Das Schweizer Mietrecht, alle Rechte und Pflichten eines Mietverhältnisses – dies ist ein weites Feld. In der Praxis lauern für unerfahrene «Feierabendvermieter» einige Stolperfallen. In Teil 1 unserer Serie «Rechte für Vermieter» zeigen wir Ihnen die Fakten auf. Damit Sie gut vorbereitet und professionell auftreten können.
- Rechte bei Vertragsabschluss
- Mietkaution und Mietzins
- Rechte und Pflichten bei Nebenkosten
- Spielregeln für das Mietverhältnis
- Die wichtigsten Pflichten mit der Immobilie
Der Vermieter ist frei, wem er welches Mietobjekt zu welchen Konditionen zur Miete überlassen will. «Beim Abschluss eines Mietvertrags gilt in der Schweiz grundsätzlich Vertragsfreiheit», erklärt Thomas Oberle, Jurist beim Hauseigentümerverband Schweiz (HEV Schweiz). Oder anders gesagt: Interessenten oder Interessentinnen haben keinen Anspruch, den Zuschlag bei einer Ausschreibung zu bekommen. Gerade im städtischen Umfeld melden sich wesentlich mehr Mietinteressenten als es tatsächlich Wohnungen zu mieten gibt. Die Verwaltung muss auch nicht Rechenschaft darüber ablegen, bestimmte Gruppen oder Haushalte zu berücksichtigen oder nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für Herkunft, Alter, Haushaltformen oder ähnliches. Es liegt in Ihrem Ermessen als Eigentümer, welchen Haushalt, welche Privatperson oder welche Familie Sie als neuen Mieter begrüssen wollen.
Ausserterminliche Kündigung: Der Eigentümer ist auch nicht verpflichtet, einen vorgeschlagenen Ersatzmieter zu nehmen (er muss dann höchstens selbst einen Ersatzmieter suchen).
Rechte bei Vertragsabschluss
Bonität: Es ist natürlich legitim, die Seriosität und vor allem die Bonität von Interessenten hoch zu gewichten. Dazu dürfen Sie als Hauseigentümer auch Informationen einholen und sich nach Referenzen erkundigen (digitale Bonitätsauskünfte, Auszug Betreibungsregister, Referenzen von Vorvermietern, Arbeitgeber etc.). Auf Anmeldeformularen ist es erlaubt, nach dem Aufenthaltsstatus, nach dem Arbeitgeber und dem (ungefähren) Jahreseinkommen zu fragen.
Vertrag: Der Vermieter ist bei der Wahl eines bestimmten Mustervertrags frei. Gerade für Laien als Vermieter empfiehlt es sich, eine juristisch geprüfte Vertragsvariante oder einen der gängigen Musterverträge zu verwenden. Ein Mietvertrag führt die Vertragsparteien auf, umschreibt das Mietobjekt und zählt allenfalls Nebenräume oder Gebäudeteile zur Mitbenützung auf. Wichtig sind dann vor allem auch die Miete, Nebenkosten sowie weitere Klauseln, Kündigungsmodalitäten, Frist bei Kündigung etc. Ein Mietvertrag kann auch mündlich zustande kommen; doch für die Praxis sind natürlich schriftliche Mietverträge sehr zu empfehlen.
Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist es gestattet, gewisse Bedingungen zwischen Eigentümer und Mieter festzulegen. Das gilt etwa hinsichtlich der Benutzung von Neben- und Aussenräumen, genauere Definition und Auflistung von Nebenkosten, allenfalls Verbot von Haustieren, Pflicht zur Beachtung der Hausordnung und von Ruhezeiten, Verbot einer gewerblichen Nutzung der Wohnung (vor allem wenn diese für die Nachbarn störend wäre).
Mietkaution und Mietzins
Nach dem Gesetz ist der Vermieter berechtigt, eine Kaution in Höhe von bis zu drei Monatsmieten zu verlangen (als Sicherstellung für die Miete oder allenfalls für Schäden am Objekt, die dem Mieter anzulasten sind).
Miete: Ein besonders schwieriges Kapitel ist die Festsetzung der Miete. Natürlich scheint es einfach, die Miete in der Nachbarschaft als Vergleich zu verwenden (ortsübliche Vergleichsmiete für ein ähnliches Mietobjekt). Manche Vermieter suchen Vergleichsobjekte, die auf Online-Plattformen ausgeschrieben sind. Orts- und Quartierüblichkeit ist nach dem Gesetz durchaus ein Kriterium – im Streitfall vor Gereicht aber sehr schwer zu beweisen. Weiter besteht immer ein gewisses Risiko, dass der Mieter wegen einer missbräuchlichen Miete klagt (übersetzter, missbräuchlicher Ertrag).
Auch hier wäre die Beweisführung für Vermieter oft schwierig. Es kann sich daher lohnen, einen Treuhänder oder Juristen beizuziehen. Aus Sicht Vermieter ist es wichtig, dass die Miete sowohl betriebswirtschaftlich angemessen ist und eben auch mietrechtlich begründbar ist. Unter bestimmten Voraussetzungen sind natürlich Mietzinsanpassungen möglich (Erhöhung des Referenzzinses, Teuerung, wertvermehrende Investitionen etc.).
Rechte und Pflichten bei Nebenkosten
Nebenkosten können separat in Rechnung gestellt werden, soweit diese vertraglich tatsächlich als separate Positionen aufgeführt sind (z. Bsp. Heizung und Warmwasser). Viele Vermieter wenden heute das System Akonto an: Das heisst, Mieterinnen und Mieter leisten im Voraus Akonto-Zahlungen. Einmal im Jahr wird aufgrund der tatsächlichen Kosten und aufgrund des Verbrauchs an Heizenergie etc. abgerechnet (meist Juni bis Juli im nächsten Jahr). Da die Energiepreise stark gestiegen sind, wird dies jetzt in vielen Fällen zu Nachzahlungen führen. Jurist Thomas Oberle vom HEV Schweiz sagt dazu: «Beim System mit Akonto-Zahlungen ist es durchaus rechtens, die Mehrkosten bei der nächsten Abrechnung geltend zu machen.»
Das Bundesgericht habe in mehreren Fällen immer wieder von Neuem bestätigt, dass die Akonto-Zahlungen nicht unbedingt Rückschlüsse auf die effektiv anfallenden, belegten Kosten erlauben müssen. Es ist also legitim, die höheren Kosten beim Bezug von Heizenergie, Fernwärme oder Warmwasser weiter zu verrechnen. Wer allerdings die Nebenkosten als Vermieter pauschal im Vertrag bzw. in der Miete einschliesst oder als Pauschale definiert, muss dies über den Weg einer Vertragsänderung anpassen. Auch die Erhöhung der Akonto-Beiträge muss formell als Vertragsänderung abgewickelt werden.
Spielregeln für das Mietverhältnis
Der Vermieter kann vom Mieter verlangen, dass er oder sie die vertraglichen Bestimmungen einhält, die Hausordnung beachtet und sorgfältig mit dem Mietobjekt umgeht. Falls sich Mieterinnen und Mieter über diese Grundsätze hinwegsetzen, gibt es mehrere Sanktionsmöglichkeiten. Der Vermieter wird in der Regel falsches oder vertragswidriges Verhalten abmahnen, gegebenenfalls schriftliche Reklamationen und Aufforderungen verschicken. In schwer wiegenden Fällen – zum Beispiel bei permanenter Störung der Nachtruhe im Haus – ist im Extremfall sogar eine ausserordentliche Kündigung möglich.
Zutrittsrecht: Der Vermieter hat nach Artikel 257h Obligationenrecht (OR) das Recht, die Wohnung aus wichtigen Gründen zu betreten. Es muss aber sachlich begründet sein, etwa für Unterhalt und Reparaturen, für die Wiedervermietung oder allenfalls für einen Verkauf der Liegenschaft. Der Termin sollte natürlich abgesprochen und rechtzeitig angekündigt sein.
Untermiete: Mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters darf der Mieter bzw. die Mieterin die Wohnung untervermieten. Fehlt diese Zustimmung und handelt der Mieter auf eigene Faust, müsste dies beanstandet und untersagt werden. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Untermiete zu erlauben, vor allem nicht, wenn der Mieter damit ein Geschäft machen will, oder wenn dem Vermieter mit der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen (OR Art. 262).
Die wichtigsten Pflichten mit der Immobilie
Umgekehrt gibt es wichtige Pflichten des Vermieters: Es ist natürlich Sache des Vermieters, dass das Haus und die Wohnung in gutem Zustand sind und Reparaturen erledigt werden. Alle Geräte sollten funktionstüchtig sein, die Heizung, Wasser, Strom müssen zuverlässig zur Verfügung stehen. Oder juristisch ausgedrückt: Die Mietsache muss in einem «zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand» sein, wie es heisst. Wenn der vertragsgemässe Gebrauch nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, kann der Mieter die Behebung des Mangels oder auch ein Entgegenkommen beim Mietzins fordern.
Unterhalt und Reparaturen sind in der Miete inbegriffen, das heisst, diese Kosten muss der Vermieter übernehmen. Rechtlich gesehen gibt es nur eine Ausnahme: Der Mieter ist für den so genannten kleinen Unterhalt verantwortlich. Dazu gehören kleine Ausbesserungen, die wenig kosten und vor alle ohne handwerkliches Geschick gut selbst erledigt werden können (defekte Kuchenbleche oder Seifenschalen ersetzen etc.).
Fazit: Beide Seiten haben meist alles Interesse an einem längeren, einvernehmlichen Mietverhältnis. Je klarer die Spielregeln, umso tiefer ist das Risiko für einen Rechtsstreit oder gar einen Fall für ein Gericht.
Lesen Sie hierzu auch unsere Artikel
- Rechtliches für Mieter und Vermieter im Überblick.
- zum Thema Mietkaution
- allgemein zum Thema Mietrecht
Ihre Auflistung der Pflichten von Mieter und Vermieter ist sehr hilfreich.
Eine Frage hätte ich doch noch:
Wie sieht es aus, wenn ein Mieter, der pünktlich gekündigt hat, jedoch mit den Mieten im Rückstand ist und schlussendlich die Wohnung nicht pünktlich verlässt?
1. wie lange muss man als Vermieter dies dulden?
2. was geschieht mit dem Nachmieter, der hat ja auch einen Vertrag? Er ist wohl gezwungen sich etwas anderes zu suchen und wer kommt für die anfallenden Kosten auf?
. Möbel einstellen
. neue Wohnung etc
3. Kann der neue Mieter aus dem Vertrag aussteigen?
Besten Dank für Ihre kompetente Antwort und freundliche Grüsse
Brigitte Fröhlich
Guten Tag Frau Fröhlich
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Wir erhalten derzeit täglich viele Rechtsfragen rund um Mietrecht, Steuern, Nebenkosten etc. Es ist unmöglich, im Rahmen des Blogs Anleitungen für konkrete Einzelfälle zu publizieren. Gerade wenn Mietzinseinnahmen fehlen, ist ein korrektes Vorgehen sehr wichtig. Wir empfehlen Ihnen, einen erfahrenen Treuhänder oder eine Juristin / einen Juristen beizuziehen.
PS. Hier finden Sie einige Hinweise zu den Formalitäten:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/was-tun-wenn-der-mieter-nicht-zahlt/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Newhome.ch
Aktueller Fall: Der Mieter hinterlässt mir einen Schaden in der Höhe von rund CHF 20’000. Er wohnte dort mit Freundin (wurde mir nicht gemeldet) und einer Katze (auch nicht gemeldet). Die von mir beauftragte Verwaltung hat die Wohnungsabgabe nicht ordentlich durchgeführt und nur CHF 4’800 geltend gemacht. Mein Mieter weigert sich nun die Mietkaution in der Höhe von CHF 3’000 freizugeben und den Restbetrag zu bezahlen. Was kann ich nun tun, um wenigstens ans Depot zu gelangen?
Guten Tag Frau Moeri
Besten Dank für Ihre Anfrage und Ihren Fall aus der Praxis. Das Mietrecht und die Formalitäten sind so komplex, dass wir dies hier nicht Schritt für Schritt erklären können. Ich vermute auch, dass dieser Fall besonders kompliziert ist – hat die Verwaltung ein Protokoll erstellt, das von beiden Seiten unterzeichnet worden ist? Das wäre verbindlich. Ich würde Ihnen raten, sich juristisch oder durch einen Treuhänder beraten zu lassen.
Im Teil 2 der Serie haben wir einige Hinweise gemacht („Rechte beim Auszug des Mieters“). Sie müssten die Beanstandungen sofort und mit eingeschriebenem Brief vorbringen und geltend machen!
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/vermieten/rechte-des-vermieters-teil-2-mietzins-kuendigung-und-auszug/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Guten Abend
Ich lese immer nur was der Mieter alles vom Vermieter verlangen/erlauben kann.
Was wenn der Mieter ein Sichtschutz selber installieren lässt und einen neun Roll up Schlauch das er sein Garten bewässern kann?
Muss der Mieter am Vermieter diese 2 Sachen im Garten zurückerstatten? Und nur mitbenutzen darf und am Vermieter sein Eigentum bleibt.
Danke.
Guten Tag Lexy
Der Vermieter muss für Reparaturen und Unterhalt aufkommen. Aber wenn der Mieter von sich aus gewisse Dinge ändert oder installiert, muss die Verwaltung die Kosten nicht zurückerstatten. Das wäre nur der Fall, wenn dies im Voraus aus vereinbart ist.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Unser Mieter hat Türen von Einbauschränken weggeworfen weil sie angeblich beschädigt waren, ebenso in der Küche. Die Einbauschränke sind alt, aber in einem guten Zustand dem Mieter übergeben worden. Wir haben keine Infos über allfällige Defekte erhalten. Ebenso haben seine Kinder Türen aufgedrückt so dass, das Schloss ausgerissen wurde. Er weigert sich nun beim Auszug die Schäden zu beheben, da die übliche Lebensdauer überschritten sei.
Guten Tag Herr Bombana
Der Mieter hat die Pflicht, die Mietsache sorgfältig zu gebrauchen und auf andere Hausbewohner Rücksicht zu nehmen. Das steht so im Gesetz (Art. 257f OR). Diese Pflichten umfassen, dass die Wohnung und auch die mitvermietete Einrichtung der Wohnung pfleglich und schonend zu behandeln sind. Auch bei einem zur Wohnung gehörenden Balkon oder Terrasse besteht die Sorgfaltspflicht. Der Mieter bzw. die Mieterin haften vor allem auch für vorsätzlich und mutwillig verursachte Schäden. Die Verletzung dieser Pflichten kann bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses sogar die fristlose Kündigung auslösen.
Zur Lebensdauer: Wenn beim Auszug Mängel zu beanstanden sind, haftet der Mieter für den Zeitwert. Beispiel: Hat zum Beispiel ein Schloss oder eine Türe eine Lebensdauer von 25 Jahren, so reduziert sich der Kostenanteil eines Mieters nach 10 Jahren um diesen Anteil.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Darf ich das Haus meines Vaters vermieten, ohne sein Einverständis? er ist dement und im Pflegeheim.
Guten Tag
Es ist wichtig, dass Sie sich in der Familie absprechen, Vollmachten regeln etc. Wenn aber im Alter eine Person dauerhaft Hilfe benötigt, die Finanzen, Betreuung von Vermögen und Immobilien etc. nicht mehr übernehmen kann, braucht sie in der Regel einen Beistand. Es gilt, die Interessen der betagten Person zu schützen.
Wenn Sie eine Beistandschaft beantragen möchten, sollten Sie die folgenden Schritte befolgen:
1. Kontakt mit der KESB aufnehmen:
o Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ist die zuständige Stelle für Beistandschaften.
o Nehmen Sie Kontakt mit der KESB in Ihrem Kanton auf. Die Kontaktdaten finden Sie auf der Website Ihres Kantons oder im Telefonbuch.
2. Antrag stellen:
o Sie müssen einen schriftlichen Antrag auf Beistandschaft einreichen.
o In diesem Antrag sollten Sie die Gründe für den Antrag erläutern und die betroffene Person identifizieren.
3. Unterlagen vorbereiten:
o Die KESB benötigt bestimmte Unterlagen, um den Antrag zu bearbeiten. Dazu gehören:
Personendaten der betroffenen Person (Name, Geburtsdatum, Adresse usw.).
Arztzeugnisse oder andere Nachweise über die Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit.
Angaben zur finanziellen Situation der betroffenen Person.
4. Anhörung und Entscheidung:
o Die KESB wird die betroffene Person anhören und alle relevanten Informationen prüfen.
o Basierend auf diesen Informationen wird die KESB entscheiden, ob eine Beistandschaft notwendig ist.
Bitte beachten Sie, dass die genauen Schritte je nach Kanton variieren können. Es ist ratsam, sich direkt an die KESB in Ihrem Kanton zu wenden, um spezifische Anweisungen und Formulare zu erhalten.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger