Das Mietrecht ist bekanntlich komplex. Bei so mancher Formvorschrift lauern einige Fallstricke. Das gilt ganz besonders rund um das Thema Kündigung. Wir zeigen, welche Formalitäten zu beachten sind und was die „offiziellen“ Kündigungstermine sind.
- Kündigungsfrist: 3 Monate
- Fallbeispiel: Offizielle Kündigungstermine
- Kündigung: Formvorschriften einhalten
- Die offiziellen Kündigungstermine
- Kündigung aus wichtigem Grund?
- Ausserterminlich kündigen
Es ist nach wie vor ein populärer Rechtsirrtum: Viele Mieterinnen und Mieter glauben, dass sie jede Mietwohnung kurzfristig, ja sogar auf jedes Monatsende kündigen können. Das ist falsch. Es gelten immer die im Vertrag vereinbarten Kündigungsfristen und Kündigungstermine. Das mit der Kündigung auf jedes Monatsende: Das gilt nur, wenn dies klipp und klar so im Vertrag steht. Manche Musterverträge – oft auch von der Region abhängig – sehen das tatsächlich vor. Manchmal heisst es, der Vertrag könne mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf jedes Monatsende gekündigt werden – ausser auf Ende Dezember (wegen der Feiertage).
Bei einer ordentlichen Kündigung gilt daher: Beide Seiten haben sich an die vertraglichen Bestimmungen zu halten. Wenn zum Beispiel eine Frist von drei Monaten mit den Kündigungsterminen 31. März und 30. September vereinbart ist, so ist diese Abmachung natürlich gültig.
Kündigungsfrist: 3 Monate
Wenn nichts Besonderes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen: Demnach ist bei einer Wohnung eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten zu beachten. Bei Büros und Geschäftsräumen sind es sechs Monate. Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung aus der Praxis gelten die drei Monate übrigens auch für Zimmer in einer WG.
Es gibt aber eine Ausnahme: Möblierte Einzelzimmer kann man nach dem Gesetz mit einer Frist von zwei Wochen jeweils auf das Ende einer einmonatigen Mietdauer kündigen. Ganz unabhängig von der Art der Miete oder der Wohnung: Beide Seiten können sich im Mietvertrag auf andere Termine und längere Kündigungsfristen einigen. Nach dem Gesetz können längere Mietdauern vereinbart werden, zum Beispiel zwei Jahre. Eine Verkürzung der Kündigungsfrist von Wohnungen, d.h. weniger als drei Monate, ist aber nicht gültig.
Fallbeispiel: Offizielle Kündigungstermine
Nehmen wir ein Beispiel: Eva Muster wohnt in einer 2-Zimmer-Wohnung in Zürich. Sie entscheidet sich im Sommer für einen Auslandaufenthalt. In Zürich gibt es nach wie vor nur zwei offizielle Termine, nämlich den 31. März und den 30. September. Wenn sich Eva Muster nun unnötigen Ärger und möglicherweise hohe Kosten ersparen will, muss sie die Wohnung rechtzeitig kündigen. Das heisst in diesem Fall: Die Kündigung muss spätestens am 30. Juni beim Vermieter eintreffen! Massgeblich ist nicht der Poststempel, sondern der Tag der Zustellung.
Fällt der Beginn der Kündigungsfrist auf einen Sonntag oder Montag, dann muss die Kündigung allerspätestens am vorangehenden Samstag eintreffen – oder nachweisbar bei der Post zum Abholen bereit sein. Tipp: Besser Sie schicken die Kündigung einige Tage vorher ab.
Wenn Eva Muster die Frist verpasst, ist die Kündigung nicht ungültig. Die Wohnungskündigung gilt dann automatisch auf den nächsten Termin. Dieser wäre in Zürich erst ein halbes Jahr später. Während dieser Frist schuldet die Mieterin die ganze Miete. Also Vorsicht: Formfehler und verpasste Fristen können teuer werden!
Kündigung: Formvorschriften einhalten
Die Kündigung sollte in jedem Fall schriftlich, mit eingeschriebener Post, zugestellt werden (aus Beweisgründen). Auch in diesem Punkt tappen manche Leute in eine Falle: Selbst wenn der Mietvertrag bloss mündlich zustande gekommen ist, muss die Kündigung immer schriftlich erfolgen. Eine mündliche Kündigung oder eine formlose Nachricht per SMS oder ähnlich wären ungültig.
Weiter muss die Kündigung einer Wohnung persönlich vom Mieter bzw. von der Mieterin unterzeichnet sein. Wenn mehrere Personen die Wohnung gemeinsam mieten, ist die Kündigung nur gültig, wenn alle unterzeichnen. Das ist vor allem bei Konkubinatspaaren und in einer WG wichtig. Wenn zum Beispiel drei Kolleginnen in einer WG leben und alle im Vertrag als Mieter aufgeführt sind, können sie auch nur gemeinsam kündigen. Gesetzliche Formvorschriften sind auch bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerschaften zu beachten: Selbst wenn offiziell nur ein Partner den Vertrag unterzeichnet hat, ist die Kündigung nur gültig, wenn sie beide Partner gemeinsam unterzeichnen.
Die offiziellen Kündigungstermine
In der Regel gehen die im Vertrag aufgeführten Termine vor. In der Schweiz ist es aber gang und gäbe, dass man sich auf die ortsüblichen Termine bezieht. Diese gelten auch dann, wenn nichts anderes vereinbart ist. Hier eine Auswahl einiger Kantone:
Kanton | Offizielle Kündigungstermine |
---|---|
Aargau | 31. März, 30. Juni, 30. September |
Bern (Stadt und Umgebung) | 30. April, 31. Oktober Unterschiedlich in anderen Gemeinden im Kanton Bern: Jedes Monatsende, ausser 31. Dezember. |
Luzern | Keine ortsüblichen Kündigungstermine |
Neuenburg | 31. März, 30. Juni, 30. September |
Nidwalden und Obwalden | 31. März, 30. Juni, 30. September |
Solothurn | 31. März, 30. September |
Tessin, Lugano und Umgebung | 29. März, 29. September unterschiedlich nach Gemeinden: Keine ortsüblichen Termine oder 31. März und 30. September |
Zug | 31. März, 30. Juni, 30. September |
Zürich | Stadt: 31. März und 30. September (offizielle Kündigungstermine Zürich) Bezirke und andere Gemeinden im Kanton Zürich: 31. März, 30. Juni, 30. September |
In den Kantonen Appenzell, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, St. Gallen, Schaffhausen und Schwyz: Hier hat es sich eingebürgert, dass Sie eine Wohnung immer auf jedes Monatsende kündigen können. Ausnahme: Ende Dezember ist in diesen Kantonen kein offizieller Kündigungstermin.
Erste Anlaufstelle für Auskünfte zu den offiziellen Kündigungsterminen sind die lokalen Schlichtungsstellen.
Kündigung aus wichtigem Grund?
Rund um das Thema gibt es noch einen anderen populären Irrtum: Manche Leute glauben, dass sie aus wichtigen Gründen auch kurzfristig, ja sogar fristlos, aus dem Vertrag entlassen werden können – etwa wenn sie der Arbeitgeber für ein Jahr ins Ausland schickt oder bei gravierenden persönlichen Ereignissen etc. Tatsächlich steht im Gesetz, dass man einen Mietvertrag aus „wichtigen Gründen“ kündigen kann – wenn die Vertragserfüllung quasi unzumutbar ist (OR Artikel 266g). Doch wird dies in der Praxis sehr streng ausgelegt. Aus Sicht eines Mieters: Die Wohnung müsste nach einer heftigen Überschwemmung, ja nach einem Tsunami buchstäblich unbewohnbar sein.
Ausserterminlich kündigen
Weit verbreitet ist aber die Praxis, einen Ersatzmieter zu suchen und die Wohnung ausserterminlich zurückzugeben. Das ist vor allem in den Städten fast die häufigste Variante von Mieterwechseln. Tipp: Wer von dieser gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch machen will (vorzeitige Rückgabe), sollte den Schritt aber gut planen und sich vorab informieren. Kurz gesagt: Der Nachmieter oder die Nachmieterin muss bereit sein, die Wohnung zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. Weiter muss diese Person für den Vermieter zumutbar und solvent sein.
Lesen Sie dazu auch unsere Blogs:
Guten Tag
Ich habe eine Wohnung besichtigt und auch mündlich zugesagt. In der Zwischenzeit habe ich mich aber dagegen entschieden.
Nun meine Frage wäre, was auf mich zukommt von seitens Vermietung obwohl ich den Vertrag noch nicht unterschrieben habe. Können sie mich finanziell belangen?
Freundliche Grüsse und vielen Dank
Lisa Giger
Guten Tag Frau Giger
Ein mündlich abgeschlossener Vertrag ist gültig. Ob der Vermieter Sie behaften wird, können wir nicht beurteilen. Das hängt von den Umständen ab. Vielleicht gibt oder gab es andere Interessent/innen oder eine Warteliste? Ich an Ihrer Stelle würde versuchen, mit dem Vermieter zu verhandeln.
Im ungünstigsten Fall müssten Sie zumindest für eine gewisse Übergangszeit die Miete übernehmen und so rasch als möglich einen Ersatzmieter suchen. Wir hatten zum Thema vorzeitige Rückgabe bzw. ausserterminliche Kündigung viele Anfragen. Gerne verweise ich Sie auf diese Beiträge, wo Sie vieles dazu nachlesen können.
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/ausserterminlich-kuendigen-haeufige-fragen-und-antworten/#comments
Mit freundlichen Grüssen
Jürg Zulliger
newhome.ch
Guten Tag
Ich habe auf den 1. April eine Wohnung in einer autoarmen Siedlung gefunden. Für meine Arbeit brauche ich aber mein Auto. Es hat eine lange Warteliste für Parkplätze. Jetzt habe ich einen Parkplatz bei einer anderen Firma gefunden. Ich muss aber für 1 Jahr unterschreiben. Die Miete ist relativ hoch, und die Verwaltung sagt, sie würden eventuell noch aufschlagen. Sollte ich einen solchen Vertrag unterschreiben, dann kann ich ja nicht kündigen….
Guten Tag Frau Gasche
Hier gelten andere Kündigungsfristen, solange nicht etwas anderes vereinbart ist: Nach dem Gesetz kann man Parkplätze und Garagen mit einer Frist von zwei Wochen auf Ende einer einmonatigen Mietdauer kündigen.
Wenn in Ihrem Vertrag eine längere Vertragsdauer und andere Kündigungsfristen stehen, wäre das grundsätzlich erlaubt. Sie müssen sich fragen, ob Sie mit diesen Konditionen einverstanden sind!
Die Frage der Miete: Viele Leute sind sich nicht im Klaren darüber, dass die sonst üblichen mietrechtlichen Schutzbestimmungen – etwa für die Wohnungsmiete – bei separat vermieteten Parkplätzen nicht gelten. Das heisst: Der Vermieter kann unter Einhaltung der üblichen Fristen die Miete für die Garage ohne weiteres erhöhen. Wenn also in dem Quartier Parkplätze Mangelware sind, ist tatsächlich damit zu rechnen, dass die Konditionen dann eher zu Ihren Ungunsten ausfallen würden.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
schönen guten abend. Ich möchte mich informieren wegen Kündigung der Wohnung. Ich wohne in leimbach ag und hab am 29. September gekündigt , das heisst ich kann in 3 Monaten raus ?
Guten Tag Herr Brunner
Um eine Mietwohnung in der Schweiz formell zu kündigen, müssen Sie Ihren Mietvertrag schriftlich kündigen. Dies gilt auch für mündlich abgeschlossene Mietverträge. Sie können die Wohnung fristgerecht – nach Terminen und Kündigungsfristen gemäss Vertrag – oder ausserordentlich kündigen.
Meist ist eine 3-montagie Kündigungsfrist vorgesehen; die Kündigungstermine sind je nach Vertrag und Region unterschiedlich! Sie müssten in Ihrem Vertrag nachlesen, ob der 31.12. ein Kündigungstermin ist oder nicht. Falls Nein: Dann könnten Sie erst auf Ende Januar 2024 ausziehen.
Die Kündigungsfristen sind in der Regel im Mietvertrag festgelegt. Falls darin nichts festgelegt ist, gelten die ortsüblichen Termine. Für Wohnungen und Häuser gibt das Gesetz eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten vor.
Flexibler ist die a.o. Kündigung. Weitere Informationen zu einer ausserordentlichen Kündigung finden Sie hier:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/ausserterminliche-kuendigung-stolpersteine-im-mietrecht/
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/wie-loese-ich-ein-mietverhaeltnis-ausserterminlich-auf/
Für die fristgerechte Kündigung der Wohnung gibt es Vorlagen, die Sie nutzen können. Das Kündigungsschreiben muss von allen im Vertrag aufgelisteten Mietparteien unterschrieben werden. Versenden Sie die Kündigung als eingeschriebenen Brief oder bringen Sie sie persönlich vorbei und lassen Sie sich den Empfang samt Datum bestätigen. Bei Eheleuten und eingetragenen Partnerschaften müssen stets beide die Kündigung unterschreiben.
Die Kündigung muss spätestens am letzten Werktag vor Beginn der Kündigungsfrist bei der Verwaltung eintreffen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Freundiche Grüsse
Jürg Zulliger
Sehr geehrter Herr Zulliger
Darf ich in aller Bescheidenheit auf Ihre Antwort an Frau Giger eintreten. Ihre Zeilen sind gewiss akademisch korrekt und durchaus diplomatisch verfasst aber sie stellt die Frage aus einer konkreten und wohl belastenden Situation heraus. Das bekannte „ich habe es mir anders überlegt“ gilt sehr wahrscheinlich für sie. Es ist eine Frage, ob eine Schlüsselübergabe stattgefunden hat, ob andere Interessenten die Wohnung genommen hätten, ob eine formelle Vertragsunterzeichnung vorgesehen war und noch nicht stattgefunden hat und vor wie vielen Tagen sie die Zusage gemacht hat.
So würde ich mir wünschen, dass Sie mit so umfassenden Kenntnissen, Frau Giger handfeste Vorschläge machen, wie sie mit ihrem Dilemma einen Schlussstrich machen kann.
Ansonsten finde ich Ihren Artikel ausgezeichnet.
Freundliche Grüsse
Donald
Guten Tag Donald
Vielen Dank für Ihren Kommentar und Ihre Hinweise dazu. Es freut uns natürlich sehr, wenn die Themen im Blog auf Resonanz stossen. Es kann sein, dass ich den Fall tatsächlich etwas anders interpretiert habe. Die Aussage „ich habe mich in der Zwischenzeit aber dagegen entschieden“ tönt nach meinem Sprachverständnis nicht nach einer schwerwiegenden Notlage. Die Frage ist natürlich: Sind beide Seiten quasi davon ausgegangen, dass es bloss eine Absichtserklärung war, die Wohnung zu mieten? Gingen beide Seiten davon aus, dass die Sache erst besiegelt ist, wenn der schriftliche Vertrag unterzeichnet ist? – Wenn ja, können beide Seiten einfach einen Schlussstrich ziehen – ohne eine Haftung der Mieterin.
Falls die Zusage verbindlich war, liegt der Fall etwas anders.
Der Mietverband schreibt, dass eine Kündigung vor Mietbeginn nach dem Gesetz nicht möglich ist (immer unter der Annahme, dass ein gültiger Vertrag zustande gekommen ist):
https://www.mieterverband.ch/mv/mietrecht-beratung/ratgeber-mietrecht/fallbeispiele/i-l/kuendigung-vor-mietbeginn.html
Auch der Mieterverband verweist auf die Möglichkeit der vorzeitigen Rückgabe (Nachmieter/in suchen).
Es ist auch gut möglich, dass die Verwaltung die Mieterin nicht im Regen stehen lässt (wenn sich ohnehin mehrere Interessenten gemeldet haben).
Übrigens ist auch die Verwaltung verpflichtet, selbst aktiv zu werden und sich um die neue Vermietung zu kümmern! Dies ergibt sich aus der Schadenminderungspflicht nach Art. 44 Abs. 1 OR, nach Art. 99 Abs. 3 OR sowie vor allem aus Art. 264 Abs. 3 OR.
Mit freundlichen Grüssen
Jürg Zulliger
newhome.ch
Mein Sohn wohnt mit einem Kollegen in einer WG. Jetzt wechselt er den Studienort. Kann er kurzfristig kündigen? Beide haben den Vertrag unterschrieben, das heisst der WG-Kollege und er zusammen.
Guten Tag Herr Zürcher
Nein, das ist nicht möglich. Wenn beide gemeinsam Vertragspartner sind, können die WG-Bewohner auch nur gemeinsam kündigen. In der Praxis hören wir oft, dass der Vertrag einfach umgeschrieben werden könnte. Das heisst, der Vertrag wird neu ausgestellt und lautet dann nur auf einen Hauptmieter. Das ist aber nicht immer einfach, weil die Änderung nur möglich ist, wenn alle zustimmen (Vermieter und in Ihrem Fall die beiden Hauptmieter). Ausserdem besteht ein gewisses Risiko, dass dann die Verwaltung die Vertragsbedingungen ändert oder die Wohnung möglicherweise anderweitig vermietet etc. Ausserdem sind natürlich die Kündigungsfrist von drei Monaten und die ortsüblichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungstermine zu beachten. Die wesentlichen Angaben dazu finden Sie im Blog oben.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Guten Tag. Ich wollte wissen. Ich bin am 1. März 2022 eingezogen. Und wollte ich schon Ende Februar 2023 Kündigung schreiben. Oder muss ich Ende März 2023. (St. Gallen)
Danke.
Freundliche Grüsse
Gertrud
Guten Tag Gertrud
Sie müssen unbedingt nachlesen, was in Ihrem Mietvertrag steht. Es gibt eine Tendenz in vielen Regionen, dass immer auf Ende eines Monats gekündigt werden kann. In der Regel gilt aber die Kündigungsfrist von drei Monaten (kann vertraglich auch länger vereinbart werden). Wenn Sie Ihre Wohnung also zum Beispiel auf den 31. Februar 2023 kündigen wollen, muss das Kündigungsschreiben eingeschrieben Ende November abgeschickt werden.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Hallo ich habe gekündigt und will auf den 30.6.22 zügeln..muss ich auf diesen Termin künder oder 1 April???
Guten Tag Herr Ammann
Wenn Sie per 30. Juni ausziehen möchten, müsste die Kündigung (eingeschriebene Post) spätestens Ende März bei der Verwaltung eintreffen.
Drei Monate ist die gesetzliche Frist bei Wohnungen. Beachten Sie: Massgeblich sind immer die Fristen und die Kündigungstermine nach Ihrem Vertrag oder nach ortsüblichem Gebrauch. In manchen Kantonen sind Kündigungstermine teils nur im Frühling oder Herbst, in manchen Kantonen immer per Monatsende. Beachten Sie die Liste oben mit den ortsüblichen Kündigungsterminen.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Guten Tag Herr Zulliger
Wir haben unserer Verwaltung mitgeteilt, dass wir per 10.07.22 ausserterminlich ausziehen möchten und so rasch wie möglich einen Nachmieter:in organisieren, der die Wohnung zu unseren Konditionen übernimmt (Nachmieter sind vorhanden und würden die Wohnung gerne per 10.07.2022 übernehmen).
Die Verwaltung informierte uns, dass sie eine Kündigung nur auf Ende des Monates (30.07.22) akzeptiere und dem neuen Mieter einen Vertrag ab dem (01.08.22) anbieten können – es sei meine Sache mich mit dem Nachmieter abzustimmen, damit er mir 2/3 der Miete bezahlt und dafür bereits am 10.07.22 einziehen kann.
Stimmt diese Aussage so?
Ich würde es sehr begrüssen, wenn wir am 10.07.22 die Schlüsselübergabe durchführen und ich entsprechend aus dem Vertrag entlassen bin bzw. der Nachmieter die Wohnung auch vertraglich per 10.07.22 übernimmt (sonst wäre ich ja immer noch haftbar als Besitzer bis Ende des Monates – das möchte ich verhindern, da ich den Nachmieter nicht kenne).
Besten Dank für Ihre Auskunft und Hilfe
Guten Tag Herr Lehner
Die Aussage ist so nicht zutreffend.
Im Gesetz steht nichts von Ende Monat oder ähnlich (nach Art. OR 264). Massgeblich ist, auf welchen Tag ein solventer, zumutbarer Ersatzmieter einzieht. Wichtig: Sie sollten die Unterlagen, Zusagen, Name etc. des Nachmieters schriftlich festhalten und für sich alle Unterlagen kopieren (aus Beweisgründen). Dann muss die Verwaltung einfach noch genügend Zeit haben, den Ersatzmieter bzw. die Bewerbung zu prüfen.
(d.h. 2 bis 3 Wochen bei einer professionellen Verwaltung)
Wenn das alles i.O. ist, sind Sie per 10.7. aus Ihren vertraglichen Verpflichtungen entlassen.
Wir haben dazu viele Zuschriften erhalten. Hier finden Sie weitere Infos zur ausserterminlichen Kündigung:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/ausserterminliche-kuendigung-stolpersteine-im-mietrecht/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Guten Tag Herr Zulliger
Ich hätte eine neue Wohnung auf den 1.Januar 2023. Wann muss ich rechtmäßig künden ?
Besten Dank und freundliche Grüsse
Edith Lutz
Im Vertrag sind die üblichen 3 Monatsbedingungen : Ende März-Juni-September
Guten Tag Frau Lutz
Üblich ist die Kündigungsfrist von drei Monaten, die Sie unbedingt einhalten müssen. Entscheidend ist immer auch, was im Vertrag steht. Wenn Ende Dezember nicht vorgesehen ist, müssten Sie a.o. kündigen und einen Nachmieter suchen. Wir haben dazu mehrere Beiträge publiziert, wir haben FAQs etc.
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/ausserterminlich-kuendigen-haeufige-fragen-und-antworten/
Da bis Ende Jahr genügend Zeit ist, könnten Sie auch die Verwaltung fragen, ob sie selbst Nachmieter suchen wollen oder eine Warteliste haben. Vorsicht: Um wirklich von den vertraglichen Pflichten entbunden zu sein, sollten Sie sich alles immer schriftlich bestätigen lassen!
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Guten Abend Herr Zulliger
Ein Mitarbeiter von uns hat seine Wohnung im Juli per ende Oktober gekündigt..
Nun hat ihm der Vermieter geschrieben das seine Kündigungsfrist 4 Monate beträgt..
Leider findet unser Mitarbeiter seinen Vertrag nicht mehr.. jänu.. gehe davon aus das der Vermieter sicher eine Kopie hat..
Von Ihnen würde ich gerne wissen ob 4 Monate anstelle der Üblichen drei Monate rechtens sind..
Merci schon mal für Ihre Antwort und noch eine schöne Woche.
Marianne für Toni
Guten Tag Frau Siegwart
So viel ich weiss, ist das erlaubt. Massgeblich ist, was im Vertrag steht. Jeder Mieter oder Mieterin kann aber vorzeitig aus dem Vertrag aussteigen, wenn sie Ersatzmieter finden. Das ist ein wichtiger Grundsatz. Dazu haben wir einiges publiziert:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/ausserterminlich-kuendigen-haeufige-fragen-und-antworten
Hallo Guten Tag
Ich bin aus Solothurn.
Hier gilt ja die 30 Sep. und 31 März Kündigunstermine. Heisst wenn ich jetzt auf 30.12.22‘Künde kann auch am 31.3.23 Ausziehen?
Guten Tag Alessandro
Massgeblich ist immer, wie die Termine und Kündigungsfristen im Vertrag geregelt sind. Teils werden Verträge für 1 ganzes Jahr oder noch länger abgeschlossen. Zu Ihrer Frage: Ja, das stimmt. Wenn Sie Ende März ausziehen wollen, muss Ihre Kündigung noch vor dem 31.12. beim Vermieter eintreffen. Hier weitere Informationen zur Kündigung durch Mieter:
https://www.mieterverband.ch/mv/mietrecht-beratung/ratgeber-mietrecht/top-themen/kuendigung-durch-mieter.htm
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Guten Tag Herr Zulliger
ich möchte meine Wohnung mit einer Kündigungsfirst von 2 Monate anstelle 3 Monate künden.
ich habe eine neue Wohnung die ich innert 2 Monaten einziehen kann, einen Nachmieter habe ich leider nicht. Aber Anfang dieses Jahr wurde bei uns die Verwaltung gewechselt…. ist das ein Grund das der Vertrag eigentlich nicht mehr gültig ist? Müsste eigentlich nicht ein neuer Vertrag aufgesetzt werden?
Wir Danken im Voraus für Ihre Antwort und wünschen einen schönen Tag.
Fam.Zenuni
Guten Tag
Besten Dank für Ihre Frage. Der Vertrag ist trotzdem gültig. Sie müssen sich daran halten (genauso wie die Verwaltung). Das heisst: Sie müssen Nachmieter/innen suchen. Sie finden dazu viele Tipps und Informationen auf unserer Website:
https://blog.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/nachmieter-suchen-und-finden-von-a-bis-z
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Guten Tag
In unserem Mietvertrag steht, dass wir jeweils auf Ende März, Ende Juni und Ende September kündigen können.
Meine Frage ist jetzt: Wenn ich auf Ende März ausziehen möchte, muss ich dann die Kündigung schon Ende September abgeben oder würde dann in Prinzip Ende Dezember reichen? Ich finde das ein bisschen verwirrend.
Also falls ich im Oktober eine Wohnung finden würde, könnte ich dann erst im Juli einziehen?
Danke für Ihre Antwort.
Guten Tag Frau Keller
Massgeblich ist vor allem, was im Vertrag steht und was regional üblich ist. Nach dem Gesetz gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Aber wie gesagt: Am besten lesen Sie den Vertrag und die Geschäftsbedingungen für Ihren Fall und nehmen dann Kontakt mit dem Vermieter auf.
PS. Wir haben auch viele Blogs und Kommentare zum Thema a.o. Kündigung:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/ausserterminlich-kuendigen-haeufige-fragen-und-antworten/#comments
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag,
Kann ich im Brief an meinen Vermieter folgendes schreiben:
Hiermit kündige ich den Mietvertrag Nr….. vom…. per 30.11.2022 mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten) auf den 28.02.2023?
Ich habe eine neue Wohnung per 01.03.2023.
Die Kündigungsfrist per Vertrag ist 3 Monate.
Besten Dank.
Guten Tag Trix
Ja, das stimmt. Die Kündigung am besten schriftlich, unterzeichnet und mit eingeschriener Post schicken. Sie muss vor Beginn der Frist nachweisbar beim Vermieter eintreffen.
Hier die wichtigsten formellen Anforderungen:
https://www.ch.ch/de/wohnen/miete/kundigung-des-mietvertrags/kundigung-des-mietvertrags-durch-den-mieter/#fristgerechte-kundigung
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Guten Tag Herr Zulliger
Die Ausgangslage ist wie folgt (Kanton Luzern):
– Neuer Mietvertrag tritt per 1. April 2022 in Kraft.
– Kündigungsfrist alter Mietvertrag: 3 Mt. auf jedes Monatsende, ausgenommen Ende Dez.
Frage:
Wann muss jetzt (richtig) gekündigt werden, denn per Ende Dezember geht ja vertraglich nicht? Bei Ende Nov. wären es ja dann 4 Mt. Kündigungsfrist?
Herzlichen Dank für Ihr kurzes Feedback.
Guten Tag Herr Korner
Wir müssen Kündigungsfrist und Kündigungstermine auseinanderhalten. Selbstverständlich können Sie Ende Dezember auf Ende März 2023 kündigen. Es sind einige Formalitäten zu beachten (gültig unterzeichnet, bei Ehepaaren müssen beide unterschreiben etc.). Hier finden Sie aus Mietersicht die wichtigsten Informationen:
https://www.mieterverband.ch/mv/mietrecht-beratung/ratgeber-mietrecht/top-themen/kuendigung-durch-mieter
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Grüezi Herr Zulliger
Ich wohne in einem kleinen Haus und habe einen Mietvertrag über fünf Jahre abgeschlossen. Dieser läuft am 01.03.2024 aus. Ich nehme an, der Vermieter wünscht dann einen weiteren Mietvertrag über fünf Jahre, mit erhöhtem Mietzins (dies wurde bereits Kommuniziert). Nun bin ich am übrlegen, ob ich mich dann für weitere fünf Jahre soll festlegen.
Ist es Möglich trotz fünf Jahres Vertrag, früher zu kündigen? Hat der Vermieter das Recht mir den laufenden fünf Jahres Vertrag zu kündigen, zum Bsipsiel wg. Eigenbedarf?
Besten Dank für Ihre Hilfe.
Freundliche Grüsse
Nicole
Guten Tag Nicole
5 Jahre sind natürlich eine längere Bindung. Grundsätzlich können Sie ausserordentlich kündigen, wenn Sie einen solventen und zumutbaren Ersatzmieter bzw. Ersatzmieterin finden. Wir haben dazu verschiedene Beiträge publiziert.
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/nachmieter-suchen-und-finden-von-a-bis-z/
Dieses Recht steht Ihnen zu, auch wenn Sie für 5 Jahre unterschreiben. Sie müssten sich überlegen, ob es schwierig oder einfach wäre, Ersatzmieter zu finden.
Frage Eigenbedarf: Das ist rechtlich sehr komplex, in der Praxis doch eher unwahrscheinlich. Der folgende Beitrag stellt die Rechtslage rund um Eigenbedarf dar:
https://www.hev-winterthur.ch/ratgeber/kuendigung-der-mietwohnung-wegen-eigenbedarf/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.che
Guten Abend, Herr Zulliger
In meinem Mietvertrag steht folgendes: Kündigungsbestimmung: Das Mietverhältnis ist unbefristet und kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den 31.03. / 30.09. gekündigt werden. Eine Kündigung auf den 31. Dezember ist nicht gestattet.
Ich möchte Ende März 2024 ausziehen, da ich mit meinem Partner zusammen ziehe. Wenn die Kündogungsfrist 3 Monate beträgt, wie mache ich das dann? Auf den 31. Dez. darf ich ja nicht. Muss ich dann auf Ende November kündigen? Dann wären es halt 4 Monate. Ich blicke da nicht ganz durch.
Herzlichen Dank für Ihre Antwort bereits im Voraus.
Mit freundlichen Grüssen A. Boss
Guten Tag Frau Boss
Dann sollte die Kündigung mit eingeschriebener Post und rechtsgültig unterzeichnet bis Ende Dezember 2023 beim Vermieter eintreffen. Teilen Sie dem Vermieter mit, dass Sie per Ende März kündigen.
PS: Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum, der für eine Kündigung auf den nächsten möglichen Termin eingehalten werden muss.
https://www.gerichte-zh.ch/themen/miete/kuendigung-rueckgabe/ordentliche-kuendigung.html
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Guten Tag Herr Zulliger,
Ich habe einen Mietvertrag unterschireben, der erst nach einem Jahr kündigbar ist. Inzwischen hat sich der Arbeitgeber überraschend entschieden, mein Arbeitsvertrag zu kündigen. Als Ausländer, mit Verlust der Arbeitvertrag werde ich auch Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verlieren. Darf ich in dem Fall von dem Mietvertrag frühzeitig austreten?
Beste Grüße,
Dominik
Guten Tag Dominik
Es kommt sehr oft vor, dass ein Mieter oder eine Mieterin ausserterminlich kündigen möchte. Das zeigen die vielen Zuschriften. Das ist möglich, wenn Sie Ersatzmieter finden. Wir haben dazu verschiedene Blogs online, auch einen Musterbrief etc. Am besten schauen Sie sich dort die Merkpunkte und Tipps an:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/ausserterminliche-kuendigung-stolpersteine-im-mietrecht/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag Herr Zulliger
Da unser Haus vom Februar 2024 bis Mai 2024( 4 Monate) saniert wird und deshalb unbewohnbar für mich und unsere 3 Kinder sein wird möchte ich für diese Zeit eine Wohnung mieten.
Kann ich eine Wohnung mieten, welche ich dann aber nach einem Monat bereits wieder kündigen möchte?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüssen
Regina
Guten Tag Regina
Grundsätzlich Ja. Da es auf dem Wohnungsmarkt aber vielerorts eng ist, wird es vielleicht schwierig sein, für 4 Monate eine Ersatzwohnung zu finden mit einem befristeten Vertrag. Überlegen Sie sich auch, eine Zweit- oder Ferienwohnung zu mieten, da hier ja kürzere Fristen üblich sind. Ich würde Ihnen auch empfehlen, im Freundes- und Bekanntenkreis zu fragen. Mit etwas Glück finden Sie etwas, allenfalls in Untermiete oder ähnlich. PS: Wenn die Wohnung während des Umbaus nicht oder kaum benutzbar ist, könnten Sie mit dem Vermieter über eine angemessene Reduktion der Miete verhandeln. Hier finden Sie Informationen dazu, inbesondere auch zur Reduktion der Miete.
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/maengel-wenns-beim-wohnen-mangelhaft-ist/
Wir hoffen, dass Ihnen dies weitere Anhaltspunkte gibt.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag Herr Zulliger
Vielen Dank für Ihre Antwort mit den Anhaltspunkten. Mir ist noch nicht ganz klar, ob ich verpflichtet bin, bevor ich einen Mietvertrag unterschreibe, die Vermieterschaft zu informieren, dass ich die Wohnung nur für 4 Monate mieten möchte.
Danke für Ihre Rückmeldung.
Freundliche Grüsse
Regina
Guten Tag Regina
Das ist schwer zu sagen und müssen Sie ein Stück weit moralisch selbst entscheiden. Wenn ein Vermieter umgekehrt einen Mietvertrag eingeht, um dann nur 1 oder 2 Monate später mit der Begründung Eigenbedarf oder Umbau zu kündigen, wäre das wohl nicht gesetzeswidrig, aber möglicherweise stossend. – So oder so müssen Sie vorsichtig sein: Denn an die gesetzlichen und/oder vertraglichen Kündigungstermine und Fristen müssen Sie sich ohnehin halten! Sie müssten also bei einem Mietangebot prüfen, wie dies im Vertrag geregelt ist. In der Regel gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten. Kündigungstermine sind je nach Region und Vertrag halbjährlich, quartalweise etc. – Sie finden oben im Blog eine Liste für die verschiedenen Städte und Regionen. PS. Gar nicht so selten finden Sie bei öffentlichen Ausschreibungen Angebote für befristete Mietverhältnisse.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
sehr geehrter Zulliger
habe vom vermieter infolge verschiedener Umstände die Wohnung gekündigt erhalten. der Kündigungstermin ist ein offizieller Termin.
Der Abgabetermin ist im folge Montag da an den Wochenenden keine Abgaben erfolgen. Darf ich nun ohne den Vermieter fragen am 01. des Folgemonats zügeln? ist zusätzlich ein Sonntag?
Samstag wäre der letzte Tag des Mietverhältnisses (30.ster)
Also zwei Dinge sind gegeben
1. Sonntag
2. erster Tag der Folgemonats
ich bin der Ansicht das wenn der Abgabetermin am 2 Tag der Folgemonats Werktags stattfindet, darf ich ja sicher am ersten den Folgemonats auch erst zügeln.
vielen Dank für Ihr Feedback.
Freundliche Grüsse
Pascal
Guten Tag Pascal
Am besten lesen Sie noch einmal nach, was im Vertrag steht. Oft gibt es auch noch regionale Besonderheiten. Es ist sicher hilfreich, wenn Sie sich im Voraus mit dem Vermieter und ggf. dem Nachmieter absprechen. Vielleicht müssen noch Reparaturen durchgeführt werden etc. Allgemein ist zur Kündigung und Rückgabe zu sagen:
Grundsätzlich müssen Mieterinnen und Mieter eine Wohnung spätestens am letzten Tag der Mietdauer zur Geschäftszeit abgeben. Viele Mietverträge sehen jedoch vor, dass die Abgabe bis zum Mittag des darauffolgenden Tages möglich ist (also z.B. am 1. April bis um 12 Uhr, wenn das Mietverhältnis auf Ende März gekündigt ist). Fällt der Abgabetermin auf einen Sonntag oder Feiertag, verschiebt er sich laut Gesetz auf den nächsten Werktag. Dies gilt heute nach weitverbreiteter Auffassung auch für Samstage.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Angaben weiterhelfen.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Sehr geehrter Herr Zulliger
vielen Dank für Ihre Antwort.
Das weiss ich alles schon. der Abgabetermin ist 02.10.2023 da Montag
Sie haben nicht ganz verstanden was ich wissen will.
im Vertrag steht 30.09.2023.
obschon der Mietvertrag am 30.09.2023 abläuft. erlaube ich mir erst am Sonntag 01.10.2023 zügeln.
der Vermieter meint das dürfe ich nicht, da der Vertrag am 30.09.2023 Samstag endet.
Zusätzlich will er wissen ob ich jemanden mitbringe. Muss ich diese Person anmelden? oder kann ich hier einfach mitnehmen wer ich möchte?
Beste Dank für Ihr Feedback
Grüsse Pascal
Guten Tag Pascal
Wir können hier im Rahmen des Blogs keine wirkliche Rechtsberatung anbieten. Bitte beachten Sie auch, dass das Gesetz in diesem Punkt nicht klar ist. Die Rede ist von Sonn- und Feiertag, dann wäre der Tag der Rückgabe der nächste Werktag zu den üblichen Geschäftszeiten.
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_78
Der HEV im Kanton Zürich vertritt die Auffassung, dass die Verschiebung auf den nächsten Werktag auch für den Samstag gilt:
https://www.hev-winterthur.ch/ratgeber/die-wohnungsabnahme/#:~:text=Im%20Kanton%20Z%C3%BCrich%20hat%20die,R%C3%BCckgabe%20auf%20den%20darauffolgenden%20Werktag.
Es wäre ja sicher einfacher, wenn Sie sich im Voraus mit dem Vermieter über den Zeitpunkt der Rückgabe einigen können. Meines Wissens können Sie auch eine Vertrauensperson mitnehmen, ohne dass dies das Einverständnis des Vermieters voraussetzt. Bitte beachten Sie weiter: Massgeblich sind die Bestimmungen im Vertrag, die vom Gesetz abweichen können. Teils gibt es auch noch regionale Besonderheiten. – Wenn Sie unsicher sind oder wenn Sie denken, dass noch weitere Fragen bei der Rückgabe auftauchen könnten, müssten Sie sich juristisch beraten lassen.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Sehr geehrter Herr Zulliger
Ich wollte meine Wohnung auf Ende November kündigen. Ich habe die Kündingung per Einschreiben am 16.08.23 abgeschickt und mein Vermieter hat dies (laut Post) auch erhalten. Jedoch habe ich jetzt bemerkt, dass ich anstatt fristgemäss zum 30.11.23, fristgemäss zum 01.12.23 geschrieben habe. Ist die Kündigung so trotzdem gültig? Oder muss ich nochmals eine auf den 31.01.24 schreiben?
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Freundliche Grüsse
Angi
Guten Tag Angi
Wenn Sie die Kündigungsfrist nicht einhalten, gilt die Kündigung auf den nächstmöglichen Termin. – Ich an Ihrer Stelle würde versuchen, mit dem Vermieter zu sprechen und zu verhandeln. Möglicherweise ist bereits ein Ersatzmieter gefunden etc. Sie müssten die konkreten Umstände kennen.
Freundiche Grüsse
Jürg Zulliger
sehr geehrter Herr Zulliger.
in meinem Mietvertrag steht:
-Kündigunsfrist 3Monate.
-kündbar per Ende März,Juni,September.
-Durchgestrichen im Vertrag: auf jedes Monatsende,ausgenommen auf den 31.Dezember
wenn ich nun die Kündigung per
30.September per Einschreiben an den Vermieter sende,ist die Kündigung dann rechtens und ich kann per 1.Januar umziehen?
mit freundlichen Grüssen
Jasmin
Guten Tag Jasmin
Dann würde ich das so verstehen, dass es nur 3 Kündigungstermine gibt: Ende März, Juni, September.
Es ist tatsächlich so, dass viele Verwaltungen die Verträge so formulieren, dass auf den 31.12. nicht gekündigt werden kann. Bei triftigen Gründen könnten Sie versuchen, a.o. zu kündigen. Die Rechtslage und Tipps haben wir hier im Blog zusammengefasst:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/ausserterminliche-kuendigung-stolpersteine-im-mietrecht/
Kündigung auf Jahresende, Wissenswertes für Mieter und Vermieter:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/kuendigung-kann-ich-aus-dem-mietvertrag-raus-auch-an-weihnachten/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag
Ich habe einen Mietvertrag, welche ich kündigen möchte. In meinem Vertrag heisst es:
Kündigungstermine: 30. April und 31. Oktober
Wenn ich jetzt heute (17.Oktober 2023) die Kündigung Einschreibe sende, heisst das, dass ich ab 31. Oktober noch 3 Monate die Wohnung zahlen muss, bevor raus kann?
Heisst das, das zu den Kündigungsterminen (in meinen Fall 30. April und 31. Oktober) jeweils die 3 Monate Kündigungsfrist dazurechnen muss?
Vielen Dank für die Hilfe.
Beste Grüsse
Basti
Guten Tag Basti
Massgeblich ist immer der Vertrag! Sie sollten genau lesen, welche Fristen vertraglich vorgesehen sind. Wenn Sie im Oktober kündigen möchten, müssen Sie die Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten und bis spätestens Ende Ende Januar kündigen, um den offiziellen Kündigungstermin Ende April einzuhalten. Wie gesagt: Üblich ist die Frist von 3 Monaten, aber Sie sollten in jedem Fall den Vertrag konsultieren.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Sehr geehrter Herr Zulliger,
Unser Vermieter hat vor 1 Jahr unseren Mietvertrag aufgrund eines geplanten Neubaus auf Ende September 2025 gekündigt. In unserem ursprünglichen Mietvertrag steht, dass bei Vertrag unbestimmter Dauer die Kündigung drei Monate im Voraus auf Ende September oder Ende März erfolgen darf.
Nun ist es aber so, dass wir whs eine neue Wohnung gefunden haben und es wird gewünscht, so schnell wie möglich die Wohnung zu übernehmen.
Meine Frage ist: ist unser Vertrag nun befristet, d.h. wir dürfen nicht mehr unsere Wohnung ordentlich auf Ende März oder Ende September noch kündigen, sondern fix auf September 2025? Einen Nachmieter zu finden, scheint schwieriger als sonst wegen des befristeten Mietvertrags zu sein.
Besten Dank und freundliche Grüsse
Maria
Guten Tag Maria
Massgeblich ist der Vertrag. Wenn dort steht, dass Sie mit einer Frist von drei Monaten auf Ende März kündigen können, müsste dies m.E. möglich sein.
Grundsätzlich können Sie auch versuchen, ausserterminlich zu kündigen. Dazu finden Sie hier im Blog viele Infos:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/ausserterminlich-kuendigen-haeufige-fragen-und-antworten/
Aber es ist wohl schwierig, Nachmieter/innen zu finden, wenn der Vertrag befristet ist.
Ich hoffe, dass Ihnen dies weiterhilft.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Sehr geehrter Herr Zulliger,
Am 22 Sept 2023 habe ich meinen Untermieter des Untermietvertrages ein mobiliertes Zimmer in meine Wohnung in der Stadt Zürich gekündigt. Ich bin der Hauptmieter. Leider habe ich diese Kündigung nicht durch Einschreiben Brief gemacht. Der Untermieter hat diese Kündigung nicht akzeptiert und ist immer noch bei mir (nach der Kündigungsfrist) geblieben. Ich habe eine neue Kündigung gemacht aber dieses Mal per Einschreiben geschickt. Da sein Name nicht auf dem Briefkasten stand, unterschrieb ich in seinem Namen die Empfangsbestätigung der Post und erhielt seinen eingeschriebenen Brief. Er beschwerte sich, dass ich den Brief in seinem Namen erhalten hätte, und bat mich, seine Post nicht noch einmal anzufassen. Ich gehe davon aus, dass er auch den Empfang dieses Einschreibens nicht bestätigt, da ich ihn in seinem Namen erhalten habe.
Was würden Sie mir dieses Mal empfehlen, um sicherzustellen, dass er einen eingeschriebenen Brief erhält (außer ihn nicht in seinem Namen abzuholen)? Gibt es ein offizielles Kündigungsschreiben der Stadt Zürich? Ist die Angabe eines Grundes für die Kündigung zwingend erforderlich? Würde die Tatsache, dass wir uns überhaupt nicht verstehen und er in meinen Raum eindringt und die Rolle des Vermieters übernimmt, für eine Kündigung ausreichen? Wie lange beträgt die Kündigungsfrist in Zürich für ein möbliertes Zimmer in einer Wohngemeinschaft, beträgt sie 14 Tage und gelten für ein möbliertes Zimmer die Kündigungsfristen April und September?
Vielen Dank im Voraus.
Freundliche Grüsse,
Victor h. Alban
Guten Tag Victor Alban
Es ist verständlich, dass Sie hier in eine unangenehme Situation gekommen sind! Gibt es einen Untermietvertrag oder schriftliche Abmachungen? Schon mal einfacher, wenn es Untermiete ist und ein möbliertes Zimmer – und nicht ein von Ihnen und ihm unterzeichneter Hauptmietvertrag. Hat also der Untermieter kein eigenes Mobiliar?
Wenn es wirklich ein möbliertes Zimmer ist, könnten Sie mit einer Frist von 14 Tagen kündigen. Ich würde die Kündigung noch einmal mit eingeschriebener Post zustellen. Dann gilt sie als zugestellt, auch ab dem Tag, ab dem sie bei der Poststelle abgeholt werden kann. Ob der Untermieter sie abholt oder nicht, spielt dann nach meiner Meinung keine Rolle. Für eine Kündigung braucht es keine Begründung.
In der Regel müssen Sie ein amtliches Formular verwenden: Hier finden Sie Links und weitere Infos am Beispiel Zürich:
Untermietvertrag: Gerichte ZH (gerichte-zh.ch):
https://www.gerichte-zh.ch/themen/miete/rechte-und-pflichten/untermiete/untermietvertrag.html
Ich weise Sie darauf hin, dass wir hier im Blog natürlich keine verbindliche Rechtsauskunft anbieten könnten. Dazu müsste eine Juristin oder ein Jurist den ganzen Fall kennen, den Vertrag und die Unterlagen etc. konsultieren. Wenn der Untermieter weiter keine Einsicht zeigt, müssten Sie sich juristisch beraten lassen.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag
Mir wurde im per Ende März die Wohnung in Zug gekündet, da diese Totalrenoviert wird. Und mir wurden somit 6 Monate Zeit gegeben, eine Anschlusslösung zu finde. Es ist aber wirklich extrem schwierig eine neue Bleibe zu finden. Nun ergibt sich vielleicht etwas jedoch wäre die neue Wohnung per 1. Januar 2024. Bin ich verpflichtet doppelt Miete zu zahlen oder gibt es eine Möglichkeit früher aus dem Vertrag entlassen zu werden?
Liebe Grüsse
steffi
Guten Tag Steffi
Solche Situationen können natürlich zu Konflikten führen. Ich würde jedenfalls an Ihrer Stelle nicht kündigen, wenn Sie nicht wirklich einen neuen Vertrag abschliessen können und Sie sicher sind, dass es klappt. Grundsätzlich sind Sie an die vertraglichen Fristen und Termine gebunden. Ihre Frage ist insofern sehr knifflig: An sich könnten Sie a.o. kündigen, wenn Sie Ersatzmieter/innen finden. Hier weitere Infos dazu:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/ausserterminlich-kuendigen-haeufige-fragen-und-antworten/
Manchmal ist dies aber nicht praktikabel, weil ja ein Ersatzmieter auch nur noch kurze Zeit bleiben könnte. Sie können immer noch versuchen, mit der Verwaltung zu verhandeln oder sich allenfalls juristisch beraten lassen.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag
Auf Grund mehrerer Streitigkeiten mit der Verwaltung, wollen wir nun umziehen.
Folgendes steht im Mietvertrag:
Kündigungsfrist: 3 Monate
Kündigungstermine: monatlich ausser 31. Juli und 31. Dezember
Wenn wir nun eine Wohnung per 01.03.2024 beziehen möchten, laufen wir gefahr, doppelte Miete zu zahlen, da die frist bis 31.03.2024 läuft, wenn wir noch auf ende Dezember kündigen. Kann das sein?
Finde es teilweise kompliziert, den richtigen Termin zu ermitteln.
Besten Dank.
Freundliche Grüsse
N.Haltiner
Guten Tag Frau Haltiner
Die Regelung gemäss Ihrem Vertrag ist natürlich gültig und so oder ähnlich oft anzutreffen. Sie können mit einer Frist von 3 Monaten jeweils auf Ende Monat kündigen, eben ausser zum Beispiel auf Ende Dezember. Ansonsten bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen a.o. zu kündigen. Hier finden Sie zu diesem Punkt weitere Informationen:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/ausserterminlich-kundigen-gesetzliche-regelung/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag
Bei mir gelten die ortsüblichen Kündigungstermine (Aargau). Meine Mindestvertragszeit läuft aber bis Ende April 2024. Wenn ich den Vertrag auf Ende März 2024 kündige (was ortsüblich wäre), muss ich die Wohnung bis Ende April (Mindestvertragszeit) oder bis Ende Juni (nächster ortsüblicher Kündigungstermin) bezahlen, wenn sich kein Nachmieter finden lässt?
Ich hoffe, meine Frage ist verständlich.
Besten Dank im Voraus.
Freundliche Grüsse
Anja
Guten Tag Anja
Grundsätzlich müssen Sie sich immer an die vertraglichen Fristen und Termine halten. Es gibt nach dem Gesetz eigentlich nur eine Ausnahme: Sie können ausserterminlichen kündigen (nach dem Gesetz «vorzeitige Rückgabe»), wenn Sie solvente und zumutbare Nachmieter/innen finden. Diese müssen Ihren Vertrag zu den gleichen Bedingungen übernehmen. Insofern gehe ich davon aus, dass auch Sie a.o. kündigen können – wenn Sie so rasch wie möglich Ersatzmieter auf den gewünschten Termin finden. Hier finden Sie weitere Informationen und Tipps:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/ausserterminlich-kuendigen-haeufige-fragen-und-antworten/
PS: Bitte beachten Sie, dass wir aber hier im Blog keine verbindliche Rechtsauskunft geben können, sondern nur allgemeine Tipps publizieren. Für eine eingehende Klärung müsste man die Originalverträge, Geschäftsbedingungen etc. kennen.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag
Ich habe meine Wohnung auf den 30.04.2024 gekündigt und die Kündigung gestern per Einschreiben bei der Post abgegeben. Nun zu meiner frage: Kann die Verwaltung den Kündigungstermin falsch verstehen? Also dass die Frist erst im April anfängt und ich im Juli erst ausziehen kann? Oder ist es klar wenn ich schreibe „kündige auf den 30.04.2024 unter einhaltung der 3 monatigen frist“ dass ich ende April aus der Wohnung ausziehen möchte.
Guten Tag Yannick
wenn Sie auf den 30. April unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt haben, sollte eigentlich nichts schief gehen. Natürlich ist es manchmal so, dass sowohl Mietern als auch Vermieterinnen Formfehler unterlaufen. Für alle Fälle könnten Sie bei der Verwaltung nachfragen und sich vergewissern, dass alles klappt. Wichtig ist auch immer, dass sie vollständig dokumentiert sind und nötigenfalls alles belegen können. Daher ist es auch zwingend, eine Kündigung mit eingeschriebener Post zu schicken.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Abend Herr Zulliger
Ab wann ist der Vermieter verpflichtet uns eine Kündigungsbestätigung zu schicken, oder ist er/sie es gar nicht ? Wie lange haben sie Zeit, bis wir die Information bekommen, das wir die Wohnung inserieren dürfen, allgemeine Informationen ? Wir haben ab dem 1.04 eine Mieterhöhung bekommen und suchen jetzt einen Nachmieter, aber es läuft alles so langsam ab und bekommen auch keine Auskunft.
Herzlichen Dank
Guten Tag Nici
Besten Dank für Ihre Anfrage. Sie sind nicht auf das Verhalten des Vermieters angewiesen und müssen auch keine Bestätigung abwarten. Das Gesetz sieht diese Bestimmung vor, sofern eine geeignete und solvente Person anstelle von Ihnen den Vertrag und die Wohnung übernimmt. Im Gesetz heisst es sinngemäss:
Gibt der Mieter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -termin einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nur befreit, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt; dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Mietvertrag unter gleichen Bedingungen zu übernehmen.
Sie sollten also unbedingt geeignete Nachmieter suchen und belegen können mit Anmeldungen, Dokumenten etc., dass diese auf den gewünschten Zeitpunkt die Wohnung mieten würden. Der Vermieter muss nichts bestätigen und Sie müssen auch nicht warten, ob er sich meldet oder nicht. Was dabei formell zu beachten ist, haben wir hier zusammengefasst:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/ausserterminlich-kuendigen-haeufige-fragen-und-antworten/
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/nachmieter-gefunden-was-wenn-die-verwaltung-den-neuen-vertrag-verzoegert/
Ich hoffe, dass uns unsere Beiträge weiterhelfen und den Sachverhalt klären können.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Wann kann ich kündigen wenn im Mietvertrag steht “ Der Mieter kann das Mietopjekt frühestens per 30.6. 24 kündigen . Auszug wäre dann am 30.6 ? und die Kündigung muss bis 30. März sein ?
Guten Tag Herr Buddenberg
Grundsätzlich müssen Sie die im Vertrag aufgeführten Kündigungstermine und Kündigungsfristen einhalten. Es gibt aber eine Ausnahme, von der in den Städten oft Gebrauch gemacht wird. Eben weil sich meist Ersatzmieter/innen finden, die unter Umständen sogar kurzfristig den Vertrag übernehmen würden. Man spricht von «vorzeitiger Rückgabe» nach OR 264.
Gibt der Mieter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -termin einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nur befreit, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt; dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Mietvertrag unter gleichen Bedingungen zu übernehmen.
Wir haben dazu einen Leitfaden und Hinweise publiziert, die das korrekte Vorgehen aufzeigen:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/ausserterminlich-kuendigen-haeufige-fragen-und-antworten/
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/nachmieter-gefunden-was-wenn-die-verwaltung-den-neuen-vertrag-verzoegert/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Abend Herr Zulliger. Ich habe vier Monate Kündigungsfrist und möchte gerne nach drei Monaten ausziehen. Die Suche nach einem Nachmieter erweist sich als schwierig. Kündigung 31.01.24. Meine Vermieter suchen nun auch einen neuen Mieter jedoch unabhängig von mir. Was kann ich unternehmen, wenn die Vermietern einen Mieter gefunden haben zB auf Juli?? Ich habe dann ja keine Chance mehr einen Nachmieter zu finden. Vielen Dank und Gruss M. Forrer
Guten Tag Frau Forrer
Da haben Sie Recht, das ist tatsächlich ein Problem. Falls dann bereits ein neues Mietverhältnis zustande kommt, finden Sie kaum Ersatzmieter, höchstens käme noch eine sehr kurzfristige Untervermietung infrage. Tatsächlich ist es so, dass Sie nur dann von Ihren Verpflichtungen befreit werden können, sofern Sie nachweisen können, dass Sie zumutbare und solvente Nachmieter gefunden haben und diese den Vertrag übernehmen würden. Im folgenden finden Sie weitere Informationen:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/ausserterminlich-kundigen-gesetzliche-regelung/
https://www.gerichte-zh.ch/themen/miete/kuendigung-rueckgabe/vorzeitige-rueckgabe-der-mietsache.html
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag
Ich habe einen Wohnungsvertrag unterschrieben, aber die Wohnung ist noch im Bau und wird noch bisschen mehr als 1 jahr brauchen, bis ich einziehen kann. Meine frage ist, kann ich die Wohnung kündigen? Muss ich was dafür was bezahlen? Weil es werden mehrer Wohnblöcke gebaut und die sind alles schon vermietet oder verkauft.
Gruss Aleks
Guten Tag Aleks
Wir müssten den konkreten Fall kennen und den Vertrag, den Sie unterzeichnet haben. Ist es eine Reservation, oder ein verbindlicher Mietvertrag? Sofern Sie einen Mietvertrag nach Schweizer Recht unterzeichnet haben, können Sie natürlich nicht ohne weiteres wieder kündigen. Im Allgemeinen gibt es aber die Möglichkeit, geeignete Ersatzmieter zu suchen, die den Vertrag übernehmen. Hier finden Sie weitere Informationen:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/ausserterminlich-kundigen-gesetzliche-regelung/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Hallo,
ich bin Vermieter und meine Mieterin ist am 01.03.2024 in die möblierte Wohnung eingezogen.
Der unterschriebene Mietvertrag läuft unbefristet und hat eine Kündigungsfrist von drei Monaten.
Nach einem Monat kündigt meine Mieterin am 01.04.2024 zum 01.05.2024.
Darf sie innerhalb von einem Monat kündigen oder muss sie die Kündigungsfrist von 3 Monaten einhalten?
Guten Tag Dan
Vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr Interesse an der Rubrik Mietrecht Schweiz. Es ist verständlich, dass die kurzfristige Kündigung Ihrer Mieterin nach nur einem Monat für Sie als Vermieter eine unerwartete Herausforderung darstellen kann.
In der Schweizer Gesetzgebung sowie in den meisten Mietverträgen ist festgelegt, dass die Kündigung einer Mietwohnung in der Regel mit einer Frist von drei Monaten erfolgen muss. Dies bedeutet, dass Ihre Mieterin für die Dauer dieser Kündigungsfrist weiterhin zur Zahlung der Miete verpflichtet ist, selbst wenn sie beschliesst, die Wohnung früher zu verlassen.
Kürzere Fristen einer Kündigung sind bei möblierten Zimmern möglich. In Ihrem Fall wäre aber von einer normalen Wohnungsmiete auszugehen.
Eine Ausnahme von dieser Regel besteht in der Möglichkeit der vorzeitigen Rückgabe der Wohnung. Sollte Ihre Mieterin also aus persönlichen Gründen oder anderen dringenden Angelegenheiten die Wohnung bereits nach einem Monat verlassen wollen, könnte sie versuchen, eigenständig einen Nachmieter zu finden. Wenn Sie als Vermieter einen solchen Nachmieter akzeptieren, der die Wohnung kurzfristig übernehmen kann und dessen Bonität und Zuverlässigkeit Ihren Anforderungen entspricht, könnten Sie sich darauf einigen, die ursprüngliche Mieterin von ihrer weiteren Mietzahlungspflicht zu entbinden.
Sollten Sie sich in dieser Situation befinden, empfehle ich eine offene und konstruktive Kommunikation mit Ihrer Mieterin. Sofern sich keine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung findet, wären weitere Schritte nötig. Die Mieterin ist verpflichtet, die vertraglichen Vereinbarungen und gesetzliche Bestimmungen zu beachten.
Für detaillierte rechtliche Beratung oder weitere spezifische Fragen empfehle ich Ihnen, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, der auf Schweizer Mietrecht spezialisiert ist.
Hier finden Sie weiterführende Informationen:
Ordentliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten:
https://www.gerichte-zh.ch/themen/miete/kuendigung-rueckgabe/ordentliche-kuendigung.html
Ausserterminliche Kündigung bzw. vorzeitige Rückgabe einer Mietwohnung:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/ausserterminlich-kundigen-gesetzliche-regelung/
Mit besten Wünschen für eine schnelle und einvernehmliche Lösung.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag,
Wenn ich eine 3 Monatige Kündigungsfrist habe, mit dem Vermerkt: „Kündigen auf jedes Monatsende ausser Dezember“, heisst das, ich darf meine Kündigung nicht per Ende September einreichen?
Guten Tag Herr Dönni
Eine solche Bestimmung finden wir häufig, das zeigen auch andere Zuschriften. Oft ist eine Kündigung per Ende Dezember nicht vorgesehen. Dann könnten Sie jetzt per Ende Januar 2025 kündigen. Grundsätzlich ist es möglich, unter bestimmten Umständen auch ausserordentlich zu kündigen (vorzeitige Rückgabe, Nachmieter suchen etc.). Dazu finden Sie Infos in separaten Blogs:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/ausserterminlich-kundigen-gesetzliche-regelung/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger