Jobwechsel, neue Partnerschaft oder günstigere Wohnung: Viele Mieterinnen und Mieter wollen noch vor dem nächsten Kündigungstermin aus dem Vertrag entlassen werden. Doch im Mietrecht lauern einige Fallen. Folgendes ist dabei zu beachten.
- Ausserterminliche Kündigung
- Nachmieter muss „zumutbar“ sein
- Miete erhöhen – geht das?
- Checkliste: ausserterminliche Kündigung
- Ausserterminliche Kündigung: Tipps und Mustervorlagen
Der grösste Teil der Wohnungskündigungen geht heute auf das Konto „vorzeitige Rückgabe“ respektive ausserterminliche Kündigung. Das heisst: Der Mieter bzw. die Mieterin will vor dem nächsten Kündigungstermin ausziehen und die Schlüssel zurückgeben. Das sagt Fabian Gloor, Jurist beim Schweizer Mieterverband. Er betreut unter anderem die Hotline für Mieterinnen und Mieter und weiss, wo der Schuh drückt. „Flexibilität“, so der Jurist, „wird heute gross geschrieben, etwa auf dem Arbeitsmarkt.“ Hinzu komme, dass viele ausgeschriebene Wohnungen praktisch per sofort übernommen werden können. Dementsprechend eilt es, die bisherige Wohnung abzugeben und so rasch als möglich aus dem bisherigen Vertrag entlassen zu werden.
Ausserterminliche Kündigung
Was ist zu beachten, damit dies auch rechtlich korrekt abläuft? Rein formell sind nach dem geschlossenen Mietvertrag Kündigungstermine und Fristen zu beachten. Je nach Region gelten halbjährliche Kündigungstermine (oft im Frühling und im Herbst); die kürzestmögliche Kündigungsfrist ist auf drei Monate angesetzt. Das Gesetz sieht aber einen wichtigen Sonderfall vor: Der Mieter bzw. die Mieterin kann die Wohnung unter bestimmten Bedingungen „vorzeitig“ zurückgeben, und zwar unabhängig von der ursprünglich vorgesehenen Vertragsdauer und unabhängig von den üblichen Kündigungsterminen.
Im Wesentlichen müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der ausziehende Mieter erbringt den Nachweis, dass er mindestens einen Ersatzmieter gefunden hat, der zahlungsfähig ist.
- Zweitens muss der Nachmieter zumutbar sein.
- Drittens muss sich der Nachmieter oder die Nachmieterin bereit erklären, die Wohnung zu den gleichen Vertragskonditionen zu übernehmen.
(Lesen Sie hier, wie Sie Ihren Mietvertrag regulär kündigen können.)
Aber was heisst „zahlungsfähig“? Die meisten Vermieter und Verwaltungen halten es so, dass sie sich den Betreibungsregisterauszug anschauen. „Dieses Dokument sagt sicher etwas aus über die Zahlungsfähigkeit und die Zahlungsmoral eines Interessenten“, erläutert Jurist Fabian Gloor. Weiter sagt eine Faustregel, dass die Miete nicht mehr als etwa ein Drittel des Bruttoeinkommens ausmachen sollte. Das hängt aber vom konkreten Einzelfall ab. Bei jungen Familien mit Kindern machen die Mietkosten öfters auch mehr aus. Experte Fabian Gloor sagt, die Mieterinteressenten sollten am besten gleich zur Besichtigung einen aktuellen Betreibungsauszug mitbringen. Ob darüber hinaus weitere Unterlagen wie Lohnausweis oder gar eine Kopie des Arbeitsvertrags verlangt oder überhaupt sinnvoll sind, ist fraglich. Aus Gründen des Datenschutzes ist jedenfalls kein Mietinteressent verpflichtet, solche Unterlagen einzureichen.
Nachmieter muss „zumutbar“ sein
„Gummig“, d. h. nicht ganz leicht zu interpretieren, ist die Zumutbarkeit. Selbstverständlich wäre es völlig undenkbar, dass eine Verwaltung Mieterinnen und Mieter aus sexistischen oder rassistischen Gründen ablehnt. Niemand soll wegen seiner Nationalität, Herkunft oder aus anderen nicht sachlichen Gründen benachteiligt sein. Die Ablehnung eines an sich zahlungsfähigen Nachmieters muss objektiv und nachvollziehbar begründet sein. Nehmen wir als Beispiel ein Wohnhaus, wo seit Jahren vornehmlich Senioren und keine Familien wohnen: Wenn nun der bestehenden Mieterschaft – möglicherweise sogar vertraglich – Ruhe zugesichert ist, würden vielleicht bestimmte Haushalte tatsächlich nicht in diese Hausgemeinschaft passen: etwa eine Wohngemeinschaft, die gerne nächtelang Partys feiert, oder eine junge Familie mit mehreren kleinen Kindern.
Was zumutbar ist und was nicht, muss also in jedem Einzelfall interpretiert und beurteilt werden. Fabian Gloor vom Mieterverband sagt dazu: „In der Praxis ist wohl die Zahlungsfähigkeit leichter zu beweisen als die Zumutbarkeit eines Nachmieters bzw. einer Nachmieterin.“
Beim Stichwort „ausserterminliche Kündigung“ geht es letztlich um die Frage der Haftung für die Miete. Steht die Wohnung einfach leer, weil der Mieter keinen Ersatzmieter fand, schuldet er die Miete weiterhin. Sind aber alle drei genannten Bedingungen erfüllt, muss ihn die Verwaltung aus allen Verpflichtungen entlassen. Das heisst: Die Schlüssel zurücknehmen und nach allen Abrechnungen (Nebenkosten etc.) das Mietzinsdepot zurückerstatten. Der bisherige Mieter haftet nicht mehr, sobald das neue Mietverhältnis des neuen Mieters zu laufen beginnt.
Miete erhöhen – geht das?
Von allen Sorgen befreit ist der bisherige Mieter auch dann, wenn es sich die Verwaltung dann anders überlegt. Was, wenn der Vermieter bei dieser Gelegenheit die Miete erhöhen will? Unsere Empfehlung lautet: Der Mieter sollte in jedem Fall einen Nachmieter suchen, die die Wohnung zu den gleichen Bedingungen übernehmen würde! Jurist Fabian Gloor sagt dazu: „Wenn dieser die Wohnung dann nicht nimmt, weil der Vermieter mehr als bisher verlangt, ist das nicht das Problem des Mieters.“ Er sei von seinen mietvertraglichen Pflichten befreit und müsse ab dem Zeitpunkt keinen Mietzins mehr bezahlen, ab dem der Nachmieter die Wohnung gemietet hätte. Entscheidend ist also der Tatbeweis, dass es eine Person gibt, die die Wohnung zu den bisherigen Bedingungen mieten würde.
Checkliste: ausserterminliche Kündigung
Ein erstes Fazit: Die ausserterminliche Kündigung erweist sich als anspruchsvolle Prozedur. Um keine Fehler zu machen, müssen sich Mieterinnen und Mieter vor allem an folgende Merkpunkte halten: Zur Checkliste
Ausserterminliche Kündigung: Tipps und Mustervorlagen
Ausserterminlich kündigen: Häufige Fragen und Antworten
Einen Überblick über die rechtliche Situation für Vermieter und Mieter gibt Ihnen unser Artikel Rechtliches für Mieter und Vermieter im Überblick.
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Lieber Urs Häfeli,
In welcher Region suchen Sie die Mietwohnung?
Am Besten gehen Sie bei unserer Website oben links auf „Immobilie suchen“. Somit landen Sie auf unserer Suchmaske und mit dem aktivieren des „erweiterten Suche“-Buttons können Sie Ihre Suche spezifisch nach Ihren oben genannten Suchkriterien ausrichten.
Zudem können Sie dieses Suchabo speichern mit dem grünen Balken, und werden künftig mit dem neusten Angebot informiert, welche auf Ihre Suche zutreffen.
Mit freundlichen Grüssen,
Ihr newhome.ch-Team
Wir wohnen in einer Baugenossenschaft und wollen vorzeitig ausziehen. Leider werden die Wohnungen „nur“ an Genossenschafter vergeben, die auf ner Warteliste sind.
Muss die Verwaltung einen Nachmieter, der noch kein Genossenschafter ist, akzeptieren?
Vielen Dank für eine verbindliche Antwort.
Bester Gruss
Lieber Herr Imfeld
Danke für Ihre Frage. Wir freuen uns über eine angeregte Diskussion. Zu Ihrer Frage: Hier kommen Mietrecht und Genossenschaftsrecht offenbar in einen Konflikt. Ich weiss nicht, ob sich das abschliessend und verbindlich beantworten lässt. Mir sind auch keine Präzedenzfälle bekannt. Im Wesentlichen bezweckt die vorzeitige Rückgabe den Schutz von Ihnen als Mieter. Das kann nicht einseitig von einer Genossenschaft abgeändert werden. Und es wäre kein Problem, einen Nachmieter als Genossenschaftsmitglied aufzunehmen.
Der Nachmieter muss aber für die Genossenschaft «zumutbar» sein. Ist die betreffende Wohnung zum Beispiel nach den Statuten nur Familien mit Kindern vorbehalten, wäre das ein Argument auf Seite der Genossenschaft. – Wenn es zu Differenzen kommen sollte, würden wir Ihnen eine rechtliche Beratung empfehlen, die wir hier natürlich nicht im Detail vornehmen können.
Hallo zusammen
vielen dank für den Artikel.
Welche frage ich aber noch spannend finde, ist die Verwaltung die dem jetzigen Mieter schriftlich(per mail) zugesichert habe das man den Interessenten XY als Nachmieter akzeptiere.
Dem Interessenten XY aber ein Vertrag mit veränderten Bedingungen zustellt (Bruttomiete, Sicherheitsleistung höher).
Muss der Interessent das nun so akzeptieren, wenn er kenntnis von der zusicherung als Nachmieter hat(man ihn also akzeptiere)?
Guten Tag Herr Just
Danke für Ihre Anfrage. Ohne Kenntnis aller Unterlagen können wir nur kurz oder allgemein antworten. Im Zweifelsfall sollten Sie sich selbst rechtlich beraten lassen.
Entscheidend ist ja, dass der Vormieter mit der vorzeitigen Rückgabe aus allen Verpflichtungen entlassen ist (wie in Ihrem Beispiel). Zu welchen Bedingungen schliesslich ein neuer Vertrag zustande kommt, müssen diese beiden Parteien unter sich ausmachen. Wenn der Vermieter tatsächlich renoviert und einen Mehrwert bietet, wäre das rechtens. Sie hätten die Möglichkeit, die Rechtmässigkeit des Anfangsmietzinses überprüfen zu lassen.
– wir hoffen, Ihnen damit weiterhelfen zu können.
Jürg Zulliger
Guten Tag Herr Just
Ich habe eine Wohnung gefunden, welche per 16.12.2019 zu beziehen ist. Aufgrunddessen habe ich der alten Verwaltung den ausserterminlichen Auszug per 16.12.2019 bekannt gemacht und mitgeteilt, dass ich einen Nachmieter ab diesem Datum suchen werde. Die Verwaltung meint jetzt, sie stelle keine Verträge für halbe Monate aus und die Kündigung per Ende Dezember sei vertraglich nicht erlaubt. Meiner Meinung (nach meiner Recherche auf der Seite des Mieterverbandes) kann man aber solange man einen zahlungsfähigen Nachmieter findet, auf jedes Datum kündigen… Liege ich falsch?
Danke für Ihre Rückmeldung.
Freundliche Grüsse
Liebe Flavia
Danke für den Kommentar. Grundsätzlich ist jeder Termin möglich, wenn der Ersatzmieter dann einziehen und die Miete bezahlen würde. Die Verwaltung müsste aber genügend Zeit haben, den Nachmieter und die Unterlagen genauer zu prüfen, je nach Professionalität und Umständen 14 bis 30 Tage.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Hallo. Wir haben ein Mietvertrag mit Kündigungsfrist am ende März und ende September. Wir haben gerade ein Haus gekauft. Ich habe gedacht dass ende März bedeutet Kündigung bis am ende März einreichen. Wir haben auserterminlich gekündigt und auch zwei Nachmieter vorgestellt. Die Kündigung ist ab 1 Juli weil die Nachmieter nur ab Juli die Wohnung übernehmen können. Wir haben die Kündigung am 10 März gesendet mit einschreiben und dringend. Die Vermieterin hat die am 11 März bekommen. Bis wann kann sie uns antworten ? Die Nachmieter müssen noch bis ende März das Wohnung kündigen. Ein Haus kauf ist nicht ein Wichtige Grund für ein Auserterminlich kündigung ohne weiter miete zahlen müssen ? Wass muss wir noch machen ? Ab Juli können wir nicht Miete und Hypothek zahlen.
Danke
Grüsse
Maria
Guten Tag Maria
Nach dem Gesetz können Sie auf jeden Zeitpunkt ausserterminlich kündigen – es braucht formell nicht einmal eine Begründung. Wie wir oben geschrieben haben, müssen Sie einen solventen, zumutbaren Ersatzmieter melden, der bereit ist, die Wohnung auf ebendiesen Termin zu übernehmen, und zwar zu den gleichen Konditionen. Zum Beispiel auf den 15. April, oder auf Ende Juni etc.
Sie sollten sich also keine Sorgen machen müssen. Wir würden Ihnen empfehlen, mit sanftem Druck beim Vermieter nachzufragen, was der aktuelle Stand ist. Wichtig auch: Alles muss schriftlich und beweisbar sein. Haben Sie die schriftlichen Erklärungen der Nachmieter, haben Sie eine Kopie für sich? Das ist wichtig. Sobald der Vermieter Kenntnis davon hat, dass Sie ausserterminlich kündigen, darf er zwei bis drei Wochen Zeit in Anspruch nehmen, um die Unterlagen und die Nachmieter/innen zu prüfen.
Wir hoffen, dass Ihnen dies weiterhilft. Wir planen in Kürze noch einen weiteren Blog zu diesem Thema, da viele Fragen eingegangen sind.
Mit besten Grüssen
Jürg Zulliger
Hallo
Ich habe per 07.09.2019 meine alte Wohnung mit Schlüsselübergabe abgegeben. Zu dem Abgabetermin wurde ich von dem Vermieter gedrängt obwohl ich eigentlich noch mehr Zeit gehabt hätte um die Wohnung abzugeben, da ich ausserterminlich gekündigt habe musste ich ja eigentlich erst per ende März 2020 die Wohnung abgeben. Die vorzeitige Wohnungsabgabe kam mir aber gerade richtig, da ich für eine neue und grössere Wohnung eine Zusage bekommen habe und ich von der alten Wohnung einfach nur noch weg wollte da es mit dem Vermieter zu gröberen Auseinandersetzungen kam.
Nun ja, somit habe ich meine alte Wohnung per 07.09.2019 abgegeben und habe noch bis 31. Oktober 2019 die Miete bezahlt, da der neue Nachmieter erst per Anfang November 2019 eingezogen ist. Ich weiss das der Vermieter die Wohnung nicht zu dem selben Mietpreis sowie nicht zu den selben Bedingungen an den Nachmieter weiter vermietet. Der Mietvertrag wurde neu aufgesetzt und der Mietpreis wurde erhöht. Ich weiss auch das der neue Mieter noch ende Oktober (25.10.19) eingezogen ist, was ja noch in meiner Mietdauer ist wo ich die Miete schon bezahlt habe.
Meine Frage, kann ich da jetzt noch Geld zurück verlangen?
Freundliche Grüsse
Guten Tag Gian
Vielen Dank für die Anfrage. Zum Glück hast du eine neue, passende Wohnung gefunden! Wegen dem Geld: Das ist für uns ohne Details und ohne Einsicht in die Unterlagen schwer zu beurteilen. Der Blog hier und die Kommentare können in komplexeren Fällen eine juristische Beratung nicht ersetzen. Je nach Höhe der Streitsumme könnte sich das lohnen. Uns ist auch nicht ganz klar: Hat der Vermieter formell gekündigt? Wenn ja auf welchen Termin, mit welcher Begründung? Oder hast du formell gekündigt?
Da viele Anfragen zu dem Thema eintrafen, kommen wir in einem neuen Beitrag noch gerne darauf zurück (zum Beispiel FAQ zu diesen wichtigen Fragen.)
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag
ich kann per 17.12 eine neue Wohnung übernehmen und habe deshalb am 30.11.19 ein einschreiben gesendet um meine aktuelle Wohnung ausserordentlich zu kündigen. Der Nachmieter hat am 06.12. alle Unterlagen der Verwaltung zugestellt und hat der Verwaltung bestätigt, dass er meine Wohnung per 20.12 übernehmen würde. Mein vorgeschlagener Übergabetermin am 20.12 wurde abgelehnt, mit der Begründung, dass auf ende Dezember nicht gekündigt werden kann. Nun hat die Verwaltung mir eine Kündigung per 31.1. bestätigt. Ist das Rechtens?
Guten Tag
Wir haben unsere Wohnung auf den 30.04.2020 gekündigt. Der erste Kündigungstermin laut Vertrag wäre aber per 30.06.2020.
Nun ist es so, dass unser Vermieter seit Wohnungsübergabe keine der im Abnahmeprotokoll vermerkten Punkte ausgebessert/repariert hat. Er hat trotz mehrmaligem Kontakt immer nur gesagt, er werde sich den Problemen annehmen. Erledigt wurde nichts.
Wir sprechen von Mängeln an Fliesen und Küchenabdeckung. Also an Stellen die täglich im Gebrauch sind.
Haben wir dadurch das Recht früher zu kündigen, da der Vermieter seinerseits den Vertrag nicht eingehalten hat? Oder wie sieht das aus?
Guten Tag
Ich bin Mitbewohner einer WG. Nun plane ich, innerhalb von 3 Wochen auszuziehen. Einfach so rasch wie möglich. Ist eine ausserterminliche Kündigung hier möglich? – Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Lieber Roman, lieber Herr Siegenthaler, lieber Herr Zuffrey
Herzlichen Dank für die Diskussion und die Anfragen!
Im Kern hat jeder Mieter und jede Mieterin das Recht ausserterminlich, ohne Einhaltung von Kündigungsfristen, zu kündigen. Die Aussage, es sei jeweils nur Ende Monat möglich oder ähnlich, ist falsch. Es spielt auch keine Rolle, ob es ein WG-Zimmer oder eine kleine oder grosse Wohnung ist….
Das Vorgehen und die wichtigsten Tipps haben wir im Blog oben zusammengefasst. Grundlage ist immer Artikel 264 im OR.
Hier finden Sie noch weitere Angaben dazu, aus juristischer Sicht:
https://www.gerichte-zh.ch/themen/miete/kuendigung-rueckgabe/vorzeitige-rueckgabe-der-mietsache.html
PS: Ohne Einsicht in die Originalverträge/Unterlagen können wir Ihre Fälle juristisch nicht abschliessend beurteilen. Wir werden hier im Blog auf newhome.ch aber so bald wie möglich einen neuen Beitrag mit den FAQ und zu konkreten Fällen publizieren.
Mit besten Grüssen
Jürg Zulliger
Hallo. Wir haben ein Mietvertrag mit Kündigungsfrist am ende März und ende September. Wir haben gerade ein Haus gekauft. Ich habe gedacht dass ende März bedeutet Kündigung bis am ende März einreichen. Wir haben auserterminlich gekündigt und auch zwei Nachmieter vorgestellt. Die Kündigung ist ab 1 Juli weil die Nachmieter nur ab Juli die Wohnung übernehmen können. Wir haben die Kündigung am 10 März gesendet mit einschreiben und dringend. Die Vermieterin hat die am 11 März bekommen. Bis wann kann sie uns antworten ? Die Nachmieter müssen noch bis ende März das Wohnung kündigen. Ein Haus kauf ist nicht ein Wichtige Grund für ein Auserterminlich kündigung ohne weiter miete zahlen müssen ? Wass muss wir noch machen ? Ab Juli können wir nicht Miete und Hypothek zahlen.
Danke
Grüsse
Maria
Ich habe die Hauptmieterschaft in einer WG übernommen, mit dem frühsten Kündigungstermin Ende März 2021 (1-jährige Sperrfrist). Zudem steht im Vertrag, dass bei einer vorzeitigen Kündigung für administrative Umtriebe CHF 1000 verrechnet werden. Ist der Zusatz auch gültig wenn ich passende Nachmieter vorschlage?
Nach dem Gesetz steht es Ihnen zu, ohne weitere Folgen aus dem Vertrag entlassen zu werden – sofern Sie einen zumutbaren, solventen Ersatzmieter nachweisen.
Sofern Sie die erwähnte Vertragsbestimmung akzeptiert haben, sind Sie in einer etwas schlechteren Position. Es ist nicht ganz von der Hand zu weisen, dass dem Vermieter Umtriebe entstehen. Aber vielleicht lässt sich verhandeln. Haben Sie einen Mitbewohner, auf den der Vertrag relativ einfach überschrieben werden könnte?
Guten Tag Herr Zulliger
Ich bin sehr froh, dass ich Ihre Seite gefunden habe – ich habe meine Wohnung per Ende Mai gekündet, wohne auch bereits nicht mehr dort & habe Mitte April verschiedene Nachmieter vorgeschlagen.
Die Verwaltung hat das ganze nun bis letzten Mittwoch herausgezögert (sie haben geschrieben, sie hätten keine Bewerbung erhalten, dann fragte ich bei den Interessen nach & sie zeigten mir die Mails welche sie abgeschickt haben, plötzlich hatte die Verwaltung dann doch die Bewerbungen erhalten…) & sich erst jetzt für einen Nachmieter entschieden. Ich zahle nun noch die volle Juni Miete, plus wollen die Nachmieter nun erst per 1. August übernehmen.
Bin ich nicht aus meinen Pflichten entlassen? Ich kann nicht auch noch die Juli Miete bezahlen und bin überfragt was ich machen soll, da ich nun Angst habe, dass die Nachmieter abspringen & ich wieder neu suchen muss.
Guten Tag Herr Zulliger
Ich hätte gerne zur folgenden Situation Ihre Rechtsauskunft:
Ich bin Vermieterin eines 2.5 Zi-Hausteils. Der jetzige Mieter möchte vor Kündigungstermin (30. September 2020) ausziehen und sucht nun einen Nachmieter per 1. Juli od. 1. August. Dies bis dato jedoch erfolglos. Da die meisten Mieter eine Kündigunsfrist von 3 Monaten haben, habe ich nun als Vermieterin auch Inserate aufgeschaltet um einen Mieter per 1. Oktober 2020 zu finden. Frage: Wie ist die Rechtslage, wenn ich nun einen Mieter per 1. Oktober finde? Hat der jetzige Mieter weiterhin das Recht, einen Nachmieter zu bringen/suchen?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Freundliche Grüsse
Ruth Keller
Guten Tag Leonie, guten Tag Frau Keller
Herzlichen Dank für Ihr Feedback und Ihre Anfrage. Grundsätzlich hat der Mieter / die Mieterin das Recht, a.o. aus allen Pflichten entlassen zu werden. Der Miete muss den Nachweis erbringen, dass ein solventer und zumutbarer Nachmieter auf den gewünschten Termin die Wohnung zu den gleichen Konditionen übernehmen würde. Nachweis erbringen heisst eben: mit schriftlichen und stichhaltigen Unterlagen, zum Beispiel ein Schreiben des Nachmieters, wo er genau dies schriftlich und mit Unterschrift bestätigt!
@Leonie: Haben Sie diese Unterlagen? Das wäre für das weitere Vorgehen wichtig. Nach unserer Erfahrung gibt es tatsächlich Differenzen, wenn der Mieter diverse Nachmieter meldet und dann keine Kontrolle hat, was bei den weiteren Verhandlungen herausschaut. Das heisst: Immer für alles schriftliche Belege bei sich halten, Kopien machen und umgehend bei der Verwaltung nachfragen, wenn Sie einen Nachmieter gemeldet haben.
@Frau Keller: Ja, nach diesem Prinzip und unter den oben genannten Voraussetzungen kann der Mieter grundsätzlich immer versuchen, vorzeitig aus dem Vertrag entlassen zu werden.
Guten Tag Leonie, guten Tag Frau Keller
Herzlichen Dank für Ihr Feedback und Ihre Anfrage. Grundsätzlich hat der Mieter / die Mieterin das Recht, a.o. aus allen Pflichten entlassen zu werden. Der Mieter muss den Nachweis erbringen, dass ein solventer und zumutbarer Nachmieter auf den gewünschten Termin die Wohnung zu den gleichen Konditionen übernehmen würde. Nachweis erbringen heisst eben: mit schriftlichen und stichhaltigen Unterlagen, zum Beispiel ein Schreiben des Nachmieters, wo er genau dies schriftlich und mit Unterschrift bestätigt!
@Leonie: Haben Sie diese Unterlagen? Das wäre für das weitere Vorgehen wichtig. Nach unserer Erfahrung gibt es tatsächlich Differenzen, wenn der Mieter diverse Nachmieter meldet und dann keine Kontrolle hat, was bei den weiteren Verhandlungen herausschaut. Das heisst: Immer für alles schriftliche Belege bei sich halten, Kopien machen und umgehend bei der Verwaltung nachfragen, wenn Sie einen Nachmieter gemeldet haben.
@Frau Keller: Ja, nach diesem Prinzip und unter den oben genannten Voraussetzungen kann der Mieter grundsätzlich immer versuchen, vorzeitig aus dem Vertrag entlassen zu werden.
Danke für den spannenden Artikel. Viele hilfreiche Informationen findet man hier über Mietrecht – Finde ich toll!
Ich habe meine Wohnung ausserterminlich gekündigt, weshalb ich verpflichtet bin, die Miete für den Monat August noch zu entrichten. Jedoch werde ich vom Vermieter nun aufgefordert, obwohl kein Nachmieter in Sicht ist, die Wohnung bereits zu reinigen und schon jetzt abzugeben. Ich bin der Ansicht, dass wenn ich bereits schon die August Miete bezahlen muss, mich nicht mit der Abgabe der alten Wohnung beeilen muss und diese zum regulären Monatsende gereinigt abgeben kann. Liege ich mit meiner Ansicht falsch, sofern es bis Ende August keinen Nachmieter gibt? Relevant ist auch, dass die Wohnung mit Sicherheit einen hohen Renovationsbedarf hat. Ich habe die Verwaltung aufgefordert, sich die Wohnung anzusehen, da ich nicht grossen Aufwand betreiben will wenn sowieso noch Handwerker vorbeikommen müssen und die Wohnung wieder verschmutzen.
Guten Tag
Wir künden ausserterminlich. Nun hat mir die Verwaltung erklärt, dass wir nur aus dem Mietverhältnis kommen, wenn der neue Mieter den Vertrag unterzeichnet hat. Stimmt das? Danke für Ihre Antwort.
Guten Tag Peter Müler
Danke für die Anfrage. Ob der Vertrag zustande kommt, ist eine andere Frage. Der Nachmieter muss die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Hier der Auszug aus dem Gesetz:
Art. 264 OR [M. Vorzeitige Rückgabe der Sache]
1 Gibt der Mieter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -termin einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nur befreit, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt; dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.
Guten Tag
Ich habe noch eine Frage dazu: Wir haben unsere Wohnung jetzt gekündigt, mit einer Kündigungsfrist auf 3 Monate. Per Ende Dezember ist dies nicht möglich, deshalb würde die Wohnung per 31.01.2021 übergeben. Wir sind nun auf der Suche nach einem Nachmieter per 01.12.2020. Die Mieterin sagt, die hätte evtl. einen Käufer per 01.02.2021. Wenn er es kauft müssen wir bis dahin miete bezahlen, auch wenn wir einen Nachmieter per 01.12.20 bringen. Stimmt das?
VIelen Dank!
Guten Tag Herr Schuler
Wenn der von Ihnen vorgeschlagene Mieter solvent, zumutbar etc. ist, dann könnten Sie auch per 1. Dezember aus dem Vertrag entlassen werden. Wichtig: Sie müssen «beweisen» können, dass dieser Nachmieter die Wohnung tatsächlich zu den gegebenen Bedingungen übernehmen würde.
Sie finden im Beitrag oben oder auch in anderen Blogs hier auf newhome.ch weitere Infos dazu. Wir hoffen, dass Ihnen dies weiterhilft.
Hallo wie ist mit eine Auserordentlichen kündigung beim eine extreme Rattenplage? (Wir sind 2 erwachsenen und eine 4 jahriges kind) Mietvertrag erst kündbar per 01.01.2024 ( 3 jahres vertrag) erst vor 1 Monat eingezogen, vermieter hat uns verschwiegen das eine raten problem gibt. Ich habe auf die schnelle eine neue wohnung gemietet da wir auf dem strassen waren mit kind, wohnung nicht zumutbar. Auch für eine neue nachmieter wäre diese wohnung nicht zumutbar. Vermieter versprach schriftlich( whatsapp) das er einverstanden wäre für eine Aufhebung, doch hat er schlichtung gegen uns eingeleitet in den er verlangt für nächsten 3 jahren die Mietzins.Er hat angagiert experte für bekämpfung , laut experten “ falls die ratten sterben unten die küche oder in die dünnen wande wirds in max 1 monat herrausstinken“. Kann mich meine vermieter zwingen da noch 3 jahren zu bleiben mit so eine extreme rattenplage , wie soll ich eine nachmieter finden mit unzumutbare wohnung???übrigends alle küchen geräte sind defekt (keine herd, keine backofen, keine kühlschrank) er möchte es nicht erneuern plus das die küchen mobel richt sehr unnangenem( wegen volle ratten kot, urin). Wahrscheinlich werden wir Gerichtlich vorgehen müssen und wir hofen das der Richter einseht das in so eine situation nötig war sofort auszuzehen und eine neuen wohnung mieten. Vor allem Hyghiene / Corona, Ratten sind Gesundheitsgefährdung
Sofern der Vermieter die rechtlichen Möglichkeiten ausschöpft, wäre es auch für Sie möglich, dass Sie sich rechtlich beraten lassen. Nach dem Gesetz können Sie die Behebung des Mangels (eben die Ratten in der Wohnung) verlangen. Es gibt auch Möglichkeiten einer Mietzinsreduktion oder der Hinterlegung des Mietzinses als Druckmittel (gemäss Art. 259g OR). – Formell ist dies anspruchsvoll; sodass sich eine juristische Beratung lohnen würde.
Vielen Dank für Ihre Antwort. Da ich seit mehr als 7 Wochen auf die Straße bin wegen die Dauer von dem rattenplage behebung und der Vermieter sie sich verweigert meine mietzins zuruck zu erstatten um eine Hotel oder Pension zu mieten war ich leider gezwungen mir eine neue Wohnung zu mieten ( mit ein 4 jahriges Kind im Auto zu schlafen 7 Wochen ist auch nicht toll, der wohnung war und ist unzumutbar 100% laut Gutachter. Eingeblich sollte jetzt vor Gericht gehen und der Richter soll entscheiden wie es weiter geht. Der Vermieter hat uns ebenfalls verarscht was dem befristete vertrag angeht, wir hatten davor eine umbefristet mit 3 Monaten Kündigungsfrist, die Medizins wurden angepasst in eine neuen vertrag wo keine dauer drauf stand auch keine unterschrifft von vermeiter, wir haben das unterschrieben und ihm abgegeben, er hat nachhinein 3 Jahre befristet eingetragen, unterschrieben und uns das zuruck gegeben, anbei habe ich sofort eine widerruf gemacht wo er das natürlich nicht angenommen hat. Bestimmt keine normale Richter zwingt uns mit Ratten zu leben 3 jahren plus das die Toten ratten würde nicht entfernt sind tot zwischen wande
Guten Tag Stefania
Wir bedauern sehr, dass Sie in diese unangenehme Lage gekommen sind. Es ist eine Zumutung, mit einem kleinen Kind in einer Wohnung zu leben, die von Ratten befallen ist.
Wir empfehlen Ihnen unbedingt, sich durch einen Juristen / eine Juristin beraten zu lassen! Sie müssen auch nicht gleich an ein Gericht. Diese Verfahren können lange dauern und kosten auch wieder Geld. In einem solchen Streitfall und Konflikt werden Ihnen oft auch die Schlichtungsstellen in Ihrer Stadt oder Gemeinde weiterhelfen.
Hier ein Link, wo Sie diese Kontakte für Ihren Ort finden:
https://www.mieterverband.ch/mv/mietrecht-beratung/ratgeber-mietrecht/unterlagen-tools/schlichtungsbehoerden.html
Guten Tag Herr Zulliger
Ich habe eine Frage betreffend dem Abnahmeprotokoll bei einer ausserordentlichen Kündigung. Wir haben Eigentum gekauft und unsere Wohnung ausserordentliche per 15. Dezember 2020 eingeschrieben am 15. September 2020 gekündigt. Ein passender Nachmieter wurde bereits gefunden und diese haben den Vertrag unterschrieben. Als wir mit der Verwaltung einen Abnahmetag vereinbaren wollten, gaben diese zur Antwort es gäbe kein Abnahmeprotokoll, da ausserordentlich gekündigt und der Vertrag mit Inhalt „..Übernahme Wohnung wie gesehen..“ unterschrieben wurde von den Nachmietern. Mir ist klar ohne den Vertrag zusehen, keine eindeutige Antwort gegeben werden kann. Jedoch geht es für mich ums Prinzip, dass wir für unsere Schäden bzw. die Versicherung aufkommen sollte und nicht unsere Nachmieter bei dessen Auszug.
Ist es tatsächlich so, dass die Verwaltung ein Abnahmeprotokoll verweigern kann? Gab es schon solche Fälle?
Ich bin bereits zwei Mal ausserordentlich Aus-& und Eingezogen und es gab IMMER ein Abnahmeprotokoll. Habe noch nie gehört, dass es dies nicht gibt.
Besten Dank für Ihre Antwort und Hilfe.
Guten Tag Frau Riedo
Besten Dank für Ihre Anfrage. Ein Abnahmeprotokoll bei der Rückgabe der Mietwohnung ist sehr üblich. Gibt es kein Protokoll und keine formelle Übergabe, können Sie die Schlüssel auch «einfach so» zurückschicken. Für Mängel gilt folgendes: Die Verwaltung müsste beanstandete Mängel und Schäden, für die Sie haften, schriftlich rügen bzw. schriftlich reklamieren. Die Mängel und allenfalls Ihre Kosten müssten konkret aufgeführt sein.
Wir haben hier im Blog schon detailliert beschrieben, wofür Sie als Mieterin haften würden und wofür nicht. Selbstverständlich haftet der Nachmieter nicht.
Hier der Link:
https://www.newhome.ch/blog/de/umziehen/mietrecht-die-wohnungsrueckgabe-ohne-aerger/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag
Wir werden im Dezember eine Wohnung übernehmen, die ausserordentlich gekündigt wurde (per 30.11.20). Die Verwaltung hat uns am 16.11. den Mietvertrag per 15.12. zugestellt, mit der Begründung dass das Auswahlverfahren so lange gedauert hat.
Die jetzige Mieterin wird die Wohnung am 30.11. abgeben. Da sie die Wohnung seit 12 Jahren bewohnt, hat es dementsprechende Abnützungsmängel (wie zB Wände die gestrichen werden müssten und alte Teppichbodenbeläge). Die Verwaltung behauptet nun, dass wir kein Anspruch auf Behebung der Mängel haben, ist das so? Unser Vorschlag wäre: wir streichen die Wände in den zwei Wochen vor unserem offiziellen Einzugstermin, darf der Vermieter oder die jetzige Mieterin von uns Mietzins für diese Zeit verlangen und können wir Materialkosten beim Vermieter geltend machen? Weiter würden wir gerne die alten Böden renovieren, kann der Vermieter dies verweigern bzw können wir hier Materialkosten geltend machen? Auch gibt es verschiedene Einrichungsgegenstände in der Wohnung, die die jetzige Mieterin von ihrem Vormieter übernommen hat und sie ebenfalls belassen möchte (wir aber nicht übernehmen möchten), wer muss für die Entsorgung aufkommen?
Zu guter Letzt, hat die jetzige Mieterin Kabel (für TV) selbst verlegt bzw hinter der Sockelleiste durchgezogen, darf sie das so belassen?
Nun hat uns die jetzige Mieterin mitgeteilt, dass die Verwaltung von ihr den Mietzins bis am 15.12. verlangt. Ist dies überhaupt rechtens (sie hat eine Bestätigung der Kündigung per 30.11.) und was bedeutet dies für uns?
Vielen Dank für ihre Hilfe. Grüsse Iris
Guten Tag Frau Spycher
Wir erhalten im Moment sehr viele Anfragen und können nicht immer im Detail antworten. Allgemein gilt: Sie übernehmen die Wohnung so wie gesehen. Renovationen haben Sie zugut, wenn Sie vorab darüber verhandeln und dies so vereinbart ist (am besten im Vertrag).
Wer die Wohnung in welchen Zustand und wann übernimmt: Das müssen die drei Parteien untereinander regeln (Vermieter, Vormieter, neuer Mieter).
Beachten Sie dazu auch den anderen Blog-Beitrag:
https://blog.newhome.ch/blog/de/mieten/ausserterminlich-kuendigen-haeufige-fragen-und-antworten/
Falls die Wohnungsübergabe heikel werden könnte, lohnt sich der Beizug eines erfahrenen Experten (die diversen Fachverbände bieten solchen Dienstleistungen).
Guten Tag Herr Zulliger
Wir leben zur Zeit in einer 1.5-Zimmer-Wohnung und haben und eine grössere Wohnung gefunden. Einzugstermin dort ist der 01.03.2021. Für die jetzige Wohnung besteht kein Mietvertrag, so dass lediglich mündlich eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vereinbart wurde. Für uns ist es kein Problem, doppelt Miete zu bezahlen für 2 Monate. Allerdings stellt sich uns die Frage, ob der jetzige Vermieter es uns verbieten kann, bereits per 01.03.2021 auszuziehen, da die Wohnung ja dann 2 Monate leer stehen würde.
Freundliche Grüsse
Guten Tag Frau Meier
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Ein Mietvertrag kann auch mündlich zustande kommen. In welcher Form Sie diesen abschliessen, spielt keine Rolle.
Ob schriftlich oder mündlich: Sie sind verpflichtet, die Miete zu zahlen, die Wohnung zum vereinbarten Zweck zu nutzen (wohnen), die Sachen mit Sorgfalt zu behandeln etc. Sie sind aber nicht verpflichtet, auch dort zu wohnen. Wenn Sie vorher ausziehen und die Miete zahlen, spielt das keine Rolle.
Ich würde den Vermieter informieren.
Gerne verweisen wir auch auf den Mustervertrag Miete, den wir von newhome kostenlos zur Verfügung stellen:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietvertrag-abschliessen-worauf-achten/
Der Mustervertrag umfasst die gesetzlichen Bestimmungen und dient Ihnen als Orientierungshilfe – ganz allgemein zu Ihren Rechten und Pflichten.
Nach dem Gesetz haben Sie auch das Recht, die Wohnung vorzeitig zurückzugeben. Sie müssten dazu zumutbare, solvente Ersatzmieter finden. Wir haben hier die wichtigsten Fragen zusammengefasst: Unter dem Titel ausserterminlich kündigen.
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/ausserterminlich-kuendigen-haeufige-fragen-und-antworten/
Wir hoffen, Ihnen damit weiterhelfen zu können.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Grüezi
Wir haben eine Frage. Wir haben Mitte Februar per Ende Mai gekündigt. Die Vermieterin hat diese Kündigung angenommen und wollte sich sst. um die Weitervermietung kümmern. Nun, per 31. März wurde die Wohnung auf den 1. Juli vermietet. Die Vermieterin weist uns erst jetzt darauf hin, dass im Mietvertrag die ortsüblichen Kündigungstermine – sprich, 30 Juni – festgehalten sind und wir die Juni-Miete damit schuldig sind. Ist das wirklich richtig?
Nicht nur hat die Vermieterin unsere Kündigung kommentarlos hingenommen, sie hat auch verhindert, dass wir früher einen Nachmieter finden konnten – dies, weil sie nicht sicher war, ob sie es überhaupt noch vermieten will.
Müssen wir wirklich für die Juni-Miete noch aufkommen?
Freundliche Grüsse
Angela Gehrig
Guten Tag Frau Gehrig
Wir bedauern, dass Sie deswegen in eine unangenehme Lage kommen. Offenbar sorgt genau diese Konstellation immer wieder für Schwierigkeiten; wir werden genau diese Frage noch juristisch abklären und in einem weiteren Blog-Beitrag zusammenfassen.
Für den Moment kann ich dazu nur folgendes festhalten: Das Gesetz regelt die vorzeitige Rückgabe der Mietsache klar. Im Gesetz heisst es:
„Gibt der Mieter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -termin einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nur befreit, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt. Dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.“
Wir können nur den Schluss ziehen, dass Mieterinnen und Mieter gerade umgekehrt vorgehen sollten: Sie suchen sofort und intensiv Nachmieter und lassen sich schriftlich bestätigen, dass Sie auf den gewünschten Termin aus dem Vertrag entlassen sind (eben der Tag, an dem ein Nachmieter nachweisbar den Vertrag an Ihrer Stelle übernehmen würde). Wenn dann der Vermieter selbst einen anderen Mieter vorziehen würde, ist das seine Sache.
Meiner Partnerin und mir wurde der Mietvertrag per 30. Juni 2022 gekündigt, da der Vermieter das Haus verkaufen will. Wir haben jetzt schon eine Wohnung gefunden, die wir ab 1. April 2022 mieten würden.
Der jetzige Vermieter will uns aber nicht vorzeitig aus dem Mietvertrag entlassen, ohne dass wir Nachmieter stellen für die 3 Monate zwischen unserem Auszug und dem Hausverkauf.
Können wir nun unsererseits den Mietvertrag früher, also per 31. März künden, obschon uns durch unseren Vermieter schon auf einen späteren Zeitpunkt gekündigt wurde?
Ich nehme an, dass Sie den Vertrag für die neue Wohnung per 1. April 2022 bereits unterzeichnet haben. Dann sind Sie etwas unter Zugzwang.
Noch einmal drei Monatsmieten am bisherigen Ort können Sie vermeiden, wenn Sie einen Ersatzmieter finden. Bloss wird das schwierig sein, falls das Mietverhältnis dann nur für drei Monate befristet wäre. Nach dem oben in unserem Blog beschriebenen Verfahren ist eine vorzeitige Rückgabe immer möglich, wenn Sie Ersatzmieter finden. Theoretisch könnten Sie auch auf den 1. September 2021 ausziehen, sofern ein Nachmieter ihre Wohnung zu den gleichen Konditionen übernimmt.
Andernfalls würde ich mit dem Vermieter das Gespräch suchen und zum Beispiel fragen, ob der künftige Eigentümer bestehende Mietverhältnisse eines potentiellen Nachmieters übernehmen würde etc.
Ich würde auch im Vertrag nachlesen, welche Kündigungstermine und Kündigungsfristen tatsächlich vereinbart sind.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Danke. Ihre Ausführungen sind mir alle klar. Der neue Besitzer wird das Haus selber bewohnen. Deshalb wird das Mietverhältnis nicht weitergeführt.
Diskussionen mit dem alten Besitzer über frühere Entlassung aus dem Vertrag sind alle fruchtlos geblieben.
Es geht einzig und alleine darum, ob wir den Mietvertrag, der uns per 30. Juni 22 gekündigt wurde, unsererseits auf den früheren Termin vom 31. März kündigen können. Oder ob sich durch die Kündigung des alten Besitzers die Rechtslage zu unseren Ungunsten verschoben hat und der Mitvertrag deshalb unsererseits nicht mehr als kündbar gilt…
Guten Tag Gwumba Mbawaru
Ein interessanter Fall. Falls tatsächlich drei Monatsmieten auf dem Spiel stehen, könnten Sie sich überlegen, doch eine Juristin / einen Juristen beizuziehen. Dies können wir im Rahmen dieses Blogs nicht anbieten.
Nach meiner Meinung: Die Rechtslage wird nicht vorschoben oder hängt auch nicht davon ab, ob die eine Seite in den Diskussionen nachgibt oder nicht.
Das Gesetz ist klar und eindeutig. Mieter können aus dem Vertrag entlassen werden, und zwar auf den Zeitpunkt, auf den sie einen zumutbaren und solventen Ersatzmieter finden. In Ihrem Fall aber wohl schwierig mit dem Nachmieter, weil ja danach der Eigentümer selbst dort wohnen will. Hier noch der Link zum erwähnten Gesetzesartikel OR 264:
https://www.mietrecht.ch/db/gesetze_show.php?ArtNr=264
Unsere Austauschstudentin ist als Untermieterin mit einem terminierten Untermiets-Vertrag über 5 Monate bei einer Hauptmieterin untergebracht. Nach 1Monat entpuppt sich die Hauptmieterin als „Terroristin“ , versteckt die Waschkarte über einen Monat bis die Verwaltung eingeschaltet wurde, Toilettenpapier wird versteckt, Wäsche die aufgehängt wird auf den Boden geschmissen etc. …. Gibt es eine Möglichkeit vorzeitig aus dem Untermietsvertrag auszusteigen, da nicht zumutbare Verhältnisse? Es gibt noch einen 2. Untermieterin die auch darunter leidet und Zeugin der Vorfälle ist. Wie ist das richtige Vorgehen für eine frühzeitige Kündigung, damit am Ende auch das Depot zurückbezahlt wird.
Sie müssen sich an die vertraglichen Fristen und Kündigungsterminen halten. Die Rechtslage ist sehr kompliziert; Sie müssen zum Beispiel das richtige Formular verwenden. Ausserterminliche Kündigungen sind schwierig und nur aus wichtigen Gründen möglich (Vertragsverletzung). Bei einer Untermiete geht es vielleicht leichter, wenn Sie kürzere Kündigungsfristen vereinbart haben. – Wir empfehlen Ihnen, sich juristisch beraten zu lassen.
Grüezi
wir übernehmen eine Wohnung ausserterminlich (d.h. unsere Vormieter haben ausserterminlich gekündigt und wir übernehmen die Wohnung vor dem offiziellen Kündigungstermin). Die Wände sehen vereinzelt sehr schlimm aus, uns wurde aber gesagt, dass nicht gestrichen wird und wir die Wohnung in ihrem jetzigen Zustand übernehmen müssen, eben weil ausserterminlich. Wir erwarten nicht, dass die ganze Wohnung gestrichen wird, aber halt die schlimm abgenutzten Wände. Ist es wirklich so, dass der Vermieter keine Pflicht hat bei einer ausserterminlichen Übernahme? Gibt es die Möglichkeit, dass der Vormieter die einzelnen Wände wegen übermässiger Abnutzung bezahlen muss? Und wie ist die Sachlage, wenn wir den Anstrich selber bezahlen, müssen wir dann nur einen Anteil bezahlen, je nach dem wie lange zurück der letzte Anstrich liegt? Vielen Dank für Ihre Antwort
Guten Tag Frau Gross
Es gibt keine einfache Antwort. Wir weisen daraufhin, dass wir hier keine verbindliche Rechtsauskunft erteilen können.
Meine Einschätzung: Falls Sie den Vertrag bereits unterzeichnet haben, werden Sie die Wohnung wohl besichtigt haben. Es gilt dann das Prinzip: „wie gesehen“. Die Wohnung muss zum vorausgesetzten Gebrauch geeignet sein. Das ist nicht das gleiche wie die Frage, ob Sie die Wohnung „schön“ finden. Wenn es eben fleckig war, ist es fleckig. Neuanstriche etc. können Sie nur verlangen, wenn Ihnen dies der Vermieter schriftlich und verbindlich (sogar im Vertrag) zusichert. Die Frage der ausserterminlichen Kündigung des Vormieters hat nach meiner Meinung nichts damit zu tun.
PS. Wir werden im übernächsten Blog noch genauer auf das Thema Renovation bei Mietwohnungen eingehen.
Zu den Kosten finden Sie hier weitere Informationen:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietwohnung-selber-renovieren-was-geht-was-nicht/
Wir leben seit 11 Jahren in einer 4.5 Zimmer Wohnung. Nun haben wir eine schönere Wohnung gefunden, welche bereits ab 1. Aug. Bezugsbereit ist. Nun müssen wir ausserterminlich Kündigen. Wir möchten jedoch bereits ende Juli aus der Wohnung ziehen. Auf was müssen wir nun genau schauen? Ich weiss, wenn wir einen Zahlungsfähigen Glaubwürdigen Mieter finden sollte dies kein Problem sein. Bin ich da auf der richtigen Spur? Oder gibt es etwas welches wir acht geben müssen?
Guten Tag Markus
Ja, das ist möglich. Sie müssen einige Formalitäten beachten und schriftliche Zusagen, dass ein Ersatzmieter die Wohnung auf den gewünschten Termin übernehmen würde.
Oben im Blog und hier finden Sie weitere Infos zur ausserterminlichen Kündigung, auch einen Musterbrief haben wir oder finden Sie an anderer Stelle:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/ausserterminlich-kuendigen-haeufige-fragen-und-antworten/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag
Ich und mein Ehemann wollten unsere Wohnung kündigen aus ende Dezember da hat uns die Vermieterin informiert das dies nicht geht und erst auf ende Januar. Ich habe ihr mitgeteilt das ich einen Nachmieter suchen werde sie hat mir dann geschrieben das das super wäre dennoch dieser hätte dann nicht einen unbefristeten vertrag wie ich sondern einen befristeten vertrag bis ende August . Im internet steht immer wieder der Vertrag muss zur gleichen Bedingungen sein und sonst wäre ich befreit wie sieht es im falle von unbefristet und befristet aus? Den ich finde niemand der für 8 Monaten diese Wohnung übernimmt den die Vermieterin möchte nämlich die Wohnungen komplett sanieren…
Danke im voraus für die Aufklärung und Hilfe
Eine ausserordentliche Kündigung ist nach unserer Meinung auch auf Ende Jahr möglich; natürlich kann die Wohnungsrückgabe nicht an Weihnachten oder Silvester erfolgen – an einem Werktag aber schon. Hier weitere Infos:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/kuendigung-kann-ich-aus-dem-mietvertrag-raus-auch-an-weihnachten/
Sie werden aber im Allgemeinen zu Rechtsfragen unterschiedliche Antworten bekommen – je nach Position. Wir empfehlen Ihnen eine genauere juristische Abklärung aufgrund der Unterlagen und Verträge.
Zur a.o. Kündigung hier noch das Gesetz im Wortlaut:
Artikel 264 OR ermöglicht dem Mieter die vorzeitige Rückgabe der Mietsache, wenn er der Vermieterin einen zumutbaren Ersatzmieter vorschlägt, der bereit ist, die Sache zu den gleichen Bedingungen (Umfang der Mietsache, Höhe des Mietzinses usw.) zu übernehmen.
https://www.gerichte-zh.ch/themen/miete/kuendigung-rueckgabe/vorzeitige-rueckgabe-der-mietsache.html#:~:text=264%20OR%20erm%C3%B6glicht%20dem%20Mieter,zu%20%C3%BCbernehmen.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag. Ich habe Ausserterminlich Gekündigt auf den 20. Oktober. Ich habe mehrere Nachmieter gefunden, die die Wohnung per 20.10 übernehmen würden. Der Vermieter sagte mir, dass sie sich nun für einen Nachmieter entschieden haben und diesen einen Vertrag auf den 1.11 geben werden. Ob dieser sich für den 20. Beworben hat, weiss ich aktuell nicht. Auf Nachfrage bezüglich 20.10 sagten sie mir dann, dass nur Verträge nur auf den 1. und 15. des Monats ausstellen. Muss ich nun mit dem neuen Mieter privat Verhandeln, wie der Vermieter sagt, oder bin ich um recht und ich bin sowieso ab dem 20. befreit? besten Dank
Guten Tag Justin Sutter
Bitte beachten Sie, dass wir zum Thema a.o. Kündigung detaillierte FAQs publiziert haben. Tatsächlich könnte es zu einer gewissen Verzögerung kommen, weil der Verwaltung Zeit einzuräumen ist (für die Bearbeitung, Prüfung der Unterlagen etc.).
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/ausserterminlich-kuendigen-haeufige-fragen-und-antworten/
Dort halten wir fest: Was dem Vermieter einzuräumen ist, ist eine angemessene Frist zur Prüfung eines Nachmieters bzw. einer Nachmieterin. Je nach Auslegung sind das zwei bis drei Wochen. Bei einer Profi-Verwaltung ist eine etwas zügigere Prüfung zu erwarten als bei einem kleinen Privatvermieter.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag
eine Wohnung wurde von 2 Personen gemietet, beide haben den Mietvertrag unterschrieben. Nun möchte der Eine ausziehen und kündigen. Kann die zweite Person den Mietvertrag alleine weiterführen oder muss zwingend ein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden?
Besten Dank für eine Antwort.
Guten Tag Herr Bieri
Im Falle einer Solidarmiete, bei der mehrere Parteien gemeinsam den Mietvertrag unterzeichnet haben, ist es wichtig zu beachten, dass Kündigungen nur gemeinschaftlich vorgenommen werden können. Dies bedeutet, dass alle Mieterinnen und Mieter, die den Vertrag unterzeichnet haben, zusammen für die Kündigung verantwortlich sind.
Es gibt jedoch auch eine weniger strenge Auslegung dieser Regel. Unter Umständen kann der Vermieter dem Austritt eines Mieters freiwillig zustimmen, wie vom Mieterverband in seiner Ratgeberrubrik erwähnt wird. Es ist ratsam, dieses Einverständnis schriftlich festzuhalten und sicherzustellen, dass alle Mitbewohnerinnen und Mitbewohner damit einverstanden sind.
Es empfiehlt sich, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, um Änderungen an den Mietparteien klar und rechtlich bindend zu dokumentieren. Der verbleibende Mieter und der Vermieter sollten eine solche Vereinbarung unterzeichnen, in der der Austritt eines Mieters und die Fortsetzung des Mietverhältnisses durch den verbleibenden Mieter festgehalten werden. Diese Vereinbarung sollte auch im Mietvertrag vermerkt werden.
Für weitere Klärungen empfehle ich Ihnen, sich direkt mit Ihrem Vermieter in Verbindung zu setzen. Möglicherweise ist es doch sinnvoll, den Mietvertrag neu auszustellen, um die Änderungen klar und eindeutig festzuhalten.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Werter Herr Jürg Zulliger
Ich habe eine Wohnung gefunden Zügeltermin wäre am 29.11.2024 . Die Kündigungsfrist ist wegen des Dezember erst ist am 31.Januar 2025. Muss ich jetzt für 4 Monate Mietzins bezahlen. Oder darf ich den Zügeltermin für die neue Wohnung nicht tätigen, der neue Mietvertag ist ab 1.12.2024 gültig.Was ist da Ihre Meinung dazu.Mit freundlichem Gruss.
Guten Tag Herr Kümin
Wenn ich Sie richtig verstehe, läuft der bestehende Vertrag für Ihre aktuelle Wohnung noch bis Ende Januar. Wir sehen viele Verträge, die am Jahresende keine Kündigungsmöglichkeit vorsehen. Dann haben Sie wenig Spielraum, wenn es vertraglich vereinbart ist. Sie könnten höchstens versuchen, ausserterminlich zu kündigen. Das setzt aber voraus, dass Sie Nachmieter finden. Dazu haben wir verschiedene Blogs publiziert:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/kuendigung-kann-ich-aus-dem-mietvertrag-raus-auch-an-weihnachten/
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/ausserterminlich-kuendigen-haeufige-fragen-und-antworten/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag,
in einem Ihrer Beiträge schreiben Sie: „natürlich kann die Wohnungsrückgabe nicht an Weihnachten oder Silvester erfolgen – an einem Werktag aber schon“. Aber der 31.12. ist doch ein Werktag!?
Guten Tag Edwina
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Bei einer ordentlichen Kündigung sind die vertraglich vereinbarten Fristen und Kündigungstermine einzuhalten. Handelt es sich jedoch um eine ausserordentliche Kündigung oder eine vorzeitige Rückgabe nach den gesetzlichen Bestimmungen, können Sie auch zu einem anderen Datum aus dem Vertrag entlassen werden. Voraussetzung ist, wie im Text beschrieben, dass Sie einen solventen und zumutbaren Nachmieter finden.
Wenn dieser beispielsweise per Ende Jahr einzieht und den Vertrag zu den gleichen Bedingungen übernimmt, kann ein Wohnungswechsel auch an einem beliebigen Werktag stattfinden. Es ist verständlich, dass vor allem private Vermieter oder Verwaltungen an Feiertagen Urlaub machen oder anderweitig beschäftigt sind. Ein Kompromiss, wie der 30. Dezember oder der erste Werktag nach Neujahr, könnte eine Lösung sein. Es braucht von beiden Seiten eine gewisse Flexibilität.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger