In den Ecken wuchert Schimmel, die Heizung wärmt nicht, und die Spülmaschine setzt die Küche unter Wasser: Wer muss bezahlen? Mängel in der Wohnung führen immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Verwaltung und Mietern.
- Mängel: Wie ist die Rechtslage?
- Wann spricht man von einem Mangel?
- Wann sind Mängel zu melden?
- Mängel während der Mietdauer
- Wann gibt es eine Mietzinsreduktion?
- Fazit
- Mängel an der Mietwohnung: FAQ’s
Selbst die schönste Wohnung ist nie ganz perfekt. Vielleicht sind viele Mieterinnen und Mieter mit dem Zustand ihrer Wohnung nicht zu hundert Prozent zufrieden. Fragt sich bloss: Was ist im Sinne des Gesetzes ein Mangel? Wann ist es an der Zeit, bei der Verwaltung zu reklamieren?
Mängel: Wie ist die Rechtslage?
Juristinnen und Juristen pflegen zu sagen, dass die Wohnung «zum vorausgesetzten Gebrauch» taugen muss. Was das heisst, hängt vom Mietvertrag, den getroffenen Vereinbarungen und den konkreten Umständen ab. Wer ein Ladenlokal mietet, will es als Laden und Verkaufsgeschäft gebrauchen können. Beim Wohnen dasselbe: Eine Mietwohnung muss ohne Einschränkung bewohnbar und im Winter geheizt sein! Die Küche soll eine gute Kochgelegenheit bieten; alle Geräte müssen einwandfrei funktionieren.
Selbst in einem solid gebauten Haus kommt es oft vor, dass die Mietwohnung nicht in dem Zustand ist, in dem sie sein sollte. Häufig ist sie nur mit Einschränkungen zu gebrauchen – etwa wenn die Geschirrspülmaschine oder die Heizung defekt sind, wenn sich hinter Schränken und in Ecken Schimmel breitmacht oder wenn die Wohnung nebenan umgebaut und die Wohnqualität dadurch stark beeinträchtigt wird.
Wann spricht man von einem Mangel?
- Ein schwerer Mangel liegt vor, wenn die Wohnung praktisch unbewohnbar ist, zum Beispiel wegen eines Wasserrohrbruchs im Haus. Solch schwerwiegende Fälle wären sogar ein Grund für einen Mieter, den Mietvertrag ausserordentlich zu kündigen.
- Von einem mittleren Mangel ist die Rede, wenn das Mietobjekt zwar bewohnbar, aber die Brauchbarkeit vermindert ist (etwa wegen defekter Apparate).
- Als kleine Mängel gelten hingegen defekte Storengurte, Sicherungen, Glühbirnen oder abgenutzte Dichtungen. – Kleine Mängel sind vom Mieter selber zu beheben und zu bezahlen. Was als kleiner Mangel einzustufen ist, richtet sich zum einen nach den Kosten. Als Faustregel geht man von einem Betrag von etwa 150 oder 200 Franken aus. Es hängt auch davon ab, ob zur Behebung des Mangels fachliches Geschick erforderlich ist. Beispiel: Eine undichte Spülmaschine sollte natürlich nur durch einen professionellen Installateur repariert werden.
Für alle «gröberen» Mängel hat grundsätzlich der Vermieter aufzukommen: Wenn sich in den Wohnräumen zum Beispiel Schimmel breitmacht und eine schlechte Isolation die Ursache dafür ist. Wenn Geräte oder die Heizung im Winter kaputt sind. Wichtig dabei: Der Vermieter muss auch dann für den Schaden aufkommen, wenn ihn gar kein Verschulden trifft. So muss ein Vermieter etwa dafür aufkommen, dass eine Wohnungstür ersetzt wird, die ein Einbrecher eingedrückt hat.
Wann sind Mängel zu melden?
Vielen Mieterinnen und Mieter getrauen sich nicht, ihre Rechte bei Mängeln durchzusetzen. Selbst wenn die Mängelliste lang ist, befürchten Sie Ärger mit der Verwaltung. Solche Sorgen sind aber unberechtigt. Denn es sind zum einen gesetzliche Rechte. Zum anderen sind professionelle Verwaltungen froh, wenn sie Rückmeldungen bekommen. Falls irgendwo Wasser eindringt oder Handwerker Schuld für eine Panne tragen, muss die Verwaltung ja unverzüglich aktiv werden.
Wie gehen Sie als Mieterin bzw. Mieter am besten vor? Grundsätzlich ist zwischen Mängeln beim Einzug und während der Mietdauer zu unterscheiden. Wer eine neue Wohnung bezieht, sollte unbedingt darauf bestehen, dass beim Antritt eine Mängelliste erstellt wird (Protokoll zum Antritt der Mietwohnung). Nur so werden klare Verhältnisse geschaffen. Der Vermieter kann im Nachhinein nicht behaupten, die Wohnung sei mängelfrei übernommen worden. Wenn kurz nach dem Einzug noch weitere Mängel auftauchen, sollten diese umgehend schriftlich beanstandet werden.
Mängel während der Mietdauer
Während der Mietdauer gilt: Mängel sollten ebenfalls unverzüglich und in der Regel schriftlich gemeldet werden. Grössere Verwaltungen habe ein eigenes System, um Rückmeldungen und Reparaturen entgegenzunehmen (über eine Mieter-App, über Formulare oder die eigene Website etc.).
Übrigens ist «unverzüglich» sehr wörtlich gemeint: Unter Umständen kann der Mieter sogar schadenersatzpflichtig werden, wenn Folgemängel entstehen – wenn also eine undichte Wasserleitung im Lauf der Zeit einen weit grösseren Schaden anrichtet, als wenn der Mangel sofort behoben worden wäre. So oder so ist es Sache des Eigentümers, die Reparaturarbeiten in Auftrag zu geben. Davon ausgenommen sind nur Notfälle. Der klassische Fall ist eine Heizung, die ausgerechnet am Weihnachtstag ihren Dienst versagt, wenn der Hauseigentümer nicht erreichbar ist. In solch dringenden Fällen darf sich die Mieterin oder der Mieter selbst an die Service- oder Pikettstelle wenden.
Wann gibt es eine Mietzinsreduktion?
Wird der Schaden nicht behoben, besteht die Möglichkeit, eine Reduktion des Mietzinses zu verlangen. Wenn zum Beispiel im Winter wegen einer defekten Heizung die Raumtemperatur nur 18 Grad beträgt, ist eine Ermässigung am Platz, und zwar von der Meldung des Schadens an bis zu dessen Behebung. Der Vermieter ist auch dann zur Mietzinsreduktion verpflichtet, wenn die Beeinträchtigung durch Dritte verursacht wird, zum Beispiel durch einen lärmigen Umbau, Nachtruhestörung durch ein Restaurant oder einen Club im gleichen Gebäude. Welches Mass an Störung zu akzeptieren ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Manche Juristen sind aber der Auffassung, dass ein gewisser Baulärm erduldet werden muss. Allerdings sprach ein Gericht in einem Streitfall einem Mieter eine Reduktion von 25 Prozent zu (für die Dauer eines Umbaus in der Wohnung im oberen Stockwerk).
Je nach Verwaltung und Eigentümer erklärt sich der Hauswart oft bereit, kleine Mängel unbürokratisch, rasch und ohne Kostenfolge zu beheben. Solche Kulanz ist aber freiwillig.
Fazit:
Selbst bei einem harmonischen Verhältnis im Haus gehen die Meinungen oft auseinander, was ein Mangel ist und wer dafür zahlen muss. Beide Seiten sind gut beraten, sich über die Rechtslage und die Definition «Mangel» gut zu informieren. Alles, was zu Recht zu beanstanden ist, sollte unverzüglich der Verwaltung gemeldet werden.
Es lohnt sich, sich während der ganzen Dauer des Mietverhältnisses um Mängel zu kümmern und sie beheben zu lassen. Wenn dies vernachlässigt wird, ergeben sich später beim Auszug Differenzen – wer ist schuld, dass dieses oder jenes nicht in Ordnung ist? So erhöht sich auch noch das Risiko, dass es am Tag des Auszugs teuer wird.
Links:
Musterbrief der Zürcher Gerichte: https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/Themen/Miete/Formulare_und_Merkblaetter/Musterbriefe/Mu_Maengel.pdf
Musterbriefe Mieterverband: https://www.mieterverband.ch/mv/mietrecht-beratung/ratgeber-mietrecht/top-themen/maengel-schaeden.html
Mängel an der Mietwohnung: FAQ’s
Ich konnte die Mietwohnung während eines Umbaus von zwei Monaten nur teilweise benutzen. Es war lärmig und dreckig. Aber die Verwaltung will mir keine Mietzinsreduktion gewähren. Was raten Sie mir?
Im Idealfall sollten sich Mieterinnen und die Verwaltung auf einen Kompromiss einigen. Tatsächlich liegen die von Gerichten ausgesprochenen Mietzinsreduktionen oft tiefer, als es sich die Mieterseite erhofft hat. Ein Blick in einige Gerichtsurteile zeigt, dass selten mehr als 50 Prozent der Miete wegen Mängeln erlassen werden.
Was ist mit der «Hinterlegung des Mietzinses» gemeint?
Wenn die Verhandlungen nichts bringen, hat die Mieterschaft ein Druckmittel in der Hand: die Hinterlegung des Mietzinses. Wichtig ist dabei, die nötigen Schritte in der richtigen Reihenfolge einzuleiten. Zuerst muss der Mangel schriftlich gerügt und eine realistische Frist zur Behebung gesetzt werden. Als Mieterin können Sie den Vermieter auch darauf hinweisen, dass Sie nötigenfalls die Hinterlegung der Miete ins Auge fassen.
In einem nächsten Schritt ist ebendiese Hinterlegung der Miete anzukündigen. Erst wenn die Frist ungenutzt verstreicht, darf man den Mietzins des folgenden Monats hinterlegen. Vorsicht: Es kann sehr heikel sein, wenn Sie sich ad hoc entscheiden, die Miete zu hinterlegen – dann riskieren Sie, gegenüber dem Vermieter in Zahlungsverzug zu geraten. Unter Umständen droht deswegen gar eine Kündigung. Deshalb ist es klüger, sich bei der Mieterschlichtungsstelle oder von einem Anwalt beraten zu lassen. Bei der Schlichtungsstelle ist auch zu erfahren, wo die Miete zu hinterlegen ist. Denn natürlich darf der Mieter das Geld nicht auf irgendein Sperrkonto einer Bank überweisen.
«Kann ich vom Mietvertrag zurücktreten?»
Ich wollte nächsten Monat in die neue Mietwohnung einziehen. Wegen eines grossen Wasserschadens ist sie im Moment nicht bewohnbar! Überall wuchert Schimmel, und die Mängelliste umfasst noch mehr. Kann ich vom Mietvertrag zurücktreten?
Ja, bei sehr schwerwiegenden Mängeln ist dies möglich. Das sollte auch dem Vermieter einleuchten. Ganz allgemein ist beim Rücktritt vom Mietvertrag folgendes zu beachten: Bei schweren Mängeln, die innerhalb einer gesetzten Frist nicht behoben werden, sind Mieter berechtigt, die Wohnung fristlos zu kündigen. Doch auch bei diesem Vorgehen ist Vorsicht am Platz: Es müssen überaus triftige Gründe vorliegen, um einen Mangel als Grund für einen Vertragsrücktritt anzuführen – de facto muss die Wohnung unbewohnbar sein. Schliesslich muss der Mieter auch an die organisatorischen Punkte denken; je nach dem lokalen Mietmarkt findet sich nicht gleich eine Ersatzwohnung, es entstehen Umzugskosten etc.
Bei mir war die Geschirrspülmaschine defekt und musste durch einen Installateur des Herstellers repariert werden. Nun schickt mir aber der Vermieter die Rechnung über den Betrag von 350 Franken. Muss ich das zahlen?
Nein. Das Gesetz hält fest, dass Mieter nur kleine Ausbesserungen, Reparaturen oder Reinigungen, die für den «gewöhnlichen Unterhalt» erforderlich sind, übernehmen müssen. Dazu zählen zum Beispiel der Ersatz von Glühbirnen, die Anschaffung eines neuen Backblechs, der Austausch von Dampfabzugsfiltern, von Seifenschalen, Zahngläsern sowie Einrichtungen am Kühlschrank. In der Regel muss die Mieterin / der Mieter auch Abläufe selbst entstopfen und reinigen.
Der ganze restliche Unterhalt und Reparaturen im Haus und an den Geräten ist hingegen Sache des Vermieters. Wenn für eine Reparatur eine Fachperson beigezogen wird, handelt es sich eben nicht um kleinen Unterhalt. Diese Reparaturen werden normalerweise von der Verwaltung organisiert, und sie trägt auch die vollen Kosten. Dazu gehört die Reparatur von defekten Kochplatten oder wie in Ihrem Fallbeispiel die Reparatur des Geschirrspülers durch einen Fachmann.
Ich habe schon einen Mietvertrag gesehen, wo verschiedene Dinge aufgezählt sind, die der Mieter selbst reparieren soll. Teils heisst es sogar, dass der Mieter Reparaturen bis zum Umfang einer Jahresmiete selbst übernehmen muss. Sind ein solcher Mietvertrag bzw. Geschäftsbestimmungen rechtens?
Nein, eindeutige Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen sind nicht zulässig. Ein wesentlicher Punkt ist zwingendes Mietrecht: Der Mieter selbst ist nur für kleinere Reparaturen und Reinigungsarbeiten zuständig (siehe Antwort oben). Dieser Grundsatz darf nicht zuungunsten der Mieterinnen und Mieter vertraglich abgeändert werden. Auch Bestimmungen, dass der Mieter bis zu einer ganzen Jahresmiete selbst bezahlen muss, sind heikel – und rechtlich zumindest sehr umstritten.
Mangel mit der Heizung: «Auszug ins Hotel?»
An einem sehr kalten Wochenende ist die Heizung ausgestiegen. Ich musste für mehrere Tage ins Hotel ziehen und dort übernachten. Kann ich vom Vermieter Schadenersatz verlangen? Muss der Vermieter die Übernachtungskosten bezahlen?
Wenn Sie als Mieterin durch einen Mangel an der Wohnung einen Schaden erleiden, muss der Vermieter dafür laut Gesetz Schadenersatz leisten. Unter gewissen Umständen kann er sich jedoch von der Haftung befreien – aber nur mit einem stichhaltigen Beweis, dass ihn kein Verschulden für den Mangel trifft. Im vorliegenden Fall wäre die Verwaltung haftbar, wenn die Panne mit der Heizung zum Beispiel auf einen schlechten Service und mangelnden Unterhalt zurückzuführen ist.
Auf einem anderen Blatt steht allerdings, in welcher Höhe Sie Schadensersatzforderungen geltend machen können. Es geht natürlich nicht, dass Sie gleich für zwei oder drei Wochen im Fünfsternehotel wohnen. Sie sind verpflichtet, die Auslagen und finanziellen Folgen gering zu halten. In der Praxis müsste der Vermieter wohl höchstens die Kosten für ein Mittelklassehotel vergüten. Man könnte natürlich auch noch ins Feld führen, dass Sie die Kosten noch tiefer halten könnten, wenn Sie bei Freunden oder Verwandten unterkommen.
Direkt nebenan wird in den nächsten zwölf Monaten ein grösserer Neubau realisiert. Das ist mit sehr viel Lärm, Lastwagenfahrten und Transporten verbunden. Können wir während dieser Zeit eine Mietzinsreduktion erwarten?
Lärm gilt tatsächlich als Beeinträchtigung der Wohnqualität und schränkt Sie im Gebrauch der Wohnung ein. Die Verwaltung respektive der Vermieter kann nach dem Gesetz auch dann dafür haftbar gemacht werden, wenn jemand anders für den Lärm die Verantwortung trägt. Wie hoch die Mietzinsreduktion ausfällt, ist allerdings Auslegungssache. Die Gerichtspraxis zeigt, dass die gewährten Reduktionen oft weniger hoch ausfallen, als die Mieterinnen und Mieter es sich erhofft haben. Auch bei intensiven Bauarbeiten vis-à-vis gibt es oft nur einen Mietzinsreduktion von zehn Prozent.
Schimmel. Der Mieter lüftet falsch oder schlecht, wer haftet da? Sicher nicht der Vermieter oder?
Guten Tag Herr Wildhaber
Vielen Dank für Ihren Hinweis.
Da geben wir Ihnen Recht. Selbstverständlich haftet der Mieter, wenn falsches Lüften die Ursache des Schimmels ist. Nehmen wir an: Es wird zu wenig gelüftet und der Mieter lässt noch Luftbefeuchter laufen (die oft gar nicht nötig wären). Ja, dann haftet der Mieter.
Es gilt aber auch, dass die Wohnung technisch und baulich so ausgestattet sein muss, dass bei korrektem Verhalten eines «Durchschnittsmenschen» kein Schimmel entsteht (keine Wärmebrücken oder auskühlenden Wände im Winter etc.). Dazu sind auch die technischen Normen und Standards des SIA zu beachten.
Guten Tag
Ich und mein Freund haben ab dem 01.08 eine Wohnung in Thusis mit dem frühsten Kündungsfrist von einem Jahr gemietet. Beim Einzug hatten wir eine lange Mängelliste. Diese wurde trotz mehrmaligem auffordern nicht erledigt. Die Mängelliste konnten wir nie mit dem Vermieter abgleichen. Er hat uns bis heute kein Formular zugestellt. Tür Griffe fehlen, Fugen die nicht gemacht wurden im Bad, Baugerüst steht immer noch, Gefrierschrank kann man nicht richtig öffnen, in der ganzen Wohnung geht es sehr lange bis Warmwasser kommt, Treppenhaus wird nicht richtig gereinigt. Unser gemietet Garagenparkplatz ist bis heute nicht fertig. Wir müssen, das Auto draussen parkieren. Wir haben nie alle Wohnungsschlüssel erhalten und niemand weis wo diese sind. Dadurch fühlen wir uns sehr unwohl.
Wir haben uns jetzt nach einer neuen Wohnung umgesehen und möchten die Wohnung mit einer 3-monatigen Frist künden.
Meine Frage, ist es unter diesen Bedingungen möglich früher aus dem Mietvertrag zu kommen?
Guten Tag
Eine sofortige oder fristlose Kündigung ist meist schwierig: Das Wohnen müsste für Sie de facto unzumutbar sein. Juristisch wird dies meist etwa so formuliert: «Ganz allgemein regelt Art. 266g OR, dass beide Parteien das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist auf einen beliebigen Zeitpunkt aus wichtigen Gründen, welche die Vertragserfüllung für sie unzumutbar machen, kündigen können.» – So formuliert es die Webseite weka.ch
Unser Tipp: In aller Regel ist es einfacher, entweder ordentlich auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen, oder Sie suchen einen solventen und passenden Ersatzmieter. Dazu finden Sie hier im Blog viele Informationen und Tipps:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/ausserterminlich-kuendigen-haeufige-fragen-und-antworten/#comments
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/ausserterminliche-kuendigung-stolpersteine-im-mietrecht/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Guten Tag
Sie schreiben oben, „Wird der Schaden nicht behoben, besteht die Möglichkeit, eine Reduktion des Mietzinses zu verlangen. “
Was aber, wenn der Schaden zwar behoben wird, es aber eine gewisse Zeit braucht? Beispiel Kochherd steigt aus, ich melde den Schaden, die Reparatur findet aber erst 4 Wochen später statt. Ist die „Einleitung“ des Reparaturvorgangs eine Freikarte für den Mieter?
Guten Tag Marcello
Besten Dank für Ihre Anfrage. In der Gerichtspraxis finden wir ein Beispiel: Mietzinsreduktion 3%, bei einem defekten Geschirrspüler. Massgeblich ist die Zeit von der Kenntnisnahme des Mangels bis zur Behebung des Mangels. – Es gibt aber keine Tabelle, wo sich die Ansprüche und Höhe einer allfälligen Mietreduktion ablesen lassen! Es kommt auch darauf an, was die Art der Wohnung oder die Höhe der Miete erwarten lassen. Eine Liste von Gerichtsfällen und Beispielen finden Sie unter dem Link unten:
https://www.mieterverband.ch/dam/jcr:3c17a881-3b74-4f02-8cb3-5bf4aa5c4209/mv-merkbl-maengel-senkungsentscheide.pdf
Und hier Infos vom HEV-Schweiz:
https://www.hev-schweiz.ch/vermieten/mietrecht/mietvertrag/mietzinsherabsetzung-bei-maengeln/#:
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Guten Tag
Spannender Artikel. Wie sieht es aus bei einem Brand im Mietobjekt. Es geht mir um einen Fall, wo die Dachwohnung komplett ausbrannte. Im direkt darunter liegenden Studio ist Löschwasser eingedrungen. Es gab einen ca. 10 cm hoher Pegel, der ausgepumpt wurde und eine Entfeuchtungsanlage ist installiert – die ja Lärm macht. Alles war verrusst (wurde durch die Mieterin geputzt). Der Parkettboden ist vom Wasser beschädigt (stellt sich an einigen Stellen auf). Ständig ist irgendwo wieder kleine Wasserlachen, die aufgenommen werden müssen. Auch nach Tagen tropft es immer irgendwo es riecht nach Rauch. Öffnet man die Fenster, so sind läuft im Rahmen Wasser nach, das sich wohl irgendwo in der Wand gestaut hat und es riecht von aussen noch von der oberen Brandwohnung. Die Wände haben lange braune Wasserflecken. Von der oberen Wohnung hängen aussen Materialien herunter. Da es ein Studio ist, gibt es keine Rückzugsmöglichkeit in andere Räume. Leider zeigt die Verwaltung sich von einer analogen Schilderung per Mail völlig unbeirrt und behauptet: „Die Wohnung ist mietrechtlich gesehen sehr wohl bewohnbar. Dies hat uns auch die Gebäudeversicherung bestätigt.“ und: sie seien für die Lebenshaltung nicht zuständig….
Die Brandursache ist und die Schuldfrage wird noch ermittelt – aber natürlich nicht bei der fraglichen Mieterin. Wie sieht die Rechtslage aus? Kann eine Wohnung einfach durch die Verwaltung als bewohnbar deklariert werden (ich nehme an, die Verwaltung will einfach keine Kosten und dabei auch noch die Miete kassieren können)? Falls dem nicht so ist nicht – hat der Vermieter tatsächliche keine Verantwortung gegenüber der Mieterin, wenn diese auf einen Schlag ohne bewohnbare Wohnung dasteht?
https://www.zuonline.ch/haus-steht-in-flammen-566661906275
Die Wohnung ist beim linken Balkon direkt unter dem Feuer.
Herzlichen Dank und beste Grüsse
Guten Tag Alfred
Das ist ja wirklich eine schreckliche Geschichte, zum Glück ist kein Mensch zu Schaden gekommen.
Die kantonale Gebäudeversicherung ist normalerweise bei Feuer, Elementarschäden etc. sehr grosszügig. Nun ist es aber so, dass ein allfälliger Mietzinsausfall durch die Gebäudeversicherung nicht gedeckt ist. Dies wäre eine zusätzliche private Versicherung.
Zum Mietrecht: Wenn die Wohnung zum Beispiel nach einem grossen Wasserschaden nur zur Hälfte bewohnbar ist (wenn alle Möbel wegen Reparaturarbeiten weggeräumt werden müssen), könnte die Miete auf 50% reduziert werden. In einem anderen Fall sprach das Gericht eine Mietzinsreduktion von 100% aus – nach einem Brand, und zwar solange, bis die Wohnung wieder bewohnbar war. Sie haben Anrecht auf eine Reduktion, solange Wasser, Feuchtigkeit, Reparaturen, Lärm etc. anhalten.
Was ein Gericht oder eine Schlichtungsstelle entscheiden würde, können wir fachlich hier nicht beantworten – das kommt immer auf die konkreten Umstände an. Beachten Sie, dass wir oben im Blog noch weitere Infos und Links ergänzt haben.
Hier finden Sie eine Liste mit Gerichtsentscheiden bei Mängeln:
https://www.mieterverband.ch/dam/jcr:3c17a881-3b74-4f02-8cb3-5bf4aa5c4209/mv-merkbl-maengel-senkungsentscheide.pdf
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Guten Tag,
super erklärt hier alles!
Bei mir ist die Kochplatte und danach der Backofen ausgestiegen. Der Vermieter hat daraufhin den Einbauherd durch ein freistehenden an gleicher stelle eingebaut. Begründung kostet nur 300 CHF ein neuer würde mindestens 1600,00CHF kosten.
Nun mein Problem: Abgesehen von der Optik. Die neue Arbeitsplatte schaut nun 3 cm weiter Raus wie die Griffe der Arbeitsplatte. Rechts und Links neben dem Herd sind zwei verschiedene Arbeitsplatten. Das Kochfeld ist um einiges kleiner ein essen für 4 Personen zu kochen ist eine neue Herausforderung da meine Töpfe und Pfannen gar nicht auf den kleinen Herd passen.
Was für Möglichkeiten Hab ich? Ausser eine neue Wohnung zu suchen?
Besten Dank
D.Enderle
Guten Tag Herr Enderle
Vielen Dank für Ihr Interesse am Blog rund um Miete und Wohnen, und danke für Ihre Anfrage. Wir haben hier zu Mietrecht und zu gängigen Bestimmungen rund um Mängel recherchiert. Nur ist es so, dass viele Dinge gesetzlich nicht im Detail geregelt sind. Ein Kochherd oder ein Bad muss ganz einfach zum angenommenen Gebrauch taugen – Sie müssen dort kochen und duschen können etc. Über die Anordnung von Kochfeldern etc. gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen oder Gerichtsurteile. Sie könnten aber den Vermieter noch einmal darauf aufmerksam machen und eine Ausbesserung oder einen Ersatz wünschen. Sofern der alte Kochherd seine Lebensdauer erreicht hatte, könnten Sie einen gleichwertigen Ersatz verlangen.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Abend
Wir wohnen in einem kleinen MFH (STWEG).
Vor 3 Wochen haben wir die Heizung saniert und jetzt ist sie defekt. Der Hersteller war 2x da und konnte sie nicht reparieren resp. Weiß nicht an was es liegt.
Wir frieren seit zwei Tage. Gibt es hier auch Schadensersatzansprüche die ich beim Hersteller (Kessellieferant) anfordern kann? Es sind rund 15-16Grad in den Wohnungen.
Besten Dank.
Freundliche Grüsse
C. Tschy
Guten Abend
Besten Dank für Ihre Anfrage. Wenn es um Mietrecht geht, kann der Mieter tatsächlich erwarten, dass die Wohnung angemessen geheizt ist. Bei Eigentum oder Stockwerkeigentum liegt der Fall aber anders. Ich empfehle Ihnen, die Details zu dokumentieren und die Verwalterin / den Verwalter einzuschalten. Ob der Hersteller weiter haftbar gemacht wird, müssten Sie juristisch klären lassen. Wir verweisen auf die Produkthaftung. Bitte beachten Sie, dass wir nicht in dem Sinne eine Rechtsberatung anbieten können. Hier finden Sie weitere Informationen:
https://www.weka.ch/themen/recht/kauf-und-verkauf/maengelrechte-beim-kauf/article/produktehaftpflicht-und-andere-sonderfragen-zur-haftung-beim-kaufvertrag/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag
Wir stehen vor folgender Haurausforderung. Die Storen im ganzen Haus verfügen über Sensoren, welche sich nach der Windiggeschwindikeit draussen schliessen. Mittlerweile öffnen sie jede Nacht im Verlaufe der Nacht. Mir fürchtet es jetzt schon wenn der Sommer kommt und morgens bereits die tageshelle Sonne reinscheint oder anmheissen Sommertagen sich die Stor öffnet und die Wohnung auf 30°C aufheitzt. Sie ist während des Sommers bereits mit geschlossenen Storen bei ca. 26°C.
Die Verwaltung meldet nach gehäufter Reklamation, dass die Sensoren noch mustoert werden, und von der Kantonalen Gebäude Versicherung Zürich auch angeordnet wurde, dass sich Storenmselbst bei Sturmwarnung von Meteo Suiss öffnen müssen.
Aus meiner Sicht macht das Storen völlig unbrauchbar und unzuverlässig im Gebrauch.
Wie schätzen Sie das ein?
Guten Tag Herr Engelberg
Vielen Dank, dass Sie Ihre Sorgen und Überlegungen bezüglich der Störungen mit den Storen in Ihrem Haus an uns herangetragen haben. Es ist absolut verständlich, dass funktionierende Storen insbesondere bei Sturmwarnungen von grosser Bedeutung sind, um Sachschäden zu vermeiden und für Sicherheit zu sorgen. Zugleich gilt es, einer Überhitzung vorzubeugen.
In der Tat kann es frustrierend sein, wenn die technischen Systeme, auf die wir uns verlassen, nicht wie erwartet funktionieren. Um dieses Problem anzugehen, wäre der erste Schritt, sich direkt an den Hersteller oder Installateur der Storen zu wenden (Aufgabe der Verwaltung!). Oftmals können solche Probleme durch eine fachgerechte Wartung oder Reparatur behoben werden. Die Experten des Herstellers sollten in der Lage sein, Ihnen konkrete Lösungsvorschläge zu bieten oder die Storen und/oder Sensoren gegebenenfalls auszutauschen, falls sie nicht mehr reparabel sind (Produkthaftung).
Zusätzlich empfehle ich Ihnen, Kontakt mit der kantonalen Gebäudeversicherung aufzunehmen. Diese kann Ihnen wichtige Informationen und Unterstützung bieten, insbesondere wenn es um die Absicherung gegen mögliche Sturmschäden und die korrekte Funktion der Storen geht. Die Gebäudeversicherung kann auch Hinweise darauf geben, welche präventiven Massnahmen getroffen werden können, um das Risiko von Schäden in Zukunft zu minimieren.
Hier finden Sie weitere Informationen, am Beispiel der GVZ:
https://www.gvz.ch/_file/1279/flyer-hagelschutz-2019-einzelseiten-zh-v0-0.pdf
Ich hoffe, dass diese Vorschläge Ihnen bei der Lösung Ihres Problems helfen und wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Behebung der Störungen mit den Storen.
Mit freundlichen Grüssen,
Jürg Zulliger
Schimmel im Schlafzimmer:
Sie schreiben nicht, wenn der Vermieter bei Schimmel im Schlafzimmer für die Reparatur aufkommen muss.
In meinem Fall: Einzug 1.Juli, 2018 > Feststellung Schimmelspuren an den beiden Aussenwänden und an der Decke bereits Spätherbst 2018 > Hausbesitzer schiebt nach Besichtigung Schuld auf mich ab wegen ungenügender Lüftung des Zimmers. Seit 6 Jahren so Status quo
Guten Tag Herr Dörflinger
Schimmel kann sehr viele Ursachen haben und ist tatsächlich unangenehm und ungesund. Wir bedauern, dass Sie deswegen Probleme und Ärger haben. Hier in aller Kürze einige Punkte. Zur Rechtslage: Die meisten Expertinnen und Experten sagen uns, dass die Beweislast beim Vermieter liegt, wenn es in der Wohnung Schimmelbefall gibt.
Konkret heisst dies:
• Der Mieter bzw. die Mieterin muss den Schimmelbefall melden.
• Der Vermieter muss die Wohnung untersuchen und die Ursache des Schimmels feststellen.
• Kann der Vermieter beweisen, dass der Schimmel durch falsches Verhalten des Mieters verursacht wurde (z.B. unzureichendes Lüften), kann er vom Mieter die Kosten für die Beseitigung des Schimmels verlangen.
• Kann der Vermieter dies nicht beweisen, muss er den Schimmel auf eigene Kosten beseitigen.
Falsches Verhalten des Mieters kann zum Beispiel sein:
• Zu wenig Lüften: Die Luftfeuchtigkeit in der Wohnung sollte idealerweise zwischen 30% und 50% liegen.
• Aufstellen von Luftbefeuchtern: Diese Geräte sind in der Regel unnötig, vor allem in gut isolierten Neubauten.
• Trocknen von Wäsche in der Wohnung: Dies erhöht die Luftfeuchtigkeit in der Wohnung.
• Lagern von Gegenständen an kalten Wänden: Dies kann dazu führen, dass die Wände auskühlen und Schimmel entsteht.
Ursachen für Schimmel, die in der Regel in der Verantwortung des Vermieters liegen, sind:
• Bauliche Mängel: z.B. Wasserschäden, mangelhafte Wärmedämmung/schlechte Isolation, Wärmebrücken etc.
• Feuchteeinwirkung von aussen: z.B. eindringendes Grundwasser
Beweismittel:
• Fotos: Dokumentieren Sie den Schimmelbefall mit Fotos.
• Gutachten durch Experten: Wenn der Schimmelbefall umfangreich ist oder der Vermieter sich weigert, den Schimmel zu beseitigen, kann es sinnvoll sein, ein Sachverständigengutachten erstellen zu lassen.
Bitte beachten Sie, dass wir hier im Blog keine Rechtsberatung anbieten können. Im Zweifelsfall sollten Sie sich an einen Anwalt oder an Fachleute für Baumängel, Feuchtigkeitsprobleme etc. wenden. Wir hoffen sehr, dass es bald eine Verbesserung gibt und Sie eine Lösung finden!
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Abend
Ich übernehme eine Wohnung als Nachmieter. Weil wir Nachmieter sind meint die Verwaltung, dass wir eine Übergabe mit den jetzigen Mietern machen – ohne die Anwesenheit der Verwalterin. Die Verwalterin meint, dass ein Nachmieter die Wohnung von aktuellem Mieter im jetzigen Zustand und den bestehenden Mietvertrag und den Verpflichtungen des Vormieters übernimmt. Ebenso, dass somit keine neue Mängelliste geben wird. Ich möchte nicht zu Beginn in einen konflikthaften Kontakt mit der Verwalterin geraten, jedoch möchte ich auch nicht für Mängel haften, die wir nicht verursacht haben.
Wie schätzen sie diese Situation ein?
Ich hoffe sie können weiterhelfen…
Guten Tag Ben
Das ist sowohl für Sie als auch für den Vermieter ungünstig. Der Vermieter versäumt es zum Beispiel, den Vormieter für allfällige Mängel und Schäden haftbar zu machen. Denn der Vormieter müsste ja in der Regel Mängel, die ihm anzulasten sind, anerkennen.
Ein Übergabeprotokoll dient als Beweismittel und kann sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter hilfreich sein. Es dokumentiert den Zustand der Wohnung und alle vorhandenen Mängel, was bei der späteren Rückgabe der Wohnung von Vorteil sein kann.
Ich würde Ihnen empfehlen, nach Möglichkeit das frühere Protokoll zu organisieren. Weiter würde ich Ihnen empfehlen, am ersten Tag nach dem Einzug den Zustand selbst sorgfältig zu dokumentieren, machen Sie Fotos etc. und erstellen Sie selbst ein Zustandsprotokoll und senden Sie dieses an den Vermieter. Von allen Unterlagen, von Ihrem Zustandsprotokoll etc. sollten Sie Kopien anfertigen und bei sich aufbewahren.
Hier finden Sie noch weitere Informationen:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/wohnungsabgabe/die-neue-wohnung-tipps-zur-wohnungsuebergabe/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger