Im Frühling und im Herbst ist in vielen Regionen offizieller Umzugstermin. Immer öfters zügeln Mieterinnen und Mieter auch an anderen Terminen. Der Zügeltermin und die Wohnungsrückgabe ist für viele Leute eine nervenaufreibende Sache. Unsere Tipps tragen dazu bei, dem Zügeltag entspannt entgegenzusehen.

Muss ich als Mieter für Malerarbeiten zahlen?

Davor fürchten sich Mieterinnen und Mieter – dass die Wohnungsübergabe zum „Zahltag“ wird. Grundsätzlich gilt folgendes: Die Wände müssen bei der Rückgabe mit handelsüblicher, weisser Dispersion gestrichen sein. Es sei denn, die Verwaltung hat gewissen Änderungen an der Wohnung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Etwas kompliziert ist die Kostenfrage: Der Vermieter hat kein Recht, den Mieter für den normalen Gebrauch und die normale Alterung von Bauteilen verantwortlich zu machen (je nach Lebensdauer). Der Mieter ist nicht haftbar für normale Gebrauchsspuren. Massgeblich dafür ist die allgemein bekannte Lebensdauertabelle, die der Mieter- und Hauseigentümerverband paritätisch herausgeben. Gemäss dieser Tabelle hat zum Beispiel ein Wandanstrich mit Dispersion eine Lebensdauer von acht Jahren. Ist nach dieser Frist ein neuer Anstrich nötig, gilt: Die Kosten muss der Vermieter tragen.

Die Mieterseite haftet nur für übermässigen Gebrauch oder bauliche Veränderungen. Hat der Mieter zum Beispiel eine Wand in satt deckendem Gelb übermalt, muss er die zusätzlichen Kosten übernehmen (z. Bsp. zweiter deckender Anstrich). Auch ein Mehraufwand wegen Raucherschäden an Wänden oder Tapeten geht nach wie vor zulasten des Mieters („Nikotin-Anstrich“).

Lebensdauer: Was ist übermässige Abnutzung?

„Diskussionen um Reparaturen, Sanierungen und Streit um eine Kostenbeteiligung des Mieters kommen öfters vor“, sagt Fabian Gloor, Jurist beim Mieterverband. Es sei aber nicht zulässig, dass beim Auszug quasi die ganze Wohnung renoviert und die Kosten auf die Mieterschaft überwälzt würden. Die normale Abnützung und die Alterung von Apparaten und Bauteilen ist im Mietzins bereits inbegriffen und damit abgegolten.

Beispiel zur Lebensdauer: Muss ein schon 10-jähriger Kühlschrank ersetzt werden, hat der Vermieter die Kosten zu tragen. Gemäss Lebensdauertabelle hat ein Kühlschrank eine Lebensdauer von 10 Jahren. Der Mieter bzw. die Mieterin muss dann einen Kostenbeitrag leisten, wenn ein solches Küchengerät zum Beispiel schon nach fünf Jahren ersetzt werden muss (dann müsste die Mieterseite die Hälfte der Kosten übernehmen). Ähnlich beim Parkett: Ein Abschleifen von neu Versiegeln nach 10 Jahren ist üblich und gilt als normaler Gebrauch. 

Infos zur Lebensdauertabelle und zum Protokoll:

HEV Schweiz: Lebensdauertabelle

Mieterverband: Wohnung übergeben und Protokoll

Wie kann ich mich am besten auf die Wohnungsübergabe der Mietwohnung vorbereiten?

Am besten regeln Sie alle organisatorischen Fragen im Voraus: Terminabsprachen mit dem Zügelunternehmen, allenfalls mit dem Putzinstitut und auch mit Ihren eigenen Helfern für den Möbeltransport etc. Halten Sie genügend Kisten und Verpackungsmaterial bereit. Um nicht in letzter Minute noch unnötig Zeit zu vergeuden, sollten Sie rechtzeitig mit entrümpeln und entsorgen anfangen.

Wie sauber muss ich putzen?

Das hängt davon ab, was genau abgemacht ist. Oft ist die Rede von „besenrein“. Böden und Fliesen sind feucht zu wischen und gründlich zu reinigen. Das gilt besonders auch fürs Bad und für die Küchenapparate. Dübellöcher an Wänden sollten Sie fachmännisch reparieren oder durch einen geübten Handwerker reparieren lassen. Alle Schränke müssen sauber geputzt werden. Fenstersimse und Fenstergläser sind sowohl innen als auch aussen zu reinigen. Denken Sie auch an die Nebenräume (Keller, Estrich etc.)!

Tipps: Was zahlt die Versicherung? Was heisst „besenrein“ putzen?

Was muss ich vor der Wohnungsübergabe reparieren?

Der so genannte „kleine Unterhalt“ an der Wohnung ist Sache des Mieters. Wie gesagt: Dübellöcher an Wänden reparieren, aber auch Zahngläser oder defekte Glühbirnen ersetzen, Abläufe reinigen etc. Unnötiger Stress lässt sich vermeiden, wenn Sie diese kleineren Dinge im Voraus erledigen. Dazu gehört auch das Ersetzen oder die Reparatur von defekten oder fehlenden Backblecken, Kühlschranktablaren etc.

Vermieter und Mieter im Gespräch: Wer sich gut auf die Wohnungsübergabe vorbereitet, schont Nerven und Portmonee. (Bild: fotolia)

Was gilt als „kleiner Unterhalt“?

Eine Zeit lang hat man als Faustregel für kleinen Unterhalt Reparaturen bis zu einer Grössenordnung von 150 Franken genannt. Das sagt Fabian Gloor, Jurist beim Mieterverband. „Heute ist aber vor allem die Frage massgeblich, ob eine handwerklich durchschnittlich begabte Person eine bestimmte Massnahme durchführen kann oder nicht“, sagt Experte Gloor weiter. Eigentliche Maler- und Tapeziererarbeiten sind zum Beispiel klar nicht Sache des Mieters und können ihm auch nicht aufgebrummt werden. Die normale Abnützung von Wänden und Tapeten ist in der Miete eingeschlossen. Der Vermieter bzw. die Verwaltung ist nicht berechtigt, dafür Geld zu verlangen.

Was ist mit baulichen Massnahmen und selbst gestrichenen Wänden?

Grundsätzlich muss der Mieter respektive die Mieterin die Wohnung so zurückgeben, wie sie zu Beginn übernommen wurde. Bei der Wohnungsübergabe muss die Verwaltung Spuren normalen Gebrauchs wie die Abnützung von Parkettböden oder von Wänden akzeptieren (kleine Kratzer im Parkett, „Schatten“ von Bildern an den Wänden). Wer aber selbst eine Trennwand gebastelt oder die Wände in kunterbunten Farben gestrichen hat, muss wieder den ursprünglichen Zustand herstellen.

Muss ich für Kratzspuren von Haustieren bezahlen?

 Im Rahmen übermässiger Nutzung müssen Sie für gewisse Schäden tatsächlich aufkommen: etwa Brandlöcher in einem Teppich, gröbere Rotweinflecken auf einem Teppich. Das gilt analog auch für Kratzspuren an Wänden oder Türen, die von Ihren Haustieren stammen. Für Mieterinnen und Mieter ist daher eine gute Haftpflichtversicherung viel Wert. Sie kommt für Schäden auf, welche quasi durch ein Malheur entstanden sind – in der Regel auch für Schäden von Haustieren. Massgeblich sind aber immer die Vertrags- und Geschäftsbedingungen der jeweiligen Versicherung.

Welche rechtlichen und formellen Punkte zählen bei der Übergabe?

In der Regel erstellen beide Parteien (d. h. Vermieter und Mieter), ein Protokoll. Es ist von beiden Seiten zu unterzeichnen und kann auch abweichende Beurteilungen umfassen. Wenn Sie sich einig sind, können Sie Kostenfragen direkt im Protokoll regeln. Zum Beispiel: „Abschleifen und neu versiegeln des Parketts, Kostenbeteiligung des Mieters 25 Prozent.“ Tipp: Wenn sich schon im Vorfeld Probleme abzeichnen, sollten Sie sich von einem Experten für Wohnungsübergaben begleiten lassen.

Findet aus irgendwelchen Gründen keine persönliche Übergabe statt, oder kommt die formelle Schlüsselübergabe nicht zustande, müssen Sie die Wohnung dennoch im vereinbarten Zustand herrichten und die Schlüssel zurückschicken (aus Beweisgründen natürlich mit eingeschriebener Post). Fazit: Die Schlüsselübergabe ist sowohl symbolisch als auch rechtlich wichtig! 

Wohnungsübergabe: Die Schlüssel sind sowohl symbolisch als auch rechtlich von grosser Bedeutung! (Bild: Pixabay)

Was ist umgekehrt beim Mietantritt wichtig?

Bei der Rückgabe hat vor allem der Hauseigentümer ein Interesse an einem Rückgabeprotokoll. Denn er muss allfällige Mängel zulasten des Mieters beweisen können. Bei Mietantritt ist es eher umgekehrt: Als Mieter müssen Sie sich vergewissern, dass keine Mängel vorliegen, die man Ihnen später anlasten könnte. Existiert ein Übernahmeprotokoll, so wird in der Regel vermutet, dass darin nicht verzeichnete Mängel nach dem Einzug entstanden sind. Mietrechtsexperte Gloor sagt deshalb: „Lieber gar kein Übernahmeprotokoll als ein ungenaues.“ Da die Liegenschaftsverwalter und Vermieter bei der Wohnungsübergabe nicht viel Zeit haben, fallen die Protokolle oft nicht allzu genau aus. Empfehlung dazu: Der Mieter sollte innert 10 Tagen nach dem Einzug in aller Ruhe eine exakte Mängelliste erstellen und diese mit eingeschriebenem Brief an den Vermieter schicken.

Wohnungsübergabe: Vor allem Küche, Bad, Fenster und Böden sind gründlich zu reinigen. (Bild: Pixabay)

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