Im Frühling und im Herbst ist in vielen Regionen offizieller Umzugstermin. Immer öfters zügeln Mieterinnen und Mieter auch an anderen Terminen. Der Zügeltermin und die Wohnungsrückgabe ist für viele Leute eine nervenaufreibende Sache. Unsere Tipps tragen dazu bei, dem Zügeltag entspannt entgegenzusehen.
- Muss ich als Mieter für Malerarbeiten zahlen?
- Lebensdauer: Was ist übermässige Abnutzung?
- Infos zur Lebensdauertabelle und zum Protokoll
- Wie kann ich mich am besten auf die Wohnungsübergabe der Mietwohnung vorbereiten?
- Wie sauber muss ich putzen?
- Was muss ich vor der Wohnungsübergabe reparieren?
- Was gilt als „kleiner Unterhalt“?
- Was ist mit baulichen Massnahmen und selbst gestrichenen Wänden?
- Muss ich für Kratzspuren von Haustieren bezahlen?
- Welche rechtlichen und formellen Punkte zählen bei der Übergabe?
- Was ist umgekehrt beim Mietantritt wichtig?
- Weitere Beiträge
Muss ich als Mieter für Malerarbeiten zahlen?
Davor fürchten sich Mieterinnen und Mieter – dass die Wohnungsübergabe zum „Zahltag“ wird. Grundsätzlich gilt folgendes: Die Wände müssen bei der Rückgabe mit handelsüblicher, weisser Dispersion gestrichen sein. Es sei denn, die Verwaltung hat gewissen Änderungen an der Wohnung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Etwas kompliziert ist die Kostenfrage: Der Vermieter hat kein Recht, den Mieter für den normalen Gebrauch und die normale Alterung von Bauteilen verantwortlich zu machen (je nach Lebensdauer). Der Mieter ist nicht haftbar für normale Gebrauchsspuren. Massgeblich dafür ist die allgemein bekannte Lebensdauertabelle, die der Mieter- und Hauseigentümerverband paritätisch herausgeben. Gemäss dieser Tabelle hat zum Beispiel ein Wandanstrich mit Dispersion eine Lebensdauer von acht Jahren. Ist nach dieser Frist ein neuer Anstrich nötig, gilt: Die Kosten muss der Vermieter tragen.
Die Mieterseite haftet nur für übermässigen Gebrauch oder bauliche Veränderungen. Hat der Mieter zum Beispiel eine Wand in satt deckendem Gelb übermalt, muss er die zusätzlichen Kosten übernehmen (z. Bsp. zweiter deckender Anstrich). Auch ein Mehraufwand wegen Raucherschäden an Wänden oder Tapeten geht nach wie vor zulasten des Mieters („Nikotin-Anstrich“).
Lebensdauer: Was ist übermässige Abnutzung?
„Diskussionen um Reparaturen, Sanierungen und Streit um eine Kostenbeteiligung des Mieters kommen öfters vor“, sagt Fabian Gloor, Jurist beim Mieterverband. Es sei aber nicht zulässig, dass beim Auszug quasi die ganze Wohnung renoviert und die Kosten auf die Mieterschaft überwälzt würden. Die normale Abnützung und die Alterung von Apparaten und Bauteilen ist im Mietzins bereits inbegriffen und damit abgegolten.
Beispiel zur Lebensdauer: Muss ein schon 10-jähriger Kühlschrank ersetzt werden, hat der Vermieter die Kosten zu tragen. Gemäss Lebensdauertabelle hat ein Kühlschrank eine Lebensdauer von 10 Jahren. Der Mieter bzw. die Mieterin muss dann einen Kostenbeitrag leisten, wenn ein solches Küchengerät zum Beispiel schon nach fünf Jahren ersetzt werden muss (dann müsste die Mieterseite die Hälfte der Kosten übernehmen). Ähnlich beim Parkett: Ein Abschleifen von neu Versiegeln nach 10 Jahren ist üblich und gilt als normaler Gebrauch.
Infos zur Lebensdauertabelle und zum Protokoll:
HEV Schweiz: Lebensdauertabelle
Mieterverband: Wohnung übergeben und Protokoll
Wie kann ich mich am besten auf die Wohnungsübergabe der Mietwohnung vorbereiten?
Am besten regeln Sie alle organisatorischen Fragen im Voraus: Terminabsprachen mit dem Zügelunternehmen, allenfalls mit dem Putzinstitut und auch mit Ihren eigenen Helfern für den Möbeltransport etc. Halten Sie genügend Kisten und Verpackungsmaterial bereit. Um nicht in letzter Minute noch unnötig Zeit zu vergeuden, sollten Sie rechtzeitig mit entrümpeln und entsorgen anfangen.
Wie sauber muss ich putzen?
Das hängt davon ab, was genau abgemacht ist. Oft ist die Rede von „besenrein“. Böden und Fliesen sind feucht zu wischen und gründlich zu reinigen. Das gilt besonders auch fürs Bad und für die Küchenapparate. Dübellöcher an Wänden sollten Sie fachmännisch reparieren oder durch einen geübten Handwerker reparieren lassen. Alle Schränke müssen sauber geputzt werden. Fenstersimse und Fenstergläser sind sowohl innen als auch aussen zu reinigen. Denken Sie auch an die Nebenräume (Keller, Estrich etc.)!
Tipps: Was zahlt die Versicherung? Was heisst „besenrein“ putzen?
Was muss ich vor der Wohnungsübergabe reparieren?
Der so genannte „kleine Unterhalt“ an der Wohnung ist Sache des Mieters. Wie gesagt: Dübellöcher an Wänden reparieren, aber auch Zahngläser oder defekte Glühbirnen ersetzen, Abläufe reinigen etc. Unnötiger Stress lässt sich vermeiden, wenn Sie diese kleineren Dinge im Voraus erledigen. Dazu gehört auch das Ersetzen oder die Reparatur von defekten oder fehlenden Backblecken, Kühlschranktablaren etc.
Was gilt als „kleiner Unterhalt“?
Eine Zeit lang hat man als Faustregel für kleinen Unterhalt Reparaturen bis zu einer Grössenordnung von 150 Franken genannt. Das sagt Fabian Gloor, Jurist beim Mieterverband. „Heute ist aber vor allem die Frage massgeblich, ob eine handwerklich durchschnittlich begabte Person eine bestimmte Massnahme durchführen kann oder nicht“, sagt Experte Gloor weiter. Eigentliche Maler- und Tapeziererarbeiten sind zum Beispiel klar nicht Sache des Mieters und können ihm auch nicht aufgebrummt werden. Die normale Abnützung von Wänden und Tapeten ist in der Miete eingeschlossen. Der Vermieter bzw. die Verwaltung ist nicht berechtigt, dafür Geld zu verlangen.
Was ist mit baulichen Massnahmen und selbst gestrichenen Wänden?
Grundsätzlich muss der Mieter respektive die Mieterin die Wohnung so zurückgeben, wie sie zu Beginn übernommen wurde. Bei der Wohnungsübergabe muss die Verwaltung Spuren normalen Gebrauchs wie die Abnützung von Parkettböden oder von Wänden akzeptieren (kleine Kratzer im Parkett, „Schatten“ von Bildern an den Wänden). Wer aber selbst eine Trennwand gebastelt oder die Wände in kunterbunten Farben gestrichen hat, muss wieder den ursprünglichen Zustand herstellen.
Muss ich für Kratzspuren von Haustieren bezahlen?
Im Rahmen übermässiger Nutzung müssen Sie für gewisse Schäden tatsächlich aufkommen: etwa Brandlöcher in einem Teppich, gröbere Rotweinflecken auf einem Teppich. Das gilt analog auch für Kratzspuren an Wänden oder Türen, die von Ihren Haustieren stammen. Für Mieterinnen und Mieter ist daher eine gute Haftpflichtversicherung viel Wert. Sie kommt für Schäden auf, welche quasi durch ein Malheur entstanden sind – in der Regel auch für Schäden von Haustieren. Massgeblich sind aber immer die Vertrags- und Geschäftsbedingungen der jeweiligen Versicherung.
Welche rechtlichen und formellen Punkte zählen bei der Übergabe?
In der Regel erstellen beide Parteien (d. h. Vermieter und Mieter), ein Protokoll. Es ist von beiden Seiten zu unterzeichnen und kann auch abweichende Beurteilungen umfassen. Wenn Sie sich einig sind, können Sie Kostenfragen direkt im Protokoll regeln. Zum Beispiel: „Abschleifen und neu versiegeln des Parketts, Kostenbeteiligung des Mieters 25 Prozent.“ Tipp: Wenn sich schon im Vorfeld Probleme abzeichnen, sollten Sie sich von einem Experten für Wohnungsübergaben begleiten lassen.
Findet aus irgendwelchen Gründen keine persönliche Übergabe statt, oder kommt die formelle Schlüsselübergabe nicht zustande, müssen Sie die Wohnung dennoch im vereinbarten Zustand herrichten und die Schlüssel zurückschicken (aus Beweisgründen natürlich mit eingeschriebener Post). Fazit: Die Schlüsselübergabe ist sowohl symbolisch als auch rechtlich wichtig!
Was ist umgekehrt beim Mietantritt wichtig?
Bei der Rückgabe hat vor allem der Hauseigentümer ein Interesse an einem Rückgabeprotokoll. Denn er muss allfällige Mängel zulasten des Mieters beweisen können. Bei Mietantritt ist es eher umgekehrt: Als Mieter müssen Sie sich vergewissern, dass keine Mängel vorliegen, die man Ihnen später anlasten könnte. Existiert ein Übernahmeprotokoll, so wird in der Regel vermutet, dass darin nicht verzeichnete Mängel nach dem Einzug entstanden sind. Mietrechtsexperte Gloor sagt deshalb: „Lieber gar kein Übernahmeprotokoll als ein ungenaues.“ Da die Liegenschaftsverwalter und Vermieter bei der Wohnungsübergabe nicht viel Zeit haben, fallen die Protokolle oft nicht allzu genau aus. Empfehlung dazu: Der Mieter sollte innert 10 Tagen nach dem Einzug in aller Ruhe eine exakte Mängelliste erstellen und diese mit eingeschriebenem Brief an den Vermieter schicken.
Wir möchten gerne ein Inserat aufgeben von unserer Wohnung bezüglich eines Nachmieters. Wir können leider den link nicht finden.
Vielleicht können sie uns den Link senden. Wir währen ihnen sehr dankbar
besten Dank zum Voraus
Thomas Knecht
Wir möchten ein Formular das Formular runterladen wo wir unseren Mietern ihre Mietzinskaution zurück erstatten können eine Dame der Lukb sagte mir heute am Telefon das man dies kann. Ich finde den Weg nicht. Besten Dank
Guten Tag Herr Märchy
Normalerweise hilft hier die Bank, die das Mietkautionskonto führt. Sie müssen in dem Brief nur bestätigen, dass die Wohnung einwandfrei übergeben wurde und die Mietkaution per Stichtag XY in Höhe von XY auf das Konto des Mieters zu überweisen ist. Dazu gehört natürlich auch die genauere Kontoangabe.
Guten Tag. Unser „Nochvermieter“ möchte den Übergabetermin gleichzeitig mit der Übernahme des neuen Mieters durchführen.
Müssen wir das akzeptieren oder können wir sagen, wir möchten die Übergabe ohne den neuen Mieter?
Ganz lieben Dank
Im Gesetz ist dies nicht genau geregelt. Wichtig ist vor allem, dass Sie und der Vermieter sich über den Zustand der Wohnung und ein Protokoll einigen. Die persönliche Anwesenheit von Ihnen als Mieter und des Vermieters ist dabei natürlich von Vorteil.
Normalerweise einigen sich die Parteien bilateral, wo, wann und wie die Übergabe stattfindet. Es gibt keine Notwendigkeit und auch keinen sachlichen Grund, dass der Nachmieter dabei sein muss.
Guten Tag
Eine Bekannte von mir verlässt Ihre Mietwohnung nach 32 Jahren und geht in eine Alterswohnung. In der Mietwohnung wurde vor 4 Jahren Wohnzimmer Korridor und Küche gestrichen. In der Küche ist kein Dampfabzug vorhanden. Dem entsprechend immer Grüselig. Kann oder darf Sie die Wohnung Besenrein verlassen?
Herzlichen Dank für die Antwort
Guten Tag Frau Spirgi
In welchem Zustand die Wohnung zu übergeben ist, wird meist im Vertrag nicht definiert. Es ist üblich, dass die beiden Vertragsparteien abmachen, wie genau die Übergabe erfolgt und was eben «besenrein» sein könnte. Dabei sollten Löcher in den Wänden geflickt werden, alle Oberflächen, Böden etc. sind feucht zu wischen (siehe unsere Bemerkungen oben im Blog). Am besten fragt die Mieterin, was erwartet wird. Dabei wäre zu berücksichtigen, ob nachher ohnehin renoviert wird und zuerst die Handwerker in der Wohnung sind.
Guten Tag Herr Zulliger, in meiner Kündigungsbestätigung steht: Wir machen sie darauf aufmerksam, dass dem vermieter die möchkeit besteht, die behebung von schäden wärend der mitdauer zu erledigen. Darf er nun vor Schlüsselübergabe, wärend der noch laufenden Mietdauer, Türzargen und Parketarbeiten durchfüren? Oder kann er auch nach Schlüsselübergabe diese Arbeiten durchführen lassen und mir den Monat nach Mietdauer zu lassten legen da noch Reperaturen gemacht werden müssen? Ps. Ich Wohne seit 16 Jahren in der Wohnung.
Freundlicher Gruss.
Guten Tag Fabian
Da es rund um Kündigung und Wohnungsübergabe viele Fragen von Leserinnen und Lesern gab, werden wir demnächst noch mehr FAQ’s dazu bringen.
Wie immer bei solchen Fällen gibt es Spielraum bei der Auslegung (konkrete Umstände). Wir verweisen zu Ihrer Frage auf Art. 260 OR.
Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, Rücksicht zu nehmen und die Unannehmlichkeiten bei Umbauarbeiten möglichst klein zu halten.
Umbauten sind vor allem dann zulässig, wenn sie für den Mieter zumutbar sind und wenn das Mietverhältnis nicht bereits gekündigt ist. Das steht so im Gesetz. Da das Mietverhältnis gekündigt ist, könnten Sie verlangen, dass diese Arbeiten erst danach ausgeführt werden.
Muss ich mein zimmer nach 3 jahren als untermieter neu streichen? Ich rauchte darin. Sie, meine hauptmieterin wohnt mehr als 10 jahre in der wohnung.
Sie sind verpflichtet, das Zimmer so zurückzugeben, wie Sie es übernommen haben (oder wie es im Protokoll festgehalten ist). Sie können nicht zu Malerarbeiten verpflichtet werden.
Was rechtlich zulässig ist, dass Sie einen Teil der Kosten übernehmen müssen. Lebensdauertabelle: Die meisten Wandanstriche haben eine Lebensdauer von 8 Jahren. Wenn z. Bsp. letztmals vor 4 Jahren neu gestrichen wurde, müssten Sie noch die Hälfte der Kosten für die Malerarbeit zahlen. Wenn seit 8 Jahren nicht gestrichen wurde, müssen Sie nichts zahlen. – Für ein einzelnes Zimmer dürfte der Betrag ohnehin nicht hoch sein. Raucher: Wenn Spuren übermässigen Gebrauchs (Nikotinspuren, Verfärbung etc.) vorhanden sind, müssten Sie die entsprechenden Mehrkosten übernehmen.
Guten Abend
Wir haben nach 28 Jahren miete eines Hauses,die Kündigung wegen Eigengebrauch erhalten.
Die Spannteppiche waren bei Mietbeginn vorhanden.Ich kann mich nicht mehr erinnern ob wir diese vom Vormieter übernommen haben.Es besteht kein Übergabe Protokoll.Die Vermieterin verlangt nun das wir diese Tepiche endfernen sollen.Darunter sei Linoboden,den wir reinigen sollen, da sicher alles verleimt ist.Der Linoboden ist älter als 30Jahre.Dasselbe verlangt Sie von einer gemalten Wand. Auch dad Efeu an der Fassade müssen wir restlos endfernen.Sie ist ca.1mal in der Woche daran vorbei gefahren und hat nie irgend ewas in der Richtung gesagt,erst jetzt bei der Kündigung.
Guten Tag Frau Trachse
Nach einer so langen Mietdauer können Sie nur begrenzt haftbar gemacht werden. Massgeblich sind dabei immer auch die Lebensdauern der Geräte, Wände etc. (siehe Beispiel oben mit Malerarbeiten). Wenn zum Beispiel der Dispersionsanstrich älter als 8 oder 10 Jahre ist, kostet Sie das nichts. Die Malerarbeiten gehen dann zulasten des Hauseigentümers.
Sie sind auch nicht haftbar für den normalen Gebrauch der Wohnung. Bei der Rückgabe wird protokolliert, ob gewisse Dinge normal oder übermässig abgenutzt sind. Nach so langer Zeit ist es unwahrscheinlich, dass gross Kosten auf Sie zukommen könnten. Es sei denn, sie haben dieses und jenes geändert, umgebaut, wenn Schlüssel fehlen oder ähnliches. Dann einigt man sich bei der Rückgabe über eine allfällige Kostenverteilung. Wenn Sie eine Haftpflichtversicherung haben, wird diese möglichweise etwas übernehmen.
Farbe an den Wänden: Falls der letzte Anstrich durch den Vermieter 10 oder 15 Jahre zurückliegt, ist das nicht ihre Sache. Sie haften nur für Dinge, die einen übermässigen Gebrauch darstellen. Die Modalitäten, Übergabe und Reinigung sollte auch davon abhängen, was direkt nachher folgt – kommen vielleicht als Erstes die Handwerker in die Wohnung?
Wenn Sie nicht sicher sind, was auf Sie zukommt, können Sie sich von einer Fachperson für Übergaben begleiten lassen. Wenn der ursprüngliche Zustand nicht protokolliert ist, müssen Sie verhandeln. Sie sind auch nicht auf der Stelle verpflichtet, irgendwelche Zusagen zu machen.
Und wie gesagt: Nach 28 Jahren Miete ist es klar, dass einiges zu renovieren ist – und dann in der Regel auf Kosten des Vermieters.
Herzlichen Dank für Ihre Antwort. Könnten Sie noch etwas zum Thema Spannteppichen schreiben. Müssen wir als Mieter diese wirklich rausnehmen lassen um den Linoboden frei zu legen? Wie sieht es mit dem Efeu an der Fassade aus?
Guten Tag Frau Trachse
Es tut uns leid, aber eine verbindliche Auskunft können wir Ihnen dazu leider nicht geben. Dies müsste eine Fachperson tun, die Einblick in das Dossier hat und Teppiche, Böden, Efeu etc. vor Ort anschaut. Schon allein die Frage, was «besenrein» bedeutet, muss im konkreten Einzelfall beurteilt werden (siehe unser Blog oben). Wir würden Ihnen empfehlen, sich von einer sachkundigen Person bei der Wohnungsübergabe begleiten zu lassen.
Guten Tag
Ich bin Vermieter und habe per 1. Juli 2021 eine Wohnung vermietet.(jetziger Mieter zieht per 30.6. aus), Voraussichtlich müssen noch kleinere Malerarbeiten (Ausbesserungen) gemacht werden. Der einziehende Mieter möchte nun, dass diese Arbeiten ein paar Tage früher erledigt werden, damit kein Geruch von frischer Farbe in der Wohnung ist. Ebenso möchte er schriftlich bestätigt, dass er am 30. Juni in die Wohnung kann. Ich werde ihm die Schlüssel am 30. Juni nachmittags übergeben. Die Malerarbeiten kann ich aber nicht früher in Auftrag geben, da die Wohnung ja noch besetzt ist. Verhalte ich mich so dem ausziehenden und einziehenden Mieter gegenüber richtig? Besten Dank für Ihre Rückmeldung.
Guten Tag
Es ist das Recht oder auch die Pflicht von Ihnen als Vermieter, Reparaturen, Renovationen, Malerarbeiten etc. durchzuführen. Es lässt sich nun mal nicht vermeiden, dass ab und zu Malerarbeiten gemacht werden, neue Böden verlegt etc. Der Mieter ist verpflichtet, die Wohnng dazu zugänglich zu machen. Es gehört natürlich auch zum guten Ton, dass die Mieter vorinformiert sind. – Am besten verhandeln Sie mit dem neuen Mieter, wie und wann die Malerarbeiten durchgeführt werden können – es sei denn, der Mieter erklärt sich schriftlich einverstanden, dass ein Neuanstrich nicht notwendig ist.
wir waren 2 jahre in der wohnung, wir sind jetzt raus und alles war ok,aber duschkabine war mit kalk,und jetzt wollen mieter wir alle kosten ca. 5000 chf bezahlen,was sollen wir machen,versciherung für kalk zahlt nichts,i weiß nicht was ich jetzt machen soll.
Guten Tag Herr Gjorgijev
Danke für Ihre Anfrage. Nach dem Schweizer Recht, kann man nicht von Ihnen verlangen, „einfach so“ 5’000 Franken für die Reinigung zu zahlen. Gab es keine Wohnungsübergabe mit einem offiziellen Protokoll? Wir empfehlen, dass Vermieter und Mieter eine offizielle Übergabe machen und im Protokoll festhalten, ob etwas nicht in Ordnung ist oder nicht.
Der HEV schreibt dazu:
Der Vermieter muss die Wohnung bei deren Rückgabe prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, sofort rügen. Mängel, die auf dem Protokoll zu Lasten des Mieters aufgeführt sind und von diesem unterzeichnet wurden, gelten als vom Mieter anerkannt.
https://www.hev-schweiz.ch/vermieten/verwalten/wohnungsabgabe/
Wir sind 3 Jahre in der Alterswohnung und machen einen Wohnungswechsel innerhalb dem gleichen Gebäude. Der Vormieter hat auf Ende Juli gekündigt, die Wohnungsabnahme ist auf 8. Juli angesagt. Wenn wir vor Ende Juli einziehen darf der jetzige Mieter von uns Mietzins verlangen?
Guten Tag Frau Eggimann
Wir würden Ihnen empfehlen, die formellen Aspekte wie Übergabe, Protokoll, Vertragsende, Ausstellung neuer Vertrag etc. über die Verwaltung zu regeln. Wenn der Wohnungswechsel de facto am 8. Juli stattfindet, müssten Sie ab diesem Zeitpunkt für die Miete in der neuen Wohnung aufkommen.
Damit alles seine Ordnung hat, sollten Sie den Betrag der Verwaltung überweisen und natürlich nicht dem Vormieter.
Hallo, darf ein Vermieter bei Einzug am 18. des Monats über die Hälfte an Mietzins verlangen? Dies wurde nie besprochen, sondern es wurde mit dem Mietvertrag mitgeschickt. Ebenfalls wurden 3 Mietzinsen als Depot jetzt verlangt, auch dies wurde nicht kommuniziert?! Bin alleinerziehend und die wissen das…
Guten Tag
Wenn der Vertrag einzelne Punkte enthält, die für Sie nicht in Ordnung sind, können Sie selbstverständlich darüber verhandeln und eine Änderung verlangen. Es ist natürlich klar, dass Sie erst ab dem Tag Miete bezahlen müssen, an dem Sie die Wohnung und Schlüssel übernehmen können.
Mietzinskaution / Depot: Das ist heute üblich. Nach dem Gesetz darf der Vermieter tatsächlich eine Kaution in Höhe von drei Monatsmieten verlangen.
Schönen guten Tag
Wir waren 2 Jahre in der Mietwohnung. Ich habe eine Wand farbig gestrichen und nun für die Übergabe wieder weiss gestrichen. Beim Lösen des Malerbands von der Decke ist dort aber die Farbe abgeblättert und man sieht den Beton. Muss ich jetzt auch die ganze Decke Streichen? Und ist es schlimm, wenn man einen Farbunterschied zu den nicht gestrichenen Wänden sieht?
Guten Tag Melina
Wenn Sie den ursprünglichen Zustand nicht wiederherstellen können, müssen Sie dies mit der Verwaltung absprechen. Es hängt davon ab, ob Sie eine Erlaubnis dafür hatten oder was genau vereinbart ist.
Falls die Verwaltung die Malerarbeiten übernimmt, müssten Sie möglicherweise einen Teil der Kosten übernehmen. Die rechtlichen Grundlagen und den Kostenanteil bei einem Neuanstrich bei der Wohnungsrückgabe haben wir hier beschrieben.
https://www.newhome.ch/blog/de/umziehen/mietrecht-die-wohnungsrueckgabe-ohne-aerger/
Wir hoffen, das hilft Ihnen weiter.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Newhome.ch
Guten Tag
Ich bin 4 Monate in einer Wohnung gewesen und habe die meisten Löcher selber wieder instand gestellt. Der Vermieter hat nun einen eigenen Maler beordert, welcher die restlichen 8 (kleinen) Löcher „geflickt“ hat und die Wànde neu gestrichen hat (nach 4 Monaten total unnötig). Nun will er mir für das CHF 720.- in Rechnung stellen. Da ich nach einer Kostenaufstellung und Rechnung des Malers verlangt habe, will er mir diesen „administrativen Aufwand“ auch noch in Rechnung stellen.
Er möchte auch die Bürgschaftsurkunde der gocaution nicht auflösen, solange ich nicht bezahlt habe.
Ist dies rechtens? Meiner Meinung nach, darf ich eine (mutmasslich) zu hohe Malerrechnung verlangen, oder?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung
Guten Tag Frau Lüthi
Sie finden hier auf newhome.ch in den Blogs Informationen zu Ihren Fragen.
a) Sie müssen nur dann zahlen, wenn der beanstandete Mangel so protokolliert ist und von Ihnen anerkannt ist. Wir empfehlen, eine formelle Übergabe durchzuführen und ein Protokoll anzufertigen, das beide Seiten unterzeichnen. Wenn nichts protokolliert ist, müssen Sie auch nichts zahlen.
b) Fall die Wandanstriche ohnehin schon teilweise abgeschrieben sind, reduziert sich Ihr Kostenanteil. Wie das mit der Lebensdauer funktioniert, finden Sie hier: Siehe Link unten, vor allem im Abschnitt „Zimmer streichen“.
https://www.newhome.ch/blog/de/umziehen/mietrecht-die-wohnungsrueckgabe-ohne-aerger/
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/maengel-wenns-beim-wohnen-mangelhaft-ist/#FAQ's
Guten Tag
Wann ist genau Gesetz für meine neue Wohnung Adresse von alte Vermieter zu angeben. Darf ich das von meine abgemachte Abgabe Termin zu schreiben, oder ich muss früher geben. Was ist Gesetz in der Schweiz?
Danke für Ihre Rückmeldung.
Freundliche Grüsse
Es ist erlaubt, dass Sie ein Vermieter fragen kann über Ihren Haushalt, Einkommen, Betreibung, Haustiere, Aufenthaltsbewilligung etc. Weiter ist es üblich, dass Sie Auskunft geben zu Referenzen (Arbeitgeber, Arbeitsvertrag, Vorvermieter, wo Sie früher gewohnt haben etc.). Dann gibt es auch ein Recht aufs Privatsphäre und Datenschutz. Wenn aber der Vermieter keine Möglichkeit hat, Referenzen einzuholen, ist es schwierig, eine Wohnung zu bekommen.
Es ist sicher sinnvoll, wenn Sie schon vor dem Abgabe-Termin Name und Adresse des bisherigen Vermieters angeben.
Sehr geehrter Herr Zulliger,
Gibt es eine gesetzliche Frist innert welcher der Vermieter nach Schlüsselrückgabe mich für etwaige Mängel belangen kann ?
Am Montag ausgezogen, resp. Schlüssel abgegeben, habe ich bis Freitag nichts gehört… Ich habe etwas von max. 3 Tagen gehört, dann gälte demnach die Wohnung als beanstandungslos abgegeben ? Abgabeprotokoll konnte aus Terminlichen Gründen keines gemeinsam erstellt werden.
Ganz Herzlichen Dank für Ihre Antwort und Freundliche Grüsse,
Florian Plattner
Sehr geehrter Herr Plattner
In diesem Fall hätte der Vermieter seine Rechte tatsächlich verwirkt. Er muss Mängel sofort rügen, d.h. innerhalb von zwei bis drei Tagen. Die Zürcher Notariate fassen die Rechtslage zur Mängelrüge beim Auszug wie folgt zusammen:
„Die Mängel müssen konkret bezeichnet sein.
Aus der Mitteilung des Vermieters muss hervorgehen, dass er die Mieterin für die Mängel haftbar machen will.
Die Rüge muss sofort bei der Rückgabe erfolgen. Eine spätere Rüge ist nur wirksam, wenn es sich um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Untersuchung der Sache nicht erkennbar waren (Art. 267a Abs. 2 OR).“
Mit freundlichen Grüssen
Jürg Zulliger
newhome.ch
Guten Tag Herr Zulliger
Vielen Dank für den ausführlichen Bericht. Gelten die genannten Punkte auch bei einem Nachmietvertrag ( der jetzige Vermieter hat ausserterminlich gekündigt)? In meinem zugestellten Mietvertrag steht, dass ich als Nachmieter die Wohnung „wie gesehen“ übernehmen werde. Es gälte das Protokoll des Vormieters. Gibt es in diesem Fall für mich keine Möglichkeit, Mängel an der Wohnung, welche durch den Vormieter, entstanden sind, festzuhalten? Auch möchte ich die farbigen Wände nicht übernehmen. Der Vormieter zeigt sich hier äusserts unkoorperativ. Die Verwaltung sagt, dass sollten wir untereinander regeln. Jetzt bin ich verunsichert.
Guten Tag Frau Renggli
Was für ein Objekt Sie mieten und in welchem Zustand – das müssen Sie einzig und allein mit dem Vermieter ausmachen (nicht mit dem Vormieter). Haben Sie einen Vertrag, der Ihre Rechte einschränkt, unterzeichnet? Oder war das mündlich besprochen?
Ich an Ihrer Stelle würde darauf bestehen, dass eine formelle Übergabe stattfindet – inklusive Schüsselübergabe und Protokoll, wo schon bestehende Mängel festgehalten sind.
Renovationen, Malerarbeiten etc. können Sie dann verlangen, wenn Sie sich diese – am besten vor Vertragsunterzeichnung – schriftlich zusichern lassen. Ansonsten gibt es gerade bei Altbauwohnungen kein Recht auf Renovationen in dem Sinne.
Das haben wir kürzlich in diesem Blog hier zusammengefasst:
https://blog.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/mietrecht-wann-habe-ich-ein-recht-auf-renovation/?
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Guten Tag Herr Zulliger
Ich habe meine neue Wohnug im Februar besichtigt und werde per Juni einziehen. Die Wohnung wurde durch die aktuelle Mieterschaft gezeigt, von der Verwaltung habe ich noch niemanden getroffen. Vertraglich steht fest „ wird gemietet wie besichtigt“
Zum Zeitpunkt welcher ich die Wohnung besichtigt habe und zu dem Tag an dem ich einziehe liegen 4 Monate. In diesen 4 Monaten kann ja noch viel passieren, somit nicht mehr „wie besichtigt.“ …
Durch den aktuellen Mieter habe ich erfahren, dass si aktuell mit Feuchtigkeit im Schlafzimmer zu Kämpfen haben. Die Wände sind feucht, Farbe und Putz löst sich und blättert ab. Die Verwaltung habe bisher nichts unternommen. Scheinbar sei die Verwaltung im Grossen Ganzen nicht wirklich motiviert sich um die Liegenschaft zu kümmern.
Muss ich solche Schäden/Mängel akzeptieren nur wegen des Grundsatzes „gemietet wie besichtigt.“ ? Weiter hat es tiefere Furchen in den Wänden, in der Küche an den Fronten löst sich teils die Oberfläche. Muss ich das hinnehmen? Besteht grundsätzlich die Möglichkeit, bei der Wohnungsübernahme eine Person als Begleitung mitzunehmen beispielsweise aus dem Mieterschutz?
Ich danke vielmals im Voraus!
Freundliche Grüsse
Spielmann
Guten Tag Herr Spielmann
Selbstverständlich könnten Sie eine Expertin / Experten vom Mieterverband mitnehmen. Die Fachleute wissen Bescheid, was in dem Sinne als Mangel gilt, wie ein korrektes Übergabeprotokoll erstellt wird etc. Eine Fachperson kann Sie auch beraten, inwiefern gewisse Dinge eher Schönheitsmängel sind und was objektiv als Mangel an der Wohnung zu betrachten ist. Im Detail ist dann nach meiner Meinung massgeblich, was bei der Übergabe protokolliert oder vereinbart wird.
Es ist recht häufig so, dass Sie de facto die Wohnung „wie gesehen“ übernehmen. Etwas überspitzt gesagt: Wenn Sie gesehen haben, dass es eine Altbauwohnung ist, können Sie nicht den Standard von einem Neubau erwarten.
Das befreit die Verwaltung oder den Vermieter aber nicht davon, objektive Mängel zu beheben. Mängel sind allgemein Dinge, die die Nutzung des Mietobjekts beeinträchtigen.
Die Bildung von Schimmelpilz – zum Beispiel wegen auskühlenden Aussenwänden etc. – gilt als Mangel, der behoben werden muss. Auch nach der Übergabe haben Sie die Möglichkeit, nachträglich festgestellte Mängel noch zu melden (am besten innerhalb von 10 Tagen mit eingeschriebenem Brief).
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Guten Tag Herr Zulliger, wir ziehen auf den 1.August in eine andere Wohnung und haben gemäss MV am 1.August um 12:00 dort Mietbeginn.
In der jetzigen Whg. sollten wir, laut schreiben der Verwaltung , spätestens auf den 31.Juli das Whg.Abgabeprotokoll durchgeführt haben.Nun zur Frage an Sie: ist es möglich bzw.üblich, dass man den Hausschlüssel einer neuen Whg.schon etwas früher kriegt zBsp. am 30. Juli ,um so zu verhindern ,dass wir unsere Whg. Einrichtung irgendwo zwischenlagern müssen?
Freundliche Grüsse
Guten Tag Herr Kaufmann, ein Zügeltag kann ganz schön stressig sein. Ich habe volles Verständnis für Ihr Anliegen. Es ist öfters so, dass Wohnungsrückgabe der alten Wohnung und der Einzug am neuen Ort am gleichen Tag über die Bühne gehen.
Es gibt aber dazu kein Gesetz, wo dies genauer geregelt ist. Es gelten die vertraglichen Termine. Meine Empfehlung: Am besten machen Sie mit der Verwaltung vorher die Details ab (Art und Zeitpunkt der Übergabe, Reinigung, Kontrolle auf Mängel etc.). Eine Vorverschiebung um einen Tag ist nicht immer möglich und hängt von der Kulanz der Verwaltung ab. Je nach Wohnung sind ja auch noch gewisse Ausbesserungen, Malerarbeiten etc. fällig.
Guten Tag,
ich habe meine Wohnung auf den 31. Mai gekündigt und meine Vermieter zweimal gebeten einen Termin zur Übergabe auszumachen. Beide Anfragen diesbezüglich wurden ignoriert.
Ich habe die Wohnung gereinigt, den Zustand der Wohnung gefilmt und dem Vermieter am 31. Mai zugesandt, mit einer erneuten Anfrage nach einem Termin für die Schlüsselübergabe. Die Antwort der Vermieters darauf war: Danke, wir melden uns.
Wozu bin ich jetzt rechtlich verpflichtet bezüglich der Wohnungsschlüssel, bzw wie ist in diesem Fall (wenn sich der Vermieter weigert einen Termin zur Schlüssel-/Wohnungsübergabe zu vereinbaren) die Regelung in Bezug auf die Mietkaution. Innerhalb welcher Fristen kann ich die Mietkaution zurückfordern auch wenn keine „offizielle“ Übergabe stattgefunden hat.
Die Schlüssel können Sie mit eingeschriebener Post zurückschicken. Wenn Sie trotz mehrmaliger Ermahnung und eingeschriebenem Brief das Geld nicht zurückbekommen, müssten Sie sich an die örtlichen Schlichtungsstelle wenden. Die formellen Aspekte sind meist kompliziert.
Wir haben rund um das Thema Mietkaution verschiedene Beiträge veröffentlicht. Hier zum Beispiel „Mietzinsdepot: Häufige Fragen und Antworten“. Ganz unten finden Sie dort auch eine kurze Erläuterung zum Vorgehen.
https://www.newhome.ch/blog/de/kategorie/mieten/mietrecht/mietkaution/
https://blog.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/mietkaution/%e2%80%afmietzinsdepot-haeufige-fragen-und-antworten
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Guten Tag Herr Zulliger
In der Bestätigung der Wohnungskündigung stand, dass der Betrag von 150.- Fr. fällig sei, wenn ein 2. Termin zur Übergabe gemacht werden muss.
Die Übergabe konnte leider wegen verspäteter Reinigung, die Reinigungsfirma kam stark verspätet, deshalb wurden sie nicht zur abgemachter Zeit fertig, nicht durchgeführt werden und es musste ein 2. Termin (am nächsten Tag / alle Beteiligten waren beim 1. schon anwesend) gemacht werden.
Frage: Ist es rechtlich überhaupt zulässig, eine solche Gebühr zu verlangen?
Besten Dank für Ihre Antwort.
Guten Tag Frau Schoch
Streng juristisch ausgelegt, wäre keine solche Gebühr geschuldet. Sie zahlen die vertraglich vereinbarte Miete, die vertraglich vereinbarten Nebenkosten etc. Solche Gebühren sind meines Wissens unüblich.
Meine Meinung: Bei einem Auszug kann es aus anderen Gründen schnell teuer werden (Mängel, Abnutzung, defekte Geräte oder ähnliches). Ich persönlich würde die Gebühr auch etwas davon abhängig machen, ob die Verwaltung grundsätzlich kulant ist, ob noch anderweitig Kosten anfallen etc.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Guten Tag Herr Zulliger
Ich lebte knapp 4 Jahre in der Wohnung. Ich habe vergessen, die Dübellöcher auszubessern und sollte nun 30% der Malerarbeiten übernehmen. Die Wohnung ist 9 Jahre alt und wurde noch nie gestrichen. Muss ich das bezahlen?
Besten dank für Ihre Antwort.
Guten Tag Frau Kress
Die 30 Prozent finde ich nicht angemessen. In seltenen Fällen können bei übermässigen Gebrauchsspuren Kosten verrechnet werden (etwa in Haushalten, wo geraucht wurde). Da die meisten Wandbeläge eine Lebensdauer von acht bis zehn Jahren haben, ist nach dieser Frist nichts für Malerarbeiten geschuldet. Weitere Informationen finden Sie auch hier:
https://www.newhome.ch/blog/de/umziehen/mietrecht-die-wohnungsrueckgabe-ohne-aerger/
Ich hoffe, dass Ihnen dies weiterhilft.
Guten Tag
Ich ziehe aus einer Wohnung aus. Die Nachmieterin zieht per Ende Monat ein. Kann die Verwaltung nachdem sie schon eingezogen ist noch eine Übergabe verlangen?
Guten Tag Aline
Danke für Ihren Kommentar bzw. Frage. Derzeit gehen sehr viele Fragen zum Thema Mietrecht ein, und es ist nicht immer möglich, alles juristisch abzuklären – je nach dem sehen es Vermieter und Mietervertreter auch anders! Nur kurz: So viel ich weiss, gibt es keinen Rechtsanspruch, eine formelle Übergabe zu machen und ein Protokoll zu erstellen. Sie können auch einfach die Schlüssel zurückschicken oder abgeben. Falls der Vermieter Mängel zu beanstanden hätte, für die Sie haftbar sind, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder wird dies so im Übergabeprotokoll festgehalten, oder der Vermieter muss Ihnen sofort eine schriftliche Mängelrüge schicken.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Guten Tag
Erstmal besten Dank für die hilfreichen Informationen!
Ich habe eine Wohnung ordentlich gekündigt auf Ende Oktober. Interessenten würden die Wohnung gerne schon ab 1. September übernehmen. Für mich wäre das ok. Die Verwaltung will das aber nicht.
Soweit ich gelesen habe, kann ich in diesem Fall keine vorzeitige Wohnungsabnahme verlangen. Hingegen könnte der Nachmieter einen Untermietvertrag unterschreiben. Ist es erlaubt, eine Wohnungsübergabe möbliert durchzuführen?
Mit freundlichen Grüssen
Guten Tag Herr K.
Das ist schwierig, da Sie formell ja bereits gekündigt haben. Formell endet das Vertragsverhältnis Ende Oktober. Untermiete ist nur erlaubt, wenn der Eigentümer einverstanden ist. Rein theoretisch wäre es möglich, ausserordentlich zu kündigen. Dazu haben wir hier im Blog verschiedene Beiträge publiziert:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/ausserterminlich-kuendigen-haeufige-fragen-und-antworten
Guten Tag
Wir bekommen unseren Schlüssel für die Wohnung am 16. Tag im Monat. Jedoch wurde uns mitgeteilt, dass wir den ganzen Monat im voraus bezahlen müssen. Stimmt das?
Guten Tag Nati
Nein, das stimmt nicht. Es ist tatsächlich so, dass die vertraglichen Regelungen zur Miete unterschiedlich sind. Manche Verträge verlangen eine Zahlung jeweils im Voraus, andere jeweils Ende Monat etc.
Bitte beachten Sie, dass wir auch einen Mustervertrag auf unserer Website haben (auch zu Vergleichszwecken und zur Information).
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietvertrag-abschliessen-worauf-achten/
Üblich ist also, dass die Miete per Monat geschuldet ist. Beginnt das Mietverhältnis Mitte Monat, wäre dann Ende Monat die halbe Miete geschuldet. Entscheidend ist immer auch der Zeitpunkt der Schlüsselübergabe bzw. Schlüsselrückgabe.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Bevor der Umzug geplant wird und das Umzugsunternehmen vor der Tür steht, sollte man sich mit einem vorgefertigten Protokoll vorbereiten. Nach dem Umzug ist es dann leichter dieses auszufüllen und die Wohnung ordnungsgemäss zu übergeben.
Vielen Dank für diese Ergänzung. Wie haben mehrere Blogs und Ratgeber zur Wohnungsrückgabe und zum Protokoll. Hier eine Übersicht.
https://www.newhome.ch/blog/de/kategorie/mieten/mietrecht/wohnungsabgabe/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.che
Guten Tag Herr Zulliger,
vielen Dank für die Informationen, die Sie auf dieser Website teilen.
Wir werden ab dem 1. April eine neue Wohnung mieten. Heute hat mir die neue Verwaltung geschrieben, dass ich morgen (29.3.) um eine bestimmte Uhrzeit zur Schlüsselübergabe kommen soll. Leider kann ich zu diesem Zeitpunkt aus beruflichen Gründen nicht. Ich habe um eine alternative Termin gebeten, da ich nächste Woche sehr flexibel bin. Mir würde aber mitgeteilt, dass ich stattdessen einfach im Büro vorbei kommen soll, um den Schlüssel abzuholen. Dies würde bedeuten, dass es keine offizielle Schlüsselübergabe und Führung durch die neue Wohnung gibt. Geht das einfach so? Vielen Dank im voraus, Leoni
Guten Tag Leoni
Es ist absolut üblich, dass eine ordentliche Übergabe durchgeführt und ein Protokoll erstellt wird. Beide Seiten sind daran interessiert, sonst gibt es im Nachhinein Diskussionen, ob gewisse Mängel schon vorher vorhanden waren oder nicht etc.
Ich würde auf eine solche formelle Übergabe bestehen. Nach gesundem Menschenverstand wird es möglich sein, einen Termin zu finden. Falls Sie oder die Verwaltung verhindert sind, kann man sich durch eine Drittperson vertreten lassen.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Guten Tag
wir müssen ALLES bis CHF 200.00 selbst bezahlen. D.h. defekte Lichtschalter/ Steckdosen, Lamellenstoren, Backofen ect. ist das wirklich zulässig? Ebenso müssen wir beim Auszug bei GWM, Backofen ect.
von einem Fachmann einen vollen Service durchführen lassen.
Für mich ist dies kein kleiner Unterhalt mehr.
Mit freundlichen Grüssen
C. Löliger
Guten Tag Herr oder Frau Löliger
Der normale Service und Unterhalt sollte in der Miete inbegriffen sein. Nur kleinere Reparaturen, die keine Fachkenntnisse voraussetzen, sollte der Mieter selbst durchführen. Den Service durch eine externe Firma müsste nach unserer Auffassung die Verwaltung bezahlen.
Hier finden Sie weitere Informationen:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/maengel-wenns-beim-wohnen-mangelhaft-ist/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag Herr Zulliger
Ich schreibe Ihnen als Vermieterin. Per 30.06.23 ist ein Mieter ausgezogen und hat eine Messie-Wohnung hinterlassen. Zu einer Übergabe kam es nicht. Per WhatsApp hatte er am 28.06.23 mitgeteilt, dass er ausgezogen sei und für die Räumung und Reinigung keine Zeit mehr gehabt hätte und ich dies in Rechnung stellen soll. Er hinterliess keine neue Adresse, sondern lebt nun auf der Strasse. Er hat einen Beistand (er ist aber nicht bevormundet, Mieter hat von sich aus gekündigt). Mit dem Beistand bin ich zwar in Kontakt, er kann aber auch nicht vermitteln. Wie sieht für mich als Vermieterin nun die rechtliche Lage aus? Ist seine Aussage per WhatsApp, dass ich die Wohnung auf seine Kosten räumen und reinigen lassen könne, rechtskräftig? Oder muss ich ihn rügen und nochmals auffordern, die Wohnung ordentlich zu räumen? Falls er darauf nicht reagiert, muss ich dann tatsächlich seinen Hausrat zügeln und einstellen lassen?
Für Ihre Beurteilung danke ich Ihnen jetzt schon bestens.
Freundliche Grüsse
H. Meyer
Guten Tag Frau Meyer
Selbstverständlich wäre der Mieter verpflichtet, die vertraglichen Fristen und Termine einzuhalten. Für die Kündigung gilt die Schriftform, damit sie gültig ist. E-Mail oder Whats-App gilt nicht!
Wenn die Person bzw. der ausgezogene Mieter von der Sozialhilfe lebt und kaum Geld hat, dürfte es sehr schwierig sein. Ich würde Ihnen empfehlen, sich in einem solch schwierigen Fall rechtlich beraten zu lassen und auch den Beistand zu involvieren.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag Herr Zulliger
Vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung und Beurteilung. Somit werde ich noch rechtliche Hilfe beiziehen.
Freundliche Grüsse
H. Meyer
Guten Tag Frau Meyer
Komplexe Einzelfälle sprengen natürlich den Rahmen des Blogs. Die Fragen sind aber ohne Zweifel von allgemeinem Interesse. In der Praxis ist es auch möglich, dass direkt das Sozialamt Mietkosten übernimmt. – Das müsste im Einzelfall genauer geklärt werden.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Bom dia regresso a Portugal,possa entregar a casa quando quero ou so nos meses específicos?
Rispondi Jürg Zulliger, newhome:
Buona giornata
Se si tratta di un appartamento o di una casa in affitto, si applicano le date e i periodi di preavviso previsti dal contratto.
Cordiali saluti
Jürg Zulliger, autore di newhome
Guten Tag
Mein Untermieter zieht aus.
Es besteht ein Mietvertrag aber keine Vereinbarung über die Endreinigung.
Da ich mir die Miete Allein nicht leisten kann ziehe ich auch aus.
Wie sieht es mit der Beteiligung des Untermieters für die Reinigung aus?
Was mache ich mit seinen Sachen die er im Haus und Garten einfach stehen lässt?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe. AI
Guten Tag
Besten Dank für Ihre Anfrage.
Beim Auszug aus einer Mietwohnung in der Schweiz gibt es einige wichtige Aspekte zu beachten; bei einer Untermiete gelten im Wesentlichen ähnliche Bestimmungen. Hier die wichtigsten Punkte:
1. Reinigung der Wohnung:
Sauberkeit: Der Mieter bzw. der Untermieter ist verpflichtet, die Wohnung in einem besenreinen Zustand zu übergeben. Das bedeutet, dass die Wohnung gründlich gereinigt werden muss.
Normale Abnützung: Der Mieter ist normalerweise nicht verpflichtet, Schönheitsreparaturen (wie das Streichen von Wänden) durchzuführen, es sei denn, dies ist im Mietvertrag ausdrücklich festgelegt.
Besenreinheit: Die Wohnung sollte frei von grobem Schmutz, Müll und persönlichen Gegenständen sein. Kleinere Gebrauchsspuren sind in der Regel akzeptabel.
2. Mobiliar und Einrichtung:
Bei Möbeln, die der Mieter selbst angeschafft hat, ist es seine Verantwortung, diese zu entfernen oder zu entsorgen.
Vermietermöbel: Falls die Wohnung mit Möbeln des Vermieters ausgestattet ist, müssen diese in der Regel im gleichen Zustand zurückgegeben werden, in dem sie sich beim Einzug befanden.
Es ist ratsam, vor dem Auszug mit dem Vermieter zu kommunizieren und eventuelle Fragen zur Reinigung und zum Mobiliar zu klären. Jeder Mietvertrag kann unterschiedliche Bestimmungen enthalten, daher ist es wichtig, die individuellen Vereinbarungen zu berücksichtigen.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag Herr Zulliger
Nach über 11 Jahren werde ich als Mieter meine Wohnung verlassen. In diesen Jahren sind natürlich einige Mängel aufgetreten. Mir geht es hierbei um den Kühlschrank. Der ist seit über 11 Jahren in Betrieb und läuft immer noch. Die Mängel des Kühlschrankes beläuft auf einige Risse in diversen Fächern. (1x Gefrierfach + 1x Gemüsefach (durchsichtig) + 1x Flaschenhalterung etc.)
Muss ich als Mieter jetzt für diese Ersatzteile aufkommen obwohl der Kühlschrank schon über 11 Jahre alt ist?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Beurteilung
Mit Freundlichen Grüssen
M. Albrecht
Guten Tag Albrecht
Wegen vieler Anfragen können wir nur kurz und mit Verzögerung antworten. Ja, ich gehe davon aus, dass Sie Kleinteile im Kühlschrank selbst bezahlen und ersetzen müssen. Das schreibt auch der Mieterverband. Kleinere Ersatzteile wie Kuchenblech, Gemüseschublade, Halterung am Kühlschrank etc. gehen zu Ihren Lasten, unabhängig davon, ob die Lebensdauer des Kühlschranks bereits erreicht ist:
https://www.mieterverband.ch/mv/mietrecht-beratung/ratgeber-mietrecht/top-themen/kleinreparaturen-ersatzteile.html
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag Herr Zulliger
Meine Freundin und ich sind vor vier Tagen in eine Mietwohnung in Zürich eingezogen. Hierbei haben wir den Mietvertrag und das Übernahmeprotokoll des vorherigen Mieters übernommen. Dieses Übergabeprotokoll ist aus dem Jahr 2018 und seit jeher sind wir bereits die zweite Partei, die dieses Protokoll übernehmen. Ein neues Übergabeprotokoll wurde daher nicht erstellt. Darin wurden z.B. vier Schlüssel vermerkt, wobei wir vom Vormieter nur drei erhalten haben. Auch haben wir nun Schimmel im Badezimmer entdeckt und das bei der Verwaltung gemeldet. Diese meint zu beiden Belangen, dass wir das selber mit dem Vormieter ausmachen müssen, da wir im Mietvertrag das alte Übergabeprotokoll übernommen haben. Ist das so? Und ist da nichts zu machen, da das Protokoll schon so alt ist und mehrere Mietparteien dieses schon übernommen haben? Wir haben der Lösung der Verwaltung so zu gestimmt, da sie meinte, dass ein Monat für die Erstellung eines neuen Vertrages kurz sei und daher keine Übergabe angesetzt wurde.
Der genaue Wortlaut aus dem Mietvertrag wäre: „Es findet keine Übergabe statt und es werden keine Instandstellungen vorgenommen. Das Übergabeprotokoll vom 16.07.2018 behält somit seine Gültigkeit. Die Mieter erklären sich bereit, die Räumlichkeiten im jetzigen Zustand zu übernehmen und bei Mietbeendigung in vertragsmässigen Zustand zurück zu geben.“
Ich danke viel Mals.
Mit freundlichen Grüsse
Jack
Guten Tag Jack,
das ist eine interessante Frage. Ich gehe davon aus, dass der Wortlaut im Vertrag und die Vereinbarung sich eher auf die Übergabe der Wohnung beziehen. Es heisst, es war abgemacht, dass zum Zeitpunkt der Übergabe der Wohnung keine Verbesserungen, Malerarbeiten usw. mehr ausgeführt werden. Meiner Meinung nach kann der Vermieter jedoch nicht ohne Weiteres seine Verpflichtung ausschliessen, offensichtliche Mängel und Schäden an der Wohnung zu reparieren. Ich bin der Ansicht, dass es sich hierbei um ein gesetzliches Recht handelt.
In einem anderen Blog zu häufigen Fragen rund um Mängel bei Mietwohnungen finden Sie weitere Informationen:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/maengel-wenns-beim-wohnen-mangelhaft-ist
Wir erhalten derzeit viele Anfragen, oft zu komplexen Rechtsfragen. Die Angaben hier sind natürlich unverbindlich und ohne Gewähr. Wenn Sie keine Lösung finden und weiterhin ratlos sind, empfehle ich Ihnen, sich an eine geschulte Fachperson für Mietrecht zu wenden, insbesondere an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Wir hoffen, dass wir Ihnen damit einen ersten Anhaltspunkt geben konnten.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag Herr Zulliger
Ich danke Ihnen viel Mals für Ihre Antwort. Würde dies nun für mich bedeuten, dass ich z.B. die Entfernung des Schimmels bezahlen muss? Weil dies ist die Ansicht der Verwaltung auf Grund der obigen Klausel im Mietvertrag. Jedoch kann ich mit Bildern und E-Mails belegen, dass ich den Schimmel nicht verursacht habe sondern der Vormieter. Ich danke für die Beantwortung.
Mit freundlichen Grüssen
Jack
Guten Tag Jack
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Es ist ein sehr interessanter Fall, aber inhaltlich können wir hier nicht in dem Sinne eine juristische Beratung und die Prüfung von Vertragsinhalten anbieten. Wenn Sie weiterkommen wollen, würde ich Ihnen empfehlen, sämtliche Unterlagen und vor allem die zitierte Vertragsklausel einer geschulten Fachperson vorzulegen (Juristin oder Jurist, die auf Mietrecht spezialisiert sind).
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag Herr Zulliger
Wenn nun der Schimmel vom Vormieter verursacht worden ist und wir gemäss der obigen Formulierung im Mietvertrag die Wohnung im jetzigen Zustand übernehmen, müssen nicht wir die Entfernung bezahlen, oder? Denn die Verwaltung ist der Meinung, dass wir als neue Mieter nun dafür aufkommen müssen eben wegen dieser Klausel. Jedoch können wir mit Fotos und E-Mails belegen, dass der Schimmel bereits vorhanden war bevor wir eingezogen sind.
Ich danke viel Mals für Ihre bisherige Antwort.
Freundliche Grüsse
Jack
Guten Tag Jack,
besten Dank für Ihren Kommentar. Leider können wir dazu nicht mehr schreiben, als was schon oben steht. Aus meiner Sicht, und zwar einfach als unverbindlicher Eindruck, ist es fraglich, ob eine solche Vertragsklausel überhaupt rechtens ist.
Aber ich muss Sie darauf aufmerksam machen, dass wir täglich verschiedene Anfragen zu komplexen Rechtsthemen bekommen. Dazu zählen etwa Kündigungen wegen Eigenbedarfs, Mietzinserhöhungen, gemeinsamer Besitz im Miteigentum, Lärm in Mietshäusern usw. Es wäre nicht seriös, wenn wir hier im Rahmen des Blogs eine konkrete juristische Beurteilung vornehmen würden. Dazu sind Fachkenntnisse und das genauere Studium der gesamten Unterlagen und Verträge notwendig. Ich würde Ihnen empfehlen, von allen Unterlagen Kopien anzufertigen und den Fall mit einem erfahrenen Juristen oder einer Juristin zu besprechen.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag
Wir haben ein Altbauhaus mit zwei Wohnungen an eine Familie vermietet. In der Wohnung hat es eine Elektrospeicher Heizung. Die Familie hat die Wohnungen nun gekündigt. Am Telefon habe ich beiläufig von der Mieterin erfahren, dass sie die Speicherofen entfernt/entsorgt haben und nun mit Infrarot heizen. Zudem halten sie drei Katzen ohne meine Einwilligung. ( Im Vertrag explizit erwähnt nur mit Bewilligung)
Was kann ich jetzt tun? Wer ersetzt uns die Heizelemente?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Guten Tag
Ich möchte Ihnen einige Empfehlungen geben, wie Sie in Ihrer Situation vorgehen können, da Ihre Mieterin eigenmächtig und ohne Ihr Einverständnis einen Speicherofen aus der Wohnung entfernt hat.
Die Mieterin ist verpflichtet, die Wohnung nach vertraglicher Vereinbarung zu benutzen und sorgfältig damit umzugehen. Sie können auch zwingend erwarten, dass die Hausordnung (Haustiere) eingehalten wird (OR Artikel 257f).
Zunächst ist es wichtig, dass Sie den entstandenen Schaden umfassend dokumentieren. Machen Sie Fotos und halten Sie alle relevanten Informationen schriftlich fest. Dies kann als Beweismaterial dienen, falls rechtliche Schritte notwendig werden.
Im nächsten Schritt sollten Sie die Mieterin schriftlich auffordern, die Wohnung in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Setzen Sie dabei eine angemessene Frist für die Wiederherstellung. Sollte die Mieterin dieser Aufforderung nicht nachkommen, haben Sie die Möglichkeit, die notwendigen Arbeiten selbst in Auftrag zu geben und der Mieterin die entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
Sollte die Mieterin die Kostenübernahme verweigern, bleibt Ihnen als letzte Option, rechtliche Schritte einzuleiten, um Schadensersatz zu verlangen. In einem solchen Fall ist es ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen, um die bestmöglichen Schritte einzuleiten. Das Mietrecht ist sehr formell und es kann sich lohnen, sich genau zu informieren oder sich rechtlich beraten zu lassen!
Ich hoffe, diese Informationen sind hilfreich für Sie und es hilft Ihnen, um die Angelegenheit zufriedenstellend zu klären.
Freundliche Grüsse,
Jürg Zulliger
Guten Tag Herr Zulliger
Ich habe vor 32 Jahren das Lavabo und das WC in einem Badezimmer abmontiert. Nun finde ich diese Teile nicht mehr. Der Vermieter erwartet nun, dass ich das Lavabo und WC wieder installiere und ersetze. Er habe einen Schaden. Muss ich dies? Also muss ich den Schaden des Vermieters bezahlen (inklusive Montagekosten) oder kann ich mich auf die Abnützungstablle beziehen?
Guten Tag Roger,
laut Artikel 267 Absatz 1 des Obligationenrechts ist der Mieter verpflichtet, die Wohnung in ihrem ursprünglichen Zustand zurückzugeben. Sollte der Mieter Bauteile wie Türen, Einbauschränke, WC oder andere feste Installationen entfernt haben, muss er diese auf eigene Kosten wieder einbauen oder den ursprünglichen Zustand wiederherstellen.
Bei Schäden, die durch das eigenmächtige Entfernen von Bauteilen entstehen, kann der Vermieter Schadenersatz verlangen. Dieser umfasst nicht nur die Wiederherstellungskosten, sondern auch mögliche Folgeschäden, wie ggf. die Wertminderung der Wohnung.
Praktisch betrachtet entsteht dem Vermieter nach langer Zeit in der Regel kein erheblicher Schaden, da Bauteile meist abgeschrieben und nicht zum Neuwert bewertet werden. Dennoch ist die Rechtslage nicht eindeutig.
Wir empfehlen Ihnen, einen erfahrenen Juristen oder eine Juristin zurate zu ziehen, falls keine einvernehmliche Lösung auf dem Verhandlungsweg möglich ist. Grundsätzlich sollten bauliche Veränderungen an der Wohnung immer mit dem Vermieter abgesprochen und möglichst schriftlich genehmigt werden.
Mit freundlichen Grüssen,
Jürg Zulliger