Ob Miete oder Eigentum: Unsere Userinnen und User haben eine Menge Fragen rund um Steuern, Mietzinsen und ums Bauen. Wir fassen hier häufige Fragen aus der Praxis für Sie zusammen – und liefern Ihnen die Antworten.

Es ist tatsächlich möglich, dass die Eigentümer früher ein gegenseitiges Näherbaurecht vereinbart haben. Ob Sie sich darauf berufen können oder nicht, hängt einzig und allein vom Grundbucheintrag ab. Am besten erkundigen Sie sich beim zuständigen Grundbuchamt oder beim Notariat, je nach Gemeinde. Das Grundbuchamt oder das Bauamt können Sie beraten, welche Bauten und Grenzabstände in Ihrem Fall möglich wären. Wenn Sie tatsächlich selbst ein grösseres Projekt realisieren wollen, würde sich der Beizug eines Architekten lohnen.

Grundsätzlich ja. Wichtig sind vor allem zwei Punkte: Sie dürfen nur Nebenkosten verrechnen, soweit diese im Vertrag auch entsprechend aufgeführt sind. Kommt hinzu, dass für die meisten Neubauten und für sanierte Häuser Heizkosten und Warmwasser individuell und verbrauchsabhängig abgerechnet werden müssen. Für die übrigen Nebenkosten sind Sie frei, einen sachlich begründeten und nachvollziehbaren Verteilschlüssel zu wählen. In der Praxis richten sich die Vermieter oft nach der Wohnfläche oder eben wie in Ihrem Fall nach der Personenzahl.

Mündlich abgeschlossene Mietverträge sind grundsätzlich gültig. Der Klarheit wegen und aus Beweisgründen sind aber schriftliche Verträge oder je nachdem schriftlich neu ausgestellte Verträge die bessere Wahl.

In den meisten Fällen lohnt es sich, kurz nachzuprüfen, ob ein Senkungsanspruch besteht. Das kommt auf die genauen Berechnungsgrundlagen an. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Vermieter die Miete auf den nächsten Kündigungstermin hin senken. In Ihrem Fall müssen Sie also vor allem für Ihre neue Wohnung einen Senkungsanspruch anmelden.

Zur Vorlage Musterbrief Mietzinsreduktion

siehe Antwort Frage 1 zu Mietzinsreduktion

In älteren Häusern kann es im Zug von Renovationen oder Sanierungen des Bodenaufbaus zu einer Verschlechterung des Schallschutzes kommen. Das empfinden dann Sie als Mieter als «ringhörig». Sie müssen klären, ob irgendwelche Änderungen stattgefunden haben. Teils genügt es schon, wenn Teppiche durch einen anderen Bodenbelag ersetzt werden. Handelt es sich um einen Neubau, wären solche Probleme zu vermeiden. Sie sollten sich dazu beraten lassen. Ein Mangel wäre es, wenn die üblichen Baunormen beim Schallschutz nicht erfüllt werden. Der Schweizerische Ingenieur- und Architektenverein (SIA) legt fest, wie gut der Schallschutz für neu gebaute Mietwohnungen sein muss.

Tiny Houses sind eine clevere Idee und stossen international auf eine gute Resonanz. Nach dem Motto: „Reduce to the Max“. Auf newhome finden Sie regelmässig ausgeschriebene Parzellen und Grundstücke, und zwar auch in Ihrer Region. Meist sind sie aber grösser, als was Sie für ein Tiny House benötigen würden. Recht anspruchsvoll ist es auch, überhaupt die Bau- und Energievorschriften erfüllen zu können. So gibt es bis jetzt wenige Beispiele in der Schweiz, oder Sie stehen auf Camping-Plätzen. Lesen Sie dazu auch unseren ausführlichen Blog über Tiny Houses: Wohnglück auf minimaler Fläche [FAQs]

 

Üblich sind mindestens 20 Prozent Eigenkapital. Sollten Sie dies nicht flüssig haben, kommen auch Schenkungen, Erbvorbezüge etc. aus der Familie infrage. Höchstens die Hälfte von den 20 Prozent dürfen Sie der Pensionskasse entnehmen (für den Erwerb von Wohneigentum). Ja, am besten lassen Sie sich von Ihrer Bank beraten. Im Gespräch lässt sich aufzeigen, welcher Spielraum realistisch ist und wie Sie vorgehen müssen.

Die Grundstückgewinnsteuer ist kantonal unterschiedlich, sie richtet sich nach der Höhe des Grundstückgewinns und nach der Besitzdauer. Sie fragen zu Recht nach der Möglichkeit eines Aufschubs dieser Steuer, die teils massiv einschenkt. Die Voraussetzung dazu: Sie kaufen innerhalb von ein bis zwei Jahren wieder Wohneigentum. Alle Fakten zu diesem wichtigen Thema und die Berechnungsmethoden haben wir im Blog von newhome zusammengefasst: Grundstückgewinnsteuer: Vorsicht bei Immobiliengewinnen

Stellen Sie uns hier Ihre Frage in den Kommentaren und unsere Experten beantworten diese kostenlos.