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Als Wohnungsbesitzer stehen Sie regelmässig vor der Herausforderung, einen neuen Mieter für Ihre Immobilie finden zu müssen. Wenn es um die Vermietung einer Wohnung geht, kann man sich als Vermieter keine Fehler erlauben. Schliesslich geht es hierbei um die Kontinuität der Einnahmen, um den Zustand der Wohnung und um den Frieden im Haus.
- Was ist eigentlich ein guter Mieter?
- Wohnungsvermietung: Der persönliche Eindruck zählt
- Menschenkenntnis und Erfahrung führen zur richtigen Entscheidung
- Vor der Vermietung: Die Mieterselbstauskunft
- Maximal ein Drittel des Einkommens für die Miete aufwenden
- Die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung als zusätzliche Sicherheit
- Die Betreibungsauskunft als weitere Sicherheit
- Die Selbstauskunft eines Unternehmens für Wirtschaftsauskünfte
- Erlaubte und verbotene Fragen bei der Wohnungsvermietung inkl. Vorlage für Mietinteressenten
- Setzen Sie bei der Vermietung auf einen erfahrenen Makler
- Es kommt auch auf die Höhe der Miete an
Was ist eigentlich ein guter Mieter?
Die folgenden Merkmale charakterisieren die Anforderungen, die Vermieter an einen guten und zuverlässigen Mieter stellen:
- Pünktliche Mietzahlungen
- Langfristiges Mietverhältnis
- Ordentlicher Umgang mit der Wohnung
- Gutes Einvernehmen mit den Nachbarn
Doch wie lässt sich feststellen, ob Sie es mit einem guten Kandidaten für die Wohnungsvermietung zu tun haben? Welche Fragen sollen und dürfen vor der Vermietung gestellt werden und welche Unterlagen eignen sich dazu, um den künftigen Mieter besser einschätzen zu können?
Daniel Schlehan, Inhaber und Geschäftsführer der allcap AG, hat als Immobilienmakler seit über zehn Jahren immer wieder mit der Wohnungsvermietung zu tun und stellt seine wichtigsten Erkenntnisse hier zur Verfügung.
Wohnungsvermietung: Der persönliche Eindruck zählt
Wir werden Sie gleich darüber informieren, wie Sie anhand von Dokumenten und konkreten Fragen herausbekommen können, mit welchem Typ von Mietinteressent Sie es gerade zu tun haben. Bevor wir uns aber mit den reinen Fakten beschäftigen, wollen wir über Ihre persönliche Urteilsfähigkeit sprechen.
Als Vermieter sollten Sie sich, ähnlich wie ein Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch, vor allem einen persönlichen Eindruck verschaffen, bevor es an die Vermietung Ihrer Wohnung geht.
Menschenkenntnis und Erfahrung führen zur richtigen Entscheidung
Mit ein bisschen Menschenkenntnis und Erfahrung finden Sie nämlich recht zuverlässig heraus, mit wem Sie es gerade zu tun haben. Natürlich können Sie dabei getäuscht werden. In Kombination mit einer faktenbasierten Überprüfung entsteht aber eine recht zutreffende Einschätzung. Im persönlichen Gespräch können Sie sehr gut herausfinden, wie gut der Mieter zur bisherigen Hausgemeinschaft passt.
Das bedingt natürlich, dass Sie die anderen Mieter persönlich kennen. Eine umsichtige Zusammenstellung der verschiedenen Mieter eines Hauses bildet die Voraussetzung für eine gute Nachbarschaft ohne Streit. Ausserdem können Sie versuchen, herauszufinden, ob Sie es mit einem Menschen zu tun haben, der Ihre Liegenschaft gut und verantwortlich behandeln wird.
Vor der Vermietung: Die Mieterselbstauskunft
Kommen wir jetzt zur Bewertung von Mietern auf der Grundlage von überprüfbaren Fakten. Es empfiehlt sich, dass Sie hierbei auf eine Selbstauskunft für die Wohnungsvermietung setzen, die vom Mieter ausgefüllt wird.
Natürlich besteht für den Interessenten keine Verpflichtung, ein solches Anmeldeformular auszufüllen. Allerdings ist jedem potenziellen Mieter natürlich klar, dass eine Weigerung seine Chancen auf eine Vermietung nicht gerade verbessert.
Die Selbstauskunft dient in erster Linie Ihrer Einschätzung darüber, ob der Interessent seinen Mietzins zuverlässig zahlen kann und will. Neben allgemeinen Auskünften, wie etwa Name, Anschrift, Beruf oder Arbeitgeber, sollten Sie hier deshalb auch nach dem Einkommen fragen.
Maximal ein Drittel des Einkommens für die Miete aufwenden
Dabei können Sie davon ausgehen, dass maximal ein Drittel des verfügbaren Einkommens für die Miete ausgegeben werden sollte. Steht vor diesem Hintergrund zu wenig Lohn zur Verfügung, kann sich der Mieter die Wohnung vielleicht nicht leisten.
Sie sollten es nicht versäumen, eine Mietkaution zu erheben. Diese darf bei Wohnungen maximal drei Monatsmieten und bei Geschäftsimmobilien maximal sechs Monatsmieten betragen. Die Kaution ist dann wichtig, wenn es zu Schäden an der Wohnung oder zu Mietrückständen kommt. Sie können den Betrag dann verwenden, um diese Kosten zu decken.
Die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung als zusätzliche Sicherheit
Darüber hinaus können Sie den Interessenten um eine sogenannte Mietschuldenfreiheitsbescheinigung bitten. Damit bestätigt der bisherige Vermieter, dass es keine Mietschulden aus dem aktuellen Mietverhältnis gibt. Dies schützt Sie davor, an einen Mietnomaden zu geraten, der gar nicht erst plant, die Miete zu bezahlen.
Beachten Sie aber bitte, dass es für den bisherigen Vermieter keine Verpflichtung gibt, eine solche Bescheinigung auszustellen. Kann sie nicht vorgelegt werden, muss das also noch nichts heissen.
Die Betreibungsauskunft als weitere Sicherheit
Eine Betreibungsauskunft des künftigen Mieters bietet eine sehr gute Möglichkeit, um herauszufinden, ob Sie es mit einer finanziell zuverlässigen Person zu tun haben. Hier sind schliesslich nicht nur Mietschulden, sondern auch andere unerfüllte Forderungen aufgeführt.
Hierbei sollte allerdings unbedingt darauf geachtet werden, dass es sich bei dem vom Mieter vorgelegten Betreibungsauszug nicht um eine Fälschung handelt. Solche tauchen im Zeitalter der Digitalisierung nicht selten auf. Aus diesem Grund gilt die Empfehlung, durch eine Rückfrage bei zuständigen Betreibungsamt die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.
Als fälschungssichere Alternative zum Betreibungsauszug setzen viele Verwaltungen und Vermieter auf das digitale Bonitätszertifikat von CreditTrust, siehe CreditTrust – die digitale Alternative zum Betreibungsauszug.
Die Selbstauskunft eines Unternehmens für Wirtschaftsauskünfte
Zusätzlich können Sie den Interessenten darum bitten, Ihnen eine Selbstauskunft eines Unternehmens für Wirtschaftsauskünfte vorzulegen. Institute wie CRIF oder Bisnode sammeln in enger Zusammenarbeit mit Banken und Handelsunternehmen Daten über die Bonität von Verbrauchern. Auf dieser Grundlage kann Ihr künftiger Mieter eine Selbstauskunft abrufen, die er Ihnen dann vorlegt.
Erlaubte und verbotene Fragen bei der Wohnungsvermietung
Natürlich möchten Sie so viel wie möglich über Ihren potenziellen Mieter erfahren. Dabei sollten Sie allerdings beachten, dass es eine Reihe von Fragen gibt, die in dieser Situation nicht zulässig sind. Beachten Sie, dass der Mieter bei solchen Fragen die Unwahrheit sagen darf, ohne dass dies für ihn Konsequenzen hat.
Beispiele für nicht zulässige Fragen beziehen sich unter anderem auf die Mitgliedschaft in einem Mieterverband, auf die Konfession, auf Krankheiten, auf den Zivilstand, die Höhe der bisherigen Miete oder die Dauer des bestehenden Mietverhältnisses. Diese sollten bei Ihrer Entscheidung für die Wohnungsvermietung keine Rolle spielen.
Unproblematisch ist es dagegen, wenn Sie sich vor der Vermietung erkundigen, ob es sich bei dem Interessenten um einen Schweizer oder einen Ausländer handelt, wer ausser ihm noch in der Wohnung leben wird, ob eine Untervermietung geplant ist oder ob die bisherige Wohnung vom Vermieter gekündigt wurde.
Nehmen Sie idealerweise ein Anmeldeformular für Mietinteressenten wie dieses vom Schweizerischen Mieterschutz zur Hand https://www.schweizerischer-mieterschutz.ch/public/upload/assets/189/AnmeldeformularfuerMietinteressentenundNachmiet.pdf oder bestellen Sie sich eine ausführliche Vorlage beim Hauseigentümerverband https://drucksachen.hev-shop.ch/produkte/formulare-vertraege-1/anmelde-bewerbungsformular-39.
Setzen Sie bei der Vermietung auf einen erfahrenen Makler
Sie sehen, dass es sich bei der Auswahl von Mietern für Ihre Wohnung um eine recht komplexe Aufgabe handelt, die viele Faktoren beinhaltet. Sie haben nicht häufig mit der Wohnungsvermietung zu tun oder verfügen noch nicht über viel Erfahrung? Dann wünschen Sie sich hier vielleicht professionelle Unterstützung.
Ihr richtiger Ansprechpartner in dieser Situation ist ein erfahrener und seriöser Makler. Dieser begleitet Sie entweder durch den Auswahlprozess oder übernimmt die Aufgabe sogar vollständig für Sie.
Es kommt auch auf die Höhe der Miete an
Der Immobilienmakler ist auch dazu in der Lage, Sie in Bezug auf den passenden Mietzins zu beraten. Hiervon hängt unter anderem ab, wie erfolgreich und wie schnell Sie Ihre Wohnung vermieten werden.
Die Höhe der Miete ist zusätzlich ein wichtiges Signal, das darüber entscheidet, welche Art von Mietinteressenten sich bei Ihnen melden werden. Die Beauftragung eines Maklers ist also unter verschiedenen Gesichtspunkten sinnvoll, wenn es um eine erfolgreiche Wohnungsvermietung geht.
Sehr toller und informativer Bericht!
Habe fast jeden Abend Probleme mit meinem Nachbarn..Partylårm.. X-Leute in einer 2 1/2 Zimmerwohnung..
Das nervt..was kann ich dagegen unternehmen?
Habe das Gespråch schon gesucht..und die Verwaltung unternimmt auch nichts
Geschätzte Frau von Rotz
Vielen Dank für Ihre Frage. Es ist zweifelslos sehr ärgerlich, wenn Sie fast jeden Abend diesen Partylärm erdulden müssen.
Sie haben bereits richtig reagiert und das Gespräch mit dem Nachbarn gesucht. Ebenso haben Sie korrekt reagiert und diesen Missstand der Verwaltung mitgeteilt.
Wohnen im Mehrfamilienhaus funktioniert nicht immer reibungslos. Grundsätzlich haben alle Mieterinnen und Mieter die Pflicht, auf alle Hausbewohner im Haus Rücksicht zu nehmen und sich insbesondere an die Hausordnung zu halten. Für ein gutes Zusammenleben braucht es ebenso auch Toleranz. Beispielsweise Kinderlärm muss in den meisten Fällen hingenommen werden. Sind jedoch die Grenzen des Akzeptablen überschritten, eben bsp. in Ihrem Beispiel mit nächtlichen, sehr lauten Partylärm, können Mieter vom Vermieter, bzw. von deren Verwaltung Massnahmen verlangen.
Sie tun gut daran, dass Sie sämtliche Vorfälle, mit Datum und Uhrzeit schriftlich festhalten, was genau wann passiert ist. Der Vermieter kann nur optimal handeln, wenn ihm möglichst konkrete Anhaltspunkte schriftlich über die Störung vorliegen. Möglicherweise können Sie auch noch andere Nachbarn konsultieren, ob die sich auch vom Partylärm gestört fühlen. Wenn dies so ist, können Sie gemeinsam diese Vorfälle dem Vermieter schriftlich unterbreiten.
Schreiben Sie dem Vermieter möglichst sachlich und genau was passiert ist und bitten sie ihn, dafür zu sorgen, dass die Störungen des Partylärms aufhören. Störungen über dem Mass des Akzeptablen stellen rechtlich gemäss Art. 257 f des Schweizerischen Obligationenrechts einen Mangel dar. Sollte dieser Mangel nicht behoben werden, können Sie eine angemessene Mietzinsreduktion verlangen. Bleibt der Vermieter dennoch untätig, so können Sie bei der zuständigen Kantonalen Schlichtungsstelle für Mietsachen vorstellig werden und schriftlich diesen nächtlichen Partylärm einbringen und eine Mietzinsreduktion beantragen. Sollten diese Störungen weiterhin bestehen und das Mass des Akzeptablen überschreiten, so hat der Vermieter auch das Recht, dem entsprechenden Mieter zu kündigen. Der betroffene Mieter kann dann diese Kündigung aber selbstverständlich auch anfechten.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und wünsche Ihnen viel Erfolg.
Freundliche Grüsse
allcap AG
Daniel Schlehan
Hallo nur eine kleine Frage. Findet man den mit Betreibungen überhaupt eine Wohnung?
Geschätzte Frau Nila
Vielen Dank für Ihre Interessante Frage.
Aktuell sind viele institutionelle Immobilienbesitzer, wie beispielsweise Pensionskassen sehr zurückhaltend mit der Vergabe von Wohnungen an Personen mit negativen Betreibungsauszügen. Dies deshalb, weil die entsprechenden Richtlinien kein Verhandlungsspielraum erlauben. Am ehesten haben Sie Chancen bei privaten Immobilienbesitzern, da diese vielfach ein offenes Ohr haben und durchaus kulant sind.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihrer Wohnungssuche.
Guten Abend
Ich lese soviel über die Mieterschutz, aber wenn die Mieter mit dem gefälsche Urkunde und angabe der Arbeitgeber unterweg sind, muss ich als Vermieter ein Anwalt schalten, damit ich sie raus dem Haus habe,und hofe dass sie überhaupt raus gehen. Ich fuhle so sehr hift los!!!
Geschätzte Fragesteller/in
Wir können Ihren Unmut in der beschrieben Sache sehr gut verstehen. Um solche Unliebsamkeiten möglichst vermeiden zu können, empfehlen wir Ihnen, ein Verwaltungsmandat bei professionellen Liegenschaftsverwalter abzuschliessen. Das investierte Kapital zahlt sich nicht nur vielfach aus, sondern damit können auch des öfteren hohe Anwaltskosten gespart werden. Sollten Sie sich für einen solchen Schritt entscheiden, empfehlen wir Ihnen eine Liegenschaftsverwaltung, welche Mitglied des Schweizerischen Immobilienverbandes (SVIT) ist.
Geschätztes Team von Allcap
Frage: Wie kann ich als Rentner meine Chancen bei der Wohnungssuche ganz generell erhöhen?! Ich suche eine Wohnung im höherpreisigen Segment und ein Drittel meiner Rente reicht da nie aus, um die Miete zahlen zu können. Allerdings verfüge ich über genügend Vermögen, das ich für diesen Zweck mit einbringen möchte. Ich kann jede gewünschte Sicherheit bieten, das auf längste Zeit. Auf dem Anmeldeformular wird meistens nur nach dem Nettoeinkommen gefragt und da wird meine Anmeldung gleich aussortiert. Was tun, damit meine Chancen steigen? Schlussabrechnung des Steueramts beilegen oder Kontoauszüge? Rentenbescheinigungen? Herzlichen Dank im Voraus für Ihre Antwort und Hilfe! Freundliche Grüsse Renato
Geschätzter Renato
Es ist in der Tat ein Ungemach Wohnungen im gehobenen Preissegment zu mieten, wenn die Verhältnismässigkeit zwischen Einkommen und Miete nicht der Faustregel von ca. einem Drittel entspricht. Unseren Erfahrungen zu Grunde sind dennoch Ihre Chancen dank Ihrer Vermögenssituation intakt solche Wohnungen zu mieten. Nehmen Sie mit der Verwaltung und oder dem zuständigen Eigentümer zum Voraus Kontakt auf und offerieren Sie beispielsweise die Bezahlung der Miete für ein beziehungsweise zwei Jahre im Voraus. Dies ist auch bei uns eine gängige Praxis für Leute mit tiefen Einkommen, welche aber beispielsweise eine grössere Erbschaft erhalten haben. Sollten Sie in einem solchen Falle zum Entschluss gelangen bei einer zweijährigen Vorauszahlung Ihr Mietverhältnis nach sechs Monaten zu kündigen, so wird Ihnen der Mieter, die zu viel bezahlte Miete zurückerstatten. Widrigenfalls er sich strafrechtlich macht, bezüglich der ungerechtfertigten Bereicherung. Eine alternative wäre auch ein deutlich erhöhtes Mietzinskonto abzuschliessen.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei der passenden Suche Ihres Traumobjekts.
Guten Tag
Welche Informationen dürfen bei meinem vorherigen Vermieter eingeholt werden? Und welche Fragen sind üblich?
Freundliche Grüsse
Anna Frei
Guten Tag Frau Frei
Generell müssen die Fragen und Auskünfte mit dem Abschluss des Mietvertrags im Zusammenhang stehen (Personen im Haushalt, Einkommen, Betreibungen, Anzahl Autos, Haustiere etc.). Sie sind nicht verpflichtet, den bisherigen Vermieter anzugeben.
Bei der Bewerbung kann dies möglicherweise ein Nachteil sein, vor allem wenn der Vermieter die Wahl hat. Erlaubte Fragen an den bisherigen Vermieter: Die Fragen dürfen natürlich die Privatsphäre nicht verletzen, keine Fragen zu Ihren persönlichen Belangen, Gesundheitszustand oder dergleichen. Die Fragen müssen auch hier im Zusammenhang mit der Miete stehen: Erlaubt ist zum Beispiel die Frage, ob Sie die Miete pünktlich bezahlt haben. Wohl zulässig sind auch Fragen wie: aus welchem Grund Sie eine neue Wohnung suchen, also ob der bisherige Vermieter gekündigt hat oder ob Sie gekündigt haben, was der Grund der Kündigung war etc.
Mit freundlichen Grüssen
Jürg Zulliger
newhome.ch
Guten Tag,
Ich hatte aufgrund einer Kündigung diverse Betreibungen am Hals. Nun konnte ich letztes Jahr alle Betreibungen und Verlustscheine bezahlen und der Auszug ist wieder im grünen Bereich. Muss ich bei einer Wohnungsbewerbung trotzdem angeben, dass ich in den letzten zwei Jahren mit dem Betreibungsamt zu tun hatte oder ist dies nicht mehr nötig?
Danke für die Auskunft und freundliche Grüsse,
Joel Jauslin
Guten Tag Herr Jauslin
Danke für Ihre Anfrage und Ihr Interesse. Wir haben gerade dazu einen aktuellen Beitrag publiziert, speziell auch für Mieterinnen und Mieter:
https://blog.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/ungerechtfertigte-betreibung-wie-kann-ich-mich-wehren
Am besten erkundigen Sie sich beim lokalen Betreibungsamt, ob und wie sie zu einem «sauberen» Auszug kommen. Wenn die Betreibungen erledigt sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die früheren Einträge löschen oder löschen lassen (oder sie sind für Dritte nicht mehr sichtbar). Ich würde mich an dieses Dokument halten – falls doch ältere Einträge drin sind, gilt es diese zu erläutern oder eben richtig zu interpretieren.
Wie wir oben geschrieben haben, kann es auch sinnvoll sein, bei den digitalen Bonitätsauskünften zu fragen, welche Einträge und Daten vorhanden sind.
Wohnungsbewerbung: Massgeblich ist immer der aktuelle Betreibungsauszug. Und Sie sollten allfällige Fragen offen und wahrheitsgemäss beantworten (der Vermieter darf zum Beispiel nach Ihrem ungefähren Einkommen fragen oder fragen, weshalb es früher zu einer Wohnungskündigung gekommen ist etc.). Hilfreich sind auch Informationen zu Ihrem aktuellen Einkommen – aus den Unterlagen sollte ersichtlich sein, dass die Wohnungsmiete für Sie finanziell gut tragbar ist.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei der Suche.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Hallo, ich habe auch eine kleine Frage. Ich war über 25 Jahre lang Mieter derselben Immobilie. Ich lebe seit über 38 Jahren in der Schweiz und ja, wie Sie sagen, sie müssen zuerst prüfen, ob sie Schweizer oder Ausländer sind, bevor sie eine Wohnung vergeben. Also als Bürger zweiter Klasse, der das AHV-Alter erreicht hat. Alle meine Referenzen, die ich brauche, um eine Wohnung zu bekommen, sind ausgezeichnet, aber da ich als Mensch zweiter Klasse gelte, wie stehen meine Chancen, eine gute Wohnung zu bekommen?
So wie Sie das schreiben, haben Sie sehr gute Chancen: Langjähriges Mietverhältnis, sehr gute Referenzen, ich nehme an ein lupenreiner Auszug aus dem Betreibungsregister. Die Renten und AHV sind sicher, während die Erwerbseinkommen heute auch nicht immer garantiert sein.
Wichtig ist das Verhältnis Miete zu Einkommen: Nicht mehr als etwa ein Drittel des Budgets sollte fürs Wohnen aufgewendet werden.
Nationalität: So viel ich weiss darf der Vermieter fragen, wenn es einen sachlichen Grund gibt – falls zum Beispiel eine Bewerberin/ oder ein Bewerber eine nur befristete Aufenthaltsbewilligung hat.
Übrigens laufen immer mehr Bewerbungen standardisiert und digital, zumindest in einer ersten Phase. Es ist sicher sehr hilfreich, sich dies klar zu machen. Informationen dazu in einem anderen Blog:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/wohnungssuche/5-tipps-zur-digitalen-wohnungsbewerbung/
Beachten Sie dort den Abschnitt «wie tickt ein Vermieter.»
Und hier noch die offiziellen Angaben zum Datenschutz bei Wohnungsbewerbungen.
https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/datenschutz/wohnen-und-verkehr/Anmeldeformulare_Mietwohnungen/Fragen/Personenbezogene_Angaben.html
– Ich wünsche Ihnen viel Glück bei der Wohnungssuche.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Guten Tag
Wir haben unsere 2 Zimmer-Wonung laut Vertrag als Zweitwohnsitz einem deutschen Herrn vermietet. Nun sieht es so aus , dass er die Wohnung als Festwohnsitz benützt, angemeldet ist er aber in Deutschland. Müssen wir das so akzeptieren ?
Den Mietzins zahlt er nur schleppend, trotz mündlicher Aufforderung.
Besteht die Möglichkeit das Mietverhältnis aufzulösen ?
Besten Dank und freundliche Grüsse
A. Föllmi
Guten Tag Frau Föllmi
Eine ausserordentliche Kündigung wäre wohl sehr kompliziert. Hier müssten die Verhältnisse quasi unzumutbar sein. Ob das mit dem Festwohnsitz Grund genug wäre, wissen wir nicht.
Das können wir hier nicht behandeln, da würden wir Ihnen empfehlen, sich juristisch beraten zu lassen! – Was aber immer möglich ist: Sie können ein Mietverhältnis natürlich ordentlich kündigen. Massgeblich sind dann die im Vertrag aufgeführten Kündigungstermine und Fristen etc.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Hallo
Welche Informationen darf die Verwaltung/Vermieter beim Arbeitgeber einholen?
Darf er beim Arbeitgeber einen Lohnausweis verlangen?
Besten Dank im Voraus
Guten Tag Frau Caserta
Besten Dank für Ihre Anfrage. Nach unserem Wissen können Lohnausweise nicht verlangt werden. Der Mieter oder Mietinteressent ist aber verpflichtet, Auskünfte zu geben (ungefähre Höhe des Einkommens, Betreibungsauszug, Referenzen, insbesondere Name und Ort des Arbeitgebers etc.) Wir verweisen hier auf die offiziellen Empfehlungen:
https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/datenschutz/wohnen-und-verkehr/Anmeldeformulare_Mietwohnungen.html
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Guten Tag
Guter Bericht!
Was ist aber mit den Menschen, welche Opfer von finanziellem Missbrauch geworden sind und aufgrund einer Straftat nun mit einem falschem Bild ihrer Bonität festsitzen?
Diese nicht individuell erklärbaren “Bonitätseinschätzungen” machen es 1. einseitig und 2. sehr unklar.
Für viele Menschen ist es so nur noch schwierig eine faire Chance auf eine Wohnungssuche zu haben.
Guten Tag Anna
Vielen Dank für Ihre Ausführungen, die wir im Team sehr genau gelesen und diskutiert haben. Leider fehlt hier im Blog etwas die Zeit und der Platz, um alle Aspekte zu erörtern. Wir hoffen, Sie haben Verständnis dafür. Ich versichere Ihnen aber, das wir Ihre Gedanken zur Kenntnis nehmen und auch weitere Blogs planen. Aus Gründen der Aktualität auch speziell Tipps zur Suche einer günstigen Wohnungen – bei Stiftungen, Genossenschaften oder subventionierten Wohnungen gelten auch etwas andere Regeln und die Bonität wird dann anders ausgelegt.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger