Mieterinnen und Mieter sind gut beraten eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Denn bei der Rückgabe der Wohnung kann es unter Umständen teuer werden. Manchmal stellen die Verwaltungen Schäden im Umfang von hunderten, wenn nicht sogar tausenden Franken in Rechnung.

Was zahlt die Versicherung?

Die Wohnungsrückgabe kann nach langjährigen Mietverhältnissen zu einem Tag der «Abrechnung» werden. Unangenehm ist vor allem die Vorstellung, dass der Mieter respektive die Mieterin kaum abschätzen können, was auf sie zukommt. Was sind berechtigte finanzielle Forderungen der Verwaltung? Und was nicht?

Immerhin können sich die meisten Mieterinnen und Mieter auf ein Sicherheitsnetz verlassen. Unter der Voraussetzung, dass sie eine gute private Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben!

Folgende Schäden würde typischerweise eine Haftpflichtversicherung übernehmen:

  • Ausgerechnet am Tag des Auszugs fällt einem der fleissigen Helfer schweres Werkzeug auf das Parkett. Das Missgeschick verursacht einen tiefen, deutlich sichtbaren Hick im Bodenbelag.
  • Es war eine ausgelassene Party, bloss fiel einem der Gäste ein volles Glas Cabernet Sauvignon auf den neuen Spannteppich. Der Ersatz des Teppichs würde zulasten der Haftpflichtversicherung gehen.
  • Besonders teuer können Schäden an den Fenstern oder an den Haushaltgeräten werden. Beispiel: Einer Mieterin fällt beim Kochen eine grosse Büchse Mais auf den Kochherd. Dabei zerbricht das Glaskeramikfeld.
Flecken am Teppich? Je nach dem übernimmt die Privathaftpflicht gewisse Schäden. (Bild: fotolia)

Eine Privathaftpflicht schützt Privatpersonen vor den finanziellen Folgen eines Schadens, den sie Dritten zufügen. Diese Versicherung ist für Mieterinnen und Mieter besonders wichtig. Denn sie sind für allfällige Schäden an der Mietwohnung haftbar.

Wohnungsrückgabe: Übermässige Abnutzung?

Doch es ist auch daran zu denken, dass nicht alle erdenklichen Schäden und Spuren rauschender Feste oder übermässiger Abnutzung über die Versicherungspolice abgewickelt werden können. Die Versicherung zahlt keine Schäden, die eben nicht auf ein Missgeschick oder ein plötzliches Ereignis zurückzuführen sind. Eines der am häufigsten Beispiele dafür lautet: Ein Mieter, der alltäglich und intensiv in seiner Wohnung raucht, muss an die Schäden an den Wandoberflächen denken – und später selbst dafür zahlen.

Also Vorsicht: Allmählich und im Lauf der Zeit entstandene Schäden und Mängel können nicht als Versicherungsfall betrachtet werden. Ebenso wenig absichtlich oder bewusst verursachte Schäden am Mietobjekt.

Wohnungsrückgabe: Wie sauber muss ich putzen?

Die Frage der Reinigung bei der Wohnungsübergabe ist ein Dauerbrenner und führt immer wieder zu Unklarheiten und auch mal zu Konflikten mit der Verwaltung.

Tipp Nummer 1: Was gilt?

Lesen Sie am besten im Mietvertrag nach, ob zur Frage der Reinigung und Instandhaltung irgendetwas vereinbart ist. Viele Verwaltungen geben im Übrigen ihren Mieterinnen und Mietern entsprechende Merkblätter ab. Die Spielregeln sollten einigermassen klar und zeitgemäss sein. Nicht so wie früher: Die Eltern und Grosseltern mussten eigenhändig alle Holzfensterläden herunternehmen, pingelig putzen und dann noch ölen….

Tipp Nummer 2: Nur was zumutbar ist.

Doch Vorsicht: Nicht alles, was man Ihnen an Putzarbeit aufbürden will, müssen Sie auch wirklich akzeptieren. Irgendwelche Reinigungen, die für Mieter als gefährlich eingestuft werden müssen, kann Ihnen die Verwaltung nicht zumuten. Dazu zählen zum Beispiel Reinigungen im Dachbereich oder schon exponierte Fenstersimse, die schwer zugänglich sind. Teppiche oder andere Wand- und Bodenbeläge müssen sie auch nicht so perfekt reinigen, wie das einer Spezialfirma mit Spezialgerät möglich wäre.

Tipp Nummer 3: Was heisst denn «besenrein»?

Hinzu kommt, dass es für die Wohnungsrückgabe noch ortsübliche und regionale Spielregeln gibt. Was ist konkret zu tun, wenn die Verwaltung schreibt, die Wohnung müsse «besenrein» übergeben werden? Für alle Putzmuffel: Leider ist diese häufige Formulierung nicht wörtlich zu verstehen. Sie können also nicht schnell schnell mit dem Besen durch die Wohnung und dann den Schlüssel übergeben.

Selbstverständlich müssen alle Räume gründlich gereinigt und anschliessend nass aufgewischt werden. Besonders hoch sind bei der Wohnungsrückgabe die Anforderungen im Bereich der Küche und der Badzimmer. Die Küchenmöbel und die Küchenschränke, Backofen und Kühlschrank usw. sind in der Praxis sehr gründlich zu putzen. Spuren von Kalk und Fett sind überall zu entfernen.

Tipp Nummer 4: Keller und Nebenräume nicht vergessen!

Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind Sie als Mieterin respektive Mieter verpflichtet, sämtliche Räume gründlich zu reinigen:

  • alle Nebenräume,
  • also zum Beispiel die Garage,
  • das Kellerabteil,
  • der Estrich,
  • allfällige Abstellplätze
  • Briefkasten,
  • je nach dem auch Balkon und Loggia etc.

Auch die Wände sollten Sie vor der Wohnungsrückgabe genauer anschauen – sind noch Spuren des Gebrauchs sichtbar? Entfernen Sie Bilder, Kleber und selbstklebende Haken etc. Weiter müssen Bohr- und Dübellöcher fachmännisch repariert werden. Im Zweifelsfall können Sie einen Kollegen fragen, der Ihnen dabei mit etwas Geschick hilft.

Eine Empfehlung zum Schluss: Wenn Sie ein externes Putzinstitut beiziehen, ist das zwar mit Kosten verbunden. Aber so sinkt der Stresspegel am Tag der Wohnungsrückgabe. Verlangen Sie von dem Institut aber eine Abnahmegarantie.

Wohnungsrückgabe – Tipps des Mieterverbandes. Hier findet sich auch das Merkblatt „wie putzen“.

Wohnungsrückgabe: Wie gründlich müssen Mieterinnen und Mieter putzen? „Besenrein“ tönt locker, doch de facto wird meist eine sehr gründliche Reinigung verlangt! (Bild: Pixabay)