Die Zinsen in der Schweiz tendieren seit Jahren nach unten. Mieterinnen und Mieter haben das gesetzliche Recht, dass die Kosteneinsparungen bei den Hypothekarzinsen weitergegeben werden. Wir zeigen Ihnen, wie Sie zu Ihrem Recht kommen.
Wer hofft nicht darauf, die Miete senken zu können? Selbst wenn sachliche Gründe anzuführen sind – in der Praxis ist es nicht selbstverständlich, dass die Miete runtergeht. Fabian Gloor, Jurist beim Mieterinnen- und Mieterverband, hält dazu fest: „Wichtig ist zu wissen, dass dies nicht allein eine Frage der Kulanz ist.“ Sinkt zum Beispiel der in der Schweiz massgebliche offizielle Referenzzins von 1,5 auf 1,25 Prozent, ergibt sich daraus ein gesetzlicher Senkungsanspruch. Die Miete netto müsste bei diesem Schritt um 2,91 Prozent tiefer angesetzt werden.
Der Vermieter muss die Miete also auf den nächsten Kündigungstermin reduzieren. Die Kündigungsfristen und -termine stehen im Einzelfall im Vertrag; üblich sind zum Beispiel Kündigungsfristen von drei Monaten.
Die Miete senken. Oder doch nicht?
Doch es lauern einige Stolpersteine. „Der Vermieter wird möglicherweise Gegenargumente vorbringen und Kostensteigerungen verrechnen wollen“, so Experte Fabian Gloor. Rechtlich ist dies tatsächlich zulässig. Es müsste aber belegt werden können. Folgende Kostenfaktoren wären denkbar:
- eine ungenügende Rendite für den Vermieter
- die allgemeine Teuerung
- höhere Aufwendungen für Unterhalt, Nebenkosten, Betrieb etc.
- Orts- und Quartierüblichkeit.
Dann wird es allerdings rasch kompliziert. Die Beweisführung bei Orts- und Quartierüblichkeit ist schwierig. Und Laien kennen sich in der Fachfrage kaum aus, ob jetzt die Netto- und Bruttorendite angemessen ist oder nicht.
Die Miete senken: Musterschreiben
Am besten überprüfen Sie zuerst Ihren Senkungsanspruch, etwa mit einem Tool zur Berechnung (siehe Link unten). Wenn Sie zweitens einen Senkungsanspruch anmelden wollen, müssen Sie dies schriftlich darlegen. Dann warten Sie ab. Der Vermieter muss Ihren Senkungsanspruch innerhalb von 30 Tagen beantworten.
Ein Musterschreiben finden Sie unten als PDF. Sie müssen nur die Adresse, Datum und die Bezeichnung des Mietobjekts anpassen. Das Senkungsbegehren ist aus Beweisgründen mit eingeschriebener Post zuzustellen. Wichtig ist auch, dass alle Mieter mitunterzeichnen, die im Vertrag aufgeführt sind.
Was, wenn sich Mieter und Vermieter nicht einigen können? Grundsätzlich haben Sie das Recht, den Fall vor die zuständige Behörde zu bringen. Dann müssen Sie an die im Ort zuständige Schlichtungsbehörde gelangen und dort ein Senkungsbegehren stellen (Frist: 30 Tage). Dasselbe gilt für den Fall, dass der Vermieter innerhalb der gesetzten Frist nicht antwortet und nicht reagiert.
Sich beraten lassen
Vor dem Gang an die Schlichtungsstelle sollten Sie sich aber beraten lassen; wichtig ist auch, wenn nötig Unterlagen – etwa zu den Verrechnungsgründen – anzufordern.
Oft ist es nützlich, zuerst einmal nachzurechnen, ob ein Senkungsanspruch besteht oder nicht. Mit dem Link unten finden Sie weitere Informationen, unter anderem auch einen Mietzinsrechner. Damit lassen sich Beispiele durchspielen.
Tipps, Berechnungstools etc. rund um das Thema Mietzins.
Guten Tag
Ich bin Vermieter einer Wohnung und werde den Mietzins senken.
Haben sie auch da eine Vorlage (Musterbrief). Sollte der Referenzzinssatz wieder steigen, habe ich das Recht, den Mietzins wieder zu erhöhen. Möchte mich einfach absichern.
Jetzt schon vielen Dank und beste Grüsse.
Albert Baumann
Guten Tag Herr Baumann
Herzlichen Dank für die Anregung und die Frage. Ein entsprechendes Musterschreiben haben wir (noch) nicht. Wichtig ist einfach: Sie sollten offen legen, auf welchem Referenzzins die Kalkulation beruht. Die Kommunikation und Begründung gegenüber den Mieterinnen und Mieter sollte transparent und nachvollziehbar sein.
Mit besten Grüssen
Seit unserem Einzug im August 2013 bezahlen wir immer denselben Bruttozins
a 1731 Fr. Bei der letzten Referenzzinssenkung wurde mein Antrag auf Mietzinssenkung abgelehnt Begründung: Neue Aussentreppe, kleiner Zugangsweg für Kinderwagen, Renovation der Kehrricht-Kontainerstation.
Guten Tag Frau Zehnder-Born
Vielen Dank für Ihre Frage. Seit 2013 ist der Referenzzins immer nur gesunken. An sich müsste daher auch in Ihrem Fall eine gewisse Reduktion möglich sein.
Die detaillierte Kostengrundlage und Kalkulation kann aber immer nur immer konkreten Einzelfall geprüft werden! Eine neue Aussentreppe oder die Renovation bei den Containern wären wohl nur bedingt als Wertvermehrung anrechenbar. – Allenfalls würde sich eine genauere Abklärung oder Beratung lohnen.
Mit besten Grüssen
In meinem Mietvertrag aus dem Jahr 2016 steht Folgendes:
Hypothekarzinssatz: 1.75 %
Landesindex per 05.2016: 107.3 Pkt. (Basis 2000)
Nicht ausgeschöpfte Mietzinsreserve: 180 CHF
Mein letztes Mietzinssenkungsbegehren wurde abgewiesen mit der Begründung auf die nicht ausgeschöpfte Mietzinsreserve. Wie kann ich ermitteln, ob ich dieses Mal von einer Reduktion profitieren kann?
Guten Tag Frau Schattmeier
Vielen Dank für Ihr Feedback. Allein aufgrund des tieferen Referenzzinses hätten Sie Anspruch auf eine Senkung um 5,66 Prozent. Das wäre die maximale Forderung. Der Vermieter darf aber Teuerung, Kostensteigerungen und einen Mietzinsvorbehalt geltend machen. Die Details müssen im Einzelfall nachgerechnet werden. Oben im Blog finden Sie einen Link zu einem solchen Mietzinsrechner.
Guten Tag Herr Zullinger
Können Sie mir kurz erklären was dies zu bedeuten hat unter Vorbehalte im Mietvertrag:
Reserve aus Berechnungsstand bei Vertragsabschluss
Fr. 79.47/5.030%
Guten Tag Frau Schmuckli
Der Fall liegt wohl ähnlich wie gerade im Beispiel oben (Frau Schattmeier). Der Vermieter bzw. die Vermieterin ist der Auffassung, dass die Miete aktuell oder bei Vertragsabschluss etwas vergünstigt ist (etwa nicht der aktuelle Stand von Zinsen, Kosten, kein angemessener Ertrag). Die Verwaltung wird also versuchen, eine Mietzinssenkung zu verweigern – eben mit dem Verweis, dass die Kosten gar nicht gedeckt seien. Eine solche Mietzinsreserve müsste aber begründet werden können.
Mit besten Grüssen
Guten Tag kann ich jetzt noch eine Mietzinsreduktion beantragen oder bin ich schon zu spät.
Freundliche Grüsse A.Griese
Guten Tag Herr Zulliger
Wie sieht es aus, wenn im November 2019 eine frisch renovierte Wohnung bezogen wurde und der Referenzzinssatz im Mietvertag 1.50% beträgt. Lohnt sich da ein Herabsetzungsbegehren oder wird dies höchstwahrscheinlich abgelehnt?
Besten Dank & freundliche Grüsse
Chrisatian Moser
Guten Tag Herr Moser, guten Tag Frau Griese
Wichtig ist, dass Sie zunächst prüfen, ob ein Senkungsanspruch gegeben sein könnte. Sie finden oben im Blog einen Link zu einem Mietzinsrechner. Bei einem Neubau, der auf 1,5 % Referenzzins kalkuliert ist, müsste eigentlich etwas drin liegen. Frist: Sie können die Senkung auf den nächsten Kündigungstermin verlangen (Termin steht im Vertrag). Der Brief muss vor Beginn der Kündigungsfrist bei der Verwaltung eintreffen.
Freundliche Grüsse
Guten Tag Herr Zulliger,
Keine Frage ,,, sonder nur ein GROSSES DANKE SCHöN für Ihre Hilfe…
mit freundlichen Grüssen
jean – Louis
Guten Tag Jean-Louis
Wir haben in den letzten Wochen die Inhalte, aktuelle news, neue Mustervorlagen, FAQ’s etc. ausgebaut. Es freut uns natürlich sehr, wenn Ihnen diese Informationen nützlich sind. Es werden noch weitere Mustervorlagen folgen, neu haben wir ja zum Beispiel den Mustervertrag Untermiete.
https://www.newhome.ch/blog/de/allgemein/mustervertrag-untermiete-tipps-fuer-die-praxis/
Mit besten Grüssen
Sehr geehrter Herr Zulliger,
mieterverband.ch:
„Verlangen Sie von der Vermieterschaft schriftlich die Senkung des Nettomietzinses auf den nächsten vertraglichen Kündigungstermin. Der Brief muss vor Beginn der Kündigungsfrist bei der Vermieterschaft eintreffen.“
Was betrifft die Beziehung zur „Kündigungsfrist“, wenn die frühestmögliche Kündigung in der Vergangenheit liegt?
Danke im Voraus!
Sehr geehrter Herr Selimovic
Dann gilt einfach der nächste Kündigungstermin. Welche Termine für Sie gelten, steht im Mietvertrag. Oder es gelten die regional üblichen Kündigungstermine.
Freundliche Grüsse, Jürg Zulliger
Wie kann ich eine Mietzinsreduktion beantragen
Guten Tag Frau Mehr
Sie finden oben beim grünen Button einen Musterbrief; wir hoffen, dass Ihnen das weiterhilft.
Freundliche Grüsse, Jürg Zulliger
https://blog.newhome.ch/blog/de/mieten/mietzinsreduktion-vorlage/
Hallo Herr Zulliger
Gemäss der Mietpreis-Statistik 2020: „Miete einer 3-Zimmer-Wohnung“ kostet eine 3-Zimmer-Wohnung in Zürich im Schnitt 1500 CHF. Ist das Grund genug, eine Mietzinsreduktion zu verlangen, wenn wir bis anhin knapp 3000 CHF, also das Doppelte zahlen?
Guten Tag Frau Huser
Danke für Ihre Frage zur Miete. Das Gesetz sieht zwei Kriterien vor: Der Vermieter kann sich auf die orts- und quartierüblichen Mieten berufen. Weiter darf die Miete nicht missbräuchlich sein. Die Netto- bzw. Bruttorendite darf ein gewisses Mass nicht überschreiten. Die detaillierte Berechnung ist aber sehr kompliziert. Um Ihre Frage zu beantworten: Solche Statistiken sind keine gerichtlich anerkannten Methoden, um die korrekte Miete festzusetzen. Hat aber der Vermieter in Ihrem Fall die Senkungen des Referenzzinses weitergegeben?
Mit freundlichen Grüssen
Jürg Zulliger