Immer mehr Verwaltungen sind dazu übergegangen, die Nebenkosten separat abzurechnen. Im Dschungel von Nebenkostenabrechnung, Pauschalen und Gebühren ist es nicht leicht, den Durchblick zu bekommen. Wir zeigen im Folgenden, was üblich ist. Beispiele illustrieren, welche Nebenkosten rechtens sind.
- Nebenkosten: «tendenziell steigend»!
- Die umlagefähigen Nebenkosten
- Was steht im Gesetz?
- Zulässige und unzulässige Nebenkosten
- Nebenkosten im Vertrag aufführen
- Meist Akonto-Zahlungen
- Nebenkostenabrechnung: höher als Akonto-Betrag?
- Nebenkostenabrechnung: Recht auf Transparenz
- Streitpunkt Verwaltungskosten
Was sind Nebenkosten bei Mietwohnungen? Viele Leute sprechen im Zusammenhang von Nebenkosten auch von einer «zweiten» Miete. Denn Mieterinnen und Mieter leisten diesen Betrag zusätzlich zur vertraglich vereinbarten Netto-Miete. Je nach Grösse einer Wohnung (beheizte Fläche!), je nach Alter, Zustand und Ausbaustandard variieren diese Kostenpositionen enorm. Welche Nebenkosten fair und angemessen sind, lässt sich kaum pauschal beantworten. Dazu sind die Unterschiede von Gebäude zu Gebäude, aber auch der Bedarf an Heizenergie einfach viel zu gross.
Sicher ist nur: Unter dem Titel «Nebenkosten» summiert sich heute einiges. Jedenfalls liegen die entsprechenden Gebühren unter dem Strich oft höher als angenommen. Nebenkosten sind damit keinesfalls eine geringfügige «Nebensache».
Nebenkosten: «tendenziell steigend»!
Während früher viele Vermieter ganz einfach eine Pauschale pro Monat als Nebenkosten in Rechnung gestellt haben, ist heute eine detaillierte Abrechnung an der Tagesordnung. Selbst Fachleute haben dann im «Dschungel» von Heizabrechnungen, Energiebezug, Gebühren und Servicekosten kaum noch den Durchblick. Vielleicht erscheint die Miete netto recht günstig. Doch die anteilig dem Mieter bzw. der Mieterin in Rechnung gestellten Gesamtkosten liegen manchmal höher als angenommen.
Die umlagefähigen Nebenkosten
Verteuert die Auslagerung von Nebenkosten das Wohnen? Vermutlich ja, aber es kommen wohl gleich mehrere Faktoren zusammen.
Die Nebenkosten sind in den letzten Jahren tendenziell gestiegen.
Fabian Gloor, Jurist beim Mieterinnen- und Mieterverband
Vor allem neuere oder kürzlich renovierte Gebäude sind mit immer mehr Technik ausgestattet. Heute sind dies oft komplexe Systeme und Anlagen: zum Beispiel eine moderne Energie- und Heiztechnik, Lüftungsanlagen, Photovoltaik, neue Haushaltgeräte wie Waschmaschinen und Tumbler, Liftanlagen, Beschattung, Gebäudeautomation etc. Bei Geschäftshäusern kommt oft sogar noch mehr dazu (etwa Sicherheit, Alarmanlagen, aufwändige Verkabelungen etc.).
Manche Vermieter lagern all diese Kosten und Services aus. Dazu schliessen sie Serviceverträge mit Dritten ab – etwa für die Wartung von Heizung, Wärmepumpe, Lüftung oder Lift. «Das kann unter dem Strich teuer werden», sagt Jurist Fabian Gloor. Für die Praxis spielen noch weitere Punkte eine Rolle: Früher war es nicht ungewöhnlich, dass ein Mieter im Haus gewisse Arbeiten selbst erledigte (quasi im «Nebenamt»). Viele Verwaltungen sind aber dazu übergegangen, auch diese Leistung an eine professionelle Firma für Hauswartung zu delegieren – zu entsprechenden Kosten.
Eine erste Schlussfolgerung: Höhere Standards, mehr Komfort, professionelle Bewirtschaftung, aber auch mehr Technik sowie strengere Bauvorschriften verteuern die Nebenkosten.
Was steht im Gesetz?
Sowohl Hauseigentümer als auch Mieter sind gut beraten, sich zuerst mit den gesetzlichen Bestimmungen auseinanderzusetzen. Was sind überhaupt Nebenkosten? Wörtlich heisst es im Gesetz:
Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen.
In vielen Mietverträgen tauchen denn auch Begriffe wie Heiz- und Betriebskosten auf. Genau dies sind Nebenkosten, die der Vermieter zu Recht separat abrechnen darf: Heizung und Warmwasser, der Allgemeinstrom im Haus oder die Reinigung des Treppenhauses.
Argumentieren wir mal umgekehrt: Auslagen, die nicht mit dem Gebrauch des Gebäudes im Zusammenhang stehen, sind eben keine Nebenkosten. Kosten des Vermieters für Bankhypotheken, Tilgungen, Abschreibungen von Bauteilen, Liegenschaftssteuern oder die Prämien für die kantonale Gebäudeversicherung gelten ganz klar nicht als Nebenkosten.
Zulässige Nebenkosten
- Heizkosten und Warmwasser (Bezug von Energie)
- Serviceabos für Heizung, Lift oder weitere Geräte
- Wasser bzw. Abwasser
- Kehricht
- Hauswart (Lohn Hauswart, allgemeine Reinigungsarbeiten, Pflege von Garten und Umgebung etc.)
- Treppenhausreinigung
- Allgemeinstrom
- Waschmaschine (nur Strom- und Wasserverbrauch)
- Gebühren für TV- oder Kabelanschluss
- Schneeräumung/Winterdienst
- Verwaltungskosten, Verwaltungshonorar (im Zusammenhang mit Nebenkosten)
Unzulässige Nebenkosten
- Reparaturen an Heizung, Waschmaschine, Lift oder an anderen Gebäudeteilen
- Ersatzteile
- Investitionen, Austausch von Bauteilen und Geräten etc.
- Umbauten, Renovationen
- Neubepflanzungen oder Umgestaltung von Gartenanlagen
- Liegenschaftssteuern, Prämien Gebäudeversicherungen
- generell Gebühren der öffentlichen Hand, die nicht direkt mit dem Verbrauch und Betrieb des Liegenschaft zu tun haben (z. Bsp. Beiträge Strassenerschliessung).
Nebenkosten im Vertrag aufführen
Wichtig zu wissen: Hauseigentümer dürfen laufende Kosten nur dann abrechnen (d. h. dem Mieter anteilig belasten), sofern diese Positionen einzeln im Vertrag aufgeführt sind.
Allzu vage oder allgemeine Formulierungen wie «sonstige Nebenkosten» oder «allgemeine Kosten» sind nicht zulässig. Vorsicht: Will der Vermieter zusätzliche Positionen abrechnen, so sind diese nur mit einer Vertragsänderung rechtsgültig. Die Vertragsänderung muss korrekt auf dem amtlichen Formular und unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen (auf den nächsten Kündigungstermin) erfolgen.
Meist Akonto-Zahlungen
Die Vermieter haben die Wahl: Entweder rechnen sie die Nebenkosten über eine Pauschale ab, oder sie verlangen Akonto-Zahlungen. Akonto heisst: Der Mieter zahlt im Voraus einen geschätzten Betrag. Aufgrund der tatsächlichen Kosten – etwa beim Verbrauch für Heizenergie und Warmwasser – erfolgt später eine definitive Nebenkostenabrechnung.
Beim System mit Akonto-Zahlungen sind die Verwaltungen bzw. Hauseigentümer gehalten, eine jährliche Abrechnung zu erstellen. Weit verbreitet sind zum Beispiel Abrechnungsperioden vom 1. Juli bis am 30. Juni des Folgejahres.
Nebenkostenabrechnung: höher als Akonto-Betrag?
Umstritten bleibt, ob sich der Mieter auf die Akonto-Zahlung verlassen kann. Immerhin wäre es für viele Leute unangenehm, wenn ihnen eines Tages hohe Nachforderungen blühen. Sind eventuelle Nachzahlungen rechtlich haltbar? Die Frage hat schon viele Schweizer Gerichte beschäftigt. Die Interessenverbände der Mieterinnen und Mietern würden eine Limite von 15 oder 20 Prozent begrüssen. In der Gerichtspraxis hat sich das aber nicht durchgesetzt. So müssen Mieterinnen und Mieter damit leben, dass die effektive Abrechnung – aus was für Gründen auch immer – einmal höher liegen könnte.
Am besten erkundigen Sie sich schon vor der Vertragsunterzeichnung. Fragen Sie zum Beispiel nach den durchschnittlichen, effektiven Nebenkosten der letzten zwei bis drei Jahre.
Nebenkostenabrechnung: Recht auf Transparenz
Nebenkosten sind transparent zu gestalten, sie müssen objektiv und belegt sein. Natürlich pflegen die Verwaltungen nicht sämtliche Belege vorzulegen. Doch es gilt die Regel: Mieterinnen und Mieter haben das Recht, Einsicht in die Unterlagen zu verlangen (Belege über die angefallenen Nebenkosten).
«Wir empfehlen auch, dass Mieterinnen und Mieter Einsicht in die abgeschlossenen Service-Verträge verlangen», sagt Jurist Fabian Gloor. Die Überlegung dahinter: Bei der zunehmenden Zahl von Service-Verträgen ist darauf zu achten, ob es sich dabei wirklich um «nebenkostenfähige» Positionen handelt oder nicht. Ein Beispiel: Wenn die Verwaltung einen Reparaturvertrag für die Lüftung abschliesst, würde dies nicht als Nebenkosten durchgehen. Streng genommen gilt: Wartung und Service dürfen als Nebenkosten abgerechnet werden. Reparaturen an den Anlagen, grössere Ersatzteile etc. sind hingegen nicht als Nebenkosten anrechenbar.
Das Recht zur Einsicht gilt im Übrigen ganz allgemein – unabhängig davon, ob die Verwaltung Akonto-Zahlungen oder eine Pauschale verlangt. Manchmal helfen Vergleiche mit anderen Wohnungen (Kosten pro Quadratmeter) oder einfach die Frage, ob die Kosten plausibel sind. Ein Beispiel: Wenn plötzlich (ohne ersichtlichen Grund) die Strom- oder Wasserkosten wesentlich höher liegen als im Vorjahr, würde sich ein Check lohnen. Dasselbe gilt bei den Kosten für Heizung bzw. Energie – wenn nach einem milden Winter überraschend hohe Heizkosten gefordert werden.
Streitpunkt Verwaltungskosten
Klar ist, dass der Verwaltung mit den Nebenkosten auch ein Aufwand erwächst (Verbrauchsdaten ablesen, nach einem bestimmten Verteilschlüssel auf Wohnungen umlegen, Administration etc.). Grundsätzlich darf die Verwaltung auch diese Kosten bzw. den Aufwand abrechnen. Die Frage ist nur, in welchem Umfang. Ein Kriterium dazu sind der tatsächliche Aufwand und die ortsüblichen Ansätze. Die entsprechende Verordnung hält dazu fest, dass diese Kosten «nach Aufwand oder im Rahmen der üblichen Ansätze» verrechnet werden dürfen. Juristen, die eher die Seite der Hauseigentümer vertreten, nennen eine Grössenordnung von etwa drei bis fünf Prozent der Nebenkosten. Der Mieterinnen- und Mieterverband schreibt in einem Merkblatt, dass nicht mehr als etwa zwei bis drei Prozent akzeptiert werden müssten.
Fazit: Für die Praxis wäre es wohl am einfachsten, wenn sich beide Parteien nicht nur darauf einigen, was alles an Nebenkosten zu bezahlen ist. Idealerweise müsste man sich auch im Voraus darauf verständigen, welcher Prozentsatz an Verwaltungsaufwand in der Nebenkostenabrechnung vernünftig ist.
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Ein interessanter Punkt ist es, dass Service-Abos dem Mieter weiterverrechnet werden können. Durch das Service-Abo sind dann auch gewisse Reparaturen, möglicherweise sogar Ersatzteile, gedeckt. Ohne Service Abos gehen die Reparaturen auf Kosten des Vermieters. Meiner Meinung kommt bei der einen Lösung der Mieter zu kurz (die Service-Abos sind häufig überteuert), bei der anderen der Vermieter. Hier wäre nach einer fairen Lösung zu suchen.
Guten Tag Herr Kühne
Vielen Dank für diesen wichtigen Hinweis. Kontrolle von Geräten, Service, Reinigung etc. gelten sicher als Nebenkosten. Aber Reparaturen und Ersatzteile eigentlich nicht. Grundsätzlich hätte der Mieter das Recht, Einsicht in die Unterlagen und damit auch in die Serviceverträge zu verlangen.
Das ist eine interessante Übersicht über die Nebenkosten. Ich bin eine private Vermieterin in einem Mehrfamilienhaus. Die ganzen Abrechnungen mit Akonto, Buchhaltung etc. sind mir zu kompliziert. Könnten private Vermieter die Kosten nicht einfach über die Miete verrechnen?
Heute entspricht es der Zeit, die Nebenkosten tendenziell separat zur verrechnen. Das heisst auch: nach Verbrauch und verursachergerecht. Heute gibt es gute Tools und Software, die die Abrechnungen vereinfachen. Es entspricht auch dem Gebot nach Transparenz.
Trotzdem kann es im Einzelfall einigen Aufwand verursachen, gerade für private Vermieter, die selbst im gleichen Haus wohnen. In der Regel schreiben die Kantone vor, dass zumindest Heizung und Warmwasser zwingend verbrauchsabhängig abzurechnen sind. Dazu könnten Sie Akonto-Beiträge verlangen.
Alle übrigen Kosten können Sie so deklarieren, dass Sie in der Miete netto inbegriffen sind. Sie könnten auch eine Pauschale nennen, wobei diese Pauschale nicht ohne Weiteres wieder angepasst werden kann.
Die Kosten für Schneeräumung sind leider sehr schlecht planbar und auch nicht in Akontozahlungen enthalten. Vielfach hielt sich der Aufwand dafür in den letzten Jahren im Flachland in engen Grenzen. Nicht so diesen Winter.
Ist die Verrechnung von Schneeräumungsdiensten im Nachhinein so zulässig? Und gibt es da unterschiedliche Ansätze für Mieterinnen und Mieter mit Garage und für jene ohne?
Haben Sie da auch Hinweise aus der Praxis?
Die Nebenkosten sind in der Tat sehr komplex. Es würde für uns zu weit führen, auch die ganz spezifische Literatur, Gerichtspraxis etc. zu recherchieren.
Dazu nur folgendes: Wenn individuell und nach effektivem Aufwand abgerechnet wird, müssten die Kosten tatsächlich anfallen und belegt sein. Wenn eine externe Firma mit dem Winterdienst beauftragt ist, können Sie diese Kosten als Nebenkosten aufführen (wie immer gilt: Wenn dies im Vertrag so ausdrücklich erwähnt ist). Wenn in einem milden Winter weniger Kosten auffallen, müsste sich dies auch in den Zahlen niederschlagen. Ein einfaches Beispiel: Die Verwaltung könnte nicht den Einkauf von Streusalz in Rechnung stellen, wenn dieses gar nicht benötigt worden ist.
Wie sieht es aus mit den Grundgebühren (Wasser, Abwasser und Kehricht), können diese den Mietern verrechnet werden?
Ja. Heizung, Warmwasser und Kehrichtabfuhr gelten als typische Nebenkosten – und zwar ausdrücklich inklusive Grundgebühren.
Guten Tag Hr. Zulliger
3 Familienhaus an Hanglage.
Fragen:
Alle 4 Jahre werden die Sickerleitungen mit Hochdruck gereinigt, damit in den Naturkellern nicht plötzlich zu grosse Feuchtigkeit entsteht.
Boiler entkalken.
Jede Wohnung hat ihren Warmwasserboiler der alle 3 Jahre entkalkt werden muss.
Dürfen diese Kosten (/3) den Mietern belastet werden?
Freundliche Grüsse
Urs Borter
Guten Tag Herr Borter
Ob gewisse Reinigungen ausserhalb der üblichen Reinigungen (z. Bsp. Treppenhaus) als Nebenkosten anerkannt sind, ist nach unserem Wissen umstritten. Die gesetzliche Reglung muss im Einzelfall ausgelegt werden – a) anrechenbar, wenn vertraglich vereinbart b) berechtigt, wenn die Kosten mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen.
Beim Boiler wird die Entkalkung von allem dann anerkannt, wenn es sich um einen zentralen Boiler handelt. Aber auch hier: Mietrechtsspezialisten sind sich in etlichen Punkten nicht einig.
Hier noch Links mit weiterführenden Informationen:
Infos von HEV Schweiz und Kursangebote:
https://www.hev-schweiz.ch/vermieten/nebenkostenabrechnungen/
Fragen des Boilers und Nebenkosten:
https://www.mieterverband.ch/mv/mietrecht-beratung/ratgeber-mietrecht/fallbeispiele/a-d/boilerentkalkung.html
Lieber Herr Zulliger
Spannender Bericht über die Nebenkosten!
Frage: Was denken Sie, welches sind die grössten Herausforderung bei der Erstellung der Nebenkostenabrechnung?
Liebe Grüsse
Clarissa Dürst
Guten Tag Frau Dürst
Vielen Dank für Ihr freundliches Feedback. Das ist schwer zu sagen, hängt wahrscheinlich stark von der Liegenschaft und der Grösse der Verwaltung ab. Eine Herausforderung ist es sicher:
a) die Kosten fair auf die verschiedenen Mietparteien zu verteilen (je nach Grösse der Wohnung und je nach Verbrauch / Verteilschlüssel)
b) die laufenden neuen oder sich ändernden Kosten (öffentliche Abgaben, immer neue technische Anlagen mit Photovoltaik, Energietechnik, Eigenstromverbrauch).
c) alles korrekt auseinanderdividieren (Hauswartlohn ist teils abziehbar, teils nicht etc.)
Sehr geehrter Herr Zulliger,
gerne möchte ich Sie fragen, warum die Nebenkosten für den Lift, konkret die Wartungsarbeiten, zulässig sind? Die Benützung des Liftes (und damit auch die damit verbundenen Wartungsarbeiten) dürfte m.E. mit dem Entrichten des Mietzinses abgegolten sein.
Das ganze Thema rund um die Serviceabos ist grundsätzlich höchst umstritten. Der Mieterverband schreibt, dass Serviceabos im Zusammenhang mit den Leistungen für den Unterhalt unzulässig sind.
Daher verstehe ich nicht, warum die Wartungsarbeiten für den Lift dem Mieter in den NK verrechnet werden dürfen.
Danke für Ihre Antwort im Voraus
Thomas Meier
Guten Tag Herr Meier
Danke für Ihre Frage zu den Nebenkosten. Wir können das auch nicht abschliessend beantworten, die Frage ist auch unter Fachleuten umstritten. Serviceabos können unterschiedliche Kosten umfassen (Reinigung, Service, Kontrolle). Streng genommen können Sie auch eine detaillierte Abrechnung oder den Vertrag für das Serviceabo verlangen (Mieter haben Recht auf Einsicht in Belege). Wenn auch Reparaturen oder Ersatzteile dabei sind, sind dies keine Nebenkosten.
http://www.anwaltaargau.ch/publications/ServicevertraegeundNebenkostenmp_1_16_1.pdf
Was oft nicht verstanden wird:
Ersatzteile sind eigentlich nie in einem Servicevertrag enthalten. (Erfahrungswert, Leitender Hauswart, zuständig für 30+ Häuser, einige 100 Parteien (Mieter, Stockwerkeigentümer, Genossenschafter)
Allerdings hat alle moderne Technik komponenten Drin z.B. Geschmiert werden müssen, oder die sich mit dem Gebrauch abnutzen und daher regelmässig erneuert werden müssen. Dies wird i.d.R. dann auch als etwas angesehen, was eben mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängt.
Ohne einen Servicevertrag sind Anlagen i.d.R. weniger Zuverlässig, da man damit im wesentlichen dann einen Schaden verursacht. Statt etwas Schmiermittel zu ergänzen, ist nun eine Lager zerstört, der Lift steht einige Tage still, bis dieses ersetzt werden kann.
Zu beachten ist auch: Lifte sind Personen Transportmittel (und Nr. 1 in Sachen Sicherheit), damit darf auch nicht einfach der Hauswart da Wartungsarbeiten übernehmen (qualifizierter Personal ist teurer und muss extra herkommen.)
Und absolut keine Technik läuft ohne das diese regelmässig gereinigt wird.
Guten Tag Mathias
Herlichen Dank für diese Einschätzung aus fachlicher Sicht.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Also, beim Thema Hauswartung und Wartungsarbeiten sollte man wirklich gut die Angebote vergleichen. Vieler Vermieter machen das nicht und die Kosten werden auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt. Da gibt es schon große Unterschiede. Genauso bei Renovierungen.
Vielen Dank für Ihren wichtigen Hinweis. Grundsätzlich gilt im Schweizer wie etwa auch im Deutschen Mietrecht, dass der Vermieter das Haus zu günstigen Konditionen bewirtschaften sollte (Wirtschaftlichkeitsgebot). Im Einzelfall ist das immer eine Frage der Auslegung. Aber nach unserem Wissen gilt zum Beispiel: Der Vermieter darf dem Hauswart nicht einen offensichtlich überhöhten Lohn zahlen und diese Kosten den Mieterinnen und Mietern verrechnen.
Guten Tag Jürg.
Eine Frage über Verwaltungshonorar.
Ich bin Mieter und erhalte das erste Mal eine NK Abrechnung der neuen Wohnung. Das Gebäude ist grundsätzlich von Eigentümern bewohnt und wir sind in einer von wenigen Wohnungen die vermietet werden. Nun habe ich in der NK Abrechnung ein Verwaltungshonorar von 9551.- bei 20 Wohnungen.
Die Betriebskosten belaufen sich vom gesamten Gebäude auf 86’900.-
Meine NK sind bei 1’700.- ohne Verw. Honorar, diese sind 470.-
Nach mir ist etwas nicht zulässig, muss ich mich da an den Vermieter oder an die Verwaltung anlehnen?
Auf Anfrage beim Hausmeister hiess es, die Verwaltung habe die Pauschale von ca. 9’000.- seit eh und je, die anderen Verwaltungen machen dasselbe.
Danke im Voraus 🙂
Genau zu den Verwaltungskosten (pauschal, nach üblichen Ansätzen etc.) gehen die Meinungen auseinander. Es gibt dazu auch verschiedene Gerichtsentscheide.
In Bezug auf einen konkreten Fall wie bei Ihnen können wir dies nicht beurteilen; die Nebenkosten hängen stark von der Liegenschaft, deren Zustand, dem Alter, dem Heizsystem und vielem mehr ab. Wir können Ihnen nur empfehlen, die Abrechnung genau zu prüfen. Am besten checken Sie, ob nur vertraglich vereinbarte Positionen aufgeführt sind. Wichtig ist auch, dass keine überhöhten Honorare verrechnet werden und nur Kosten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb anfallen (und belegt sind). Zu Vergleichszwecken müssten Sie bei anderen Verwaltungen fragen, was sie bei 20 Wohnungen verlangen würden.
Guten Tag
Gerne würde ich eine Frage stellen.
Ich habe eine neue Wohnung gefunden, auf dem Mietvertrag werden sowohl Pauschale Nebenkosten als auch Akonto Nebenkosten verrechnet.
Ist es zulässig beides auf zu führen?
Vielen Dank im Voraus.
Guten Tag Frau Thoma
Wir erhalten derzeit sehr viele Anfragen und können nicht alle detailliert beantworten. Eine Mischung von effektiven Kosten und Pauschalen ist heute nicht üblich, aber auch nicht gerade rechtswidrig. Höchstens wird ein Anteil Verwaltungskosten des Vermieters oft pauschal in Rechnung gestellt. Wichtig wäre der Grundsatz, dass der Vermieter nur objektiv anfallende Kosten verrechnen darf, die mit dem Gebrauch der Wohnung im Zusammenhang stehen. Auch bei der Pauschale gilt: Sie können gegebenenfalls Einsicht in die Unterlagen verlangen und prüfen oder prüfen lassen, ob die Kosten objektiv berechtigt sind.
Guten Tag
Gibt es einen Richtwert, wieviel die prozentuale Erhöhung einer Nebenkostenposition maximal sein darf?
Beispiel: Die Umgebungsarbeiten sind innerhalb eines Jahres um über 40% gegenüber dem Vorjahr angestiegen. Begründung: Mehrkosten für Unterhalt Rasen und Bepflanzung.
Und werden Unterhaltsarbeiten nicht mit dem Mietzins abgedeckt?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Guten Tag Frau Brunschweiler
Eine klare Definition in Prozenten gibt es nicht. Sie finden auch sonst kaum konkrete Zahlen oder eine „Faustregel“ zu den Nebenkosten. Als Mieter / Mieterin können Sie Einsicht in die Belege verlangen und die Kosten überprüfen oder eine Fachperson beiziehen. Garten: Gartenpflege, periodisch Sträucher zurückschneiden, Laub aufräumen etc. ist zulässig. Neubepflanzungen, neue Bäume und neue Sträucher sind aber nicht als Nebenkosten anrechenbar.
Sehr geehrte Damen und Herren
In unserem Haus haben wir ein „gefangenes“ WC. Zur Entlüftung besteht ein Entlüftungsloch ( ø ca. 15 cm) – durch die Mauer, in einen verglasten Wintergarten. Während des Jahres setzt sich an der Aussendecke Schimmel an welcher mit etwas Putzmittel entfernt werden kann. Ist das Putzen für den Mieter zumutbar.? Besten Dank Theo Böni
Guten Tag Herr Böni
Besten Dank für Ihre Anfrage. Es ist uns nicht möglich, für solche konkrete Einzelfälle eine «Expertise» zu erstellen. Das wäre nur durch eine geschulte Fachperson direkt vor Ort möglich. Auch die mietrechtlichen Aspekte sind komplex. – Ich kann nur ganz allgemein etwas dazu schreiben: Ich würde erwarten, dass bei normalen Alltagsgebrauch in einer Wohnung durch einen «Durchschnittsmenschen» kein Schimmel entsteht. Es sei denn, der Mieter lüftet falsch / zu wenig (siehe oben).
Sehr geehrter Herr Zulliger
Danke für den informativen Artikel. Ich bezahle monatlich Akonto für die Nebenkosten. Die jährliche Schlussabrechnung fällt nun viel höher aus mit der Begründung, dass das örtliche Energie- und Wasserunternehmen ihrerseits die Akontozahlungen zulasten des Vermieters erhöht haben. Ist es zulässig, diese Akontozahlungen (zusätzlich zu den monatlichen) auf die Mieter abzuwälzen? Mir erscheint es unlogisch, dass sich die Abrechnung nicht nur am Verbrauch orientiert.
Besten Dank
Guten Tag
Wir haben viele solche Anfragen erhalten, können aber hier im Blog und in den Kommentaren nicht verbindlich beurteilen, ob Ihre Abrechnung korrekt ist oder nicht. Nur allgemein können wir Ihnen die Empfehlungen geben:
Die Nebenkosten müssen mit dem Gebrauch der Wohnung im Zusammenhang stehen; da gibt es immer gewisse Abgrenzungsfragen, etwa bei Serviceabonnementen, Versicherungen etc. Eine Rechnung des Energie- und Wasserunternehmens scheint durchaus berechtigt.
Sie müssen prüfen, ob die Kosten aufgrund des Benutzerverhaltens plausibel sind (weniger Heizbedarf in einem eher milden Winter, Anzahl Personen in der Wohnung, Nutzung im Alltag, tatsächlicher Verbrauch).
Wenn Sie Zweifel haben, müssten Sie bei der Verwaltung die Originalbelege einsehen und selbst überprüfen oder durch eine Fachperson prüfen lassen.
Mit freundlichen Grüssen
Jürg Zulliger
newhome.ch
Guten Tag
Wir haben heute die NK Abrechnung erhalten. Hauswartung und Gartenunterhalt ist auch vermerkt. Nur bin ICH der Hauswart und mache diese Arbeiten. Macht das Sinn mir diese Nebenkosten anzurechnen? Besten Dank
Guten Tag Herr Wipfli
Bekommen Sie für Ihre Arbeit einen Lohn bzw. eine finanzielle Entschädigung? Dann macht es m.E. durchaus Sinn, sämtliche Nebenkosten nach dem gleichen Verteilschlüssel auf alle Mietwohnungen zu überwälzen.
Hallo
Ich habe einen Hobbyraum gemietet und zahle Akonto Nebenkosten a CHF 10.-
Nun habe ich die Nebenkostenabrechnung erhalten, über CHF 300.- für die Heizung CHF 84.- und CHF 300.- für die Betriebskosten welche nicht aufgeführt sind im Vertrag, ist dies zulässig für einen Hobbyraum ohne dazu gehöriger Wohnung?
Guten Tag Mia
Besten Dank für die Anfrage. Vorneweg: Wir können konkrete Einzelanfragen natürlich nicht abschliessend beurteilen. Wir haben ja weder die Verträge vorliegen, noch die detaillierten NK-Abrechnungen.
Haben Sie einen schriftlichen Mietvertrag? Es gilt allgemein: Die Verwaltung darf nur Positionen als NK verrechnen, die separat im Vertrag aufgeführt sind. Alles andere ist generell bei der Miete von Räumen in der Miete eingeschlossen. Der Vermieter müsste also zuerst den Vertrag ändern und Ihnen dies formell mitteilen.
Hallo,
vielen Dank für den informative Aufstellung und den Blog.
Ich habe eine konkrete Frage zum Thema Heizkosten:
1. Wir haben sowohl Wärmezähler für die Heizung, wie auch für Warmwasser, daher werden die Heizenergiekosten in Grundgebühren und individueller Verbrauch aufgeteilt. Die Grundgebühren sind mit 56% der Gesamtenergiekosten gerechnet, der individuelle Verbrauch daher nur mit 44% . Diese hohe Umlage auf die Grundgebühr der Heizkosten ist nach meiner Einschätzung unüblich (üblicherweise 30% – 50%), ist diese Umlage so erlaubt?
2. Die Heizung wird über Fernwärme betrieben, das Fernwärmeunternehmen erhebt auf diese Wärmekosten unter anderem Verwaltungsgebühren. Für die Erstellung der Nebenkostenabrechnung erhebt der Vermieter ebenfalls weitere 3% Verwaltungsgebühren. Ist es gestattet, doppelte Verwaltungsgebühren (Gebühren für Gebühren) aufzuschlagen?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Guten Tag Harald
Die Kosten müssen mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen und vom Vermieter mit Unterlagen, Abrechnungen etc. belegt werden können. Ob der relativ hohe Anteil Grundkosten fachlich und juristisch begründet ist, können wir nicht beurteilen. Dazu müssten Sie die ganzen Unterlagen einer Fachperson vorlegen.
Allgemein können wir nur folgendes festhalten:
«Üblicherweise beträgt der Grundkostenteil der Heizung etwa 30–50% und der verbrauchsabhängige Anteil etwa 50–70% der Heizkosten. Beim Warmwasser schwanken die Grundkosten zwischen 25–50%, wobei 50% einer ineffizienten, schlecht gedämmten Warmwasserverteilung ohne Zirkulationsunterbrechung entsprechen.»
Hier das Dossier des Bundes zu diesem Thema:
https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/48829.pdf
Infos auch von hier:
https://heizkostentest.ch/heiznebenkosten-abrechnung/
Frage 2: Ja, das ist grundsätzlich zulässig. Der Vermieter darf auch für seine Arbeit und Administration einen gewissen Verwaltungsaufwand in dieser Grössenordnung geltend machen.
Sehr geehrter Herr Zulliger
Besten Dank für den spannenden Artikel.
Nun meine Frage, dürfen Kosten für die Betriebsoptimierung der Heizungs- und Warmwassererzeugungsanlage an die Mieter weiterverrechnet werden? Und falls ja zu was für einem Prozentsatz?
Besten Dank für Ihre Antwort.
Guten Tag Anja
Das ist eine sehr spezielle Frage. Da müssten wir einen Mietrechtler bzw. eine Juristin fragen. Laut den offiziellen Unterlagen des Bundes kann die Umsetzung der Massnahmen über Nebenkosten abgerechnet werden (wobei ja auch eigentümerseitig Kosten entstehen). Ich verweise hier auf das Handbuch zur energetischen Betriebsoptimierung, Seite 13:
https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-67271.html
https://pubdb.bfe.admin.ch/de/publication/download/10042
Wir planen für den Mai zwei neue Beiträge, die sich genauer mit den Nebenkosten und der aktuellen Entwicklung des Referenzzinses befassen.
Grundsätzlich gilt natürlich immer, dass nur belegte Kosten im Zusammenhang mit der Heizung verrechnet werden dürfen und soweit diese vertraglich vereinbart sind (Grundsatz im Schweizer Mietrecht).
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Grüezi Herr Zulliger
wie ist der Ansatz bezüglich NK für „Gartenunterhalt“ wenn der Mieter nur einen sehr kleinen Teil des Gartens „mitbenutzen“ darf , d.h. das vorhandene Mobiliar zum sitzen verwenden, aber nichts Eigenes aufstellen….
Der Rest des grossen Gartens ist nur „Deko“ und nicht zur Nutzung gedacht.
Muss der Mieter tatsächlich dann die gesamten Kosten für den Gartenunterhalt mittragen (nach Quote aufgrund qm Wfl. ) ??
Vielen Dank und Gruss
S. Meier
Guten Tag Frau Meier
Es ist üblich, dass Nebenkosten gleichmässig verteilt werden. Natürlich können Sie erwarten, die Belege einzusehen und sich vergewissern, dass die Kosten tatsächlich anfallen.
Die Pflicht zur Kostenbeteiligung hängt aber nicht vom individuellen Nutzen ab. Das oft zitierte Beispiel sind die Kosten des Lifts als Teil der Nebenkosten: Der Mieter / die Mieterin oder auch der Stockwerkeigentümer im Erdgeschoss muss auch dann zahlen, wenn er den Lift nie benützt. So müsste z. Bsp. auch der Mieter in der Dachwohnung für den Garten mitzahlen – auch wenn er vielleicht denkt, dass er von oben die Blumenbeete und Sträucher gar nicht sieht.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Dear Mr. Zulliger, thank you very much for writing such a detailed article. I had to use a translator to understand it as I don’t speak German.
I am not Swiss but I have been living here for a few years now. Last year I moved into a new apartment where I was told the NK bill would come once a year.
I received mine recently and as far as I understood it my landlord charged me according to the size of my apartment rather than the actual consumption as stated on the meter (the only cost stated were, heating, hot water, cold water and wastage). Is this common practice and is this legal? Every other utility bill I have is charged based on the actual consumption of energy, electricity for example.
Thank you in advance for your answer and apologies for writing in English
Dear Roberto
We have a lot of requests. I tried to explain the basics in the text above. However, it is unfortunately impossible for me to assess whether a specific NK bill / cost statement is correct. There are advice centers at courts or tenant organizations.
Guten Morgen Herr Zulliger
Lieben Dank für den Blog und Ihre kompetenten Antworten.
Kurze Frage von mir: wenn ein Vermieter es versäumt, in einem Jahr oder zwei eine NK Abrechnung zu stellen, wie lange ist der Zeitraum, um solch eine Abrechnung im nachhinein zu stellen?
Ich habe eine nach 5 Jahren bekommen…..über die gesamte 5 jährige Mietdauer!
Lieben Dank und ein schönes Wochenende
Ch. Bunkus
Guten Tag Frau Bunkus
Vielen Dank für Ihr Feedback. Das ist eine heikle Frage, weil wir nicht in dem Sinne eine juristische Fachberatung anbieten können. Höchstens allgemein: Grundsätzlich sollte der Vermieter einmal im Jahr eine Abrechnung vorlegen, wenn die NK akonto abgerechnet werden.
Anders ist dies bei Nachforderungen. Auf einem Merkblatt des Mieter/innenverbandes heisst es: Für VermieterInnen und MieterInnen verjähren Nachforderungen aus der jährlichen Nebenkostenabrechnung innert 5 Jahren nach Erstellung der Abrechnung.
Übrigens ist die 5-Jahres-Frist nicht unüblich: Wenn Sie umgekehrt als Mieterin Mängel zu beanstanden haben, verjähren Ihre Rechte erst nach fünf Jahren. Wir werden in den nächsten Wochen einen Blog dazu publizieren, insbesondere zu den Rechten bei Lärm im Haus.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Grüezi Herr Zulliger
Besten Dank für den informativen Artikel.
In unserem Mietvertrag wurden die NK lediglich Aufgezählt (Strom, Wasser, Kehricht, TV, etc.).
Wir haben keine schriftliche Auflistung der Kosten erhalten, bloss eine ungefähre, mündliche Aussage von zusätzlichen ca. 250 CHF NK.
Nun nach zwei Jahren haben wir die Kündigung eingereicht, da die Nebenkosten um vieles höher sind als vage „angegeben“.
Ich finde das eine Frechheit. Haben wir als Mieter diesbezüglich nachträgliche Rechte oder einfach Pech gehabt?
Freundliche Grüsse
Frau N.
Guten Tag Frau N.
Das ist tatsächlich eine umstrittene Sache. Es gibt Gerichtsurteile, wonach es schwierig ist, dagegen vorzugehen. Sie müssten der Verwaltung schon fast arglistige und absichtliche Täuschung nachweisen können. Sie haben aber in jedem Fall die Möglichkeit, die Abrechnungen zu prüfen und die Originalbelege einzusehen. – Eine genauere Prüfung des Sachverhalts ist hier im Rahmen des Blogs aber nicht möglich. Ich hoffe natürlich, dass Sie eine gute neue Wohnung zu einem fairen Preis finden.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Guten Tag Herr Zulliger,
Gestern habe ich die Heizkostenabrechnung bekommen. Sie beträgt fast 700 Fr. im Gegensatz zum letzten Jahr mit 73 Fr. Ist dies gerechtfertigt? Ich finde es total übertrieben, zumal 1. der Krieg in der Ukraine im Februar begann, also gegen Ende des Winters, der eh schon sehr mild war. Und 2. hat mein Vermieter früher schon mal die die Kosten der Leerstände auf mich überwälzt. Nun, seit fast 2 Jahren sind wieder 2 Wohnungen leer, dazu kommt, dass die Verwaltung die Zusammenarbeit mit meinem (sehr schwierigen) Vermieter gekündigt hat, und diese Aufgabe nun ein Kollege von ihm übernommen hat. Ich fürchte daher, dass wieder einiges manipuliert wurde zu seinen Gunsten. Ich bin nicht bereit, 100% mehr zu bezahlen als letztes Jahr, ohne den genauen Grund zu erfahren. Was soll ich machen?
Guten Tag Claire
Es ist gut nachvollziehbar, dass Sie sich wegen den Kosten Sorgen machen. Wir erhalten viele solche und ähnliche Fragen (siehe oben), können aber natürlich nicht für einen Einzelfall eine Rechtsberatung anbieten, geschweige denn Kostenabrechnungen verifizieren.
Sie haben als Mieterin ein Anrecht, die Originalbelege einzusehen. Es kommt immer auch darauf an, wie die Kosten vertraglich geregelt sind.
Wenn Sie eine Beratung suchen: Wir verweisen hier natürlich auf alle bekannten Verbände wie Mieterinnen- und Mieterverband, HEV, Stockwerkeigentümerverband, casa fair. Im Mitgliederbeitrag ist in der Regel eine kostenlose Rechtsberatung inbegriffen.
Viele wissen auch nicht, dass vielerorts Gerichte kostenlose «Sprechstunden» haben. Wenn Sie in einer Suchmaschine Ihren Wohnort und Begriffe wie Gericht, unentgeltliche Rechtsauskunft etc. eingeben, werden Sie meist fündig.
Hier ein Beispiel für Luzern:
https://gerichte.lu.ch/rechtsgebiete/unentgeltliche_rechtsauskunft
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Guten Tag Herr Zulliger
Dürfen anschaffungen von Maschinen wie Rasenmäher, Staubsauger, Abdampfgeräte in der Nebenkostenabrechnung verrechnet werden?
Besten Dank im Voraus
Sämi Schmid
Guten Tag Herr Schmid
Ich muss vorausschicken, dass wir hier keine abschliessende, rechtliche Beurteilung vornehmen können. Wir kennen weder die Verträge, noch die Abrechnungen und die konkreten Umstände. Nur so viel: „Nebenkosten sind das Entgelt für Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen.“ (Art. 257a Abs. 1 OR).
Ich würde jetzt die Anschaffung solcher Geräte nicht in dem Sinne als Nebenkosten auffassen.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Guten Tag Herr Zulliger
Besten Dank für die informativen Artikel. Bisher habe ich alle NK pauschal abgerechnet und würde gerne neu auf effektive Warmwasser und Heizung abrechnen. Wie kann ich dies am Besten tun. Um so mehr, da wir ja auf eine extreme Teuerung und höhere Energiekosten zusteuern (2022-2023). Oder kann ich wenn wir massiv höhere Energiekosten eine Erhöhung in % gegenüber Vorjahren ausrechnen und aufschlagen.
Besten Dank im Voraus.
Freundliche Grüsse
Martin Nussbaumer
Guten Tag Herr Nussbaumer
Wie immer im Mietrecht ist das sehr formalistisch. Die Änderung und separate Verrechnung gilt als Vertragsänderung. Diese ist auf den nächsten Kündigungstermin möglich. Hier ein Link mit weiteren Informationen.
https://www.hev-winterthur.ch/ratgeber/aenderung-der-nebenkosten-bei-mietverhaeltnissen/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Guten Tag Herr Zulliger
Gelten die aufgeführten Angaben bzgl. überlagerbaren NK für die Heizung und Warmwasser, insbeso. Kosten für Wartung, Energieverbrauch und Versicherung, in gleicher Art, falls eine Ölheizung und Einzelboiler durch eine Wärmepumpen-Anlage für Heizung und einen gemeinsamen Warmwasser-Boiler ersetzt wurden?
Besten Dank im Voraus und freundliche Grüsse
Winzeler
Guten Tag Herr Winzeler
Grundsätzlich Ja. Die Nebenkosten, für die Mieterinnen und Mieter aufkommen müssen, sind natürlich unabhängig von der Art der Heizung, Warmwassererzeugung etc. Ob in einem konkreten Einzelfall alles korrekt ist, lässt sich nur aufgrund von Originalunterlagen, Abrechnungen, Verträgen etc. prüfen.
Es gilt immer der wesentliche Gesetzestext (OR 257a): Die Nebenkosten sind das Entgelt für die Leistungen des Vermieters oder eines Dritten, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen.
Zum Thema Nebenkosten haben wir noch weitere Beiträge veröffentlicht:
https://blog.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/nebenkosten-mit-wie-viel-teuerung-ist-zu-rechnen/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Danke Herr Zulliger für die prompte Beatwortung.
Winzeler
Hallo zusammen. Unsere Verwaltung (Livit) berechnet Verwaltungs/Honorarkosten von 4.5%. Liegenschaften stehen in 8610 Uster. Man liest von 3% als Ortsüblich. Gibt es da eine Chance, gerichtlich vorzugehen? Rechtsschutz besteht. Danke und Gruss
Guten Tag Simon
Vielen Dank für Ihre interessante Anfrage. Genau dieser Punkt ist in der Praxis und in der Lehre umstritten. Wir lesen von der Faustregel, dass rund 3 bis 5 Prozent der Nebenkosten gerechtfertigt sind. Es ist aber im Rahmen des Blogs unmöglich zu beurteilen, ob eine bestimmte Kostenrechnung im Einzelfall a) sachlich begründet ist b) juristisch gut abgestützt ist. Wir verweisen hier auf einen neueren Aufsatz des Fachanwalts Urban Hulliger: https://www.weka.ch/themen/bau-immobilien/immobilien/mietzins-und-nebenkosten/article/verwaltungskosten-im-zusammenhang-mit-der-nebenkostenabrechnung/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Guten Tag Herr Zulliger
Ich habe eine 2-Zimmer Wohnung vor fünf Jahren gemietet. Die Wohnung befindet sich im gleichen Haus wo auch die Vermieterin wohnt und im Mietvertrag sind alle Nebenkosten inbegriffen, 171.00 Fr pro Monat.
Seit Jahren stellt mir die Vermieterin weitere Rechnungen in unregelmässigen Abständen zu (Quartal zwei bis drei Mal pro Jahr, oder sogar jährlich).
Die Rechnungen legte sie meistens vor der Eingangstüre hin oder im Treppenhaus und verlangte das Bargeld von mir.
Ungerechtfertigte Rechnungen habe ich beglichen und der Vermieterin mitgeteilt, dass ich damit nicht einverstanden bin und wir ernsthaft darüber reden müssen, da ich die Nebenkosten pauschal jeweils monatlich bezahle.
Am Anfang hat die Vermieterin sämtliche Nebenkosten aufgezählt, identisch wie im Mietvertrag. Später hat sie diese als Stromabrechnungen definiert.
Bevor wir den Mietvertrag unterzeichnet haben, habe ich sie zwei mal gefragt, ob ich sonst noch was bezahlen muss ausser Mietzins von Fr. 1’294.00 sowie Nebenkosen von Fr. 171.00.
Vermieterin hat die Frage wie folgt beantwortet: Nein. Wenn was kaputt geht zB eine Glühbirne brauche ich nur zu melden und die Glühbirne wird ersetzt.
Bis jetzt habe ich ca. 5000 Fr. mehr für die Miete bezahlt als dies vertraglich vereinbart wurde.
Wie soll ich da vorgehen?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Freundliche Grüsse
Marinko Vincentic
Vielen Dank für Ihre Frage. Das ganze Thema Nebenkosten ist dermassen komplex, dass wir es hier nicht im Detail abhandeln können. Wenn die Vermieterin die Nebenkosten anpassen will, ist dies eine einseitige Vertragsänderung. Eine Vertragsänderung muss auf einem amtlichen Formular mitgeteilt werden, es sind formelle Termine und Fristen zu beachten etc.
Sie finden hier unseren Beiträgen und Blogs weitere Informationen, auch zur Rechtslage bei Erhöhungen:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/nebenkosten-mit-wie-viel-teuerung-ist-zu-rechnen/
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/nebenkosten-mit-wie-viel-teuerung-ist-zu-rechnen/#Erh%C3%B6hungen
Was nun in Ihrem Fall die beste Lösung wäre, ist sehr schwer zu beurteilen. Aber Sie können die Vermieterin daran erinnern, dass Sie nur vertraglich vereinbarte Nebenkosten schuldig sind und die Kosten – wenn sie nicht pauschal oder in der Miete inbegriffen sind – belegt werden müssen.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Guten Tag Herr Zulliger
Die Nebenkostenabrechnung enthält u.a. Folgendes:
– Grundtarif Strom allgemein
– Periodische Kontrolle der elektrischen Installationen
– Kontrollen im Hinblick auf den Verkauf von Wohnungen
– Grundgebühr Wasser, Abwasser und Abfall
– Regenabwassergebühr
Sind diese Kosten zulässig? Besten Dank für Ihre Antwort.
Freundliche Grüsse
Robert Homberger
Guten Tag Herr Homberger
Besten Dank für Ihre Anfrage.
In Art. 257b Abs. 1 OR werden Nebenkosten bei Wohn- und Geschäftsräumen definiert als die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters für Leistungen, die mit dem Gebrauch der Sache zusammenhängen. Oder umgekehrt gesagt: Keine Nebenkosten sind demnach alle Kosten und Ausgaben, die unabhängig vom Gebrauch der Sache anfallen.
Es gibt eine unglaubliche Flut an Fachliteratur und juristischen Abhandlungen zu den Nebenkosten. Wir können hier natürlich nicht in dem Sinne eine Rechtsberatung anbieten. Sie werden je nach dem auch sehr unterschiedliche Auskünfte bekommen.
Ich kann daher nur sehr allgemein schreiben: Gewisse Grundgebühren und Allgemeinstrom gelten als Nebenkosten. Unzulässig wären hingegen die Gebühren für Regenwasser bzw. Meteorwasser sowie Kontrollen von technischen Anlagen.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Hallo Herr Zulliger,
In meiner Neubauwohnung wurde durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft die Heizung nicht gekauft, sondern durch ein Contracting „gemietet“. Darf der Vermieter das Contracting vollumfänglich den Mietern als Nebenkosten verrechnen? Laut Mietvertrag bezahlen wir eine Nebenkostenpauschale von 290 Franken pro Monat. Nun ist der Vermieter mit Nachforderungen auf uns zugekommen, weil das Contracting höhere Kosten verursacht als den Pauschalbetrag. Ist das zulässig?
Freundliche Grüsse,
Marianne Senn
Guten Tag Frau Senn
Das ist eine gute Frage. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir uns nicht anmassen wollen, dies zu entscheiden oder zu beurteilen. Wie die vielen Fragen zu den Nebenkosten zeigen, ist das Thema sehr komplex. In Ihrem Fall kommt noch dazu, dass wir die mietrechtlichen und die Stockwerkeigentumsfragen auseinanderhalten müssen. Sind Sie Mieterin in einer Wohnung im Stockwerkeigentum?
Für ein Mietverhältnis gilt an sich kurz und grob zusammengefasst folgendes: Die Verwaltung müsste den Vertrag korrekt auf den nächstmöglichen Kündigungstermin ändern und die Nebenkosten anpassen. Wenn Sie aber mehr über die Nebenkosten bezahlen werden, müsste an sich die Miete netto sinken, weil ja dann die Heizung eben anders abgerechnet wird.
https://www.mieterverband.ch/mv/mietrecht-beratung/ratgeber-mietrecht/fallbeispiele/m-p/nebenkosten-bei-energie-contracting
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Guten Tag Herr Zulliger, ich habe ein altes Einfamilienhaus aus unsere Erbengemeinschaft übernommen und möchte jetzt ein wenig Klarheit zum Thema was der Mieter resp. was ich an Kosten übernehmen muss. Vieles ist klar, aber es gibt 2-3 Punkte wo ich mir nicht sicher bin ob die Kosten bei mir oder beim Mieter anfallen.
a. Der Dachdecker kommt jährlich zur Dachkontrolle. Je nach Bedarf wechselt er einige Ziegel aus.
b. Der Gärtner kommt ebenfalls einmal jährlich zum Bäume und Rosen schneiden
c. Das gleiche gilt für den Kaminfeger, der ebenfalls einmal im Jahr die Kontrolle macht.
Könnten Sie mir bitte kurz mitteilen wer dass in diesen drei konkreten Fällen die Kosten übernehmen muss.
Vielen Dank und freundliche Grüsse
Markus Helbling
Guten Tag Herr Helbling
Wegen der vielen Anfragen ist es leider nicht möglich, sehr spezifische Anfragen zu beantworten. Sie können nur Nebenkosten verrechnen, soweit diese vertraglich vereinbart sind. Oft hilft auch folgende Überlegung, die Sie in der Fachliteratur finden (Tobias Bartels u.a.): Kosten, die nicht mit dem Gebrauch des Gebäudes zusammenhängen und somit auch bei leerstehender Liegenschaft anfallen würden, sind keine Nebenkosten. Auch der normale Unterhalt eines Gebäudes kann nicht als Nebenkosten verrechnet werden.
Hier finden Sie auch weitere Infos und Links zum Thema Nebenkosten:
https://www.gerichte-zh.ch/themen/miete/mietzinsgestaltung/nebenkosten.html
https://www.hev-winterthur.ch/ratgeber/nebenkosten-und-gartenunterhaltspflicht-beim-einfamilienhausvertrag-84/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag Herr Zulliger
Mich würde interessieren, ob man als Vermieter bei einem Einfamilienhaus mit einleger Wohnung alles dulden muss.
Da wir genügend Stauraum den 2x Mietparteien bereit stellen (grosser Dachboden und noch grosser Massangefertige Holzhütte) Sie aber ihre 20 Velos nirgends Platz haben und auch einfache holzäste um mein teures Massangefertigtes Holzhütte ran stellen, so mit es Abwetzungen gibt. Ich habe sogar jetzt fuer 5 Fahrradständer gekauft, dass Sie eine Ordnung haben und nichts mehr ans Holzhütte (wo darunter auch eine Sickerleitung ist) ran stellen. Sie machen es immer noch! Und Sie weigern sich auch nun nur dich Kehrichtgebühr zuzahlen. 🙁
Vielen Dank für die Hilfe.
Guten Tag Lexy
Es ist verständlich, dass all dies Ärger gibt und für Sie unangenehm ist. Natürlich können Sie an den gesunden Menschenverstand appellieren.
Grundsätzlich empfehlen wir auch privaten Vermietern, alle wesentlichen Punkte im Vertrag und zusätzlich in einer Hausordnung zu regeln. Dabei sollten Sie darauf achten, dass die Hausordnung zum Bestandteil des Vertrags erklärt wird, damit sie auch wirklich verbindlich und gültig ist.
Sie finden hier im Blog weitere Infos zu den Rechten von Vermietern und zum Abschluss von Mietverträgen:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/tipps-die-wichtigsten-rechte-fuer-private-vermieter-teil-1/
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/mietvertrag-abschliessen-worauf-achten/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag
Ich habe heute, eine Mahnung bekommen von Livit.
Es geht um Nebenkosten. Vom 31.01.2022, ich lebe seit 12.2021 nicht dort. Müsste jedoch bis 02.2022 miete bezahlen.
Livit, hat mir schon mal über Post geschrieben, es ging aber leider zurück. Unsere Hausnummer ist 47 und Livit hat immer wieder 45 geschrieben, obwohl ich es telefonisch und per Mail gemeldet habe.
Ich habe heute angerufen und Livit, möchte mir keine Details zu Rechnung geben. Für das, muss ich nach ZH fahren und dann kann ich sehen, was ich bezahlen muss. Stimmt das so?
Vielen Dank
Guten Tag
Besten Dank für Ihre Anfrage. Sie haben ein Recht, eine detaillierte Abrechnung zu bekommen und sie gegebenenfalls zu überprüfen. Ich würde die Verwaltung an Ihrer Stelle noch einmal bitten, ihnen die Nebenkosten-Abrechnung per Post oder per Mail zuzustellen.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag Herr Zulliger
Ist es gestattet, Flurgenossenschaftsbeiträge anteilsmässig in der Mieter-Nebenkostenabrechnung auzuführen resp. zu verrechnen?
Guten Tag Susanne
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Soweit diese Kosten ohnehin anfallen (unabhängig von Betrieb und Verbrauch), wäre ich der Meinung, dass dies keine Nebenkosten sind. Nebenkosten sind im engeren Sinne alles, was mit dem Betrieb und Unterhalt zusammenhängt (Heizung, Warmwasser, Hauswart etc.). Ich weise Sie aber darauf hin, dass wir hier keine verbindliche Rechtsauskunft anbieten können. Kommt dazu, dass gewisse Fragen rechtlich umstritten sind.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag Herr Zulliger
Wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus mit 7 Wohnungen, einer grossen Halle und 1 oder zwei kleine Büroraume. Die Halle und die Büroräume belegen das gesamte Erdgeschoss und gehören unserem Vermieter. Jetzt ist es so, dass die Halle und die Büroräume sich laut Nebenkostenabrechnung, sich nicht an den Nebenkosten beteiligen. Kann das rechtens sein?
Auf Nachfrage kam nur ein „Das hat so schon seine Richtigkeit!“
Müssen sich nicht alle Mietparteien, auch wenn es Objekte sind die der Vermieter praktisch an sich selbst vermietet, an den Nebenkosten beteiligt werden?
Besten Dank für eine Info von Ihnen
Freundliche Grüsse
Peter
Guten Tag Peter
Der Verteilschlüssel muss sachlich begründet und nachvollziehbar sein. Bei Wohnungen ist es üblich, dies nach Anzahl Personen oder Wohnfläche aufzuteilen. Ihr Fall scheint tatsächlich diese Bedingungen nicht zu erfüllen. Denn die Büros werden vermutlich auch Nebenkosten verursachen, etwa Heizung, Energie etc. Es könnte sich lohnen, sich rechtlich beraten zu lassen und Einsicht in die Originalbelege zu verlangen.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag Herr Zulliger
Besten Dank für den spannenden Artikel. Meine Frage dazu: Dürfen Wartungs- / Reinigungskosten in Bezug auf Photovoltaikanlagen auf den Mieter abgewälzt werden?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Guten Tag Sarah
Vielen Dank für die Anfrage. Vorbemerkung: Mit erneuerbarer Energie, Zusammenschluss zum Eigenverbrauch, Photovoltaik, Energie-Contracting etc. ist viel im Fluss. Wir können dazu keine verbindliche Rechtsberatung anbieten und nur sehr allgemein antworten. Nach dem Grundsatz, dass Service, Unterhalt, Stromverbrauch ablesen etc. bei Anlagen als Teil der Nebenkosten gelten können, würde ich Ihre Frage bejahen. Für eine weitere fundierte Abklärung würde ich Ihnen Swissolar, HEV, Mieterverband etc. empfehlen.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag. Ich hätte eine kurze Frage betreffend der Frist zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung. In diesem Dokument des Schweiz. Mieterschutzes:
https://www.schweizerischer-mieterschutz.ch/public/upload/assets/210/HeizundNebenkosten.pdf?fp=1
steht auf Seite 1, im 4. Absatz in der 5. Zeile, dass die Vermieterin die jährliche Nebenkostenabrechnung INNERT 6 MONATEN ab dem im Mietvertrag vereinbarten Termin zu erstellen hat (womit wohl das Enddatum der Rechnungsperiode gemeint ist).
Diese Frist von 6 Monaten… steht die in einem Gesetz oder einer Verordnung? Ich fand sie trotz einstündiger Suche nirgends.
Guten Tag André
Da sind wir doch zu wenig tief im Mietrecht. Massgeblich sind kurz gesagt OR 254 sowie Art. 4 der Verordnung.
Ich hoffe, dass Sie so weiterkommen.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Ich habe zwei Mietverträge. Einen für Wohnung und den anderen für Einstellhallenplatz in Garage.
Nun habe ich die Nebenkostenabrechnung für die Wohnung erhalten.
Unter anderem Unterhalt Einstellhalle CHF 150. Sowie ist das Verwaltungshonorar von CHF 60 im Jahr 2022 auf CHF 150 im Jahr 2023 gestiegen. Die Vermieterschaft hat für Unterhalt Umgebung von CHF 398.40 im Jahre 2022 nun im Jahre 2023 den Betrag von CHF 4460.40 verwendet und mir 77/1000 berechnet. So eine Steigerung? Komisch? Für Service und Unterhalt Lift sollen wir für 2023 den Betrag von CHF 343.45 bezahlen (Gesamtaufwand Vermieter CHF 3’049.20). Im Jahr 2022 war das noch CHF 208.25 (CHF 2704.40). Was halten Sie davon?
Guten Tag Herr Buchmann
Zunächst empfehle ich Ihnen, bei Ihrer Verwaltung die Originalbelege der Nebenkostenabrechnung anzufordern. Dieses Vorgehen ist Ihr Recht und ermöglicht Ihnen eine transparente Einsicht in die Zusammensetzung der Kosten. Eine detaillierte Überprüfung kann dabei helfen, eventuelle Unstimmigkeiten oder Fehler aufzudecken.
Des Weiteren ist es ratsam, sich fachkundig beraten zu lassen. Verschiedene Organisationen und Jurist/innen bieten hierfür umfangreiche Unterstützung und können Sie in Bezug auf Ihre Rechte und mögliche Schritte beraten.
Leider ist es uns aufgrund der Vielzahl von Anfragen nicht möglich, Einzelfälle zu prüfen oder rechtlich zu beurteilen. Ich hoffe jedoch, dass unsere Empfehlungen und oben stehender Blog Ihnen als erste Orientierungshilfe dienen können und Ihnen den Weg zu einer zufriedenstellenden Lösung aufzeigen.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag
Uns werden in der Nebenkostenabrechnung das Warmwasser in Rechnung gestellt. Ist aber nicht im Vertrag aufgelistet. Ist dies rechtens?
Guten Tag Efa
Im Schweizer Mietrecht sind die Nebenkosten, die mit dem Gebrauch der Mietwohnung zusammenhängen, genau definiert. Dazu gehören unter anderem Heiz- und Warmwasserkosten. Hier sind einige wichtige Punkte:
o Wenn im Mietvertrag die Warmwasserkosten ausdrücklich erwähnt sind, müssen Sie diese als Mieter übernehmen.
o Fehlt jedoch im Mietvertrag eine spezifische Erwähnung der Warmwasserkosten, sind diese in der Nettomiete enthalten.
In diesem Fall sollten die Heizkosten entsprechend reduziert werden.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag,
wir sind Stockwerkeugentümer (17.5%) in einer Gemeinschaft mit 2 weiteren Parteien (50, 32.5%). Diese beiden weiteren Parteien wollen nun in einer Eigentümerversammlung beschliessen, die Grundgebühren des Wärmecontractings (zumeist Amortisationskosten), welches exclusiv für 4 baugleiche Häuser betrieben wird, statt nach Eigentumsanteilen nach Anzahl Wohneinheiten (4×25%) an die Eigentümer zu verteilen. Die Grössen der Wohnungen unterscheiden sich jedoch erheblich. Bezug nimmt man auf Paragraf 712h ZGB, wobei man ausführt, dass die Heizungsanlage keine gemeinschaftliche Anlage im Sinne des ZGB sei und sie damit beschliessen könnten, was sie wollten. Ist dies rechtlich haltbar, zumal dies auch Mieter eines Teils des Hauses betrifft.
Freundliche Grüsse
Guten Tag Frank
vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der Kostenverteilung im Stockwerkeigentum. Die Verteilung dieser Kosten kann tatsächlich eine komplexe Angelegenheit sein, und es ist verständlich, dass Sie nach einem klaren und fairen Verteilschlüssel suchen.
Wie allgemein bekannt ist, regelt der Kostenverteilschlüssel, wie gemeinschaftliche Kosten im Stockwerkeigentum verteilt werden. Diese Kostenverteilung kann geändert werden und es gibt verschiedene Aspekte zu berücksichtigen – von den Wertquoten über den Gebäudeversicherungswert bis hin zu individuellen Heizkostenverteilungen. Wenn es aber nun noch um Wärmecontracting geht, wird es erst recht undurchschaubar.
Aufgrund der Komplexität des Themas und der möglichen Unterschiede in den spezifischen Situationen empfehlen wir Ihnen dringend, sich an Ihren Verwalter oder gegebenenfalls einen Rechtsanwalt zu wenden. Diese Fachleute können Ihnen dabei helfen, Ihre spezifische Situation, die Vorgaben nach Ihrem Reglement etc. zu verstehen und die bestmögliche Lösung für Sie zu finden.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Geschätzter Herr Zulliger
Wir haben auf unserer Nebenkostenabrechnung den Vermerk „Wasser/Siedlungsentwässerung“ aufgeführt. Dabei handelt es sich gemäss Vermieter um die Abwasserkosten.
Im Mietvertrag sind diese Kosten tatsächlich aufgeführt (Wasser/Abwasser). Ist dies tatsächlich dasselbe?
Muss ich auch die Grundgebühren für Wasser und Abwasser übernehmen?
Besten Dank für die geschätzte Antwort.
Freundliche Grüsse
Martina Heer
Guten Tag Frau Heer
Wie Sie gesehen haben, kommen laufend viele Anfragen zu diesem Thema. Wir prüfen, gelegentlich einen weiteren Blog dazu zu schreiben. Zu Ihrem Punkt gibt es aber in der Lehre und in der Praxis unterschiedliche Auffassungen; wir können uns auch nicht anmassen, ohne Kenntnis aller Unterlagen etc., eine Meinung dazu zu äussern, ob nun gewisse Kosten rechtens sind oder nicht. Wir bitten Sie um Verständnis.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag Herr Zulliger
ich bin Stockwerk-Eigentümer (Total sind es 6 Eigentümerwohnungen). Ein Eigentümer sitzt täglich, auch Sa und So, mehrere Stunden (6-8 Std.) in oder neben seinem Auto auf seinem Tiefgaragenplatz (ohne Tor). Er fährt daher auch mehrmals im Tag mit dem Lift aus seiner Wohnung im 1. OG in die Garage 1. UG. D.h. er nutzt den Lift alleine zu 50%. Dürfen ihm die übrigen Eigentümer für diese „Extrafahrten“ Liftkosten berechnen? Vielen Dank für eine Antwort.
Guten Tag Herr Bachmann
Das ist schwierig pauschal zu beantworten. Liftfirmen verrechnen oft Pauschalen für Unterhalt und Betrieb. Im Allgemeinen werden die Nebenkosten im Verhältnis der Wertquoten aufgeteilt. Zusätzliche Liftfahrten oder überhaupt der unterschiedliche Gebrauch von gemeinsamen Anlagen und Gebäudeteilen werden somit nicht erfasst.
Sie müssten schon nachweisen können, dass der betreffende Miteigentümer durch sein individuelles Verhalten ganz allgemein eine Kostensteigerung verursacht. Dazu müssten Sie schauen, wie das in Ihrem Reglement geregelt ist. Üblich ist hingegen eine individuelle, verbrauchsabhängige Nebenkostenabrechnung bei Heizung und Warmwasser.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag
Wir haben einen Verteilerschlüssel von 16.5 in unserem Mietshaus. Sind 16 Wohnungen. Habe beim Vermieter nachgefragt, wieso 16.5 und nicht 16. Seine Antwort war, dass wir an den Bastelräumen auch Hausabwart- und Nebenkosten zahlen müssen…Die Bastelräume sind aber nur für die Mieter zugänglich, welchen den Bastelraum gemietet hat. Hausabwart und andere Mieter haben dort keinen Zutritt. Ist dies zulässig?
Guten Tag Frau Mariotti
Wir können hier leider in Bezug auf konkrete Einzelfälle nicht urteilen, ob gewisse Kosten berechtigt sind oder nicht. Das Gesetz und die Verordnung geben die Richtlinien und Grundsätze vor, aber schon allein bei den Kosten für einen Hauswart ist schwer auseinanderzuhalten, was nun als NK gilt und was nicht. In Ihrem Fall würde es sich lohnen herauszufinden, was die Bastelräume betragsmässig ausmachen. Ich kenne etliche Verwaltungen, die die Nebenkosten von Bastelräumen – die nicht allen zugänglich sind – sauber trennen und separat verrechnen.
Was Sie immer machen können: Sie können Einsicht in die Abrechnungen und Belege verlangen. Das gibt meist eine Grundlage, um den Sachverhalt zu klären und die Grössenordnungen zu sehen. In einem Streitfall können Sie sich immer noch fachlich oder juristisch beraten lassen – gestützt auf Ihren Mietvertrag und die Abrechnungen.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag
wir haben im Mietvertrag, Heizungs Kosten auf Abrechnung (Zahlen aber 100.-)und Betriebskosten pauschal (150.-).
Bei der Heizungsabrechnung wurde die Akonto Zahlung abgezogen. Müsste man da, nicht noch die Betriebskosten dazu zählen? Warmwasser sollte auch auf den Vermieter gehen, laut Vertrag.
Vielen Dank für ihre Antwort
Guten Tag
vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Nebenkosten, Heizung und Warmwasser. Aufgrund der Vielzahl an Anfragen können wir leider nicht im Detail darauf eingehen. Es ist unsere Auffassung, dass es in der Praxis oft schwierig ist, Heizungskosten und Warmwasserkosten genau voneinander zu trennen.
In Bezug auf Ihre Rechte möchten wir betonen, dass Sie das Recht haben, die Abrechnungen einzusehen und bei Bedarf eine Fachperson hinzuzuziehen, die Sie beraten kann. Ohne genaue Kenntnis der Unterlagen, Zahlen, Verträge, Akontozahlungen usw. ist es für uns leider nicht möglich, dazu Stellung zu nehmen.
Wir empfehlen Ihnen daher, sich umfassend über Ihre Rechte und Möglichkeiten zu informieren, um eine klare Übersicht über Ihre Nebenkosten zu erhalten.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüssen,
Jürg Zulliger
Hallo Herr Zulliger,
Ich bitte Sie um Info ob Vermieter Reparatur vom Gehweg in Nebenkosten verrechnen darf und die Kosten für Gartenpflege (Bäume und Steucheschneiden) erhöhen darf weil „Mann hat es 10 Jahre nicht gemacht“.
Danke im Voraus
Iveta
Guten Tag Iveta
Der Gartenunterhalt kann als Nebenkosten abgerechnet werden, sofern dies vertraglich so vereinbart ist und Gartenunterhalt als Nebenkosten aufgeführt wird. Wir zitieren hier aus einem Urteil aus dem Berner Oberland zum Gartenunterhalt:
Gemäss dem Kreisgericht Frutigen-Niedersimmental zählen dazu das Rasenmähen, das Jäten, das Schneiden von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die Laubentfernung sowie das Fällen von kranken Bäumen. Nicht auf den Mieter überwälzt werden darf aber das Fällen von Bäumen, weil sie alterschwach sind oder aus nachbarrechtlichen Gründen entfernt werden müssen.
(Quelle: Zeitschrift saldo). Demnach wären Unterhalt, Pflege des Gartens etc. in dem Sinne Nebenkosten. Wie oft gehen aber die Meinungen auseinander. Jedenfalls würde ich sagen, die Reparatur von Wegen oder die Neuanlagen von Bäumen und Blumenbeeten etc. wären nicht als Nebenkosten anzurechnen. – Ich hoffe, dass Sie damit zumindest einen Anhaltspunkt haben. Sie haben das Recht, die Originalbelege einzusehen und können sich im Zweifelsfall unabhängig beraten lassen.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag Herr Zulliger
Muss ich den „Privatstrom“ (nicht Allgemeinstrom und allgemeine Beleuchtung) der Mietwohnung selber bezahlen, auch wenn im Mietvertrag steht „Mietzins inkl. Nebenkosten“ und nur ein einziger Pauschalbetrag für Total Mietzins netto resp. brutto steht?
Besten Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Guten Tag Pesche
Die Umstände, Verträge und die Installationen sind überall wieder anders. Grundsätzlich gilt: In der Schweiz ist es üblich, dass Mieter den Stromverbrauch in ihrer Mietwohnung selbst bezahlen. Dies umfasst den sogenannten Privatstrom, also den Strom, den Sie für den Betrieb von Haushaltsgeräten, TV, Beleuchtung und anderen elektrischen Geräten in Ihrer Wohnung nutzen. Die Kosten für den Privatstrom werden in der Regel direkt vom Stromanbieter an den Mieter in Rechnung gestellt.
Es ist jedoch möglich, dass in einigen Mietverträgen andere Regelungen getroffen wurden. Daher ist es immer ratsam, den Mietvertrag genau zu lesen und bei Unklarheiten den Vermieter oder die Verwaltung zu kontaktieren.
Wir hoffen, dass Ihnen diese Angaben weiterhelfen.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
guten Tag ich hätte auch eine Frage. in den Nebenkosten sind Warmwasser enthalten wie auch Abfallgrungebühr. der Strom vom Boiler in meiner Wohnung bezahle ich aber selber ist das richtig? wie auch bekomme ich zusätzlich jährlich noch von der Gemeinde eine Rechnung mit den Abfallgrundgebühren. was läuft hierbei falsch und was kann ich tun?
Guten Tag Dave
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Leider können wir aufgrund der Vielzahl von Anfragen und der Komplexität des Themas keine Nebenkostenabrechnungen prüfen. Sie können jedoch bei der Verwaltung nachfragen und sicherstellen, dass Sie keine doppelten Kosten bezahlen. Sie haben zudem das Recht, die Belege einzusehen.
Ich hoffe, Sie finden hier im Blog und bei den Kommentaren hilfreiche Hinweise. Falls Sie weiterhin Zweifel an der Abrechnung haben, kann eine fachliche Überprüfung oder rechtliche Beratung sinnvoll sein.
Mit freundlichen Grüssen
Jürg Zulliger