Aufgrund tiefer Zinsen sind Mehrfamilienhäuser heute für viele Leute die Kapitalanlage schlechthin. Manche kaufen Immobilien mit vermieteten Wohnungen als solide Investition, andere weil sie dort wohnen wollen. Es stellen sich knifflige Rechtsfragen: Darf der neue Vermieter wegen Eigenbedarf kündigen? Gilt der Mietvertrag wie bisher?
- Neuer Vermieter? Mietvertrag gilt weiter
- Was passiert mit der Wohnung?
- Spielregeln bei Eigenbedarfskündigung
- Definition Eigenbedarf
- Ordentliche Kündigung
- Mietvertrag kündigen: Einschränkungen
- Erstreckung bei Kündigung?
- Gekündigt? Bisheriger Vermieter haftet
- Fazit
Das gibt es tatsächlich: Eine vermögende Privatperson hat 12 Millionen Franken auf dem Konto und träumt davon, das Geld sicher in einem Schweizer Mehrfamilienhaus anzulegen. Ob Zürich, Bern, Luzern, Lausanne oder Olten: Es kommt immer wieder vor, dass Mieterinnen und Mietern zu Ohren kommt, dass ihr Haus verkauft wird.
Neuer Vermieter? Mietvertrag gilt weiter
Das Schweizer Mietrecht und auch die Bundesverfassung sehen einen Schutz der Mieterinnen und Mieter vor. Wie werden aber im Fall eines solchen Eigentümerwechsels die unterschiedlichen Interessen abgewogen? Juristen und Fachleute zitieren dazu gerne den Grundsatz, der seit 1990 gesetzlich verankert ist: «Kauf bricht Miete nicht.» Der bestehende Mietvertrag und auch die Verpflichtungen des bisherigen Eigentümers gehen zu hundert Prozent an den neuen Eigentümer über. Er muss sich um den Unterhalt kümmern, Reparaturen erledigen etc. Zumindest kurzfristig wird sich nichts ändern. Der neue Eigentümer übernimmt den bisherigen Mietvertrag. Die andere Frage lautet aber, was den Mieterinnen und Mietern mittelfristig blüht. Zunächst ist es durchaus denkbar, dass der neue Vermieter die Mieten überprüft und neu berechnet. Allfällige Mietzinsänderungen müsste der Vermieter mit dem amtlichen Formular mitteilen.
Was passiert mit der Wohnung?
Was ein Wechsel des Eigentümers für die Mieterschaft bedeutet, lässt sich aber kaum pauschal beantworten, weil die Käufer erfahrungsgemäss ganz unterschiedliche Ziele verfolgen. Die eingangs erwähnte vermögende Privatperson ist vielleicht froh darum, dass das ganze Haus voll vermietet ist und vorerst kein grösserer Aufwand auf sie kommt.
Doch manchmal werden Mehrfamilienhäuser gerade deshalb verkauft, weil Renovationen überfällig sind. Oder es handelt sich um eine Erbengemeinschaft, die die Immobilie aus finanziellen Gründen verkauft – weil die Verkehrswerte von Liegenschaften heute sehr hoch sind. Das private Geld reicht nicht, dass ein Erbe das Objekt übernimmt und den anderen ihren Anteil auszahlt.
Ein erstes Fazit: In vielen Fällen gehen die Vertragsbedingungen und die Mietverhältnisse wie gewohnt weiter. Für die Mieterinnen und Mieter ist die Rechtslage auch mit dem neuen Eigentümer die gleiche wie bisher.
Spielregeln bei Eigenbedarfskündigung
Das Gesetz sieht eine wichtige Ausnahme vor: Eine raschere Kündigung der Mietverhältnisse ist möglich, wenn der neue Eigentümer einen dringenden Eigenbedarf geltend machen kann. Das heisst zum Beispiel: Er selbst, seine Ehefrau oder eines seiner Kinder möchten in eine der Wohnungen einziehen. Nach dem Gesetz kann der neue Eigentümer bei Wohn- und Geschäftsräumen mit der gesetzlichen Frist (3 beziehungsweise 6 Monate) auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen – unabhängig von den Fristen im Mietvertrag. Mit «gesetzlichem Termin» ist einfach der ortsübliche Kündigungstermin gemeint. Welche Termine gelten, erfahren Sie bei der örtlichen Schlichtungsstelle. Siehe hierzu auch unseren Artikel: Streit in Mietsachen? Die Schlichtungsstelle vermittelt
Definition Eigenbedarf
Die Regeln einer Eigenbedarfskündigung sind im Mietrecht verankert (Art. 261 Abs. 2 OR). Der Eigenbedarf muss glaubhaft belegt, konkret und ernsthafter Natur sein. Eigenbedarf heisst auch, dass der neue Vermieter selbst oder nahe Verwandte dort wohnen wollen (und nicht «irgendwelche Kollegen»). Dem neuen Vermieter darf es dabei aus wirtschaftlichen und persönlichen Gründen nicht zumutbar sein, auf die Benutzung des erworbenen und vermieteten Objekts für längere Zeit zu verzichten.
«Diese Bestimmung soll es privaten Kaufinteressenten möglich machen, eine Akquisition zu tätigen, wenn ein solcher Eigenbedarf ein Motiv für den Kauf ist», sagt Matthias Streiff, der als Rechtsanwalt eine auf Immobilienrecht spezialisierte Kanzlei in Wetzikon (ZH) führt. Für diesen Fall sei es «gesetzlich vorgesehen», dass der Käufer von den sonst geltenden Bestimmungen abweichen kann.
Ordentliche Kündigung
In allen anderen Fällen würde es in der Regel mehr Zeit in Anspruch nehmen, den Mietvertrag zu kündigen. Denn da ja die vereinbarten vertraglichen Bestimmungen übernommen werden, gelten dann einfach die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen und –termine. In der Stadt Bern oder in der Stadt Zürich sind zum Beispiel halbjährliche Kündigungstermine üblich; oft sind drei oder sechs Monate Kündigungsfrist vereinbart. Wobei die ortsüblichen Gepflogenheiten regional sehr unterschiedlich sind. Manche Kantone oder Regionen sehen vor, dass Mietverträge mit einer Frist von drei Monaten auf jedes Monatsende kündbar sind.
Mietvertrag kündigen: Einschränkungen
«Aus Sicht eines Käufers würde ich vor einem Kauf noch einige weitere Punkte beachten», erläutert Rechtsanwalt Streiff: «Denkbar wäre etwa, dass einem Bewohner ein Wohnrecht eingeräumt ist.» Dieses Wohnrecht wäre nicht wie ein Vertragsverhältnis nach dem Mietrecht kündbar. In der Praxis kann es auch vorkommen, dass eine mehrjährige Kündigungssperre zu beachten ist. Zu dieser Konstellation kann es in einem Miethaus kommen, wenn der Vermieter in einem Fall vor der Schlichtungsstelle unterlegen ist. Die Kündigungssperre dient dann zum Beispiel dazu, den Mieter vor einer «Rachekündigung» zu schützen.
Das Thema ist insofern heikel, da sich Interessenkonflikte oft kaum vermeiden lassen. Solange der Eigentümer die gewohnten Mietverhältnisse fortführt, muss sich niemand Sorgen machen. Was, wenn aber grössere Änderungen anstehen? In der Praxis möchte der neue Eigentümer das Objekt vielleicht neu positionieren, er verfolgt eine andere Strategie, plant eine Totalrenovation etc. Aus Sicht der Mieterinnen und Mieter gibt es dann nur die Gewissheit, dass zumindest die vertraglich vereinbarten Fristen und Termine zu beachten sind (eben mit der Ausnahme dringender Eigenbedarf).
Sie werden es aber längerfristig nicht verhindern können, dass der neue Eigentümer:
- gewisse Änderungen, Renovationen und Investitionen vornimmt,
- den Mietvertrag neu aushandelt,
- möglicherweise die Miete erhöht (aufgrund von Investitionen oder aufgrund der üblichen Berechnungen nach Mietrecht),
- dass der neue Eigentümer die Verträge kündigen möchte.
Mieterinnen und Mietern bleibt die Option, bei der am Wohnort zuständigen Schlichtungsstelle eine Erstreckung des Mietverhältnisses zu beantragen.
Erstreckung bei Kündigung?
Auch wenn die Kündigung rechtlich an sich korrekt und gültig ist, können sich Mieterinnen und Mieter in Härtefällen auf dieses Instrument berufen. Wenn tatsächlich objektive Gründe vorliegen, kann eine Schlichtungsstelle einem Mieter oder einer Familie zum Beispiel eine Erstreckung von maximal vier Jahren gewähren (bei Geschäftsräumen sogar sechs Jahre). Das heisst, die vom Eigentümer angestrebte Kündigung wird um diese Frist hinausgeschoben. Triftige Gründe für eine Erstreckung wären zum Beispiel:
- Es handelt sich um eine Familie mit schulpflichtigen Kindern. Die Familie ist an dieser Adresse und im Quartier stark verwurzelt.
- Es liegt sonst ein Härtefall vor, weil zum Beispiel aus finanziellen Gründen keine passende Ersatzwohnung in der gleichen Gegend zu finden ist.
Generelle Aussagen zu solchen Themen sind schwierig, da jeder Fall anders liegt. Vermieter weisen darauf hin, dass aktuell über 70’000 Wohnungen leer stehen; also müsste es auch möglich sein, eine andere passende Wohnung zu finden. Den Schlichtungsstellen oder allenfalls Mietgerichten bleibt nichts anderen übrig, als die divergierenden Interessen abzuwägen.
Mieterstreckungen werden meist nicht auf Jahre hinaus gewährt, öfters aber für einige Monate. Und noch einmal zurück zum Eigenbedarf des Käufers: Dieses Motiv hat bei Verhandlungen meist einen hohen Stellenwert. Das heisst, der Wunsch, das eigene Objekt selbst bewohnen zu können, wird relativ stark gewichtet.
Gekündigt? Bisheriger Vermieter haftet
Schliesslich wollen wir noch auf einen letzten Punkt hinweisen: Der Verkäufer der Immobile kann unter Umständen von den Mietern noch belangt werden. Denn falls Mieterinnen und Mieter aus einer folgenden ausserterminlichen Kündigung einen Schaden erleiden, könnten sie diesen beim Verkäufer einfordern. Denkbar sind zum Beispiel Umzugskosten oder vor allem: eine höhere Miete, falls sich nach der Kündigung zwar ein vergleichbares Objekt findet, dieses aber teurer ist.
Fazit
In vielen Fällen gehen solche Handänderungen problemlos und reibungslos über die Bühne. Wenn sich aber die Mietverhältnisse und die Zielsetzungen des Eigentümers grundlegend ändern, sollten sich alle Beteiligten sorgfältig mit den rechtlichen Rahmenbedingungen befassen. Das gilt für die Seite der Mieter, aber auch für Käufer und Verkäufer.
Ich betreue meinen 88-jährigen Vater. Er wohnt in einer 2,5-Zimmer-Mietwohnung. Nun kommt es zu einem Wechsel in der Eigentümerfamilie, d.h. ein neuer Besitzer. Ändert das etwas?
Falls der neue Eigentümer tatsächlich einen Eigenbedarf geltend machen kann, ist eine Kündigung nicht auszuschliessen – bei Eigenbedarf eben auch relativ kurzfristig. Bei älteren Personen, bei hoch betagten Menschen und schon langer Mietdauer können Sie mit einer Erstreckung des Mietverhältnisses rechnen. Dabei ist zum Beispiel zu berücksichtigen, ob für den Mieter nur der Übertritt in ein Alters- oder Pflegeheim infrage kommt. In einem konkreten Einzelfall haben zum Beispiel Zürcher Gerichte einer 87-jährigen Mieterin eine Erstreckung, d.h. Verlängerung des Mietverhältnisses, von 1,5 bis 2 Jahren gewährt.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Unsere Mietwohnung wurde an einen neuen Eigentümer verkauft. Er wird per 1.10.2022 die Wohnung übernehmen.
Nun fragt der neue Eigentümer an, ob er bereits während der Kündigungsfrist (30.09.2022) mit einem Architekten zwecks Umbaupläne der Wohnung Zutritt erhalten kann.
Dazu wäre zu erwähnen, dass wir 1. den neuen Eigentümer nicht kennen und die Anfrage via Markler kam und 2. dass wir nicht glücklich sind, diese Wohnung verlassen zu müssen und zudem gesundheitlich angeschlagenen sind.
Müssen wir, solange wir noch Mieter vom ursprünglichen Eigentümer sind, diesen Zutritt erlauben?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Guten Tag Frau M.
Das Zutrittsrecht «Duldung von Besichtigungen» etc. ist im Gesetz geregelt, gemäss Artikel OR 257h. Wörtlich sind Rechte des Vermieters erwähnt, aber nicht die eines künftigen Eigentümers und schon gar nicht eines Maklers.
Wir erhalten derzeit täglich sehr viele Rechtsfragen. Es ist uns daher im Moment nicht möglich, jede Frage detailliert zu beantworten. Wir wissen auch nicht, wie das Gesetz in Ihrem Fall auszulegen ist.
Da mit dem Wechsel des Eigentümers in Ihrem Fall eine Veränderung von grösserer Tragweite ansteht, würde ich Ihnen eine entsprechende, individuelle Beratung und Unterstützung empfehlen. Ich hoffe, dass Sie auf diesem Weg eine gute Lösung finden, bei der auch auf Ihre individuelle Situation Rücksicht genommen wird.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Oberengadin – Celerina
Einem Ehepaar wird aufgrund von Eigenbedarf gekündigt. Der Vermieter zieht nicht in die Wohnung ein sondern Verkauft diese.
Im Klartext; Eigenbedarf vorgeschoben um diese zu verkaufen.
Ist dies gesetzlich erlaubt ?
Guten Tag
Besten Dank für Ihre Anfrage.
Wegen einer Vielzahl von Zuschriften und Kommentaren zu komplexen Fällen ist es nicht möglich, diese einzeln zu beantworten. Ich bitte um Verständnis. Das Thema Eigenbedarf ist dermassen komplex, dass es unmöglich ist, hier in aller Kürze etwas zu Ihrem Fall zu schreiben. Es fragt sich, ob nicht auch eine ordentliche Kündigung möglich und rechtens wäre. Wohl darf der Vermieter nicht einfach aufgrund von irgendwelchen Annahmen und vagen Absichten Eigenbedarf geltend machen. Wir verweisen dazu auf einige andere Quellen und hoffen, dass Ihnen dies doch etwas weiterhilft:
https://www.hev-winterthur.ch/ratgeber/kuendigung-der-mietwohnung-wegen-eigenbedarf/
https://www.lw-p.ch/de/rechtsthemen/eigenbedarf-im-mietrecht/
Hier ein aktueller Rechtsfall:
https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/ZMP_2023_Nr_9.pdf
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Mein Vermieter will meine wohnung verkaufen, weil er in australien sich verbessern will und geld braucht. Ich wohne 10 jahre drin, bin jetzt 85 jahre alt und hab nur noch meinen dackel, bin totunglücklich. was kann ich machen?
Sehr geehrte Frau Ringger-Rust
Wir bedauern, dass Sie in eine unangenehme Situation kommen. Ein Verkauf der Wohnung kann natürlich verunsichern. Grundsätzlich gilt aber der Mietvertrag wie bisher weiter! Wir haben dazu einige Beiträge publiziert. Es heisst nicht unbedingt, dass Ihnen die Wohnung gekündigt wird.
Rechtliches bei einem Wechsel des Vermieters:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/hilfe-meine-mietwohnung-wird-verkauft/
Nach dem Recht und nach der Gerichtspraxis hätten Sie auch gute Chancen, eine allfällige Kündigung aufzuschieben. Mit einer so genannten Mieterstreckung können Sie beantragen, dass Sie mehr Zeit haben. Sie müssen nicht befürchten, dass Sie kurzfristig Ihr Zuhause verlieren. Sollte es doch zu einem Konflikt kommen, müssten Sie sich juristisch beraten lassen und einen Antrag bei der Schlichtungsstelle stellen.
Wenn Sie eine Mieterstreckung beantragen wollen, müssen Sie sich an die zuständige Schlichtungsstelle wenden. In dem folgenden Beitrag finden Sie Informationen und auch Links mit den Adressen von Schlichtungsstellen.
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/streit-in-mietsachen-die-schlichtungsstelle-vermittelt/
Ich hoffe, wir können Ihnen damit weiterhelfen.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Unser Miethaus wurde am 01.12.2022 verkauft, jetzt erhalten wir die Kündigung. Eveline Marti ist 72 Jahre alt Werner Meier 84 Jahre, die Kündigung wurde auf den 31.03.2023 schriftlich mitgeteilt, Begründung Eigenbedarf zudem wurde die Kündigung auf beide Namen geschrieben und nicht jedem einzelnen Mieter, ist das korrekt. Für Ihre Beantwortung meiner Frage danke ich Ihnen und wünsche alles Gute für das Jahr 2023.
Sehr geehrte Frau Marti
Es ist schwer zu beurteilen, ob die Argumente und das Vorgehen des Vermieters korrekt sind. Dasselbe gilt für die Form der Kündigung und die Anschrift.
Wenn Sie denken, dass diese Kündigung für Sie einem Härtefall gleichkommt und Sie nicht in Kürze eine passende andere Wohnung finden werden, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen. In einem oben bereits erwähnten Fall hat ein Gericht, einer 87-jährigen Mieterin nach einer Mietdauer von 28 Jahren eine Erstreckung von zwei Jahren gewährt.
Es kommt immer darauf, in welcher Lebenssituation die betroffenen Mieterinnen und Mieter sind. Ganz kurz zur Rechtslage: Der HEV Winterthur schreibt dazu zum Beispiel: „Spricht der Vermieter eine Kündigung wegen Eigenbedarfs auf amtlichem Formular aus, so kann der Mieter bei der Schlichtungsbehörde innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eine Klage einreichen.“
Den ganzen Text zur Rechtslage finden Sie hier:
https://www.hev-winterthur.ch/ratgeber/kuendigung-der-mietwohnung-wegen-eigenbedarf/
Hier ein Link zum Mieterverband:
https://www.mieterverband.ch/mv/mietrecht-beratung/ratgeber-mietrecht/fallbeispiele/e-h/erstreckung-bei-eigenbedarf.html
– Ich würde Ihnen empfehlen, sich juristisch beraten zu lassen. Welches Ihre Rechte sind und wie die Chancen für eine Mieterstreckung sind, lässt sich nur anhand genauerer Kenntnisse des Dossiers beurteilen.
Hier noch ein Link mit einigen Grundlagen zu den Schlichtungsbehörden in der Schweiz:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/streit-in-mietsachen-die-schlichtungsstelle-vermittelt/
Wir wünschen Ihnen alles Gute und hoffen, dass Sie eine für Sie gute Lösung finden.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Buongiorno,
nell’aprile del 2021 con la mia famiglia (mia moglie, mio figlio di 17 anni e mia figlia di 13) abbiamo preso in locazione un appartamento ad Ascona con contratto di affitto di 3 anni rinnovabile di anno in anno tacitamente.
Adesso i proprietari hanno venduto l’appartamento rassicurandoci che lo vendeva con il contratto di affitto in essere che non poteva in nessun modo essere rescisso prima della naturale scadenza, e comunque non prima di aprile 2024.
Ieri, con due raccomandate separate (per me e per mia moglie), abbiamo ricevuto la disdetta con preavviso di 3 mesi, quindi per fine aprile 2023.
Premetto che in accordo con la vecchia proprietaria avevamo fato parecchi lavori di miglioria, essendo l’appartamento un po‘ datato, adesso mi trovo a dover trovare un nuovo appartamento e qui ad Ascona quasi impossibile e sicuramente con un costo in più non indifferente.
I nostri figli vanno qui a scuola, qui abbiamo amici e parenti e non possiamo permetterci economicamente una pigione più alta.
Come possiamo comportarci?
Augurandole un meraviglioso nuovo anno, la saluto cordialmente.
Buongiorno
Se il locatore rispetta i termini di preavviso e di scadenza, non ha possibilità di evitare la disdetta.
Secondo il diritto in vigore e la giurisprudenza, avrebbe buone possibilità di rinviare la disdetta. Un buon argomento a proposito sono i bambini, visto che frequentano una scuola locale, sono ambientati, ecc.
Con una cosiddetta protrazione può richiedere di ottenere più tempo a disposizione. Se arriva a una contestazione, necessita una consulenza legale e presenti una richiesta alle autorità di conciliazione.
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/streit-in-mietsachen-die-schlichtungsstelle-vermittelt/
Cordiali saluti
Il Suo newhome team
Guten Tag,
Wir wohnen in einem Mietshaus seit 1.5 Jahren. Unser Mietvertrag ist unbefristet, kündbar auf Quartalsende mit 3 Monaten kündigungsfrist.
Unser Vermieter will nun das Haus per Ende Juni verkaufen. Was er uns im Dezember mitgeteilt hat, aber noch nicht schriftlich gekündigt hat. Nun ist es so, das wir etwas neues haben, aber erst auf September.
Können wir irgendwie diese 3 Monate längere Wohnzeit durchbringen?
Guten Tag Jasmin
Der Mietvertrag geht an sich 1:1 an den neuen Eigentümer über. Sofern Ihnen unter Einhaltung der vertraglichen Fristen und Termine gekündigt wird, ist die Lage wohl nicht einfach. Das hängt auch davon ab, was der künftige Eigentümer für Pläne hat etc. Wenn Sie das Gefühl haben, dass die Kündigung für Sie einem Härtefall gleichgekommt, könnten Sie sich juristisch beraten lassen und/oder sich an die zuständige Schlichtungsstelle wenden.
Hier finden Sie weitere Informationen:
https://www.gerichte-zh.ch/themen/miete/kuendigung-rueckgabe/kuendigungsschutz/erstreckung.html
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Hallo Ich habe mit einverständnis des vermieters meine wände streichen dürfen mit einzelnen balken. nun wurde das Haus verkauft, ich ziehe nun um und die neuen Eigentümer wollen nun das ich alles Streiche was farbe hat. jedoch hatten die es gekauft wie es schon farbige wände hatte ect…muss ich nun wirklich alles wieder Weiss machen?
Guten Tag Sarah
In der Praxis kommt es oft vor, dass viele Verwaltungen gewissen Änderungen zustimmen. Üblich ist aber die Abmachung, dass der Mieter oder die Mieterin dann wieder den ursprünglichen Zustand herstellt. Haben Sie eine schriftliche Vereinbarung oder Zusage, dass Sie die Wände beim Auszug nicht wieder neu streichen müssen?
Wenn Sie kein schriftliches Versprechen haben, kann es tatsächlich sein, dass Sie auf eigene Kosten wieder streichen müssen. Ich hoffe, Sie haben deswegen nicht zu grosse Umtriebe.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Guten Tag
Ich werde eine Eigentumswohnung kaufen. Und dann Eigenbedarf anmelden.
Diese Woche bin ich bei der Mieterin vorbei und habe Sie informiert.
Es war mir wichtig, dass Sie genügend Zeit hat, etwas Neues zu suchen.
Es wäre erst in 4 oder 5 Monaten.
Sie hatte sich völlig quer gestellt, von wegen Fristverlägerung.
Die Dame ist 61 Jahre alt und ein Sozialfall.
Kann das Probleme für mich geben, muss ja meine Wohnung dann auch künden?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Guten Tag Frau Leber
Zu komplexen Rechtsfragen können wir im Moment aufgrund der vielen Fragen und Kommentare keine Stellung nehmen. Wir haben oben versucht, einige wesentliche Punkte zusammenzufassen. Grundsätzlich ist es denkbar, dass eine Schlichtungsstelle oder allenfalls ein Gericht eine Erstreckung gewähren würde – für wie lange und aufgrund welcher Überlegungen können wir hier nicht beurteilen, das hängt vom Einzelfall ab. Es könnte sich für Sie lohnen, sich rechtlich beraten zu lassen, bevor Sie kündigen und die Wohnung kaufen.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.che
Unser Vermieter ist im Januar 23 leider verstorben. Wir wohnen zur Miete in dem Haus.
Nun wollen die Kinder das Haus verkaufen. Da wir nicht einfache abwarten wollen, bis wir die Kündigung von Ihnen bekommen. Sind wir auf der Suche nach einem neuen zu Hause.
Wie sieht es in einen Solchen Fall mit der Kündigungsfrist aus. Gelten in diesem Fall auch 3 Monate?Es ist ja sehr schwierig im Moment etwas zu finden. Danke für Ihre Antwort.
Freundliche Grüsse Sandra
Guten Tag Sandra
Grundsätzlich sind Sie an die vertraglichen und gesetzlichen Fristen gebunden. Sofern Sie Ersatzmieter finden, könnten Sie auch ausserterminlich kündigen. Sie finden hier im Blog weitere Informationen dazu und die Erklärung der Rechtslage.
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/ausserterminliche-kuendigung-stolpersteine-im-mietrecht/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag
Unsere Wohnung, in der wir aktuell zur Miete sind, wird verkauft. Können wir früher raus als im Mietvertrag abgemacht? Da könnten wir erst wieder auf den 1. März 2024 kündigen.
Guten Tag
Grundsätzlich Ja. Eine ausserordentliche Kündigung oder „vorzeitige Rückgabe“ wie es im Juristendeutsch heisst, ist aber an verschiedene Bedingungen geknüpft. Vor allem müssen Sie Ersatzmieter/innen finden, die bereit sind, die Wohnung auf den von Ihnen gewünschten Termin zu übernehmen. Je nach Marktlage und Leerwohnungsziffer werden Sie aber heute in vielen Fällen Leute finden, die eine solche Wohnung suchen und die Gelegenheit nutzen. Beachten Sie, dass wir zur ausserterminlichen Kündigung und zu den gesetztlichen Anforderungen verschiedene Blogs publiziert haben:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/ausserterminlich-kuendigen-haeufige-fragen-und-antworten/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag
Ich wohne seit 6 Jahren in einer Attikawohnung. Nun will die Immobilienfirma diese verkaufen. Eine Käuferin hat sich schon gefunden. Ohne die Wohnung besichtigt zu haben, hat sie bereits umfassende Umbaupläne und will dann selber einziehen. Hat somit Eigenbedarf angekűndigt. Ich wurde vom aktuellen Vermieter unter Druck gesetzt die Wohnung zu kűnden, was ich nicht getan habe. Jetzt hat mir der aktuelle Vermieter gekűndigt, damit die Wohnung verkauft werden kann. ich bin 52 und IV Rentnerin. Ist das rechtens oder missbräuchlich?
Guten Tag Cobra
Wir bedauern sehr, dass Sie aufgrund der Umstände in eine schwierige Lage kommen. Grundsätzlich ist es aber so, dass der aktuelle Vermieter oder der künftige Eigentümer die Wohnung kündigen kann. Die Frage ist dann eher, innerhalb welcher Frist und ob Sie aus persönlichen oder sozialen Gründen eine Mieterstreckung erreichen können.
Bei einer Kündigung sind die Kündigungsfristen und -termine einzuhalten (gemäss Vertrag oder ggf. ortsübliche Termine). Die Kündigungsfristen sind je nach Art der Mietsache unterschiedlich lang: Wohnung: 3 Monate, Geschäftsraum: 6 Monate, Möblierte Zimmer und gesondert vermietete Parkplätze: 2 Wochen. Diese gesetzlichen Kündigungsfristen können von den Parteien nicht verkürzt werden, aber sie können vertraglich verlängert werden.
Wenn der Vermieter die Wohnung aus Eigenbedarf kündigt, muss er die Kündigungsfristen und -termine ebenfalls einhalten. Wenn der Mieter aus sozialen Gründen nicht in der Lage ist, eine neue Wohnung zu finden, kann er eine Verlängerung des Mietverhältnisses verlangen. Ob und für wie lange das möglich ist, hängt von den Umständen ab. In Ihrem Fall oder zum Beispiel auch bei Familien mit schulpflichtigen Kindern haben Sie Chancen, eine gewisse Verlängerung des Vertrags erwirken zu können.
Wenn Sie gegen eine Kündigung klagen möchten, ist die Schlichtungsbehörde am Ort der Mietsache zuständig. Die Schlichtungsbehörde ist für sämtliche Streitigkeiten aus Mietverhältnissen über Wohn- und Geschäftsräume zuständig, wie zum Beispiel Mietzinserhöhungen oder eben Kündigungen.
Im Übrigen ist die Rechtslage bei Kündigungen und Eigenbedarf sehr komplex und auch umstritten. Wir haben Ihnen dazu folgende Links, wo Sie die wesentlichen Punkte nachlesen können, auch zu den formellen Anforderungen bei einer Kündigung:
https://www.hev-winterthur.ch/ratgeber/kuendigung-der-mietwohnung-wegen-eigenbedarf/
https://www.lw-p.ch/de/rechtsthemen/eigenbedarf-im-mietrecht/
https://www.mieterverband.ch/mv/mietrecht-beratung/ratgeber-mietrecht/fallbeispiele/i-l/kuendigung-bei-eigenbedarf.html
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen zu können.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Hallo,
ich habe vor kurzem erfahren, dass mein Vermieter das Haus, in dem er und ich wohnen, jeweils in einem separaten Teil verkauft hat oder verkaufen will. Einen Tag später habe ich die Kündigung per Einschreiben erhalten, was meiner Meinung nach rechtens ist. Können Sie mir sagen, ob dies die richtig vonstatten gegangen ist? Denn eigentlich würde ich gerne dort bleiben und es geht alles so schnell ohne vorherige Informationen.
Grüsse Jupiter
Guten Tag Jupiter
Wir erhalten derzeit viele Anfragen und es ist natürlich nicht in dem Sinn möglich, eine Rechtsberatung anzubieten. Wenn der Vermieter formell korrekt vorgeht, die Kündigungsfristen etc. einhält, kann er die Wohnung kündigen. Oft kommt es aber zu Formfehlern. Ich empfehle Ihnen eine Rechtsberatung – gestützt auf die Unterlagen, Ihren Mietvertrag und Ihren konkreten Fall. Hier finden Sie weitere Informationen zum Kündigungsschutz in der Schweiz:
https://www.gerichte-zh.ch/themen/miete/kuendigung-rueckgabe/kuendigungsschutz/uebersicht.html
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Die Immobilienfirma die unser Mehrfamilienhaus vermietet, wurde verkauft und nun möchten Sie die 8 Wohnungen verkaufen.
Wenn wie die Wohnung nicht kaufen, werden Sie und auf den 1. möglichen Kündigungstermin (30.9.24), genau nach einem Jahr in Miete kündigen.
Dürfen Sie das oder können wir dies Verzögern bis wir etwas gleichartiges finden?
Guten Tag Celine
Vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich des Verkaufs Ihres Hauses und Ihrer Bedenken hinsichtlich der Kündigung von Mietverträgen durch die neue Eigentümerin.
Gemäss den geltenden Bestimmungen kann die Verwaltung unter Einhaltung der festgelegten Kündigungstermine und Fristen eine Kündigung aussprechen.
Am besten lesen Sie die vertraglichen Bestimmungen nach.
Sollte dies für Sie ein Härtefall darstellen, besteht die Möglichkeit, eine Mieterstreckung bei der zuständigen Schlichtungsstelle zu beantragen. Bitte beachten Sie jedoch, dass wir keine Rechtsberatung anbieten können.
In Fällen von besonderer Härte, beispielsweise bei Familien mit schulpflichtigen Kindern, könnte es sein, dass diesen Mietern eine Verlängerung gewährt werden kann. Diese Entscheidung ist jedoch nicht pauschal und hängt von den individuellen Umständen ab.
Für weitere rechtliche Fragen empfehlen wir Ihnen, sich an einen Rechtsanwalt oder an die entsprechenden Behörden zu wenden, um eine umfassende Beratung zu erhalten.
Wir hoffen, dass diese Informationen hilfreich für Sie sind und wünschen Ihnen in dieser Angelegenheit alles Gute.
Mit freundlichen Grüssen,
Jürg Zulliger