Mieterinnen und Mieter sind gut beraten eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Denn bei der Rückgabe der Wohnung kann es unter Umständen teuer werden. Manchmal stellen die Verwaltungen Schäden im Umfang von hunderten, wenn nicht sogar tausenden Franken in Rechnung.
- Was zahlt die Versicherung?
- Wohnungsrückgabe: Übermässige Abnutzung?
- Wohnungsrückgabe: Wie sauber muss ich putzen?
Was zahlt die Versicherung?
Die Wohnungsrückgabe kann nach langjährigen Mietverhältnissen zu einem Tag der «Abrechnung» werden. Unangenehm ist vor allem die Vorstellung, dass der Mieter respektive die Mieterin kaum abschätzen können, was auf sie zukommt. Was sind berechtigte finanzielle Forderungen der Verwaltung? Und was nicht?
Immerhin können sich die meisten Mieterinnen und Mieter auf ein Sicherheitsnetz verlassen. Unter der Voraussetzung, dass sie eine gute private Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben!
Folgende Schäden würde typischerweise eine Haftpflichtversicherung übernehmen:
- Ausgerechnet am Tag des Auszugs fällt einem der fleissigen Helfer schweres Werkzeug auf das Parkett. Das Missgeschick verursacht einen tiefen, deutlich sichtbaren Hick im Bodenbelag.
- Es war eine ausgelassene Party, bloss fiel einem der Gäste ein volles Glas Cabernet Sauvignon auf den neuen Spannteppich. Der Ersatz des Teppichs würde zulasten der Haftpflichtversicherung gehen.
- Besonders teuer können Schäden an den Fenstern oder an den Haushaltgeräten werden. Beispiel: Einer Mieterin fällt beim Kochen eine grosse Büchse Mais auf den Kochherd. Dabei zerbricht das Glaskeramikfeld.
Eine Privathaftpflicht schützt Privatpersonen vor den finanziellen Folgen eines Schadens, den sie Dritten zufügen. Diese Versicherung ist für Mieterinnen und Mieter besonders wichtig. Denn sie sind für allfällige Schäden an der Mietwohnung haftbar.
Wohnungsrückgabe: Übermässige Abnutzung?
Doch es ist auch daran zu denken, dass nicht alle erdenklichen Schäden und Spuren rauschender Feste oder übermässiger Abnutzung über die Versicherungspolice abgewickelt werden können. Die Versicherung zahlt keine Schäden, die eben nicht auf ein Missgeschick oder ein plötzliches Ereignis zurückzuführen sind. Eines der am häufigsten Beispiele dafür lautet: Ein Mieter, der alltäglich und intensiv in seiner Wohnung raucht, muss an die Schäden an den Wandoberflächen denken – und später selbst dafür zahlen.
Also Vorsicht: Allmählich und im Lauf der Zeit entstandene Schäden und Mängel können nicht als Versicherungsfall betrachtet werden. Ebenso wenig absichtlich oder bewusst verursachte Schäden am Mietobjekt.
Wohnungsrückgabe: Wie sauber muss ich putzen?
Die Frage der Reinigung bei der Wohnungsübergabe ist ein Dauerbrenner und führt immer wieder zu Unklarheiten und auch mal zu Konflikten mit der Verwaltung.
Tipp Nummer 1: Was gilt?
Lesen Sie am besten im Mietvertrag nach, ob zur Frage der Reinigung und Instandhaltung irgendetwas vereinbart ist. Viele Verwaltungen geben im Übrigen ihren Mieterinnen und Mietern entsprechende Merkblätter ab. Die Spielregeln sollten einigermassen klar und zeitgemäss sein. Nicht so wie früher: Die Eltern und Grosseltern mussten eigenhändig alle Holzfensterläden herunternehmen, pingelig putzen und dann noch ölen….
Tipp Nummer 2: Nur was zumutbar ist.
Doch Vorsicht: Nicht alles, was man Ihnen an Putzarbeit aufbürden will, müssen Sie auch wirklich akzeptieren. Irgendwelche Reinigungen, die für Mieter als gefährlich eingestuft werden müssen, kann Ihnen die Verwaltung nicht zumuten. Dazu zählen zum Beispiel Reinigungen im Dachbereich oder schon exponierte Fenstersimse, die schwer zugänglich sind. Teppiche oder andere Wand- und Bodenbeläge müssen sie auch nicht so perfekt reinigen, wie das einer Spezialfirma mit Spezialgerät möglich wäre.
Tipp Nummer 3: Was heisst denn «besenrein»?
Hinzu kommt, dass es für die Wohnungsrückgabe noch ortsübliche und regionale Spielregeln gibt. Was ist konkret zu tun, wenn die Verwaltung schreibt, die Wohnung müsse «besenrein» übergeben werden? Für alle Putzmuffel: Leider ist diese häufige Formulierung nicht wörtlich zu verstehen. Sie können also nicht schnell schnell mit dem Besen durch die Wohnung und dann den Schlüssel übergeben.
Selbstverständlich müssen alle Räume gründlich gereinigt und anschliessend nass aufgewischt werden. Besonders hoch sind bei der Wohnungsrückgabe die Anforderungen im Bereich der Küche und der Badzimmer. Die Küchenmöbel und die Küchenschränke, Backofen und Kühlschrank usw. sind in der Praxis sehr gründlich zu putzen. Spuren von Kalk und Fett sind überall zu entfernen.
Tipp Nummer 4: Keller und Nebenräume nicht vergessen!
Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind Sie als Mieterin respektive Mieter verpflichtet, sämtliche Räume gründlich zu reinigen:
- alle Nebenräume,
- also zum Beispiel die Garage,
- das Kellerabteil,
- der Estrich,
- allfällige Abstellplätze
- Briefkasten,
- je nach dem auch Balkon und Loggia etc.
Auch die Wände sollten Sie vor der Wohnungsrückgabe genauer anschauen – sind noch Spuren des Gebrauchs sichtbar? Entfernen Sie Bilder, Kleber und selbstklebende Haken etc. Weiter müssen Bohr- und Dübellöcher fachmännisch repariert werden. Im Zweifelsfall können Sie einen Kollegen fragen, der Ihnen dabei mit etwas Geschick hilft.
Eine Empfehlung zum Schluss: Wenn Sie ein externes Putzinstitut beiziehen, ist das zwar mit Kosten verbunden. Aber so sinkt der Stresspegel am Tag der Wohnungsrückgabe. Verlangen Sie von dem Institut aber eine Abnahmegarantie.
Wohnungsrückgabe – Tipps des Mieterverbandes. Hier findet sich auch das Merkblatt „wie putzen“.
Wie sieht es denn aus, wenn in dem Haus schon seit 30 Jahren nichts gemacht wurde? Es selber ca 100 Jahre alt ist? Geputzt wurde, aber Bad und Küche und Böden sind älter als 30 und ich wohne 21 Jahre da drin. Wie gut muss ich da putzen?
Guten Tag Frau Kislig
Danke für Ihre Anfrage. Wichtig ist, ob es in Ihrem Vertrag dazu irgendwelche Bestimmungen gibt. Oft sind auch regional noch Unterschiede anzutreffen. Wie wir oben geschrieben haben, müssen Sie meist mehr putzen, als einfach kurz mit dem Besen zu wischen.
Auch Fenster, alle Böden, Kellerabteil etc. sind meist gründlich zu reinigen. Besonders hoch sind bei der Wohnungsrückgabe die Anforderungen im Bereich der Küche und der Badzimmer (Kochherd, Dampfabzug etc.).
Natürlich würde es wenig Sinn machen, sehr gründlich zu putzen (oder putzen zu lassen), wenn nachher umgebaut wird. Am besten erkundigen Sie sich bei Ihrem Vermieter. Grosse Verwaltungen geben auch Merkblätter oder Checklisten zur Wohnungsrückgabe ab. – Wir hoffen, Ihnen damit weiterhelfen zu können.
Mir stellt sich die Frage, wie es beim Einzug als MieterIn in einen Neubau aussieht. Ist die Baufirma/ Verwaltung zu einer gründlichen Erst-Reinigung oder nur einer „besenrein“ (also Grob-) Reinigung verpflichtet? Immerhin sammelt sich nach so einer Baustelle ziemlich viel Baudreck an.
Andernfalls muss ich als MieterIn ja sowohl bei Einzug UND auch bei Auszug reinigen. Das scheint etwas unfair.
Wir haben dazu ehrlich gesagt wenige Unterlagen gefunden. Sie haben ein Recht, die Wohnung sauber übernehmen zu können – oder eben so, wie es abgemacht ist (laut Vertrag, ortsüblichen Standards etc.). Im Zweifelsfall oder wenn Sie eine Nachreinigung wünschen, sollten Sie dies gut dokumentieren, Fotos machen etc. Fast noch wichtiger: Das Übernahmeprotokoll. Es muss festgehalten werden, ob alles in Ordnung ist. Mängel, die noch zu beheben sind, müssen protokolliert werden.
Es gibt dazu ein Merkblatt:
https://www.mieterverband.ch/dam/jcr:db53c541-96fe-4031-9288-535365ea9a31/Merkblatt_Maengel_Einzug.pdf
Grüezi Herr Zulliger
Ich bin nach 10 Jahren Miete soeben aus einer Wohngenossenschaft im Kanton BS ausgezogen. Ich musste Bad und Küche wie neu Übergeben also Besenrein im bestmöglichen Zustand. (Sie liessen mich extra nochmals kommen für Kleinigkeiten, bis es wie neu aussah.) Zusätzlich wurden mir für ca. 65 qm 430.- CHF verrechnet für Reinigungskosten. Klar ist, dass nach der Renovation nochmals frisch aufgezogen werden muss, die Simse und die Fenster theoretisch noch gereinigt werden müssen. Ich fühle mich über den Tisch gezogen, ich habe ja so gut wie möglich alles geputzt und muss eine Reinigung bezahlen. Ist das i.O.?
Im Mietvertrag steht:
„Die WHG muss Besenrein abgegeben werden. Der Vermieter übernimmt anstelle des Vermieters die gründliche WHG Reinigung. Hierfür entrichtet der Mieter dem Vermieter eine Entschädigung welche von den Kantonalen Behörden bewilligt wurde.“
Guten Tag Herr Meier
Ich bedaure, dass Sie deswegen Schwierigkeiten haben. Wir erhalten viele Zuschriften, gerade auch zur Frage, was «besenrein» ist. Es kommt auf die konkreten Umstände an, auch auf die ortsüblichen Standards. Es gilt, was Sie und der Vermieter abgemacht haben – oder eben, was im Mietvertrag steht.
Wenn das tatsächlich so im Mietvertrag steht – Reinigung auf Ihre Kosten – werden Sie einen schweren Stand haben. Vertragliche Abmachungen sind verbindlich.
PS: Sie schreiben, dass es eine Genossenschaft ist. Diese verpflichten sich in der Regel der Gemeinnützigkeit. Wie war denn übers ganze betrachtet das Preis-Leistungs-Verhältnis?
Guten Tag Herr Zulliger
Ich werde die Wohnung nach mehr als 1.5 Jahre verlassen.
Im Mietvertag ist geregelt, dass ich die Wohnung besenrein abgeben muss und dafür muss ich 490.- bezahlen. ( Die Wohnung hat etwas 50-55 qm
Gestern kam die Kündigungsbestätigung mit einem Merkblatt, was noch Alles gemacht werden muss. So gesagt muss eigentlich alles geputzt werden und noch einige Sache ersetzt werden. Jetzt frage ich mich, für was ich den diese Reiniungspauschale bezahlt habe, wenn ich am Ende doch fast alles selber machen muss ( Ausser die Fenster)
Guten Tag Frau Taubers
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Aus vielen Zuschriften und Kommentaren schliessen wir, dass das Thema in der Praxis oft Fragen aufwirft – in welchem Zustand muss die Wohnung zurückgegeben werden?
Das Gesetz und auch die meisten Mietverträge regeln dies nicht ganz klar – es ist immer eine Auslegungsfrage. Eine gute Orientierungshilfe zu den üblichen «Spielregeln» ist übrigens die Mustervorlage Mietervertrag von newhome.ch (siehe Link unten).
Nach dem Gesetz gilt der Grundsatz:
Artikel 267a OR hält fest, dass «der Mieter die Sache in dem Zustand zurückgeben muss, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt.»
Gewisse Gebrauchsspuren sind üblich. Die Wohnung sollte so geputzt sein, dass sie dem üblichen Verständnis einer sauberen Wohnung entspricht – und so, wie Sie selbst antreffen möchten.
Davon abweichend kommt es in der Praxis heute öfters vor, dass Sie im Vertrag einer anderen Bestimmung zustimmen (müssen): Sie bezahlen eine Reinigungspauschale und übergeben die Wohnung „besenrein“. Am besten halten Sie gemeinsam mit der Verwaltung schriftlich fest, wie das ausgelegt wird.
….“einige Sache ersetzen“: Es ist tatsächlich so, dass Sie gewisse Dinge beim Auszug in Ordnung bringen oder ersetzen müssen.
Dazu gehören etwa der Ersatz von Seifenschalen, Zahngläsern, Glühbirnen etc. Oder das verschmutzte Backblech und der Filter des Dampfabzugs (reinigen oder ersetzen).
Um sich im Voraus klar zu werden, was üblich ist und was Ihre vertraglichen Pflichten sein könnten, empfehlen wir Bestimmungen in Musterverträgen. newhome bietet einen solchen Mustervertrag kostenlos an:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietvertrag-abschliessen-worauf-achten/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Hallo zusammen, wir haben gerade „etwas“ Probleme mit dem Nachmieter und einem Termin zur Nachreinigung. Weiss jemand zufällig, ob ein Termin nach 17.00 Uhr vom Nachmieter akzeptiert werden muss und ob des / der Nachmieter/in eigene Einschätzung der veranschlagten Zeit zum nach reinigen eine Rolle spielen?
Liebe Grüsse, Michael
Guten Tag Michael
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Leider kann ich dazu nichts sagen und keinen Vorschlag machen. Es gibt keine gesetzlich relevanten Bestimmungen. Das heisst: Wie und wann zu reinigen ist, müssen die beiden Parteien direkt miteinander aushandeln.
Ich kann höchstens darauf hinweisen, dass bei Übergaben, wo offiziell eine Person der Verwaltung zugegen sein muss, die üblichen Geschäftszeiten zu beachten sind (d.h. nicht spätabends, nicht am Wochenende). Ich hoffe, dass Ihnen dies trotzdem einen Anhaltspunkt gibt.
Guten Tag
Mir stellt sich bei der Lebensdauertabelle die Frage, wie genau abgerechnet wird. Hat ein Mieter z.B. 5 Jahre und 3 Monate in der Wohnung gewohnt und zieht dann aus, muss er nur die Differenz Monatsgenau (z.B. nur noch 2 Jahre und 9 Monate für neu Streichen ) bezahlen? Und zählt es ab Mietbeginn oder ab Datum wann gestrichen wurde (ist ja auch nicht immer ganz das selbe)
Danke für Ihre Antwort, ich bin gespannt.
Guten Tag Julia
Besten Dank für Ihren Kommentar und Ihre Frage. In der Literatur und in Merkblättern wird tatsächlich immer auf das ganze Jahr aufgerundet. Also in Ihrem Fall: Massgeblich ist die verstrichene Zeit seit dem letzten Anstrich, aufgerundet auf 1 ganzes Jahr.
Es ist m.E. klar, dass dies keine strenge Formel sein kann, es bleibt immer etwas Ermessenssache. Übrigens beruht auch die paritätische Lebensdauertabelle auf Erfahrungswerten; manche Fachleute sind sogar der Meinung, dass je nach Qualität eines Materials etc. kürzere oder längere Lebensdauern anzunehmen sind. Der Mieter / die Mieterin haftet nicht für den Neuwert, sondern für den Zustandswert der Sache.
Zum Zustandswert gibt es diverse Gerichtsentscheide. Wir verweisen auf die Fachliteratur:
Der Mieter hat dem Vermieter den Schaden, welcher diesem infolge der ausserordentlichen Abnutzung entstanden ist, zu ersetzen. Die Höhe der allfälligen Entschädigung entspricht indes nicht dem Neuwert der Einrichtungen, sondern dem von Alter und Lebensdauer abhängigen Zustandswert
(vgl. dazu Urteil BGer 4C.261/2006 vom 1.1.2006, in: SJ 2007 I S. 365;
Das schweizerische Mietrecht, SVIT-Kommentar, 2008, N 22 f. zu
Art. 267-267a OR).
Den vollständigen Text finden Sie hier:
https://www.bwo.admin.ch/dam/bwo/de/dokumente/04_Mietrecht/46_Studien_und_Publikationen/mitteilungen_zummietrecht/band_58.pdf.download.pdf/Bd-58-Mitteilungen-komplett.pdf
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Guten Tag Herr Zulliger
Meine Frage ist ,wie gründlich die Wohnung geputzt werden muss wenn sie sieben Monate später grundsarniert wird?
Mit freundlichen Grüssen C.Schoch
Guten Tag Frau Schoch
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Im Wesentlichen würde ich auch für diesen Fall empfehlen, die Hinweise und 4 Tipps oben im Blog zu beachten. Wir haben dort versucht, etwas klarer zu machen, was mit „besenrein“ putzen gemeint ist. In Ihrem Fall müssten Sie direkt mit dem Vermieter eine Absprache treffen, den Vertrag oder allfällige Merkblätter der Verwaltung beachten. Es kommt auch darauf an, ob die Wohnung bis zur Totalsanierung leersteht oder temporär noch genutzt und vermietet wird.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger