Wer kurzfristig aus einer Mietwohnung ausziehen und die Schlüssel zurückgeben will, muss einige Hürden meistern. Unter bestimmten Umständen können Sie tatsächlich kurzfristig kündigen. Doch da lauern einige Fallen – für Mieter wie für Vermieter. Und für teure Wohnungen ist es schwierig, Nachmieter zu finden.
Immer mehr Leute ziehen kurzfristig um. Es gibt tatsächlich triftige Gründe: Vielleicht kann jemand wegen Kurzarbeit den Mietzins nicht mehr zahlen. Eine Partnerschaft geht auseinander, man wechselt den Arbeitsort oder zieht in ein Eigenheim.
«Wir leben heute in einer schnelllebigen Zeit», bestätigt Fabian Gloor vom Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverband. Er betreut die Hotline und kennt die häufigsten Fragen im Mietrecht. Er weiss auch um die rechtlich «heissen» Themen rund um die ausserterminliche Kündigung.
Kündigung: Die gesetzlichen Bestimmungen
Kurz zusammengefasst gilt folgendes: Grundsätzlich ist jeder Mieter und jede Mieterin verpflichtet, den Vertrag zu erfüllen. Dabei gelten je nach Region und je nach Vertrag bestimmte Kündigungsfristen und -termine. In vielen Regionen der Schweiz ist es zum Beispiel üblich, dass die Wohnung auf jedes Quartal hin gekündigt werden kann. Das heisst: Jeweils auf den 31. März, 30. Juni oder 30. September. Dabei gilt meist noch eine Kündigungsfrist von drei Monaten.
Heute finden aber immer weniger Umzüge zu den offiziellen Kündigungsterminen statt
Fabian Gloor, Schweizerischer Mieterinnen- und Mieterverband
Das Gesetz bietet Mieterinnen und Mietern eine Option, um sich unter bestimmten Voraussetzungen ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu entledigen. Konkret umschrieben ist diese ausserterminliche Kündigung in Artikel 265 OR.
Der Mieter hat die Verwaltung über seine Umzugsabsicht zu informieren und muss auf den gewünschten Termin hin einen zumutbaren Ersatzmieter finden. Dieser sollte zahlungsfähig sein und sich bereit erklären, die Wohnung zu den bestehenden Konditionen zu übernehmen.
Doch in der Praxis lauern einige Fallen, s. auch https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/ausserterminliche-kuendigung-stolpersteine-im-mietrecht/. Ein Beispiel: Da in manchen Regionen wieder mehr Wohnungen leer stehen, ist es schwieriger geworden Ersatzmieter zu finden. «Manche Leute sind verzweifelt», erzählt Fabian Gloor. Nehmen wir als Beispiel Markus W. in B.: Zwar fand er ein oder zwei Interessenten, die zur Besichtigung kamen. Doch sie winkten ab: «Ist mir zu teuer….», so die Absage.
Haftbar für Mietzins – aber wie lange?
Eine andere Geschichte, die so und ähnlich oft geschildert wird, geht so: Die Verwaltung betont, dass sie die Nachvermietung selbst übernimmt. Bloss mündet dies in einen Konflikt, wenn dann der betreffende Nachmieter den Vertrag nicht unterzeichnet. Oder wenn erst mit Verzögerung überhaupt ein neuer Vertrag zustande kommt. Dann riskiert der bisherige Mieter, dass sich über Monate Mietschulden auftürmen. Denn formell ist er ja nicht aus dem Vertrag und auch nicht aus seiner Zahlungsverpflichtung entlassen. Er hat für alle Mietzahlungen und Nebenkosten aufzukommen – längstens bis zum Kündigungstermin.
FAQ’s: Ausserterminlich kündigen
Eine erste Schlussfolgerung: Die ausserterminliche Kündigung wirft für Mieter wie für Hauseigentümer laufend neue Fragen auf. Wir fassen hier die häufigsten FAQ’s zusammen und zeigen Lösungen auf:
Kann man früher ausziehen, wenn man einen Nachmieter hat?
Grundsätzlich ja. Das Schweizer Recht sieht die Möglichkeit der vorzeitigen Rückgabe vor (OR Artikel 264). Sie können aus dem Vertrag entlassen werden – und zwar unabhängig vom ordentlichen Kündigungstermin. Sie müssen einen zumutbaren, solventen Nachmieter finden, und dieser muss schriftlich erklären, dass er die Wohnung zu den gleichen Konditionen übernehmen würde. – Dann hat die Verwaltung noch zwei bis drei Wochen Zeit, den oder die vorgeschlagenen Nachmieter zu prüfen.
Ist eine Mindestmieterdauer oder ein 3-Jahres-Vertrag erlaubt?
Ja. Überall, wo wir heute ein Überangebot an Wohnungen haben, sehen wir öfters solche Verträge mit einer Mindestmietdauer etc. Doch auch hier können Sie ausserterminlich kündigen – wenn Sie Ersatzmieter finden. Tipp: Überlegen Sie sich im Voraus, wie gross die Chancen wären, einen Interessenten zu finden – für die gleiche Wohnung zur gleichen Miete inkl. Nebenkosten.
Kann mir der Vermieter verbieten, einen Nachmieter zu suchen und vorzuschlagen?
Nein. Dieses Recht kann er Ihnen nicht nehmen. Der erwähnte Artikel OR 264 ist zwingendes Recht. Es kann auch nicht einseitig im Vertrag zu Ihren Ungunsten abgeändert werden.
Wie kommt man am besten aus einem gemeinsamen Vertrag heraus?
Wenn mehrere Personen solidarisch für den Vertrag haften und gemeinsam unterzeichnet haben, müssen sie auch gemeinsam kündigen. Das Verfahren mit der vorzeitigen Rückgabe ist möglich, wenn sich die Mieter darin einig sind. Sie müssen dann auch gemeinsam ausziehen und die Schlüssel zurückgeben. Juristen würden sagen: «Rechtshandlungen sind nur gemeinsam möglich.»
Kann ich auch ein WG-Zimmer ausserterminlich kündigen?
Ja. Wenn Sie Untermieter sind, haben Sie gegenüber dem Hauptmieter die gleichen Rechte wie bei jedem anderen Mietverhältnis. Vorsicht: Anders liegt der Fall, wenn alle WG-Partner gemeinsam Vertragspartner sind (siehe oben). Dann kommen sie auch nur gemeinsam aus dem Vertrag, haben aber wie sonst auch die Möglichkeit einer ausserterminlichen Kündigung.
Wann muss der Vermieter den Nachmieter akzeptieren?
Was als angemessene Bedenkzeit gilt, ist zwischen Mietern und Hauseigentümern umstritten. Bei einer professionellen Verwaltung können Sie davon ausgehen, dass sie für die Prüfung nicht mehr als zwei Wochen brauchen sollte. Bei privaten Mietverhältnissen müssen Sie eine längere Bedenkzeit einplanen – meist etwa 30 Tage.
Kann der Vermieter einen Ersatzmieter ablehnen?
Zumutbar ist ein Ersatzmieter, wenn er bereit und in der Lage ist, den Mietvertrag zu den exakt gleichen Bedingungen zu übernehmen. Eine Ablehnung muss sachlich begründet sein. Beispiel: Die Miete wäre für den Ersatzmieter zu hoch. Oder es ist eine kleine 2-Zimmer-Wohnung und der Ersatzmieter möchte mit fünf Personen einziehen. Irgendwelche äussere Eigenschaften wie Herkunft, Geschlecht, Alter etc. als Grund für eine Ablehnung wären unzulässig.
Ich habe Ersatzmieter gemeldet, die Verwaltung hat nie reagiert und will auch die Schlüssel nicht zurücknehmen. Was sind meine Rechte?
Sie müssen beweisen können, dass Sie Ersatzmieter gemeldet haben und diese die Wohnung übernehmen würden. Wenn dies der Fall ist, können Sie auf diesen Termin ausziehen und die Schlüssel mit eingeschriebener Post zurückschicken.
Der Vermieter hat von Anfang an gesagt, dass er sich selbst um einen Nachmieter kümmert. Bloss will der jetzt doch nicht sofort einziehen, erst zwei Monate später. Muss ich für die ganze Zeit den Mietzins zahlen?
Das ist eine knifflige Frage. Wir empfehlen immer: Lassen Sie sich irgendwelche Zusagen, dass Sie aus dem Vertrag entlassen werden, schriftlich bestätigen! Sie können sich nur dann sicher sein, wenn sie die schriftliche Zusicherung haben: …dass Sie zum Beispiel auf den Tag X von den vertraglichen Verpflichtungen entbunden sind. Haben Sie keine solche Zusage, sollten Sie unbedingt selbst intensiv Nachmieter suchen! Vage und mündliche Zusagen sind immer heikel.
Was, wenn der Vertrag mit dem Nachmieter nicht zustande kommt?
In der Praxis kommt dies immer wieder vor. Vielleicht schlägt die Miete auf, einem Interessenten geht alles zu schnell oder der Vermieter überlegt es sich anders. Rechtlich gesehen gilt bei der ausserterminlichen Kündigung: Massgeblich ist nicht, auf wann ein neuer Vertrag zustande kommt. Entscheidend ist, dass Sie mindestens einen Nachmieter finden und dieser die gesetzlichen Voraussetzungen wie oben beschrieben erfüllt. Am Stichtag, an dem der Ersatzmieter bereit wäre einzuziehen, sind Sie aus dem Vertrag entlassen. Im Streitfall müssten Sie es aber beweisen können. Daher: Die Zusagen von Nachmietern sollten Sie immer sorgfältig dokumentieren und kopieren. Die Unterlagen zu den Ersatzmietern sind der Verwaltung mit eingeschriebener Post zuzustellen (ebenfalls aus Beweisgründen).
Ich habe einen Interessenten für meine Wohnung direkt an die Verwaltung weiterverwiesen. Seither habe ich nichts gehört. Was raten Sie mir?
Die Interessenten einfach weiter zu verweisen, ist heikel. Unsere Empfehlung lautet: Die Zusagen des Interessenten für Ihre eigenen Unterlagen aufbewahren und die Unterlagen dann mit eingeschriebener Post an die Verwaltung schicken.
Ich bin verzweifelt: Seit Wochen finde ich keinen Ersatzmieter, weil die Wohnung aktuell einfach zu teuer ist. Was empfehlen Sie mir?
Wichtig ist natürlich, wirklich intensiv zu suchen. Machen Sie Online-Ausschreibungen, fragen Sie im Bekanntenkreis etc. Um den finanziellen Schaden zu mindern, wäre die Variante einer Untermiete zu prüfen. Wenn Sie die Wohnung etwas günstiger untervermieten, könnten Sie Ihre Verluste zu einem wesentlichen Teil wettmachen. Verhandeln Sie mit der Verwaltung, denn die Untermiete setzt deren Einverständnis voraus. Übrigens: Das Schweizer Mietrecht kennt das Prinzip der «Schadenminderungspflicht» – der Vermieter ist auch gefordert, seinen Beitrag zu leisten. Etwa indem er sich kompromissbereit zeigt und auch selbst mit der Suche aktiv wird.
Ich bin private Vermieterin: Ein Mieter wünscht kurzfristig auszuziehen und will die Schlüssel zurückgeben. Wie soll ich mich verhalten?
Wir haben oben und in einem anderen Beitrag die Rechtslage dazu erläutert. Grundsätzlich dürfen Sie davon ausgehen, dass der Mieter das Gesetz kennt und sich nach Art. 264 OR korrekt verhält (d. h. Nachmieter sucht und findet). Da für Sie als Vermieterin aber auch das Prinzip der Schadenminderungspflicht gilt, ist noch folgendes zu beachten: Es kann für Sie ein Vorteil sein, den Mieter ausdrücklich auf seine Pflichten aufmerksam zu machen. So oder so sind Sie gut beraten, auch selbst Interessenten zu suchen. Es ist nie auszuschliessen, dass der bestehende Mieter oder ein gemeldeter Nachmieter gar nicht solvent ist. Vielleicht wären Schulden über die Mietkaution nicht ausreichend gedeckt, jemand setzt sich ins Ausland ab etc. Daher liegt es meist im ureigenen Interesse des Vermieters, selbst aktiv zu werden.
Weiterführende Informationen und einen Muster-Mietvertrag finden Sie hier: Mietvertrag abschliessen inkl. Mietvertrag-Vorlage
Einen Überblick zur rechtlichen Situation für Mieter und Vemieter können Sie sich in diesem Artikel verschaffen: Rechtliches für Mieter und Vermieter im Überblick
Ich bin seit einem halben Jahr in einer 4er-WG. Da immer alle zuhause sind, suche ich jetzt eine 1-Zimmer-Wohnung. Kann ich auch kurzfristig raus, wenn ich einen Nachmieter finde? Muss dieser etwas unterschreiben? Die WG-Kollegen sagen, dass sie auf den August einen Nachmieter haben.
Guten Tag Herr Kick
Das Recht auf vorzeitige Rückgabe nach OR 264 haben Sie auch als WG-Partner und -Mitbewohner. Wenn Sie in Untermiete dort wohnen, können Sie gegenüber dem Hauptmieter einen Ersatzmieter suchen. Auf den Zeitpunkt, wo dieser einziehen würde, sind Sie aus dem Vertrag entlassen.
Etwas komplizierter wird es, wenn der Vertrag auf mehrere Personen lautet. Dann müsste der Vertrag umgeschrieben werden. In den Verhandlungen sollten Sie darauf bestehen, dass Sie das Recht auf vorzeitige Rückgabe haben – nach dem Gesetz.
Ich möchte auf den 1. August ausziehen, also innerhalb von gut zwei Monaten. Ist das möglich? Der Vermieter sagt, dass er sich gleich selbst um die Wiedervermietung kümmert. Also muss ich jetzt keinen Nachmieter suchen?
Guten Tag Herr Alpiger
Besten Dank für Ihre Anfrage. Wir haben öfters Zuschriften folgenden Inhalts erhalten: Es finden in einem solchen Fall mündliche Besprechungen zwischen dem ausziehenden Mieter und dem Vermieter statt. Der Vermieter spricht davon, dass er einen Nachmieter sucht oder bereits einen hat. Dies ist zunächst einmal eine Absichtserklärung. Dem folgen noch Verhandlungen usw. Pech ist es dann für den bisherigen Mieter, wenn der neue Vertrag nicht planmässig zustande kommt. Recht häufig kommt es auch vor, dass der fragliche Nachmieter zu einem anderen Termin einzuziehen wünscht.
Sie als bestehender Mieter bleiben allerdings in der vertraglichen Haftung und sind verpflichtet, die Miete bis zu einer definitiven Lösung in vollem Umfang zu zahlen. Daher zwei Empfehlungen:
1. Auf irgendwelche allgemeinen und mündlichen Zusagen sollte man sich nicht verlassen. Verlangen Sie eine schriftliche und verbindliche Bestätigung, auf wann der Vermieter Sie aus dem Vertrag entlässt und sich anschliessend selbst um alles andere kümmert.
2. Wenn Sie diese schriftliche Zusicherung nicht haben oder nicht auf den frühesten möglichen Zeitpunkt, empfehlen wir Ihnen dringend, selbst Nachmieter zu suchen. Wie Sie dabei vorgehen müssen, haben wir hier im Blog in verschiedenen Beiträgen und auch in einem neuen Beitrag zu den FAQ’s schon sehr ausführlich behandelt.
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/ausserterminliche-kuendigung-stolpersteine-im-mietrecht/
Wir haben ein Formular „Anmeldung von Nachmietern“ erhalten, um uns auf eine Wohnung zu bewerben. Im Formular steht Folgendes: „Ich/Wir haben das Mietobjekt besichtigt und bin/sind bereit, es auf den obengenannten Termin zu den bisherigen Mietvertragsbedingungen zu übernehmen“.
Was geschieht, wenn wir bis zur Zusage der Verwaltung eine andere Wohnung gefunden haben? Sind wir verpflichtet, aufgrund der Anmeldung einen allfälligen Vertrag zu unterzeichnen?
Guten Tag B.D.
Wir müssen vorausschicken, dass wir im Rahmen des Blogs natürlich keine verbindlichen Rechtsauskünfte erteilen können. Wir haben ja keine Originaldokumente, Verträge etc. Daher nur Folgendes zu Ihrer Frage: Ein Vertrag würde zustande kommen, wenn sich die Verwaltung tatsächlich für Ihre Bewerbung entscheidet. Dann müsste wie üblich der Mietvertrag schriftlich vorgelegt und von beiden Seiten unterzeichnet werden. Das erwähnte Formular ist nach meiner Meinung unverbindlich. Wie der Name sagt: „Anmeldung von Nachmietern“, die Ihr Interesse anmelden.
Gerne verweise ich auf folgende Seite, wo Sie mehr Informationen dazu finden:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/ausserterminlich-kuendigen-haeufige-fragen-und-antworten/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Wir wollen ausserterminlich zum 1. August ausziehen. Auf dem Anmeldeformular der Verwaltung für den Nachmieter steht eine Mindestmietdauer von 1 Jahr. Dies steht nicht in unserem bisherigen Vertrag respektiv sind es nicht die exakt gleichen Mietbedingungen. Müssen wir nun keinen Mietzins mehr ab dem 1. August bezahlen und auch keinen Nachmieter mehr suchen?
Guten Tag J.
Das Gesetz ist klar (nach Art. OR 264): Sie sind aus dem Vertrag entlassen, wenn ein Nachmieter / Nachmieterin den Vertrag zu den gleichen Bedingungen übernimmt. Wenn der Vermieter die Vertragsdauer ändert oder die Miete erhöht – das ist nicht Ihr Problem. Wichtig: Aus Beweisgründen würde ich mir von allen Interessenten, die Sie melden, schriftlich bestätigen lassen, dass sie den Vertrag zu den bisherigen Bedingungen übernehmen würden (Sie sollten es belegen können, d.h. Kopien anfertigen und für sich selbst eine Bestätigung aufbewahren). Wir haben dazu weitere Informationen und FAQ’s:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/ausserterminliche-kuendigung-stolpersteine-im-mietrecht/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Wir möchten so schnell wie möglich ausziehen und werden einen Nachmieter finden zu den von Ihnen erwähnten Bedingungen (Solvent, Zumutbar, zu aktuellen Vertragsbedingungen).
Nun ist es so, dass unsere Böden teilweise defekt sind (nicht von uns, haben wir so übernommen) und die Wände kann man auch nicht gerade als weiss bezeichnen (von uns so übernommen). Die letzte Renovation fand im Jahr 2005 statt. Seither wurde nichts mehr gemacht. Ist die Verwaltung nicht verpflichtet gesetztlich, nach all dieser Zeit die Wohnung instand zu stellen? Falls ja, welchen Termin mache ich mit einem Nachmieter ab? Müsste die Verwaltung uns bei Instandstellung nicht sowieso gehen lassen auf gewünschten Termin? Herzliche Grüsse
P. S.
Wenn es sich um eine Mietwohnung handelt, können Sie ausserterminlich kündigen, wenn Sie Ersatzmieter finden. Hierzu finden Sie wichtige Tipps und Anleitungen:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/ausserterminliche-kuendigung-stolpersteine-im-mietrecht/
https://blog.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/nachmieter-suchen-und-finden-von-a-bis-z/
Der Nachmieter muss bereit sein, die gleiche Wohnung zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. Ein Recht auf Renovation in dem Sinne gibt es nicht. Dazu haben wir einen separaten Beitrag publiziert:
Recht auf Renovation? Die Rechtslage erklärt:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht-wann-habe-ich-ein-recht-auf-renovation/
Guten Tag Herr Zulliger
Wir sind in einem Haus für 5 Jahre in Miete. Leider ist meine eigene Firma seit Corona in Liquidation und neuerdings habe ich einen Job im Kanton Bern, dass liegt 2 Stunden von meinem jetzigen Wohnort entfernt. Wir wollen frühzeitig raus aber der Mieter stellt sich quer, nach meiner bitte weil ich nicht mehr bezahlen kann und ich mich verschulden würde.
Nach ihrem Artikel würde ich jetzt die Wohnung anschreiben und nach Nachmieter suchen und dann alles dokumentieren und dem Vermieter zukommen lassen. Ist das korrekt so oder gibt es in diesem Fall eine andere Lösung?
Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag Pascal
Wenn es sich um eine Mietwohnung handelt, können Sie ausserterminlich kündigen, wenn Sie Ersatzmieter finden. Hierzu finden Sie wichtige Tipps und Anleitungen:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/ausserterminliche-kuendigung-stolpersteine-im-mietrecht/
https://blog.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/nachmieter-suchen-und-finden-von-a-bis-z/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Sehr geehrter Herr Zulliger, gilt in einem befristeten Mietverhältnis (befristet bis 2025) auch eine Mindestmietdauer von 12 Monaten? Oder gäbe es eine Möglichkeit, dass man bereits ab Vertragsbeginn mit einer dreimonatigen Frist auf jedes Monatsende kündigen könnte?
MfG und vielen Dank
Das ist schwer zu sagen, da natürlich abweichend vom Gesetz vieles vereinbart werden kann. Den Vertragsparteien steht es frei, gewisse Kündigungstermine und -fristen zu vereinbaren. Es kommt also tatsächlich darauf an, was in Ihrem Vertrag steht und was lokal üblich ist.
Zu beachten ist aber gesetzlich die minimale Kündigungsfrist von drei Monaten.
Die Gerichte Zürich haben hierzu eine gute Übersicht publiziert:
https://www.gerichte-zh.ch/themen/miete/kuendigung-rueckgabe/ordentliche-kuendigung.html
Weiter kommt es darauf an, ob Sie als Vermieter oder als Mieter/in kündigen.
Heute kommt es oft vor, dass Mieter/innen ausserterminlich kündigen. Aus meiner Sicht könnte ein Mieter grundsätzlich immer relativ kurzfristig kündigen, wenn er Ersatzmieter findet, die die Wohnung übernehmen würden.
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/ausserterminliche-kuendigung-stolpersteine-im-mietrecht/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Hallo Herr Zulliger
Wie sieht der Fall aus, wenn die Verwaltung durch fehlerhaftes Verhalten (falscher Vertrag, Mietkautionskontoformular mit falschem Namen etc.) den potenziellen Nachmieter vergrault. Muss ich dann einen weiteren suchen oder bin aus aus dem Mietverhältnis befreit?
Gruss Bernhard
Guten Tag Bernhard
Das ist schwer zu sagen, je nach dem, wen Sie fragen, werden Sie wohl etwas anderes hören. Wenn Sie einen Ersatzmieter gefunden haben und dies nachweisen können und dieser Nachmieter die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, müsste man Sie m.E. aus dem Vertrag entlassen. Wir haben dazu verschiedene Blogs publiziert. So wird u.a. auch empfohlen, im Zweifelsfall mehrere Ersatzmieter zu melden.
Hier finden Sie noch mehr Angaben:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/ausserterminliche-kuendigung-stolpersteine-im-mietrecht/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag,
Ich habe eine befriste Mietdauer von 6 Monaten, die sich stillschweigend verlängert, wenn nicht 3 Monate vor Mietende gekündigt wird. Die Mietdauer endet am 15.09.2023. Am 24.05.2023 habe ich ausserteminlich gekündigt und einen zumutbare Nachmieter vorgestellt. Der Vermieter gibt an, dass ich bis zum 31.10.2023 für die Mietverpflichtungen hafte, wenn ein neuer Mieter den Vertrag nicht unterschreibt. Ist das richtig? Sollten diese Verpflichtungen nicht am 15.09.2023 enden?
Guten Tag Kay
Sie sind nicht unbedingt an die vertraglichen Fristen gebunden. Wenn Sie Nachmieter finden, die die Wohnung übernehmen würden, könnten Sie vorzeitig aus dem Vertrag entlassen werden. Sie finden hier im Blog weitere Informationen zur ausserterminlichen Kündigung.
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/ausserterminlich-kuendigen-haeufige-fragen-und-antworten/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Sehr geehrter Herr Zulliger
Betreff zumutbarem Ersatzmieter kann der Vermieter einen Nachmieter ablehnen bei
1. Asylanten und Flüchtlinge (z.B. Ukraine)
2. Ausländer ohne Deutsch- oder Französich-Kenntnisse
3. Personen, welche vom Sozialamt unterstützt werden ohne ein adäquates Einkommen (Mietzins grösser als 25-35% des Nettoeinkommens)?
Besten Dank für Ihre hilfsbereite Unterstützung.
Freundliche Grüsse
H.Bosshard
Guten Tag Herr Bosshard
Besten Dank für diese Ergänzung. Ob ein Nachmieter objektiv gesehen für den Vermieter zumutbar ist oder nicht, ist im konkreten Einzelfall aufgrund des Mietvertrages (Gebrauchszweck) abzuklären. Bei der Abklärung zu berücksichtigen sind dabei die Lebensumstände im Mietshaus (Mieterstruktur, Lebensstill der Mieter, Alter der Mieter). Sicher können Ersatzmieter abgelehnt werden, wenn sie offensichtlich nicht ins Haus passen, wenn Gefahr besteht, dass die bestehenden Mieterinnen und Mieter gestört würden etc. Der Vermieter ist ja auch nicht verpflichtet, vorgeschlagene Ersatzmieter zu berücksichtigen. Aber ganz generell ist es auch problematisch, wenn gewisse Menschen aufgrund ihrer Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres Glaubens pauschal nicht infrage kommen.
Falls Sie zu dieser wesentlichen Frage neuere Gerichtsurteile oder Beispiele kennen, würden wir das natürlich gerne ergänzen.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Hallo Herr Zulliger,
Ich habe vor 10 Tagen einen Nachmieter für meine Wohnung gemeldet, der am 1. Dezember einziehen würde. Solvent, ähnlich (keine grosse Familie), gleiche Konditionen. Nun, nach meiner Nachfrage über den Stand, meint die Verwalterin, dass ein Nachmieter nicht genug ist und ich mehrere vorschlagen muss. Die Frage, wie lange sie meinen Nachmieter prüfen sollen, konnte sie nicht beantworten. Sie konnte aber ebenso keine Absage erteilen.
Ich lese nun, dass ein Nachmieter nach Gesetz ausreichend ist und dass die Verwaltung 10-20 Tage zur Prüfung benötigt (also nicht ewig). Kann ich mich gegen diese Situation wehren?
Besten Dank!
Guten Tag Zoya
Sie haben Recht. Ein Nachmieter oder eine Nachmieterin nach dem Gesetz genügt. Hier finden Sie weitere Infos:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/ausserterminlich-kuendigen-haeufige-fragen-und-antworten/
Sie haben keine andere Möglichkeit, als auf das Gesetz zu verweisen und sich nötigenfalls juristisch beraten zu lassen.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Hallo Herr Zulliger
Ich finde trotz intensiver Suche keinen Nachmieter, da die Wohnung zu teuer ist. Damals habe ich einen Mietvertrag erstmals kündbar nach einem Jahr bzw. Ende September 2024 unterzeichnet. Ich habe über Immobilienportale, Facebook, Kleinanzeigen Coop und Migros inseriert und auch Bekannte gefragt. Am 1.5.2024 trete ich eine neue Arbeitsstelle an und diese ist über 100 km (mit dem Auto) entfernt sodass ich in der Nähe eine Wohnung gesucht und auch gefunden habe. Hier in der Nähe habe ich keine neue Arbeitsstelle gefunden. Ich kann es mir aus finanziellen Gründen nicht leisten zwei Mietzinse zu bezahlen. Haben Sie mir einen Rat was ich noch tun kann?
Besten Dank!
Guten Tag Cornelia
Vielen Dank für Ihre Anfrage und das Teilen Ihrer aktuellen Situation. Es ist verständlich, dass die Angst, doppelt Miete zahlen zu müssen, sehr belastend sein kann. Gerne möchte ich Ihnen ein paar Ratschläge anbieten, die Ihnen in dieser schwierigen Lage möglicherweise weiterhelfen können.
Erstens: Eine intensivere Ausschreibung und Suche nach einem Nachmieter kann tatsächlich Wunder bewirken. Hier finden Sie weitere Infos:
https://www.newhome.ch/blog/de/inserieren
Nutzen Sie neben den üblichen Immobilienportalen auch andere Möglichkeiten, um Ihre Anzeige zu verbreiten.
Die Kraft der Mund-zu-Mund-Propaganda sollte nicht unterschätzt werden – sprechen Sie mit Freunden, Familie und Arbeitskollegen über Ihr Anliegen. Oftmals finden sich Interessenten in den eigenen Netzwerken oder in denen unserer Bekannten.
Zweitens empfehle ich Ihnen, das Gespräch mit Ihrem Vermieter zu suchen. Transparente Kommunikation kann viele Türen öffnen. Vielleicht verfügt Ihr Vermieter über eine Warteliste von Personen, die auf eine Wohnung warten, oder er kann anderweitig unterstützen. Es gibt Vermieter, die in solchen Fällen durchaus entgegenkommend sind, vor allem wenn man ihnen zeigt, dass man aktiv nach Lösungen sucht. Wenn Sie kommunizieren, dass Sie Ersatzmieter suchen, können Sie auch eine gewisse Unterstützung erwarten.
Drittens könnte die Option, die Wohnung unterzuvermieten, eine Überlegung wert sein, um finanzielle Verluste zu minimieren. Schauen Sie, was in Ihrem Mietvertrag steht und holen Sie sich gegebenenfalls die Zustimmung Ihres Vermieters ein. Nach dem Gesetz darf der Vermieter die Untermiete nicht ohne Grund untersagen, es sei denn, sie wäre missbräuchlich etc. Unter Umständen ist es eine gute temporäre Lösung.
Ich hoffe, diese Vorschläge bieten Ihnen einige Ansatzpunkte, um Ihre Situation zu verbessern. Denken Sie daran, proaktiv zu bleiben und alle verfügbaren Ressourcen zu nutzen. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Suche nach einem Nachmieter und hoffe, dass sich Ihre Sorgen bald auflösen.
Mit freundlichen Grüssen, Jürg Zulliger
Hallo Herr Zulliger
Ich habe ausserterminlich gekündigt und es haben sich 5 potenzielle Nachmieter, welche die Kriterien erfüllen, bei der Verwaltung beworben. Bin ich jetzt von meinen Pflichten befreit oder erst mit Unterzeichnung des Mietvertrags durch einen der Nachmieter?
Guten Tag Herr Munker
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Zu diesem Punkt gibt es immer wieder Unklarheiten und teils auch Missverständnisse. Ich zitiere daher gerne den Orignalwortlaut im Gesetz nach OR 264:
Gibt der Mieter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -termin einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nur befreit, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt; dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.
Es heisst hier ja eben, dass Sie Nachmieter suchen und finden müssen und diese gewisse Bedingungen erfüllen müssen (solvent, zumutbar, bereit den Vertrag zu übernehmen etc.). Es steht nicht, dass Sie dann von Ihren Verpflichtungen befreit sind, wenn ein neuer Vertrag zustande kommen. Insofern müsste es genügen, wenn Sie mindestens einen Nachmieter finden und melden.
Wichtig ist, dass Sie in engem Kontakt mit der Verwaltung sind, nachfragen etc. Wichtig ist auch, dass Sie im Zweifelsfall schriftlich belegen können, geeignete Nachmieter/Nachmieterinnen gefunden und gemeldet zu haben. Sie müssten belegen können, dass diese ab dem gewünschten Zeitpunkt die Wohnung übernehmen würden.
Beachten Sie, dass wir dazu noch mehr Blogs und Checklisten publiziert haben:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/ausserterminliche-kuendigung-stolpersteine-im-mietrecht/
https://www.gerichte-zh.ch/themen/miete/kuendigung-rueckgabe/vorzeitige-rueckgabe-der-mietsache.html
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Folgende Frage: Ich habe bei meiner Verwaltung den Wunsch hinterlegt vorzeitig aus dem Mietverhältnis entlassen zu werden (Ende Mai, anstelle dem ordentlichen Kündigungstermin Ende Juni).
Die Verwaltung hat mir danach schriftlich mitgeteilt, dass ein Nachmieter gefunden wurde und die mündliche Zusage für ein Mietanfang vom 1. Juni an diesen erteilt wurde und ich somit per Ende Mai aus dem Vertrag entlassen werden könne.
Einige Tage später kam jedoch der Vermerk, dass ein Missverständnis vorliegt und der Nachmieter trotz Zusage, trotzdem erst auf Anfang Juli einziehen will.
Die Verwaltung verlangt nun von mir den Mietzins für Juni ebenfalls zu bezahlen, ist das rechtens?
Guten Tag Herr Ebbs
Wir zitieren hier gerne den Wortlaut aus dem Gesetz (OR 264):
Gibt der Mieter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -termin einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nur befreit, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt; dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.
Andernfalls muss er den Mietzins bis zu dem Zeitpunkt leisten, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann.
Eine solche vorzeitige Rückgabe (oder eben ausserterminliche Kündigung) ist möglich, wenn Sie nachweisen können, dass mindestens ein solventer und zumutbarer Ersatzmieter die Wohnung auf den gewünschten Termin übernommen hätte.
Die vielen Zuschriften und Fragen dazu zeigen, dass dies immer wieder zu Problemen und Missverständnissen führt. Wir haben das Vorgehen und die Rechtslage in verschiedenen Blogs erläutert:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/ausserterminlich-kundigen-gesetzliche-regelung/#Regelung
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/ausserterminlich-kuendigen-haeufige-fragen-und-antworten/
Falls nun in Ihrem Fall der Ersatzmieter doch nicht oder später einzieht, bleiben Sie – aus der Distanz gesehen – haftbar. Es sei denn, die Verwaltung hat Ihnen schriftlich und verbindlich bereits zugesagt, dass Sie per 1. Juni vom Vertrag befreit sind.
Wir empfehlen immer, die Verwaltung über die Absicht zu informieren und so schnell wie möglich selbst Ersatzmieter zu suchen, alle Belege dazu zu sammeln und der Verwaltung zu melden. Wir weisen Sie auch daraufhin, dass Sie für eine eingehendere Prüfung der Originalunterlagen und Verträge eine Juristin oder einen Juristen beiziehen sollten.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger