur Prüfung notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Dem Vermieter ist es zu empfehlen, zur Abklärung der Zahlungsfähigkeit Auskünfte beim Betreibungsamt und bei Drittpersonen einzuholen. Dazu sollte die Zustimmung des Ersatzmieters eingeholt werden (Anmeldeformular für Mietinteressenten).
https://www.hev-schweiz.ch/vermieten/mietrecht/mietvertrag/nachmieter/.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag
Wir haben für unsere 4.5 Zi Wohnung einen solventen Nachmieter gestellt. Verwaltung hat abgelehnt mit Begründung 5 Personen + Katze sei Überbelegung. Dabei ist es ja klar geregelt in der Schweiz Anzahl Zimmer + 1. (Haustiere sind in der Wohnung erlaubt). Bin ich somit raus aus dem Vertrag oder ist das eine korrekte Begründung? gemäss Vertrag sollten es auch mind. 3 Personen sein für die Wohnung.
Guten Tag Daniella
Leider können wir bei einem solchen Konfliktfall keine verbindliche Auskunft erteilen. Das wäre nur aufgrund detaillierter Unterlagen etc. möglich. Nur allgemein: Es gibt keine allgemeingültige Regel zur Belegung in einer Wohnung. Das gibt es wenn überhaupt nur bei subventionierten und gemeinnützigen Wohnungen. Im konkreten Einzelfall ist zu berücksichtigen:
Wie sind die Mieterschaft und die Belegung im Haus?
Gibt es vertragliche Bestimmungen dazu? Wie viele Personen lebten bisher in der Wohnung?
Ich hoffe, Ihnen damit dennoch einen Anhaltspunkt geben zu können. Im Zweifelsfall würde ich unbedingt weitere Nachmieter/innen suchen!
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Mein Mieter hat ausserterminlich auf 01.01.2024 gekündigt. Bis heute hat er keinen Ersatzmieter gefunden, und darauf Januarmiete bezahlt. Wie steht es nun mit Mietvertrag? Ist er nicht mehr gültig, und muss Mieter (vorausgesetzt er zahlt die Miete weiter) am 31.03 2024 ausziehen, oder vorher ordentlich auf 30.06.2024 kündigen? Da Mieter in der Vergangenheit Probleme machte (unregelmässige Zahlung der Miete-Mahnungen, Abmahnungen wegen nicht Einhaltung der Hausordnung-Polizeieinsatz), möchte ich als Mieter ihn kündigen so bald wie möglich. Wann darf ich das? Bitte um Klärung baldmöglichst. Danke!
Guten Tag Andrea
Der Fall ist nicht ganz einfach, da ja in der Schwebe ist, ob Sie besser ordentlich kündigen, ob der Mieter noch einen Ersatzmieter findet etc. Bitte beachten Sie, dass wir hier im Blog den Fall rechtlich nicht abschliessend beurteilen können.
Es gäbe eine pragmatische Lösung: Beide Seiten sind ja interessiert, das Vertragsverhältnis aufzulösen! Sie könnten den Mieter dabei unterstützen; vielleicht haben Sie selbst geeignete Interessenten. Vielleicht ist es einfacher und günstiger, wenn Sie die Wohnung selbst ausschreiben und geeignete, solvente Mieter finden. Dann ist Ihr Mieter aus den Pflichten befreit, ab dem Zeitpunkt, ab dem jemand anders den Vertrag übernimmt und die Miete zahlt. Ansonsten bleibt der Mieter bis auf weiteres haftbar. Beide Seiten können natürlich auch ordentlich auf den nächstmöglichen Kündigungstermin kündigen (gemäss Vertrag oder ortsübliche Termine).
Wenn der Mieter die Miete nicht zahlt oder das Mietverhältnis unzumutbar ist, können Sie auch ausserordentlich kündigen. Hier finden Sie mit folgenden Links weitere Informationen, insbesondere zur Kündigung bei Zahlungsverzug:
Allgemeines zur Kündigung:
https://www.axa.ch/de/privatkunden/blog/zuhause/recht-und-justiz/wohnung-kuendigen.html
https://www.hev-schweiz.ch/vermieten/mietrecht/mietvertrag/kuendigung-mietvertrag/
Ausserordentliche Kündigung:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/ausserterminlich-kundigen-gesetzliche-regelung/
Kündigung bei Zahlungsverzug:
https://www.gerichte-zh.ch/themen/miete/kuendigung-rueckgabe/ausserordentliche-kuendigungen/wegen-zahlungsverzugs.html
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Sehr geehrter Herr Zulliger
Mein Mieter hat auf 01.01.2024 am 12.12.2023 ausserterminlich gekündigt. Er fand zwar einen Nachmieter, der offenbar infolge mangelnder Infos die Bewerbung kurz darauf die Bewerbung schriftlich zurückzog. Muss er jetzt die Miete bis zum ordentlichen Kündigungstermin 30.03. 2024 zahlen ?
Guten Tag Andrea
Ja, dann bleibt der Mieter haftbar. Der Mieter hat in diesem Fall nur zwei Möglichkeiten: Er zahlt die Miete bis zum ordentlichen Kündigungstermin. Oder: Er findet doch noch einen zumutbaren, solventen Nachmieter oder eine Nachmieterin; diese Person muss bereit sein, den Vertrag zu übernehmen. Allzu viel Zeit bleibt bis am 30.3. nicht. Hier finden Sie weitere Informationen zu einer a.o. Kündigung bzw. die vorzeitige Rückgabe und die Anforderungen für Nachmieter/innen:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/nachmieter-suchen-und-finden-von-a-bis-z/
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/ausserterminliche-kuendigung-stolpersteine-im-mietrecht/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag
Ich habe auf vier Monate gekündigt per Ende Mai. Die neue Whg möchte ich jedoch per Mai beziehen. Ich bin auf der Suche nach einem Nachmieter. Wie ist die Situation, wenn mein Vermieter einen neuen Vertrag mit neuen Mieter vereinbart per Juni?? Bis wann habe ich die Möglichkeit einen Nachmieter zu suchen? Vielen Dank
Freundliche Grüsse
Manuela Forrer
Guten Tag Frau Forrer
Grundsätzlich sind Sie an die vertraglichen Fristen und Kündigungstermine gebunden, und Sie müssen solange die Miete bezahlen, bis Sie eben ordentlich kündigen können oder einen solventen und zumutbaren Nachmieter gefunden und der Verwaltung mitgeteilt haben.
Es ist wichtig – wie immer beim Mietrecht – formell korrekt vorzugehen.
Wir haben dazu mehrere Blogs publiziert:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/ausserterminlich-kuendigen-haeufige-fragen-und-antworten/
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/ausserterminliche-kuendigung-stolpersteine-im-mietrecht/
Sie müssten beweisen können, dass auf den gewünschten Termin mindestens ein Nachmieter die Wohnung übernommen hätte. Wie der Fall jetzt liegt, ist schwer zu beurteilen. Denn wenn bereits ein neuer Vertrag zustande kommt, wird sich kaum jemand finden, der die Wohnung bloss für einen Monat mieten würde.
Ich hoffe, dass Ihnen die Links oben weiterhelfen.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag
Wir suchen einen Nachmieter für unsere Wohnung da unser Vertrag noch bis zum November gültig ist. Wir haben 2 Zumutbare Nachmieter gefunden die die Wohnung übernehmen wollen. Jedoch haben sie die Bewerbung zurückgezogen weil der Vermieter Ihnen eine Mietzinserhöhung von 200 Franke aufbrummen will. Ist das so Korrekt ?? was können wir tun??
Guten Tag Frau Bissig
Das Gesetz lautet wie folgt (OR 264):
1. Gibt der Mieter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -termin einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nur befreit, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt; dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.
2. Andernfalls muss er den Mietzins bis zu dem Zeitpunkt leisten, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann.
Es steht nirgends, dass Sie erst dann aus dem Vertrag befreit sind, wenn ein neuer Vertrag zustande kommt. Sie müssen beweisen können, dass Sie solvente und zumutbare Nachmieter gemeldet haben. Wenn der Vermieter die Konditionen ändert, ist dies nach unserer Meinung nicht Ihr Problem.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag
ich habe vor 3 Wochen eine Liste mit 5 Nachmietern der (professionellen) Verwaltung weitergeleitet. Vor 3 Tagen wurde mir mitgeteilt, dass sie jemanden eine Zusage erteilen konnte. Und heute heisst es, diese Person sei nicht mehr interessiert – ohne weitere Begründung. Und deshalb müsste ich jetzt mit ihnen (der Verwaltung) einen neuen Besichtigungstermin vereinbaren. Mir rennt die Zeit davon, da ich auf Ende Monat (in 13 Tagen) gekündigt habe. Wie soll ich hier vorgehen?
Guten Tag Nina
Es bleiben ja noch vier andere gemäss Ihrer Liste und die Verwaltung kann diese nicht ohne Grund ablehnen. Hier das Wichtigste und unten weitere Links.
Das Gesetz lautet wie folgt (OR 264):
1. Gibt der Mieter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -termin einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nur befreit, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt; dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.
2. Andernfalls muss er den Mietzins bis zu dem Zeitpunkt leisten, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann.
Es steht nirgends, dass Sie erst dann aus dem Vertrag befreit sind, wenn ein neuer Vertrag zustande kommt. Daher empfehlen wir Ihnen, Nachmieter zu melden und sich von diesen schriftlich bestätigen zu lassen, dass sie die Wohnung zu den gleichen Bedingungen und auf den gewünschten Termin übernehmen würden. Dann könnten Sie gemäss den beiden Bestimmungen oben argumentieren.
Sie finden dazu in unserem Blog weitere Informationen, Checklisten und Musterbriefe:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/ausserterminlich-kuendigen-haeufige-fragen-und-antworten/
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/ausserterminlich-kundigen-gesetzliche-regelung/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag
wir haben ausserodentlich gekündigt und zwei solvente Nachmieter haben sich beworben. Er hat die Wohnung auch zunächst zur Miete ausgeschrieben.
Nun hat sich der Vermieter entschieden, dass er die Wohnung nicht mehr vermietet, sondern verkauft.
Frage: ändert sich dadurch etwas für uns? (denn wir haben ja zwei solvente potentielle Nachmieter gebracht) und Frage 2: Müssen wir nun weitere Besichtigungsrunden über uns ergehen lassen?
Guten Tag Herr Wirtz
Sie sind ab dem Tag aus dem Vertrag befreit, ab dem solvente und zumutbare Mieter/innen die Wohnung und den Vertrag übernehmen würden.
Wenn der Vermieter dann andere Pläne hat, ist das nicht Ihr Problem. Wichtig ist, dass Sie die vorzeitige Rückgabe korrekt organisieren und Sie belegen können, dass Sie Nachmieter finden konnten.
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/ausserterminlich-kundigen-gesetzliche-regelung/
Besichtigungen: Ja, es ist das Rechts des Eigentümers, Besichtigungen durchzuführen – wenn es um den Verkauf der Mietsache geht und aus anderen Gründen.
Wir hoffen, dass Ihnen dies weiterhilft.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Abend
Ich habe ordentlich per 30.09.24 meine Wohnung gekündigt. Ich kann nun schon per 01.09. ins neue Heim einziehen und habe dies umgehend dem Vermieter mitgeteilt – auch dass ich einen Nachmieter suchen werde.
Dies habe ich getan, gefunden und eingereicht. Komplettes Formular inkl sauberer Betreibungsregisterauszug.
Auf Anfrage wie es denn nun aussieht, sagt mein Vermieter mir am Telefon, er werde den vorgeschlagenen Nachmieter anrufen und darüber informieren, dass im März 2025 die Miete steigt und will besprechen, ob er den Vertrag so eingehen will. Ich bin recht wütend über solch ein Verhalten. -wie ich aber in vorherigen Antworten entnehmen konnte, gehe ich davon aus, dass mein solventer Nachmietervorschlag genügt um mich vorzeitig aus dem Mietverhältnis entlassen zu müssen. Wenn der Vermieter mit zukünftigen Mietzinserhöhungen den Interessenten vergrault und er die die Bewerbung daraufhin zurückzieht, ist das nicht mein Problem, oder?
Guten Tag Frau Martins
Ja, das ist nach wie vor unsere Meinung. Wobei uns klar ist, dass gewisse Fragen in der Praxis und auch von Juristinnen und Juristen unterschiedlich ausgelegt werden.
Ich verweise auch auf den Originalwortlaut im Gesetz und zum Beispiel auf diese Passage, die sich so auf der Website der Zürcher Gerichte findet:
Art. 264 OR ermöglicht dem Mieter die vorzeitige Rückgabe der Mietsache, wenn er der Vermieterin einen zumutbaren Ersatzmieter vorschlägt, der bereit ist, die Sache zu den gleichen Bedingungen (Umfang der Mietsache, Höhe des Mietzinses usw.) zu übernehmen. Zumutbar ist ein Ersatzmieter, wenn er zahlungsfähig ist und Gewähr für die vertragsgemässe Benützung der Sache bietet (BGE 119 II 36 E. 3d).
– Es steht also nichts davon, dass der Nachmieter oder die Nachmieterin auch noch andere Bedingungen erfüllen muss, etwa die nachträgliche Änderung des Vertrags, Mietzinserhöhungen etc. Ich bin daher der Meinung, dass Sie aus Ihren Verpflichtungen entlassen sind, wenn Sie mindestens einen geeigneten Nachmieter gefunden und gemeldet haben. Im Zweifelsfall müssen Sie dies aber belegen können. Daher sollten Sie alles sorgfältig dokumentieren, Kopien von den Anmeldungen anfertigen etc. Die Details dazu finden Sie in anderen Blogs von newhome hier:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/ausserterminlich-kundigen-gesetzliche-regelung/
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/ausserterminlich-kuendigen-haeufige-fragen-und-antworten/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Wir haben die Wohnung, in der wir leben, Ende April verlassen. Wir haben eine neue Wohnung gefunden, in die wir am 1. August einziehen können. Die neue Ferwaltung schickte uns einen Vertrag zur Unterzeichnung und zum Auszug des alten Mieters zum 1. Juli. Sie haben uns keine Kopie des Vertrags geschickt, wir haben per SMS gefragt, wo die Kopie des Vertrags sei. Die neue Ferwaltung hat uns per SMS-Nachricht geantwortet, die wir am 15. Juli erhalten, wenn der Mieter nicht bis zum 15. Juli auszieht. Der 15. Juli ist vergangen und man hat uns mitgeteilt, dass der alte Mieter nicht am 15. Juli, sondern am 26. Juli abreisen wird. Er kam auch dann nicht raus, sie sagten uns, wir sollten uns eine andere Wohnung suchen, aber wir haben in 5 Tagen keine Zeit, eine Wohnung zu finden und müssen die alte verlassen. Wir wurden getäuscht, uns wurde eine Wohnung zugewiesen und per SMS bestätigt, dass wir den Vertrag am 15. Juli erhalten würden. Was können wir jetzt tun, wir finden in 5 oder 10 Tagen keine Wohnung.
Guten Tag
Es tut uns sehr leid zu hören, dass Sie in solch einer schwierigen Situation stecken. Leider sind nur rechtsgültige Verträge verbindlich, und in Ihrem Fall scheint es, als ob die Vereinbarungen nicht schriftlich und rechtlich abgesichert waren. SMS sind nicht verbindlich.
Unsere dringende Empfehlung ist, sich intensiv nach einer alternativen Wohnmöglichkeit umzusehen. Vielleicht können Sie kurzfristig bei Freunden oder Familie unterkommen, während Sie eine dauerhafte Lösung suchen. Es kann auch hilfreich sein, die Unterstützung von lokalen Wohnungsagenturen, von der Gemeinde oder Notunterkünften in Anspruch zu nehmen, um die Überbrückung dieser schwierigen Phase zu erleichtern.
In der Zukunft empfehlen wir, immer auf einen schriftlichen und unterschriebenen Vertrag zu bestehen, bevor Sie sich auf eine neue Wohnsituation einlassen. Das schützt Sie vor solchen unvorhergesehenen Umständen und gibt Ihnen eine rechtliche Grundlage, auf die Sie im Falle von Problemen zurückgreifen können.
Wir bedauern wirklich, dass Sie diese Erfahrung machen müssen, und hoffen, dass sich Ihre Situation bald bessert.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag
Ich suche momentan nach einem Nachmieter für meine Wohnung und habe der Verwaltung 2 Nachmieter vorgeschlagen. Den ersten haben sie als nicht solvent eingeschätzt, da er Arbeitslosengeld (Tagegeld, -genügend für den Mietzins, der ziemlich genau 1/3 der monatlichen Auszahlungen entspricht) erhält, gilt dieser deshalb wirklich als nicht solvent? Beim zweiten Bewerber wurde mir mitgeteilt, dass er, zusätzlich zu dem bereits eingereichten, leeren Betreibungsauszug, einen zweiten einreichen müsse, da er erst seit einem Jahr in diesem Kanton lebt und seine Solvenz auf 3 Jahre nicht zurückverfolgt werden könne. Bin ich tatsächlich erst von meinem Vertrag befreit, sobald auch der zweite Betreibungsauszug in Ordnung ist oder reicht hierfür der bereits eingereichte, aktuelle Nachweis? Vielen Dank und herzliche Grüsse
Guten Tag Frau Kuhn
Soweit ich informiert bin, sind Arbeitslosengelder und auch Sozialhilfe anrechenbar und kein Grund, einen Nachmieter abzulehnen. Hilfreich kann es sein, wenn die betreffende Behörde bestätigt, dass die Mietzahlungen gesichert sind.
Solvenz: Nach gängiger Praxis muss ein Nachmieter solvent und zumutbar sein. Wie das im Einzelfall ausgelegt wird, ist immer ein Stück weit Ermessenssache. Um solche Diskussionen zu vermeiden, kann es helfen, dass Sie mehrere Nachmieter melden. Wichtig ist, dass Sie im Zweifelsfall belegen können, dass Sie Nachmieter gemeldet haben. Sie sollten daher alle Unterlagen etc. kopieren.
Hier finden Sie noch weitere Informationen:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/ausserterminlich-kuendigen-haeufige-fragen-und-antworten/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger