In gewissen Regionen der Schweiz hat sich in den letzten Jahren die grenzüberschreitende Zusammenarbeit verstärkt. Vielerorts pendeln Grenzgängerinnen und Grenzgänger tagtäglich über die Grenze, etwa im Raum Basel oder Genf. Bloss fragt sich: Wie ist das mit Krankenversicherung, Steuern, Abgaben und Sozialversicherungen? Folgendes sollten Sie als Grenzgänger bzw. Grenzgängerin beachten.

Genf Tourismus
Foto: Genf Tourismus

Besonders eng ist die Verflechtung im Raum Basel oder auch im Kanton Genf: Jeden Tag pendeln mehrere zehntausend Grenzgänger von Frankreich in die Agglomeration am Lac Léman – einerseits Franzosen, aber umgekehrt auch immer mehr Schweizer, die sich die die hohen Mieten in der Rhone-Stadt kaum noch leisten können. Auch im Dreiländereck Basel, im Raum Lörrach oder im Tessin ist dieses Modell sehr weit verbreitet.

Ein Grenzgänger ist kurz gesagt ein Arbeitnehmer, der im grenznahen Ausland wohnt und in der Schweiz berufstätig ist. Wichtig ist dabei, dass der Arbeitnehmer täglich wieder an seinen Wohnsitz auf der anderen Seite der Grenze zurückkehrt.

Status Grenzgänger: Vor- und Nachteile

Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in der Schweiz arbeiten, müssen im Allgemeinen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind ausserhalb der Schweiz wohnhaft und dort als Staatsangehörige eines EU- respektive EFTA-Staates angemeldet.
  • Sie besitzen einen Nachweis einer beruflichen Tätigkeit bzw. Anstellung oder Ausübung einer selbstständig erwerbenden Tätigkeit in der Schweiz (in der Regel ein Arbeitsvertrag oder Nachweis als Selbstständiger).

In der Praxis spielen ganz unterschiedliche Motive und Faktoren eine Rolle. Zum einen gilt die Schweiz als attraktiver Arbeitsort, mit guten Arbeitsbedingungen und dynamischen Unternehmen. Das Lohnniveau liegt deutlich über dem EU-Durchschnitt. Kommt dazu, dass in der Schweizer Wirtschaft qualifizierte Fachleute und Spezialisten sehr gesucht sind. Dabei ist aber nicht ausser Acht zu lassen, dass auch die Lebenshaltungskosten und die Mieten in der Schweiz relativ hoch sind! Wer in Pendlerdistanz wohnt – etwa in Süddeutschland oder im grenznahen Raum bei Genf – wird es daher in Betracht ziehen, den Wohnsitz an seinem Herkunftsort zu behalten.

Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus dem Raum der EU- und EFTA-Mitgliedstaaten gelten heute weitgehende Freiheiten (Personenfreizügigkeit). Zu diesem Raum zählen inzwischen 30 Staaten, darunter Deutschland, Frankreich, Italien und viele mehr. Innerhalb dieses Wirtschaftsraums gilt allgemein die geografische und berufliche Mobilität. So steht es den Bürgern bzw. Grenzgängern frei, überall im EU/EFTA-Raum zu wohnen und bei bestimmten Voraussetzungen überall in der Schweiz zu arbeiten. Bedingung ist in jedem Fall die wöchentliche Rückkehr an den ausländischen Wohnort.

Antrag bei der kantonalen Behörde

Grenzgängerinnen und Grenzgänger müssen sich bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Kantons melden. Damit alles seine Ordnung hat, muss ein Ausweis G beantragt werden. Dazu sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:

  • Arbeitsvertrag oder Arbeitsbescheinigung oder Nachweis der selbstständigen Tätigkeit in der Schweiz
  • Gültige Bescheinigung über den Hauptwohnsitz, in Deutschland zum Beispiel Ansässigkeitsbestätigung.
  • aktuelles Passfoto
  • Eine Kopie des Reisepasses oder des Personalausweises.
  • Für Schüler oder Studenten: Die Bestätigung der Schule oder eine Immatrikulationsbescheinigung der Universität.

Je nach kantonaler Behörde werden teils noch weitere Unterlagen angefordert. In der Praxis wird der Arbeitgeber sich um viele Formalitäten kümmern und den Antrag einreichen. Das entsprechende Anmeldeformular enthält allerdings Angaben, die sowohl vom Antragsteller als auch vom Arbeitgeber ausgefüllt werden müssen.

Für Grenzgänger obligatorisch: Krankenversicherung

Wichtig ist auch zu wissen, dass Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Schweiz die obligatorische Krankenversicherung abschliessen müssen. «Es gilt in diesem Zusammenhang das Prinzip des Erwerbsortes», erläutert Lukas Rieder, Sprecher des Staatssekretariats für Migration (SEM) in Bern. Anders als zum Beispiel in Deutschland beteiligt sich der Arbeitgeber nicht an der Krankenversicherung. Im Weiteren sind bei einer beruflichen Tätigkeit in der Schweiz gewisse Bedingungen zu erfüllen, die vor allem den Arbeitgeber betreffen. Die Anstellungsbedingungen müssen den üblichen, lokalen Verhältnissen entsprechen (Arbeitsbedingungen, Arbeitsvertrag, Lohn etc.). Weiter kommt der sogenannte Inländervorrang zum Tragen, d. h. der Arbeitgeber muss nachweisen, dass er die Stelle nicht anderweitig besetzen konnte.

Für Bürgerinnen und Bürger aus den EU- und EFTA-Staaten ist die Grenzgängerbewilligung im Allgemeinen für fünf Jahre gültig. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Arbeitsvertrag unbefristet abgeschlossen wird oder für mindestens ein Jahr gültig ist. Wenn der Antragsteller einen Vertrag mit einer kürzeren Gültigkeitsdauer vorlegt, ist die Grenzgängerbewilligung entsprechend befristet. Für eine Anstellungsdauer von weniger als drei Monaten sehen die Behörden vor, dass sich Grenzgänger online melden (Meldeverfahren): https://meweb.admin.ch/meldeverfahren/

Für berufstätige Personen aus den EU- und EFTA-Staaten gilt wie erwähnt die berufliche und geographische Mobilität. Das heisst: Grundsätzlich sind sie berechtigt, innerhalb der Schweiz den Arbeitgeber oder die Stelle zu wechseln. «Bei einem Stellenwechsel ist aber eine Meldepflicht einzuhalten», erläutert der Sprecher des zuständigen Staatssekretariats.

Lohn in der Schweiz: brutto oder netto?

Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger ist nicht nur die Pflicht der Krankenversicherung zu beachten, sondern natürlich generell das Schweizer Sozialversicherungsrecht (vor allem die staatliche Vorsorge AHV). Daraus ergeben sich beim Lohn weitere Kosten und Beiträge. Nach allen Abzügen sind die Löhne netto natürlich tiefer als der Bruttolohn.

Wer bei einem Schweizer Arbeitgeber tätig ist, leistet seinen Teil für die Schweizer Sozialversicherungen und für die Betriebs- bzw. Pensionskasse. Analog wie für Schweizer Angestellte, die ihren Kostenbeitrag leisten, ergeben sich daraus Ansprüche auf Renten, zum Beispiel später eine Schweizer AHV-Rente in Schweizer Franken. Das Schweizer Rentensystem besteht aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der ergänzenden beruflichen Vorsorge des Arbeitgebers (Pensionskassen) sowie der privaten Selbstvorsorge («drei Säulen»).

Vorsicht: Bei Arbeitslosigkeit müssen sich Grenzgänger bei ihrem Wohnsitz im Ausland melden.

Unterschied zum Status Aufenthalter

Der Hauptunterschied zu Personen mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung liegt darin, dass die Grenzgänger an ihrem bisherigen Heimatort angemeldet bleiben und auch dort Steuern bezahlen. Auf dem in der Schweiz erzielten Einkommen wird allerdings eine Quellensteuer in Höhe von 4.5 Prozent direkt abgezogen. Die Schweiz hat mit den Nachbarländern wie Deutschland, Frankreich, Österreich und Italien entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.

Der Status von Grenzgängerinnen und Grenzgängern unterscheidet sich auch insofern, als sie in der Schweiz nicht ohne weiteres Immobilien erwerben können. Ausnahmen sind gewerbliche Immobilien oder eine Zweitwohnung. Grundsätzlich gelten sie aber nach dem Schweizer Recht als «Personen im Ausland» und unterstehen den Einschränkungen der Lex Koller. Der Erwerb einer Immobilie mit Wohnnutzungen oder später eines Hauptwohnsitzes ist mit einem Ausweis G nicht möglich – oder nur mit ausdrücklicher Bewilligung des jeweiligen Kantons.

Fazit: Die Vernetzung und Zusammenarbeit in den Grenzregionen nehmen zwar zu. Aber die formellen Aspekte, die Gesetze und Verordnungen, sind deswegen keinesfalls einfacher geworden! Es lohnt sich, sich im Voraus gründlich darauf vorzubereiten oder sich kompetent beraten zu lassen.

Weitere Informationen zum Thema Auswandern in die Schweiz erhalten Sie über folgende Links: