Freier Personenverkehr, Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung, Ausweis C etc. – Wenn es um formelle Fragen zur Einreise geht, sind Ausländer bald einmal am Ende ihres Lateins. Wir zeigen den Weg durch das Dickicht von Gesetzen, Anforderungen und Ausweisen.

Einreise in die Schweiz - Schweizer Flagge
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Denken Sie an einen kürzeren Aufenthalt in der Schweiz? Oder möchten Sie längerfristig bleiben und mehrere Jahre hier wohnen und arbeiten? Könnten Sie sich später eine Einbürgerung vorstellen? Der Status und die erforderlichen Papiere sind je nach Ihren Zielen höchst unterschiedlich. Teils hängt das natürlich davon ab, ob Sie nur kurz in der Schweiz bleiben oder längerfristig. Für Ausländer gilt auch: Es macht einen grossen Unterschied, ob Sie aus einem europäischen Land oder aus Übersee einreisen.

Einreise Schweiz: Status mit der EU

Die Schweiz ist zwar nicht Mitglied der Europäischen Union (EU), hat jedoch mit ihr ein Abkommen über die Personenfreizügigkeit abgeschlossen. Generell gilt: Bürger aus der EU und aus der EFTA (European Free Trade Association) geniessen unter gewissen Voraussetzungen grosse Freiheiten. Sie entscheiden selbst, wo in Europa sie wohnen, arbeiten oder studieren wollen. Zu diesem Raum zählen inzwischen 30 Staaten, darunter Deutschland, Frankreich, aber auch Polen und viele mehr. Für Kroatien gelten aktuell spezielle Übergangsbestimmungen.

Mit oder ohne Visum?

Grundsätzlich können Ausländer aus der EU/EFTA ohne Visum in die Schweiz einreisen (für maximal 90 Tage Aufenthalt). Alle anderen Länder, sogenannte Drittstaaten, sind grundsätzlich visumspflichtig.

Das heisst, sie brauchen ein gültiges Visum C (ein Schengen-Visum) oder ein gültiges Visum D (nationales Visum). «Angehörige bestimmter Drittstaaten sind allerdings für Aufenthalte von weniger als drei Monaten von der Visumpflicht befreit, etwa die USA und Brasilien», erläutert Lukas Rieder, Sprecher des Staatssekretariats für Migration (SEM) in Bern. Ein Visum muss vor dem Übertritt über die Grenze beantragt und ausgestellt werden. Zuständig ist die Schweizer Botschaft im jeweiligen Land.

Wenn Sie aus dem Raum EU/EFTA kommen, ist grundsätzlich zwischen einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit und einem ohne Erwerbstätigkeit zu unterscheiden:

Mit Erwerbstätigkeit:

Voraussetzung ist ein entsprechender Arbeitsvertrag in der Schweiz oder eine schriftliche Anstellungserklärung. Diese Aufenthaltsbewilligung müssen Sie bei der Wohnortgemeinde in der Schweiz beantragen, in der Regel spätestens 14 Tage nach Ihrer Einreise.

Ohne Erwerbstätigkeit:

Wer in die Schweiz kommt und nicht arbeitet, muss sich bei der zuständigen kantonalen Behörde melden. Voraussetzungen für eine Bewilligung sind die obligatorische Schweizer Krankenversicherung sowie ein Nachweis ausreichender finanzieller Mittel für den Aufenthalt in der Schweiz. Dabei prüfen die Behörden schon an der Grenze, ob einreisewillige Personen über diese Mittel verfügen. Wie hoch diese liegen, lässt sich nicht pauschal beantworten. «Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthaltes bewertet», sagt Lukas Rieder vom zuständigen Staatssekretariat. Allzu hoch liegen die geforderten Beträge meist nicht. Für Studentinnen und Studenten genügen tiefere Richtwerte pro Tag Aufenthalt (zum Beispiel 30 statt 100 Franken pro Tag).

Einreise: Spezialfälle

Im Detail gibt es noch unzählige Spezialfälle und Sonderregelungen, je nach Herkunft ausländischer Bürger, je nach Zweck und Dauer des Aufenthalts. Legt der Antragsteller zum Beispiel einen vorerst befristeten Arbeitsvertrag vor, werden die Behörden eine Kurzaufenthaltsbewilligung ausstellen (Ausweis L). Bei einem längeren Arbeitsverhältnis wird meist ein Ausweis B ausgestellt; für Bürgerinnen und Bürger aus dem Raum EU/EFTA ist diese Bewilligung fünf Jahre gültig.

Die gesetzlichen Grundlagen in der Schweiz sind einheitlich und gelten für alle Landesteile. Die konkrete Umsetzung und Auslegung ist aber Sache der 26 Kantone in der Schweiz. Das Staatssekretariat für Migration SEM vermittelt dazu hier viele Informationen und insbesondere eine Liste der zuständigen kantonalen Behörden.

Aufenthalt: Regeln für Drittstaaten

Grundsätzlich sollten Sie beachten, dass sich die Rechte und Pflichten für Bürger aus dem EU/EFTA-Raum und von Drittstaaten wesentlich unterscheiden. Für Leute aus Drittstaaten sind die Hürden höher, um in der Schweiz wohnen und arbeiten zu können. Auch die Bewilligungsverfahren nehmen mehr Zeit in Anspruch. Nebst einem Arbeitsvertrag kommen meist noch dazu:

  • Hohe berufliche Qualifikation.
  • Der Arbeitgeber muss belegen, dass für die gleiche Stelle keine inländische Arbeitskraft verfügbar ist («Inländervorrang»).
  • Der Arbeitgeber muss branchenübliche Lohn- und Arbeitsbedingungen nachweisen.
  • Aufenthaltsbewilligungen sind zahlenmässig beschränkt (nationales bzw. kantonales Kontingent ist einzuhalten).
  • Kenntnisse der jeweiligen Landessprache am künftigen Wohnort (je nach dem Deutsch, Französisch oder Italienisch).

Hinzu kommen noch viele Varianten, teils Bewilligungen bzw. ein Ausweis für Kurzaufenthalte, für Grenzgänger etc. Für besonders vermögende Personen oder Unternehmer kann es attraktiv sein, Spezialregelungen auszuhandeln. Das Gesetz sieht im Übrigen Abweichungen bzw. Ausnahmen von den Zulassungsregeln vor, etwa bei wichtigen öffentlichen Interessen (eben zum Beispiel kantonale Steuerinteressen) oder in Härtefällen. Für die konkrete Umsetzung gilt auch hier – das ist Sache der Kantone.

Verlängern – aber wie?

Wichtig ist schliesslich noch die Information, dass befristete Bewilligungen irgendwann auslaufen bzw. erneuert werden müssen. Anlaufstelle dafür ist die Wohngemeinde. Das Gesuch um Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung muss allerspätestens zwei Wochen vor Ablauf eingereicht werden. Gut zu wissen: Das kantonale Migrationsamt stellt Ihnen im Voraus meist eine so genannte Verfallsanzeige zu. Sie benötigen in der Regel folgende Dokumente: Die besagte Verfallsanzeige (sofern vorhanden), den Ausländerausweis und einen gültigen Pass (gültig mindestens drei Monate über das Verfalldatum des Ausländerausweises). Hat ein Ausländer die Arbeitsstelle verloren, sind die Voraussetzungen möglicherweise nicht mehr erfüllt.

Ausweis B oder Ausweis C?

Die Beurteilung von Einzelfällen und die verlangten Anforderungen hängen wiederum vom Status und den weiteren Plänen des Antragstellers ab. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich eine Aufenthaltsbewilligung der Kategorie B durch eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung ersetzen (Ausweis C). Für EU/EFTA-Bürger ist dies möglich, wenn sie seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz leben und in die Gesellschaft integriert sind (inklusive Sprachkenntnisse).

Einbürgerung in der Schweiz

Die Schweiz kennt wie andere Länder ganz unterschiedliche Varianten und Wege für eine ordentliche Einbürgerung. Bürgerin bzw. Bürger eines Landes werden die meisten Leute ganz einfach durch ihre Abstammung bzw. Geburt in eine Familie dieses Landes (Abstammung mütterlicher- oder väterlicherseits). Daneben führt der Weg immer häufiger über eine behördliche Einbürgerung:

Sind Sie Ausländer und möchten Schweizer bzw. Schweizerin werden? Ausländischen Staatsangehörigen steht die ordentliche Einbürgerung offen, wenn sie mindestens 10 Jahre in der Schweiz gelebt haben (davon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs). Voraussetzung ist zudem eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C).

Die so genannte erleichterte Einbürgerung steht unter anderem Personen zu,

  • die mit einem Schweizer Staatsbürger oder einer Schweizer Staatsbürgerin verheiratet sind;
  • die zur dritten Ausländergeneration gehören und in der Schweiz geboren wurden.

Stichwort Einbürgerung in der Schweiz: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/integration-einbuergerung/schweizer-werden.html

Offizielle Websites rund um Einreise und Arbeit in der Schweiz: FAQ – Einreise (admin.ch), FAQ – Arbeit (admin.ch)

Weitere Informationen zum Thema Einreisen und Auswandern in die Schweiz erhalten Sie über folgende Links: