Wer wünschte sich das nicht: Vor dem Einzug in die neue Mietwohnung wird alles in Schuss gebracht. Doch Vorsicht: Nicht sämtliche Flecken und kleinere Unschönheiten müssen behoben werden. Wir zeigen die Rechtslage und den Verhandlungsspielraum auf.
- «Wie gesehen, so gemietet»
- Renovieren und neu streichen: Die Rechtslage
- Vermieter muss Mängel beheben
- Irrtum rund um «Lebensdauer» & Renovation
- Über Renovation verhandeln
- Wenn der Mieter renoviert
- Wann zahlt die Verwaltung?
- Fazit
Nehmen wir als Beispiel Mieterin Eva S. aus Luzern (Name geändert). Sie hat neulich eine 3-Zimmer-Wohnung gemietet: «Die Wände sehen vereinzelt sehr schlimm aus. Uns wurde aber gesagt, dass nicht gestrichen wird. Wir müssen die Wohnung so übernehmen, weil wir kurzfristig und ausserterminlich einziehen.» Die bange Frage lautet nun, wie eigentlich die Rechtslage beim Bezug einer Wohnung ist: «Haben wir ein Recht auf Renovation? Ist der Vermieter nicht zumindest verpflichtet, die schlimm abgenutzten Wände neu zu streichen?»
«Wie gesehen, so gemietet»
Im rechtlichen Sinne ist die Antwort klar «nein». Mieterinnen und Mieter haben beim Einzug kein Recht auf Renovation. Die Mieterin Eva S. hat die Mietwohnung gesehen – wie üblich, bevor sie den Mietvertrag unterzeichnet hat. Dabei konnte sie feststellen, dass die Wände fleckig sind und auch sonst das eine oder andere in diesem Altbau zu wünschen übrig lässt. Doch formell kann sie nicht erwarten, dass die Wohnung komplett renoviert wird und alles nigelnagelneu ist – quasi wie in einem Neubau.
Es gilt das Prinzip: «Wie gesehen, so gemietet.» Wenn es Flecken an den Wänden hat, kann sie nicht stillschweigend voraussetzen, dass alles neu gestrichen wird. Das Schönheitsempfinden ist rechtlich gesehen nicht geschützt. Ebenso wäre es übrigens reine Kulanz, in Küche und Bad alles auf den neusten Stand zu bringen.
Renovieren und neu streichen: Die Rechtslage
Nach dem Mietrecht ist massgeblich, in welchem Zustand die Wohnung gezeigt wurde. Wenn diese beim Vertragsabschluss weder über einen Dampfabzug noch über einen Glaskeramikherd verfügt hat, kann die Mieterin diesen Zustand nicht im Nachhinein als Mangel reklamieren. Es gibt keine Bestimmung im Mietrecht, dass der Vermieter die Geräte und Bauteile laufend der neuen Zeit anpasst. Dasselbe beim Bodenbelag: Wenn das Parkett schon 10 oder 15 Jahre alt und ebenfalls «abgewohnt» aussieht, muss es nicht zwingend neu abgeschliffen werden und erneuert werden.
Thomas Oberle, Jurist beim Hauseigentümerverband (HEV Schweiz), sagt dazu: «Das Gesetz sagt im Grunde genommen nur, dass die Wohnung zum vorausgesetzten Gebrauch taugen muss.» Gebrauchstauglich ist aber nicht das gleiche wie die Frage, ob die Mieterin ihr neues Zuhause «schön» findet. Gebrauchstauglich heisst wohl einfach, dass sich dort wohnen lässt. Die Wohnung muss im Winter selbstverständlich geheizt sein, über Wasser- und Stromanschluss verfügen etc..
Vermieter muss Mängel beheben
Was Mieterinnen und Mieter zwingend einfordern können, sind der übliche Unterhalt der Liegenschaft sowie die Behebung von Mängeln. Wenn also im Winter die Heizung aussteigt, muss sich der Vermieter natürlich umgehend darum kümmern. Mieterinnen und Mieter können selbstverständlich erwarten, dass alle Haushaltsgeräte funktionieren, also der Backofen, der Geschirrspüler und der Kühlschrank. Wenn zur Behebung des Mangels ein Servicetechniker aufgeboten werden muss, geht dies zulasten des Vermieters.
Weniger klar ist die Sache mit den Wänden und Bodenbelägen. Der Zustand der Wände muss schon ziemlich übel sein, dass man mit Fug und Recht eine Renovation erwarten kann – wenn ein Teppich zum Beispiel voller Löcher ist oder wenn eine Tapete abblättert. Auch Risse und andere gröbere Mängel müssen auf Kosten des Vermieters behoben werden. Wenn Sie als Mieterin oder Mieter Mängel zu beanstanden haben, müssen sie selbst aktiv werden. Diese müssen formell «gerügt» werden, wie es offiziell heisst. Am besten bringen Sie die Reklamation schriftlich und mit eingeschriebener Post vor.
Noch einmal etwas anderes ist der sogenannte «kleine Unterhalt», der Sache der Mieterinnen und Mieter ist. Kleinere Reparaturen wie das Auswechseln von Glühbirnen, von Zahngläsern oder Dichtungen sind selbst zu erledigen und auch aus eigener Tasche zu bezahlen. Massgeblich ist dabei ebenfalls, ob die Arbeit ohne allzu grosse handwerkliche Kenntnisse selbst erledigt werden kann.
Irrtum rund um «Lebensdauer» & Renovation
Dies sind die wichtigsten Punkte rund ums Thema Renovieren in der Mietwohnung. Trotzdem gibt es immer wieder Missverständnisse zu den Pflichten des Vermieters. In der Praxis hält sich der populäre Irrtum, dass zum Beispiel der Mieter bereits nach acht oder zehn Jahren einen neuen Anstrich der Wände verlangen kann. Doch rein rechtlich gesehen können Mieterinnen und Mieter selbst nach 20 oder 30 Jahren nicht erwarten, dass ein Maler kommt und den Pinsel in die Farbe tüncht.
Es ist auch klar, woher dieser Irrtum kommt: Hauseigentümer- und Mieterverband geben gemeinsam die Lebensdauertabelle heraus. Dort lässt sich zum Beispiel nachlesen, dass viele Wand- oder teils auch Bodenbeläge eine Lebensdauer von acht oder zehn Jahren haben. Aber diese Angaben dienen einem ganz anderen Zweck: Sie sagen lediglich, innerhalb welcher Frist die Tapete oder der Herd abzuschreiben sind – aber nicht, dass sie danach automatisch ersetzt werden müssen!
Über Renovation verhandeln
Was gibt es für andere Lösungsansätze? Immerhin gibt es ja einige Regionen oder Quartiere mit erhöhten Wohnungsleerständen. Da sitzen die Mieterinnen und Mieter bald einmal in einer stärkeren Verhandlungsposition. Sie können die Vertragsunterzeichnung davon abhängig machen, dass ihnen der Vermieter gewisse Verbesserungen zusichert. Dabei gilt natürlich: Dann sollten Sie vorher verhandeln. Wenn der Mietvertrag einmal unterzeichnet ist, wird es schwierig.
Sofern der Vermieter gewisse Zugeständnisse macht, sind natürlich alle Details möglichst präzise und schriftlich festzulegen. Dazu gehört auch die Vereinbarung, dass der Vermieter die Kosten dafür trägt. Denkbar wäre sogar eine entsprechende Bemerkung im Mietvertrag, unter dem Titel «sonstige Vereinbarungen». Vorsicht: Irgendwelche mündliche Versprechungen sind immer heikel, weil sie sich im Streitfall nicht beweisen lassen. Siehe auch Mietvertrag abschliessen – worauf ist zu achten.
Wenn der Mieter renoviert
Eva S. aus unserem Fallbeispiel fragt schliesslich: «Kann ich zumindest selbst Verbesserungen und Malerarbeiten durchführen? Ist der Vermieter verpflichtet, dazu einen Kostenbeitrag zu leisten?» Der Vermieter hat eben grundsätzlich weder die Pflicht sogenannte Schönheitsrenovationen vorzunehmen noch muss er einen Kostenbeitrag dafür leisten. Weiter ist daran zu denken, dass bauliche Veränderungen und Renovationen nach dem Gesetz die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Vermieters voraussetzen.
Wer also selbst den Pinsel und Hammer schwingen will, muss dies vorgängig mit dem Vermieter klären und verhandeln. Der Klarheit wegen sollte man sich die Zusicherung schriftlich bestätigen lassen und auch gleich die Kostenfrage klipp und klar regeln. Wenn es nicht wirklich um die Behebung von echten Mängeln geht, ist eine Kostenbeteiligung durch die Verwaltung freiwillig.
Wann zahlt die Verwaltung?
Wenn ein Mieter durch eigene Arbeiten hingegen die Nutzbarkeit und den Komfort erhöht, kann er mit Fug und Recht eine Kostenbeteiligung verlangen. Es kommt darauf an, ob durch die Renovation ein Mehrwert geschaffen wird. Wenn der Mieter erhebliche Verbesserungen in der Küche vornimmt, stellt dies eine Wertvermehrung dar (neuere und edlere Geräte als die alten). Dasselbe gilt bei grösseren Renovationen und einem Ausbau des Daches, der zusätzlichen Wohnraum schaffen würde. Doch auch hier: Es braucht die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Vermieters, und sämtliche Details müssen im Voraus geklärt werden. Möglicherweise verweigert die Verwaltung die Zustimmung, weil sie lieber professionelle Handwerker an die Arbeit schickt.
Fazit
Eva S. hat immer noch Spielraum, die gröbsten Schönheitsmängel selbst zu beheben und mit der Verwaltung darüber zu verhandeln, ob sie einen Kostenbeitrag leistet – oder zumindest die Materialkosten bezahlt. Denn schliesslich gilt: Zufriedene Mieterinnen und Mieter bleiben länger. Sie ersparen den Vermietern einigen Aufwand, wenn die Wohnung nicht kurze Zeit später wieder neu ausgeschrieben werden muss.
Wir wohnen seit 25 Jahren in der gleichen Wohnung und haben immer pünktlich die Miete bezahlt. In Bad und Küche wurde nie renoviert, ist alles noch wie anno dazumal!! Die Küchengeräte sind sehr alt, alles ist im Stil von damals in braunen Farben oder in Maroni-Farbe. – Haben wir denn eigentlich auch Rechte? Müsste nicht renoviert werden?
Guten Tag Frau Pulver
Auch wenn die Küchengeräte sogar aus den 1970er-Jahren stammen würden – streng genommen gibt es kein Recht auf eine Renovation oder den Ersatz der alten Geräte. Wenn die Geräte noch funktionieren und der normale Gebrauch nicht zu einem eigentlichen Mangel geführt hat, gibt es juristisch gesehen keinen Anspruch. Natürlich können Sie versuchen, mit der Verwaltung zu verhandeln. Viele Verwaltungen nehmen aus Kulanzgründen Renovationen vor, vor allem bei Mieterwechseln.
Mit freundlichen Grüssen
Jürg Zulliger
newhome.ch
Einem Vermieter, der während 25 Jahren nichts renoviert, keine Geräte erneuert, allenfalls gar den Mietpreis nach oben der Teuerung angepasst hat, dem sollte man seine Immobilie, mit der er seit 25 Jahren ein regelmässiges Einkommen erzielt hat, konfiszieren und sie dem Meistbietenden übergeben. Mit dem Erlös wird die Hypothek zurückbezahlt, der Rest geht z.B. ans Rote Kreuz.
Während 25 Jahren nicht zu renovieren, keine Geräte zu erneuern und den Mietpreis dafür tief lassen ist aber für einen Mieter in bescheidenen Verhältnissen, der auf einen tiefen Mietpreis angewiesen ist, besser als wenn er rausgeschmissen wird, die Liegenschaft dann total erneuert wird und die Wohnung nachher doppelt so teuer vermietet wird wie vorher.
Warum wird in all diesen Ratschlägen für Vermieter und Mieter nicht erwähnt, dass eine Haftpflichtversicherung für den Mieter unabdingbar ist, die einen Haftpflichtschaden des Mieters übernimmt?
Sonst besten Dank für die vielen Erläuterungen und Ratschläge.
Besten Dank für Ihren Beitrag zu einem Thema, das offenbar viele Leute beschäftigt. Da gebe ich Ihnen Recht: Es gibt heutzutage nicht wenige Leute, die lieber auf etwas Komfort verzichten (müssen), wenn die Miete dafür moderat bleibt. Gerade in vielen Altbauwohnungen ist das ja der Fall.
Haftpflichtversicherung: Das würde ich auch jedem Mieter und jeder Mieterin empfehlen! Ich werde schauen, ob nicht in den vielen Blogs etwas dazu geschrieben wurde. Sonst nehmen wir das gerne in die Planung auf fürs neue Jahr.
Noch einmal besten Dank für Ihre Gedanken dazu und die Anregung.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Guten Tag Herr Zulliger
Ich möchte das Dach sanieren, isolieren und den Estrichboden mit Dämmung und Bodenbelag erweitern.
Frage wie ist der juristische Weg, dass der Estrich für die Sanierung geräumt wird ?
Frage, nach der Sanierung wird der Estrichraum nicht mehr als „Abstellraum“ nutzbar sein, sondern eine Erweiterung der Dachwohnung werden. Wie müssen die Mietverträge geändert werden, dass die Mieter zukünftig kein Estrichabteil mehr haben ?
Gibt es einen Anspruch auf Mietreduktion ?
Anderseits hat das Haus dann eine Dachisolierung und ein isolierter Dachboden. Die Heizkosten sollten weniger werden.
Danke für Ihre Antwort und viele Grüsse und Gesundheit.
Guten Tag Walo
Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, die Mieterinnen und Mieter über die geplante Renovation zu informieren.
Die Bastel- und andere Nebenräume sind normalerweise im Vertrag aufgeführt. Streng genommen müssen Sie dann den Vertrag ändern und die Miete verhältnismässig reduzieren. Kurz zusammengefasst die Rechtslage:
a) Ja, Sie können Renovationen durchführen. Nach dem Gesetz müssen diese zumutbar sein. Das dürfte hier ohne Zweifel der Fall sein.
b) Sie sind berechtigt, Teilflächen zu entziehen (wenn es nicht gerade bewohnte Zimmer in der Wohnung sind!).
c) Dazu müssen Sie den Vertrag ändern und sich an die üblichen Formvorschriften halten (amtliches Formular, Fristen etc.).
Formell gesehen hat der Mieter das Recht, eine Mietzinsreduktion zu verlangen, wenn ihm weniger Räume zur Verfügung stehen.
Was dann unter dem Strich die Auswirkungen für die Miete sind, können wir hier im Rahmen des Blogs nicht beurteilen. Es gilt immer das Prinzip, dass die Miete erhöht werden darf, wenn die getroffenen Massnahmen eine Wertvermehrung darstellen. Aber das ist immer etwas eine Auslegungsfrage. – Zu diesem Punkt könnte es sich lohnen, eine fachliche Beratung in Anspruch zu nehmen (Treuhänder, Jurist).
Der Mieter kann die einseitige Vertragsänderung, mit der ihm die Nutzung von Nebenräumen entzogen wird, wie jede Mietzinserhöhung innerhalb von 30 Tagen bei der zuständigen Schlichtungsbehörde anfechten.
Mit freundlichen Grüssen
Jürg Zulliger
newhome.ch
Wir wohnen jetzt 8 Jahre in einer Wohnung und werden diese jetzt kündigen.
Unsere Kinder haben zT die weissen Wände angemalt. Müssen wir diese nun noch streichen lassen? Wer bezahlt solche Kosten?
Guten Tag Frau Friedli
Bei einem normalen Anstrich mit weisser Farbe (Dispersion) gehen wir von einer Lebensdauer von acht Jahren aus.
Bei Tapeten sind es es 10 Jahre. Der Anstrich ist also nach acht Jahren Mietdauer auf Null abgeschrieben. Wenn die Wände neu gestrichen werden müssen, geht dies auf Kosten des Vermieters. Sie müssen also keinen Maler bestellen und auch nichts bezahlen.
https://www.srf.ch/static/srf/news/kassensturz/buch/LebensdauertabelleWohnung.pdf
https://www.mieterverband.ch/mv/mietrecht-beratung/ratgeber-mietrecht/unterlagen-tools/lebensdauertabelle.html
Mit freundlichen Grüssen
Jürg Zulliger
Guten Tag Herr Zulliger
Ich hätte dem noch etwas anzufügen:
Ich arbeite als Malermeisterin und habe täglich mit solchen Situationen zu tun. Grundsätzlich stimme ich Ihnen zu. Führen die Kindermalereien jedoch zu Mehraufwänden, z.B. wenn Wachskreide-Stifte verwendet wurden, die vor dem Anstrich abisoliert oder von der Oberfläche mechanisch entfernt werden müssen, da die Farbe ansonsten revisiert (nicht haftet), dann kann meines Wissens dieser Mehraufwand dem Mieter verrechnet werden. Dies wäre dann eine übermässige Abnutzung.
Ein anderes Thema, was bei vielen Mietern missverstanden wird, ist zudem die Sache mit dem Nikotin. Viele glauben, dass wenn sie in der Wohnung geraucht haben, aber länger als 8 Jahre Mieter waren, die Restlebensdauer ebenso verfällt. Für den normalen Anstrich gilt dies zwar, jedoch haftet der Mieter für den zusätzlichen Isoliergrundanstrich, welcher zwingend nötig ist bei Nikotinrückständen. Für diesen Nikotinsperrgrund zahlt der Mieter die vollen Kosten.
Mit freundlichen Grüssen, Romy
Guten Tag Romy
Herzlichen Dank für diese wichtige Ergänzung. Es freut uns natürlich, wenn wir solche Kommentare bekommen, die von allgemeinem Interesse sind.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Hallo,
Ich Wohne in einer Wohnung und unsere Fenster sind sehr alt; das Baujahr unser Wohnung ist 1990 auf dem Fensterrahmen sind keine Etiketten wegen ersatz beschriftet. Da ich nicht alleine im Block wohne, denke ich kaum das sie meine Fenster austauschen. Wie muss ich da vorgehen. Ich wohne seit 4 Jahren da. Vielen Dank
Im rechtlichen Sinne gibt es dazu keine Grundlage, eine Renovation oder einen Austausch der Fenster zu verlangen (siehe Abschnitt oben: Die Rechtslage). Die Wohnung muss „zum vorausgesetzten Gebrauch taugen“, heisst es im Juristendeutsch. In dem Sinne gibt es kein Recht auf neue Fenster, solange die alten noch ihren Zweck erfüllen.
Sie könnten an die Verwaltung gelangen und gemeinsam mit anderen im Haus einen Brief schreiben. Ein Ansatzpunkt wäre: Neue Energiesparfenster sind oft eine wirksame und relativ günstige Massnahme, um den Energieverbrauch im Haus zu senken.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Guten Tag
Mit den Haftpflichtversicherungen ist es vielfach so eine Sache. Sie verlangen „richtigerweise“ meistens den Kaufbeleg der beschädigten Sache, damit die Amortisation berücksichtigt werden kann. Dann ziehen sie den Selbstbehalt ab und am Schluss überweisen sie den Restbetrag dem Vermieter. Es ist also auf jeden Fall besser, wenn der Vermieter direkt mit dem Mieter abrechnet.
Wie sieht es mit der Amortisationszeit bei Gläsern in Türen, Fensterscheiben, „Tiefkühltürli“ im Kühlschrank, etc. aus?
Freundliche Grüsse
Hans Ulrich Denzler
Guten Tag Herr Denzler
Vielen Dank für diese wichtige Ergänzung. Tatsächlich hören wir auch von anderen Fällen, dass die Versicherungen oft nur einen Teil der Schäden übernehmen – öfters wird auch ein Selbstbehalt geltend gemacht oder sogar kumuliert bei mehreren Schäden. Grössere Reparaturen, Ersatz von Fenstern etc. sind aber Sache des Vermieters. Kleinere Dinge – wie etwa Ersatzteile am Kühlschrank etc. – fallen wohl eher unter den Begriff kleiner Unterhalt. Wir verweisen dazu auf folgende Website:
https://www.hev-schweiz.ch/vermieten/mietrecht/mietvertrag/kleiner-unterhalt/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Kann ich als Vermieter verlangen, dass ich Reparatur- und Malerarbeiten noch während der Kündigungsfrist erledigen lassen kann, damit der neue Mieter dann sogleich nach Auszug des alten Mieters einziehen kann, oder kann ich das erst erledigen, wenn der alte Mieter ausgezogen ist und ich dann Zeit verliere? Die Wohnung ist 5 Jahre alt. Besten Dank für eine kurze Antwort.
Freundliche Grüsse
Karin Klaus
Guten Tag Frau Klaus
Umbauarbeiten sind nur möglich, wenn sie für den Mieter zumutbar sind und wenn das Mietverhältnis nicht gekündigt ist. Das ist im Kern die Aussage im Gesetz, OR Artikel 260:
1 Der Vermieter kann Erneuerungen und Änderungen an der Sache nur vornehmen, wenn sie für den Mieter zumutbar sind und wenn das Mietverhältnis nicht gekündigt ist.
Vor allem bei Umbauarbeiten, die die Nutzung der Wohnung beeinträchtigen, ist der Gedanke folgende: Der Mieter soll dies nur erdulden müssen, wenn er danach auch von den Vorteilen eines Umbaus profitiert. – Der Mieter könnte sich also in Ihrem Fall dagegen wehren, wenn der Vertrag bereits gekündigt ist, und die Maler in die Wohnung kommen.
Hier finden Sie noch weitere Informationen und eine Auslegung zum Gesetz:
https://www.gerichte-zh.ch/themen/miete/rechte-und-pflichten/duldungspflichten-des-mieters.html
An anderer Stelle heisst es dazu wörtlich:
Von der Mieterschaft darf nicht erwartet werden, dass sie Umbauarbeiten erduldet, aus denen sie keinen Nutzen mehr ziehen kann und welche im Hinblick auf eine Weitervermietung ausgeführt werden.
http://archiv.hev-zuerich.ch.rubin.ch-meta.net/jahr-2007/ms-art-200710-10.htm
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Guten Tag
In meiner Wohnung sind sehr alte Fenster verbaut. Es sind Holzfenster mit Doppelglas und ohne Gummidichtung. Nun wurde eine Buslinie verlängert, welche direkt vor der Wohnung durchgeht. Die Lärmbelastung ist dementsprechend deutlich gestiegen. An Schlafqualität habe ich dadurch stark eingebüsst. Zudem entsteht Zugluft, da die Fenster nicht richtig abdichten, was wiederum dazu führt, dass ich deutlich mehr heizen muss. Habe ich Anrecht auf neue Fenster?
Guten Tag Herr oder Frau Meyer
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Selbstverständlich würde alles dafür sprechen, dass Sie neue, bessere Fenster bekommen. Leider können wir von aussen fachlich nicht beurteilen, ob Sie das auch rechtlich einfordern können. Das zeigen oft nur Messungen vor Ort; wenn das Haus saniert wird, müsste der Vermieter die Energiegesetze einhalten, die in Ihrem Kanton gelten.
Was den Lärm betrifft, könnten Sie sich in Ihrer Gemeinde oder Stadt erkundigen. Wenn gewisse Grenzwerte überschritten sind, müssen die Wohnungen gegen den Lärm geschützt werden. Auf der Website der Stadt Zürich steht zum Beispiel:
Die Stadt Zürich prüft an allen Strassen mit Grenzwertüberschreitungen Sanierungsmassnahmen. Sie ist hierzu durch das Bundesgesetz über den Umweltschutz und die Lärmschutzverordnung des Bundes (LSV) verpflichtet. Durch diese Prüfung soll die Bevölkerung bestmöglich vor schädlichem und lästigem Lärm geschützt werden.
https://www.stadt-zuerich.ch/ted/de/index/taz/schallschutzfensterprogramme.html
Unter dem nächsten Link zum Thema Lärm finden Sie ebenfalls Infos und Kontakte zu Behörden in Ihrer Region. So oder könnten Sie natürlich mit Vermieter verhandeln und auf die Nachteile der alten Fenster aufmerksam machen.
https://www.cerclebruit.ch/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Ein Mieter verlangt von mir, dass ich seine Wohnung saniere: Malerarbeiten, neue Küche, neues Bad, evtl. Bodenbeläge. Er ist seit 15 Jahren Mieter und natürlich waren die Küche, das Bad, die Malerarbeiten und die Bodenbeläge bei seinem Einzug nicht neu. Ich sehe nicht, dass eine solche Renovierung in bewohntem Zustand möglich sein soll. Besser er zieht aus, ich mache die Renovationen (die sicher 3 Monate) dauern werden und Lärm und Dreck sowie Störungen mit sich bringen (Handwerker, welche z.B. das WC benutzen, Küche die nicht benutzt werden kann). Kann er von mir solche umfassenden Renovationen verlangen? Sobald er jedoch gekündigt hat, besteht sicher kein Recht mehr auf ein Weiterführen des Mietverhältnisses.
Kann ich auch von ihm verlangen, dass er selber die Küchen- und WC-Wände selber herunterwäscht, da diese ja meist mit abwaschbarer Farbe gestrichen sind?
Guten Tag
Besten Dank für Ihre Anfrage. Unser oben publizierter Beitrag heisst ja zusammengefasst nichts anderes, als dass der Mieter kein Anrecht auf Renovation hat. Wenn die Küche, Bad, Zimmer etc. noch gut zu gebrauchen sind und alles funktioniert, gibt es insbesondere in Altbauten kein Anrecht, dass alles renoviert werden muss. PS: Gewisse einfache Arbeiten wie Herunterwaschen der Wände etc. könnte wie Sie schreiben auch der Mieter selbst durchführen. Wir haben oben im Text versucht, die wesentlichen Punkte zusammenzufassen und hoffen, dass Ihnen dies weiterhilft.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Abend
Betreffend U Wert W/mK
Wenn man in einer Sanierungsbedürftigen Mehrfamilienhaus Wohnung lebt und die Wärmedämmung überhaupt nicht mehr dem Stand der Technik entspricht, ist ein Mieter dann trotzdem dazu verpflichtet die volle Heizkosten Rechnung zu tragen, oder kann man durch beweis der schlechten Isolations Werte durch einen greenTEG uval Kit vom Vermieter verlangen die Heizkostenabrechnung zum teil selbst zu tragen, durch Vernachlässigung der Massnahmen Energieverluste einzudämmen?
Meiner Meinung nach trägt hier die alleinige schuld der Besitzer der Liegenschaft
Ist echt kompliziert diese Thematik
Beste Wünsche
Tobi
Guten Tag Tobi
Vielen Dank für diese interessante Frage. Ich nehme an, der Mieter oder die Mieterin ist verpflichtet, die Nebenkosten zu übernehmen – selbst wenn das Gebäude alt ist und nicht dem neusten Stand der Technik entspricht.
Der Vermieter ist in der Schweiz verpflichtet, die Wohnung in einem «zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand» zu übergeben und zu erhalten, wie es juristisch heisst. Rechtlich heisst das wohl: Wenn im Winter die Temperatur z.Bsp. unter 19 Grad fällt und der Wohnkomfort nicht erfüllt ist, muss der Vermieter Massnahmen treffen und das Gebäude verbessern.
Der Vermieter ist verpflichtet, bei einem Neubau oder bei einer Sanierung und/oder Heizungsersatz die jeweils geltenden, oft strengeren Energiegesetze des Kantons zu beachten. Dort sind dann auch gewisse Standards bei der Wärmedämmung vorgeschrieben. Die Politik der Kantone ist aber unterschiedlich. In Zürich, Basel-Stadt oder im Kanton Thurgau sind die Vorschriften strenger als in anderen Kantonen. Hier gibt es eine Übersicht: Siehe dazu das Stichwort Energie- und Klimapolitik der Kantone:
https://www.endk.ch/de/energiepolitik-der-kantone/muken
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
In der Altstadt wohne ich in einem Altbau, ganz oben unter dem Dach. Im August war es so heiss, über 30 Grad, dass ich dort nicht schlafen konnte. So habe ich bei der Bruthitze im Haus bei einem Kollegen geschlafen. Das Dach ist praktisch nicht isoliert. Kann ich jetzt vom Vermieter eine Mietzinsreduktion verlangen?
Guten Tag
Vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der Situation in Ihrer Mietwohnung. Es tut uns leid zu hören, dass Sie während der heißen Tage im August mit den hohen Temperaturen zu kämpfen hatten.
Ob Sie vom Vermieter eine Mietzinsreduktion verlangen können, hängt von verschiedenen Faktoren und den örtlichen Mietrechtsbestimmungen ab. In der Regel sind Vermieter dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Mietwohnung angemessenen Wohnkomfort bietet, einschließlich einer angemessenen Isolierung und Heizung.
Wir empfehlen Ihnen, in dieser Angelegenheit zuerst das Gespräch mit Ihrem Vermieter zu suchen und die Situation zu schildern. Vielleicht ist er bereit, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um das Problem zu lösen, beispielsweise die Verbesserung der Dachisolierung. Es ist wichtig, diese Angelegenheit schriftlich zu dokumentieren und eine angemessene Frist für die Behebung des Problems festzulegen.
Falls Sie keine zufriedenstellende Lösung mit Ihrem Vermieter erzielen können, empfehlen wir Ihnen, sich an eine örtliche Mietervereinigung oder an einen Anwalt für Mietrecht zu wenden. Diese können Ihnen genaue Informationen zu Ihren Rechten und den besten Schritten geben, die Sie in dieser Situation unternehmen können.
Wir hoffen, dass diese Informationen hilfreich für Sie sind und dass Sie eine zufriedenstellende Lösung für Ihr Problem finden werden.
Freundliche Grüsse
Ihr newhome Team
Guten Tag
Ein Problem sind ja immer wieder die Lichtschalter oder Steckdosen. Müssen die Reparaturen von Lichtschaltern oder gespaltenen Steckdosen vom Mieter übernommen werden?
Besten Dank für Ihre Antwort.
Guten Tag Kara
Gemäss dem Schweizer Mietrecht ist der Vermieter für die Reparatur und den Unterhalt der Wohnung verantwortlich. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Mieter/innen müssen kleine Mängel in der Wohnung selbst beheben, wenn dies mühelos von Hand und ohne spezielles Fachwissen möglich ist. Im Fachjargon spricht man vom sogenannten „kleinen Unterhalt“. Dazu gehören zum Beispiel das Ölen von Scharnieren, Ersetzen von Zahngläsern oder das Anziehen einer lockeren Schraube bei einer Steckdose. Der Mieter muss auch Kleinteile wie Backbleche, Filter beim Dampfabzug, Duschschläuche etc. ersetzen, sofern der Gegenstand im Fachhandel erhältlich ist.
Was im Einzelnen «kleiner Unterhalt» ist, wird im Gesetz nicht genau erläutert. Beachten Sie auch: Viele Arbeiten an Leitungen, die unter Strom stehen, dürfen nur von geschulten Personen durchgeführt werden! Es braucht FI-Schalter, Sie müssen natürlich die Sicherung herausnehmen etc.
Hier finden Sie weitere Infos:
https://www.bfb-cipi.ch/blog/detail/do-it-yourself-bei-elektrischen-installationen-was-geht-was-nicht#:~:text=Welche%20Arbeiten%20darf%20ich%20als,Arbeiten%20an%20elektrischen%20Installationen%20vornehmen.
Was Laien nicht selbst durchführen dürfen, sollte über die Verwaltung organisiert werden (Auftrag an Elektriker, Installateur).
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Dass die Arbeiten über die Verwaltung an eine Unternehmer erteilt werden, ist eigentlich klar.
Jedoch, kann die Rechnung eines Elektrikers an den Mieter weiterverrechnet werden für z.B. eine gespaltene Steckdose oder einen Lichtschalter, welcher durch das Drücken oder „Draufhauen“ eines Mieters Schaden genommen hat?
Ja, als Mieter oder Mieterin können Sie für solche Schäden haftbar gemacht werden. Vor allem, wenn es ein Missgeschick, Absicht etc. ist. Nicht haftbar sind Sie für normale Abnutzung und normale Gebrauchsspuren. Je nach dem übernimmt Ihre Haftpflichtversicherung die Kosten. Hier finden Sie weitere Informationen zur Kostenbeteiligung und Haftung.
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/wohnungsabgabe/wohnungsuebergabe10-fragen-und-antworten/#Kratzspuren
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Die Fenster unserer Wohnung sind sehr alt und die wärme geht raus und kälte kommt rein, wir zahlen deswegen zu viel Heizkosten weil die wärme raus geht, plus die fensterscheibe ist kaputt (Doppelscheibe) und somit 1. Gefährlich sich zu schneiden 2. zahle ich unnötig hohe Nebenkosten nur weil die Vermieterin nicht die Scheiben oder die Kompletten Fenster ersetzt.
Habe ich da irgend ein recht ?
Danke im voraus
Guten Tag Kani, sehr geehrter Leser,
Vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der Fenster in Ihrer Mietwohnung. Wir verstehen, dass Sie sich über die hohen Energiekosten und die kaputte Scheibe ärgern. Wir möchten Ihnen gerne einige rechtliche Hinweise geben.
Die kaputte Scheibe muss so schnell wie möglich von Ihrem Vermieter ersetzt werden. Dies ist eine Instandhaltungspflicht (Mängel beheben), die der Vermieter nicht vernachlässigen darf. Eine kaputte Scheibe kann nicht nur zu Wärmeverlusten führen, sondern auch eine Verletzungsgefahr darstellen. Sie sollten Ihren Vermieter schriftlich auffordern, die Scheibe zu reparieren, und ihm eine angemessene Frist setzen.
Hier finden Sie weitere Hinweise:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/maengel-wenns-beim-wohnen-mangelhaft-ist/
Was die anderen Fenster betrifft, so müssen diese nicht unbedingt ersetzt werden – jedenfalls nicht im rechtlichen Sinne. Sie sollten aber den aktuellen Energiestandards entsprechen. Dies gilt nur, wenn der Vermieter eine Modernisierung oder einen Umbau vornimmt. In diesem Fall muss er die Anforderungen der kantonalen Bau- und Energiegesetze beachten. Wenn die Fenster jedoch schon bei Ihrem Einzug veraltet waren, müssen Sie diese hinnehmen, solange sie funktionstüchtig sind.
Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnten. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Jürg Zulliger
Hallo,
Wir haben in unserer ca. 20 jährigen Mietwohnung im Fensterrahmen Innerhalb und außerhalb um den Rahmen herum und in der Dusche Schimmel. Obwohl ich immer für Lüftung gesorgt habe und bereits vor 2 Jahren einen Entfeuchter (der im Dauereinsatz im Winter ist) besorgt habe. Mein können dies zu entfernen mit verschiedensten Mittel ist am Ende. Kann ich das von der Verwaltung verlangen? Meine direkte Nachbarin hat das gleiche Problem im Quartier
Vielen Dank im Voraus
Das ist eine häufige und knifflige Frage. Wenn Baumängel oder schlicht der schlechte und alte Zustand des Hauses Ursache für Schimmel sind, muss der Vermieter dafür aufkommen. Im Einzelfall ist dies nicht immer einfach herauszufinden. Teils argumentieren die Verwaltungen, der Mieter habe zu wenig gelüftet. Da Sie selbst aber sogar einen Entfeuchter einsetzen, können wohl nicht Sie verantwortlich sein.
Klar ist hingegen, dass Schimmelpilz gesundheitsgefährdend ist und giftige Sporen absondert. Es muss daher schnell und fachkundig gehandelt werden. Schimmelpilzsanierungen sind nicht durch Private, sondern durch spezialisierte Fachleute bzw. Spezialfirmen auszuführen.
Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag Herr Zulliger,
ich wohne jetzt schon über 28 jahre im selben Haus. Statt, wie abgemacht, waren Teppiche statt Parkett verlegt worden. Es sei billiger gewesen. Wir wären auch mit Laminat völlig zufrieden gewesen. Gut, wir hatten das so akzeptiert. Ein Teppich ist nach so einer langen Zeit etwas „unappetitlich“ geworden, trotz intensiver Pflege. Könnte ich einen Ersatz verlangen? Neuer Anstrich?
Es ist keine günstige Altbauwohnung, sondern ein Reihen Eckhaus für CHF 2’500.00.
Mein Vermieter und ich verstehen uns gut. Das Problem, er ist ein Rappenspalter.
Alles muss ich organisieren. Neuer Boiler, neues WC etc. Jetzt kommen noch diverse Sachen. Alles zu beschreiben, würde den Rahmen sprengen.
Freundliche Grüsse,
Kurt Schmid
Guten Tag Herr Schmid
Ich bedaure, dass Sie deswegen in einer unerfreulichen Situation sind. Sie könnten sich ggf. juristisch beraten lassen. Aber kurz zusammengefasst: Das Recht schreibt nicht vor, dass Dinge ersetzt werden müssen, die alt sind und aus der Mode gekommen sind. Selbstverständlich können Sie selbst Veränderungen und Verbesserungen vornehmen.
Sie müssen einfach darauf achten, dass Sie eine Bewilligung benötigen und ggf. den ursprünglichen Zustand wiederherstellen müssen. Hier weitere Infos:
https://www.newhome.ch/blog/de/kategorie/mieten/mietrecht/wohnungsabgabe/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag Herr Zulliger,
Nach 25 Jahren sind wir am am 2.11.23 aus unserer Mietwohnung ausgezogen.
Der Mietvertrag endet am 21.1.24.
Um schneller aus dem Mietvertrag heraus zu kommen haben wir Nachmieter Vorschläge an die Hausverwaltung weitergegeben, die Potentiellen Nachmieter haben unsere Wohnung im 11/23 Besichtigt und es wurde mit allen Mündlich besprochen das die Wohnung in dem Zustand übernommen werden muss wie sie ist.. am 12.1.24 wurde uns von der Hausverwaltung mitgeteilt das Sie ein Nachmieter gefunden haben der nun zum 1.2.24 einziehen kann.
im November fand außerdem die Vor-Abnahme durch die Hausverwaltung statt, in dem uns mittgeilt wurde, das wir falls kein Nachmieter gefunden wird ,als Mieter verpflichtet sind nur die alten Teppiche und Holzverkleidungen entfernen müssen.
Nun ist es so das der zukünftige Nachmieter Geld von uns verlangt, dafür das er Alle Wände Renovieren muss und für etliche Umbauten aufkommen müsse.
Laut seinen Äußerungen hätten wir als Mieter in den 2 Monaten wo die Wohnung leer stand, alle Renovierungsarbeiten und Umbauten erledigen können.
Hat der Nachtmieter XY das Recht Geld von uns zu verlangen obwohl er bei der Besichtigung im November mündlich bestätigte die Wohnung so zu übernehmen wie sie ist?! .. meine Mutter war während der Besichtigung dabei und fungiert als Zeugin.
Können wir bei der Hausverwaltung den Nachmieter ablehnen & jemanden suchen der unsere Wohnung in dem Zustand nimmt wie sie ist??? ..
Bisher ist keine schriftliche Nachmieter Vereinbarung zu Stande gekommen.
Liebe Grüsse Yvonne
Guten Tag Frau Kröger
Besten Dank für Ihre Anfrage. Zunächst eine Vorbemerkung: Da wir ja die Originalunterlagen, mündliche Vereinbarungen und Verträge nicht kennen, ist es natürlich nicht möglich, den Fall abschliessend oder gar verbindlich beurteilen zu können. Ob es nun um Miete oder Kauf geht, raten wir von mündlichen Vereinbarungen ab! Gerade bei Kündigungen oder ausserordentlichen Kündigungen, der Suche von Nachmietern etc. ist dann häufig unklar, was nun eigentlich vereinbart ist, und ob Sie als Mieterin Ihre rechtlichen Verpflichtungen erfüllt haben oder nicht.
Eines schein uns relativ klar: Dem künftigen Mieter der Wohnung schulden sie gar nichts. Ob an der Wohnung noch etwas zu verbessern ist, wer die Kosten dafür übernehmen muss usw., das muss der künftige Mieter oder Nachmieter mit dem Eigentümer des Hauses klären und vereinbaren. Sie können dafür in keiner Weise belangt werden, da Sie ja mit diesem Nachmieter keinen Vertrag und keine Verpflichtungen eingehen.
Komplizierter ist die Frage, ob und wann Sie aus dem Vertrag entlassen sind. Wir haben dazu verschiedene Blogs publiziert und schon viele Fragen dazu beantwortet (sog vorzeitige Rückgabe einer Mietwohnung). Auch hier gilt, dass man sich keinesfalls auf mündliche Vereinbarungen verlassen sollte! Wenn Sie der Verwaltung respektive dem Eigentümer relativ formlos Nachmieter melden, bleibt dann vieles offen. Wir haben im Blog die formellen Anforderungen und das Vorgehen genauer beschrieben, damit Sie Gewähr dafür haben, aus dem Vertrag entlassen zu werden und keine Miete mehr zahlen zu müssen.
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/nachmieter-gefunden-was-wenn-die-verwaltung-den-neuen-vertrag-verzoegert/
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/kuendigung-mietvertrag/ausserterminlich-kuendigen-haeufige-fragen-und-antworten/
Wir hoffen, dass Ihnen diese Hinweise weiterhelfen können. Ansonsten müssen Sie eine juristische Beratung einer Fachperson in Anspruch nehmen, die das ganze Dossier genauer anschaut und aufgrund der Vertragsunterlagen prüft.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger