Beim Wohnen gilt die Schweiz als eines der beliebtesten Länder weit und breit. Wer mit seinem ganzen Hausrat, mitsamt Haustieren und seinem Auto übersiedelt, sollte allerdings die Formalitäten am Zoll kennen. Meist ist es ohne weiteres möglich, privat genutzte Gegenstände ohne Abgaben über die Grenze zu bringen. 

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Städte wie Genf, Zürich, Bern oder Basel landen in den weltweiten Rankings für hohe Lebensqualität immer wieder ganz vorne. St. Moritz, der Vierwaldstättersee oder die Genferseeregion geniessen weltweit ein hohes Renommee. Das Land der Eidgenossen steht für schöne Landschaften und für Lebensqualität, aber auch für eine kompetitive Wirtschaft – also die besten Voraussetzungen, um hier einen neuen Lebensabschnitt zu beginnen. Um den Wohnsitz in die Schweiz zu verlegen, sind allerdings einige Formalitäten zu beachten. Es ist wichtig, dass Sie sich dafür genügend Zeit nehmen und den Wechsel des Wohnsitzes gut planen. 

Zuerst Wohnsitz und Status klären 

Doch welches Vorgehen empfiehlt sich, um die privaten Gegenstände, Möbel und Ihr Auto unkompliziert und ohne Zollabgaben einzuführen? Zunächst sollten Sie sich darum kümmern, den Wohnsitz tatsächlich in die Schweiz zu verlegen. Damit ist klar, dass sich Ihre Absicht vom einfachen Import von Waren unterscheidet. Dabei genügt es nicht, vage Pläne zu schmieden. Die Umzugsabsicht muss schon sehr konkret sein – und sie ist in jedem Fall mit Unterlagen und Dokumenten zu belegen. Nur unter dieser Voraussetzung kann das selbst genutzte, sogenannte Übersiedlungsgut ohne Zoll- oder sonstige Abgaben ins Land gebracht werden. Alle diese Gegenstände müssen mindestens während sechs Monaten persönlich genutzt worden sein und auch nach der Übersiedlung weiter der privaten Nutzung dienen.  

Einreise für EU-Bürger 

Welche Formalitäten bei der Einreise am Zoll zu beachten sind, hängt von Ihrer Herkunft ab. In der Regel muss ein entsprechender Nachweis zum Status in der Schweiz vorliegen, zum Beispiel eine Aufenthaltsbewilligung. Für Bürgerinnen und Bürgern aus dem EU-Raum gelten folgende Spielregeln: Wer aus den ersten 25 Staaten der EU oder aus einem der EFTA-Staaten kommt, ist von dieser Verpflichtung befreit. Dennoch sind an der Grenze mehrere Formalitäten zu beachten: Sämtliche Bürgerinnen und Bürger, die ins Land einreisen, müssen ein entsprechendes Antragsformular für die zollfreie Einfuhr des Übersiedlungsguts ausgefüllt vorlegen (siehe Links unten). Zweitens müssen Sie eine grobe Liste Ihres Inventars bereithalten.  

Wichtig zu wissen: Bürger aus der EU oder den EFTA-Staaten müssen zwar keine Aufenthaltsbewilligung oder ähnliches vorlegen. Sie müssen die Verlegung des Wohnsitzes aber anderweitig nachweisen (zum Beispiel mit einem Arbeits- oder Mietvertrag sowie einer Bestätigung der Abmeldung im Ausland). Grundsätzlich gilt, dass Sie sich für den Grenzübertritt nicht im Voraus anmelden müssen. Die meisten Grenzübergänge sind zu den Bürozeiten von Montag bis Freitag geöffnet. Einige grössere Zollstellen haben jeweils auch am Samstagvormittag geöffnet. 

Lesen Sie hierzu auch unsere verwandten Blogartikel Einreise in die Schweiz: Welche Papiere braucht es? und Grenzgänger: Unterschiede zum Status als Aufenthalter.

Zollbestimmungen: Kurz zusammengefasst 

Fassen wir kurz zusammen. Wer in die Schweiz übersiedelt, muss am Zoll folgende Dokumente parat haben: 

  • Unterlagen, welche die Wohnsitzverlegung in die Schweiz nachweisen (Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Abmeldebestätigung). Bürgerinnen und Bürger aus dem Raum EU/EFTA müssen keine Aufenthaltsbewilligung vorlegen. 
  • Das fertig ausgefüllte Antragsformular 18.44 für Übersiedlungsgut (Link siehe unten). 
  • Eine grobe Inventarliste Ihres Hausrats und der persönlichen Gebrauchsgegenstände. 

Einreise bei Heirat 

Wer eine Schweizerin oder einen Schweizer heiratet, kommt ebenfalls in den Genuss eines erleichterten Imports des Hausrates und persönlicher Gebrauchsgegenstände. Im Kontext einer Heirat ist dann allerdings von Ausstattungsgut die Rede. Das heisst: Sie können Ihren privaten Hausrat, Ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände, Pflanzen, Wertgegenstände und Ihr privates Fahrzeug ohne Abgaben am Zoll einführen. Natürlich können Sie auch Ihre privaten Hochzeitsgeschenke bei diesem Transport gleich mitnehmen! Die exakt gleichen Rechte stehen Personen in einer eingetragenen Partnerschaft zu. 

Einfuhr von Erbschaftsgut 

Schliesslich taucht auch noch der Begriff Erbschaftsgut auf. Wenn eine in der Schweiz wohnhafte Person erbt, können die entsprechenden persönlichen Gegenstände, der Hausrat, Tiere, Fahrzeuge etc. ebenfalls abgabefrei in die Schweiz eingeführt werden. Wichtig ist einfach der Grundsatz, dass der Erbe in der Schweiz lebt und der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland gehabt hat. 

Wichtige Informationen zur Abmeldung im Herkunftsland und speziell zu Ihrem Auto und zu den Vorgaben beim Strassenverkehrsamt finden Sie in einem weiteren Blog-Beitrag:  https://www.newhome.ch/blog/de/auswandern-ch/auswandern-abmeldung-im-herkunftsland/ 

Häufige Fragen: Wann ist die Einfuhr des Hausrates von Abgaben befreit? 

Zum einen braucht es Dokumente über den Aufenthalt in der Schweiz, zum Beispiel eine Aufenthaltsbewilligung. Doch das allein reicht nicht aus, um den Hausrat ohne weiteres in die Schweiz einführen zu können. Um das ganze Umzugsgut ohne diese Abgaben über die Grenze zu bringen, muss die Person den Wohnsitz tatsächlich vom Ausland in die Schweiz verlegen. Dazu sind weitere Unterlagen und Dokumente notwendig. Als Nachweise kommen beispielsweise die formelle Abmeldung im Herkunftsland sowie ein Schweizer Mietvertrag und der neue Arbeitsvertrag infrage. Die Eidgenössische Zollverwaltung hält aber fest: Im Einzelfall ist es immer Sache der zuständigen Stelle beim Zoll, die Unterlagen zu prüfen und zu entscheiden, ob sie ausreichend sind. 

Wer aus dem Raum der EU- und den EFTA-Staaten in die Schweiz zieht, muss zwar seinen Status nicht mit einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung belegen. Sie haben die Möglichkeit, die Verlegung des Wohnsitzes mit anderen Unterlagen und Dokumenten nachzuweisen. Dies sind analog wie in allen anderen Fällen zum Beispiel ein Arbeitsvertrag, ein Miet- oder ein Kaufvertrag sowie eine Bestätigung der Abmeldung im Herkunftsland. Unter diesen Voraussetzungen können Bürgerinnen und Bürger aus dem EU-Raum und den EFTA-Staaten das sogenannte Übersiedlungsgut abgabefrei in die Schweiz einführen. 

Für Personen in Ausbildung gibt es eine grosszügige Spezialregelung. Hausrat, persönliche Gebrauchsgegenstände und Schulmaterial von Studierenden sind von den Abgaben befreit. Dies gilt sogar dann, wenn sie den Wohnsitz formell nicht in der Schweiz verlegen. 

Für alle Personen, die in der Schweiz ein Ferienhaus, eine Ferien- oder Zweitwohnung haben, gibt es ebenfalls eine Spezialreglung. Sie gilt auch dann, wenn Sie für längere Zeit eine Ferienwohnung mieten. Diese Personen müssen den Wohnsitz nicht zwingend in die Schweiz verlegen, um von der Regelung profitieren zu können. Für diese Gruppe gilt also analog, dass sie persönliche Gebrauchsgegenstände, Möbel, Pflanzen usw. ohne Zollabgaben frei über die Grenze bringen können. Auch hier gilt aber: Sie müssen die eingeführten Gegenstände zuvor während mindestens sechs Monaten persönlich gebraucht haben und diese Gegenstände auch nach der Einfuhr weiterhin privat benützen. 

Ja. Sie müssen eine Liste Ihres Inventars vorweisen können. Dazu können Sie ganz einfach eine eigene Aufstellung auf Papier verwenden. Die Zollverwaltung schreibt dazu: Es genügen globale Angaben, wie etwa: xx Kartons Bücher, xx Kartons Kleider, xx Kartons Geschirr. Gegenstände mit einer gewissen Bedeutung, wie Möbel, Wertgegenstände, grössere Geräte usw. oder Waren, die Einfuhrbeschränkungen unterliegen, wie alkoholische Getränke, Waffen usw., sind gesondert und detaillierter aufzuführen. Tipp: Die Liste ist zugleich eine gute Information, um dann in der Schweiz eine passende Hausratversicherung abzuschliessen. 

Ganz allgemein gilt, dass persönliche Gebrauchsgegenstände im üblichen Rahmen ohne Abgaben eingeführt werden können. Das ist der Unterschied zum Import von übrigen Waren. Die Regel gilt generell auch für allfällige Sammlungen von Schmuck, Gemälden, für Haustiere, Pflanzen oder private Fahrzeuge. Massgeblich ist immer das Kriterium, dass es sich um privat genutzte Gegenstände handelt. Grundsätzlich gilt dies auch für Vorräte, Wein, sonstige alkoholische Getränke und Tabakwaren. Die Freigrenzen gerade bei den alkoholischen Getränken sind allerdings limitiert: Mit einem Alkoholgehalt von 25 Volumenprozent sind höchstens 200 Liter erlaubt. Für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 25 Volumenprozenten liegt die Freigrenze bei 12 Litern. Sollte diese Menge überschritten sein, ist die Ware wie sonst auch beim Grenzübertritt zu verzollen. 

Voranmeldungen sind nicht nötig. Das Übersiedlungsgut kann direkt bei der Einreise zu den üblichen Öffnungszeiten respektive Bürozeiten bei der zuständigen Zollstelle angemeldet werden. Grundsätzlich ist es im Voraus sinnvoll, sich eine bestimmte Zollstelle auszusuchen und die entsprechenden Öffnungszeiten einzusehen. Wichtig ist dabei, alle formellen Voraussetzungen zu erfüllen: Anlässlich der Einfuhr müssen die einreisenden Bürgerinnen und Bürger vor allem das vollständig ausgefüllte Formular zum Übersiedlungsgut vorlegen (siehe Links unten). Wie oben erwähnt sind auch die entsprechenden Dokumente und Nachweise zur Verlegung des Wohnsitzes in der Schweiz vorzulegen. Ob und in welchem Mass mit Wartezeiten zu rechnen ist, lässt sich kaum allgemein beurteilen. Dies hängt ganz konkret vom Grenzverkehr und der Verkehrslage ab. Nach Auskunft der eidgenössischen Zollverwaltung sollten die Formalitäten und die Anmeldung an sich erfahrungsgemäss nicht länger als eine Stunde dauern. Wobei die Behörde ergänzt: immer vorausgesetzt, dass alle notwendigen Unterlagen tatsächlich vorliegen. Tipp: Der Ablauf lässt sich allenfalls beschleunigen, wenn Sie alle Unterlagen und ein Inventar etc. der Zollstelle bereits im Voraus per E-Mail einreichen. Diesen Service bieten aber nur einige Grenzübertritte, zum Beispiel Basel-Weil.

Die übersiedelnde Person muss nicht zwingend persönlich zugegen sein. Der Fahrer oder Warenführer muss jedoch die entsprechenden Unterlagen bereithalten und bei der Kontrolle mitwirken. Die Zollstellen und ihre Mitarbeiter haben die Befugnis, den Hausrat und die eingeführten Gegenstände jederzeit zu kontrollieren. 

Grundsätzlich ja. Es gelten die gleichen Voraussetzungen. Es muss eine Wohnsitzverlegung nachgewiesen werden. Und auch hier gilt, dass die eingeführten Gegenstände persönlich genutzt werden müssen. 

Links:

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