Zu viel Lärm beeinträchtigt die Wohn- und Lebensqualität. Doch wann schuldet der Vermieter eine Mietzinsreduktion? Wir dokumentieren reale Fälle aus der Praxis und zeigen das rechtlich korrekte Vorgehen auf – inklusive Musterbrief.
- Grundsatz im Mietrecht: Was ist ein Mangel?
- Herabsetzung: Eingeschriebenen Brief aufsetzen
- Lärmtagebuch führen
- Weniger Miete? Wie der Anspruch geregelt ist
- Musterbrief verwenden
- Die Baustelle nebenan
- Keine eigenmächtige Mietzinsherabsetzung
- Lärmemissionen: Gerichtsfälle aus der Praxis
Nehmen wir als Beispiel Mieterin Carmen W. aus Luzern: Sie wohnt im 1. Stock eines älteren Wohnhauses. Direkt unter ihr ist eine Bar eingemietet. Der Schallschutz ist ungenügend, und Carmen W. fühlt sich durch die Lärmimmissionen gestört. Gut möglich, dass es selbst zu den offiziellen Ruhezeiten am Abend noch mal laut zu und her geht. Ein Gericht sprach der Mieterin eine Reduktion des Mietzinses von 15 Prozent zu.
Grundsatz im Mietrecht: Was ist ein Mangel?
Rein juristisch ist Lärm als Mangel an der Wohnung zu betrachten. Nach dem Mietrecht (gemäss Obligationenrecht Art. 259d) können Mieterinnen und Mieter eine angemessene Herabsetzung des Mietzinses fordern, wenn die Wohnung eben Mängel aufweist und der Gebrauch damit eingeschränkt ist. Dazu gehören auch Baulärm, Fluglärm, laute Maschinen und grundsätzlich jede Art von Lärmbelästigung, die das übliche Mass übersteigt. Besonders störend ist Lärm dann, wenn es wirklich sehr laut ist, wenn die Beeinträchtigung länger andauert und den Leuten sogar nachts den Schlaf raubt.
Wichtig ist allerdings zu wissen: Nicht alles, was empfindliche Menschen im Alltag stört, kann schon als Mangel reklamiert werden. Typisches Beispiel sind etwa spielende Kinder von Familien, die im gleichen Haus wohnen. Oder wer Anstoss darin nimmt, dass ein Nachbar im Haus seine Wohnung auf Aibnb ausschreibt, wird wohl deswegen nicht gleich eine Senkung des Mietzinses einfordern können. Die Tatsache, dass häufiger Gäste kommen und gehen, wird objektiv betrachtet die Nutzbarkeit der Wohnung nicht einschränken.
Ein erstes Fazit rund um Lärm und die Anpassung des Mietzinses: Es bleibt im Einzelfall immer eine Ermessenssache. Die Praxis an Schlichtungsstellen und Mietgerichten zeigt weiter: Besonders empfindliche Mieterinnen und Mieter können nicht auf mehr Rechte pochen als andere. Eine junge Studentin, die über Monate zu Hause an ihrer Dissertation arbeitet, kann nicht mehr Ruhe als sonst üblich verlangen. Ähnliches gilt für den konkreten Einzelfall eines Mieters in Zürich, der die Gewohnheit hatte, tagsüber zu schlafen. Er konnte von seinen Nachbarn im Haus nicht erwarten, dass eine Stille wie im Kloster herrscht. Es gelten die üblichen Ruhezeiten und das allgemeine Empfinden eines Durchschnittsmenschen.
Herabsetzung: Eingeschriebenen Brief aufsetzen
Aber wie soll man vorgehen, wenn nun der Lärm das erträgliche Mass tatsächlich überschreitet? Da es sich juristisch gesehen wie erwähnt um einen Mangel handelt, empfehlen die meisten Juristinnen und Juristen schriftlich und mit eingeschriebener Post auf den Mangel hinzuweisen. Dies kann zum Beispiel so aussehen, dass die lauten Bauarbeiten oder andere störende Lärmemissionen gemeldet werden. Bei Mängeln ist es auch üblich, zunächst eine Behebung des Problems innert angemessener Frist zu verlangen. Bloss ist das bei Lärm oft nicht möglich. Bauarbeiten direkt im Haus oder in einem Nachbargebäude sind wohl von den Behörden bewilligt worden und liegen oft auch in einem öffentlichen Interesse. Es wird sich nicht verhindern lassen, dass die Bauarbeiten zu Ende geführt werden.
Lärmtagebuch führen
Hier empfiehlt es sich, in einem ersten Schreiben auf die Probleme aufmerksam zu machen. Zugleich können Sie als Mieterin oder Mieter ankündigen, dass Sie nach Beendigung der Arbeiten eine Mietzinsreduktion beantragen werden (siehe Musterbrief). Die Beweispflicht liegt grundsätzlich bei den Mieterinnen und Mietern. Daher heisst es, die Lärmemissionen genauer zu dokumentieren. Geeignete Beweismittel sind zum Beispiel Fotos von den lärmenden Baumaschinen oder auch ein offizielles Bauprogramm mit einem Zeitplan – soweit dieser vorliegt. Als Beweismittel ist auch eine Art Lärmtagebuch sinnvoll. Sie machen sich laufend Notizen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten die Störungen anhalten. Natürlich muss dieses Tagebuch und die Dokumentation nicht lückenlos jede halbe Stunde erfassen. Aber es kann doch in einem Streitfall helfen, wenn Sie die Beanstandung an der Mietsache genauer belegen können.
Weniger Miete? Wie der Anspruch geregelt ist
Eine allgemeine Faustregel, um wie viel die Miete reduziert werden muss, gibt es natürlich nicht. Die Skala reicht gewissermassen von Null bis hundert Prozent. Gar keine Miete wäre geschuldet, wenn eine Wohnung komplett unbewohnbar ist. Dies ist natürlich denkbar, wenn die ganze Wohnung von A bis Z totalsaniert wird und die meisten Zimmer sowie auch Küche und Toilette während der Umbauzeit gar nicht benutzbar sind. Hier wird der Mieter ja während der intensivsten Phase wohl ausziehen müssen. Während dieser Zeit ist auch kein Mietzins geschuldet. Sobald die Wohnung zumindest halbwegs wieder nutzbar ist, kann immer noch eine Ermässigung verlangt werden, jedenfalls in dem Umfang, als eben die Emissionen störend sind und den Gebrauch der Wohnung einschränken.
Musterbrief verwenden
Da es eben keine einfache Regel gibt, wie die Mietzinsherabsetzung festzulegen ist, empfiehlt sich folgendes: Sie bringen die Reklamation mit eingeschriebener Post vor, umschreiben die Lärmemissionen und warten zunächst einen Vorschlag der Verwaltung ab. Wenn der Vermieter kulant ist, wird man sich wohl auf einen Kompromiss einigen können. Falls die Anfrage nicht beantwortet wird, oder die gewährte Mietzinsreduktion nicht angemessen erscheint, können Sie sich als Mieterin oder Mieter immer noch Gedanken machen, welche weiteren Schritte sinnvoll sind.
Die Baustelle nebenan
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Miete auch dann reduziert werden muss, wenn von anderen Grundstücken störende Lärmemissionen ausgehen. Wenn also direkt vor der Haustür nebenan über Monate die Baumaschinen und Presslufthammer lärmen, ist der Vermieter ebenfalls zu einer Mietzinsreduktion verpflichtet. Nach dem Nachbarrecht kann der Vermieter seinerseits finanzielle Forderungen gegenüber dem Verursacher des Lärms in der Nachbarschaft stellen.
Bei Umbauarbeiten empfiehlt es sich, das Ende des Projekts abzuwarten. Meist ist ja erst dann klar, über welchen Zeitraum und in welchem Umfang Lärmemissionen und eine Beeinträchtigung zu beklagen waren. Forderungen wegen Mängeln verjähren übrigens erst nach fünf Jahren. Eile ist daher nicht geboten. Grundsätzlich gilt auch: Die Rechte bei Mängeln können im Mietvertrag nicht ausgeschlossen werden; ein solcher einseitiger Vertrag wäre juristisch nicht haltbar.
Keine eigenmächtige Mietzinsherabsetzung
Nicht zu empfehlen ist es, ohne jede Rücksprache mit dem Vermieter eigenmächtig die geschuldeten Miete zu kürzen. Dies kann unangenehme Folgen haben, weil Sie dann der Vermieter seinerseits in die Pflicht nimmt und die Kündigung androht. Es empfiehlt sich daher, Schritt für Schritt korrekt vorzugehen und zunächst den Vorschlag der Verwaltung abzuwarten. Falls es auf diesem Weg keine gütliche Einigung gibt, wäre die lokale Schlichtungsbehörde die nächste Anlaufstelle.
Lärmemissionen: Gerichtsfälle aus der Praxis
Umbau in einem Wohnhaus:
Der Vermieter liess ein zusätzliches Wohnhaus erstellen, verbunden mit viel Lärm, Schmutz, Staub, erschwertem Zugang zum Haus, Verlust der der Privatsphäre durch ein Baugerüst etc. – Der Mieter erhielt eine Mietzinsreduktion von 15 Prozent für die Dauer des Umbaus.
Grösserer Umbau, Einschränkung im Gebrauch:
In anderen Fällen mit tiefgreifenden Arbeiten sprachen Gerichte Mietzinsreduktionen von 15 bis sogar 50 Prozent aus. Besonders gravierend waren Fälle, wenn Pressluftbohrer, Kreissägen, Lastenaufzüge etc. zum Einsatz kamen. Ein Kriterium ist auch, ob Lärm, Schmutz und Einschränkungen über eine längere Zeit andauern.
Grossbaustelle in Nachbarschaft:
Ein Gericht sprach einem Mieter eine Mietzinsreduktion von 16 Prozent zu. Anlass der Beanstandung war eine Grossbaustelle, rund 40 Meter von der Wohnung entfernt. Besonders störend waren der massive Lärm über Monate, Vibrationen aufgrund von Pfählungen etc.
Andere Lärmemissionen:
Die Gerichtspraxis zeigt, dass auch andere Lärmemissionen beanstandet werden können. So gab es Mietzinsreduktionen von etwa 10 bis 15 Prozent bei Bars und Nachtclubs im Haus oder direkt nebenan – oder im Fall eines Orchesters, das mehrmals pro Woche laut spielte (und dies während den offiziellen Ruhezeiten nach 22 Uhr!) Zahlreich sind auch die Gerichtsurteile im Zusammenhang mit Fluglärm. Quelle: mietrecht.ch
Anmerkung: In Streitfällen stellen Gerichte oft auch auf die offizielle Norm des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins ab (Norm SIA 181 zum Schallschutz). Akustische Messungen sind aufwändig, geben aber Klarheit, ob die minimalen Standards eingehalten sind, etwa bei störenden Liftanlagen, die in Schlafzimmern hörbar sein könnten.
Lesen Sie dazu auch unseren Blog: Wohnen: «Wie viel Lärm muss ich vom Nachbarn ertragen?» und verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihre rechtliche Situation als Mieter oder Vermieter hier: Rechtliches für Mieter und Vermieter im Überblick.
Sehr geehrte Damen und Herren
Seit 2-1/2 Jahren Lärm vom SBB PP in Pfäffikon SZ. Polizei-Vermieter- Gemeinde schon öfter’s kontaktiert. Grund sind Balkan-Leute die benutzen den PP als Schnellstrasse-Klöpfen-Nachthupen-Fussballspielen-Laute Musik und Gespräche-Gelächter- bis morgens um vier Uhr. Polizei gibt absolut desolate Antworten-Männer rufen ein Mal an und dann geben sie auf – ich habe bereits zwei Jahre immer wieder angerufen – doch der Respekt gegenüber weiblichen Personen fehlt .
Wollte schon Anzeige gegen Polizei machen, habe aber wieder zurückgezogen-Grund einheimische sagten mir, dass diese Polizei schon bei anderen Sachen nicht’s unternommen hat-meinten da werde ich wahrscheinlich nicht durchkommen. Machen wir Mieter Foto’s kommt sofort ein scharfer Anruf vom Freimüller-schick ich die Leute weg, dann rufen sie die Polizei an und der Streifenwagen kommt in zwei Minuten. Vor ca. vier Monaten haben Polzisten dann Nacht’s ca. 2 Stunden später bei mir sturmgeläutet und sind in das Haus eingedrungen obwohl bei uns ohne Schlüssel niemand in die Liegenschaft kommt. Haben so an die Türe gepoltert, dass sich Schrauben gelöst haben und als ich an die Türe ging halten die den Daumen auf dem Spion.
So ist die Lage aktuell immer noch – Nachtruhesstörungen und die halten sich immer unter meiner Wohnung auf. Sämtliche Wohnungen in dieser Ecke sind vermietet aber es ist nie jemand hier.
Polizei sagt auch wir können nicht’s machen sonst eskaliert’s.
Als ich dem Polizisten sagte ich werde hier eh ausziehen, meinte er dann soll ich gleich den Kanton verlassen. Das ist nur eine von vielen
doofen Antworten.
Freundliche Grüsse
Verena Stössel
Guten Tag Frau Stössel
Vielen Dank für Ihre Ausführungen. Wir haben hier eher Wohnen und Mietverhältnisse im Fokus. In extremen Fällen können Mieterinnen und Mieter auch eine Mietzinsreduktion prüfen. Was an Lärm zu tolerieren ist und was nicht – dazu haben wir noch einen weiteren Beitrag:
https://blog.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/wohnen-wie-viel-laerm-muss-ich-vom-nachbarn-ertragen
In Ihrem Fall kommen die Ruhestörungen ja vor allem aus dem öffentlichen Raum, und da wäre die Polizei zuständig. – Manchmal bleibt tatsächlich nichts anderes übrig, als eine neue Wohnung zu suchen. Ich hoffe, Sie haben Glück mit Ihrem neuen Zuhause.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Was kann ein Mieter unternehmen, wenn die Wohnung noch eine Baustelle ist, Küche nicht brauchbar, keine Toiletten kein Wasser alles mit Florleiner abgedeckt und die Bad/WC Räume noch im Rohbau. Der Mieter ist extra in Urlaub gefahren und kommt in eine Baustelle nach Hause. Die Zimmer sind überstellt mit allen Möbel der Wohnung auch die Schlafzimmer der Eltern und Kinder unbrauchbar. Es wurde versprochen, dass einen bewohnbare Wohnung angetroffen werde, nach dem Urlaub durch den Vermieter und der Bauleitung.
Guten Tag
Das ist natürlich extrem unangenehm. Wir haben oben im Blog unter «Gerichtsfälle aus der Praxis» einige Beispiel erwähnt. Sie können 50 Prozent oder noch mehr Mietzinsreduktion verlangen. Das hängt immer von den Umständen ab. Wenn die Wohnung gar nicht als Wohnung zu gebrauchen ist, müssten Sie gar keine Miete für diese Zeit zahlen und können im Übrigen Schadenersatz verlangen, wenn Sie woanders wohnen müssen. In besonders krassen Fällen können Sie vom Vertrag zurücktreten. Dazu sind einige Formalitäten zu beachten, siehe hier:
https://www.mieterverband.ch/mv/mietrecht-beratung/ratgeber-mietrecht/fallbeispiele/v-z/wohnung-nicht-bezugsbereit.html
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Guten Tag
Vielen Dank für den Bericht, der sehr hilfreich ist.
Von Februar 2022 bis und mit Juli 2022 wurde im Erdgeschoss unseres Wohnblockes ein Irish Pub gebaut. Bohrarbeiten dauerten von 07.00 Uhr bis 17/18.00 Uhr (öfters auch über Mittagszeiten). Es war genau auch zu dieser Zeit, als man wegen Corona im Homeoffice arbeiten musste.
Die Miete beträgt netto 2600.- und für die ganzen 6 Monate Lärm wurde uns total CHF 468.- zugesprochen, was 3% entspricht.
Man konnte tagsüber die Wohnung nicht nutzen, die Bohrarbeiten waren dermassen laut, sogar NoiceCancelling Kopfhörer haben nichts gebracht.
Nun überlegen wir uns vor die Schlichtungsbehörde zu gehen, denn wir empfinden die Summe als extrem gering für die Tatsache, dass man es kaum in der Wohnung aushalten konnte tagsüber für 6 Monate lang.
Dürfte ich Ihre Meinung dazu einholen, ob wir tatsächlich ca 10-15% verlangen könnten? Audio Aufnahmen des Bohrlärms wären vorhanden.
vielen lieben Dank!
Guten Tag
Vielen Dank für Ihr Feedback und Ihre Anfrage. Wir sind hier aber keine Schiedsstelle und wollen uns nicht anmassen, ein Urteil abzugeben. Die Gerichte und Schlichtungsstellen entscheiden immer aufgrund der konkreten Umstände (Art des Lärms, Wohnsituation, Gebäude). Neu ist zum Beispiel ja der Aspekt, dass heute mehr Leute zuhause arbeiten als früher. Es liegt im Ermessen der Schlichtungsstellen, diese neue Frage zu beurteilen. – Wir haben oben im Blog auch einige Beispiele von Gerichtsfällen publiziert. Wir hoffen, dass Ihnen diese zumindest einen Anhaltspunkt geben.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Newhome.ch
Was kann man tun ? Seit 40 Jahren jetzt mit der 4. Verwaltung, in der gleichen Wohnung, das Haus voller Neumieter die sich nicht anpassen wollen, und eine Verwaltung die nichts dagegen tut. Ruhezeiten werden ignoriert, Sonntage u. Feiertage auch. Türen zuschlagen scheint ein Sport zu sein. Habe schon viele Male eine Hausordnung verlangt….umsonst. Ich stehe nun als Querulant da, weil ich die Ordnung möchte die früher herrschte als wir einen Hauswart im Haus hatten. Seit Jahren haben wir nur einen externen „Unterhaltsmann“….Bin kein Hauspolizist. Da sollte doch die Verwaltung endlich einschreiten….es scheint, sie will dass ich ausziehe. Dann kann sie noch mehr solcher Mieter suchen denen alles egal scheint. Sie bezahlen Miete und glauben alle Rechte zu haben…..
Guten Taq Herr Pérez
Vielen Dank für Ihren Kommentar. Permanente Ruhestörung ist natürlich wirklich ärgerlich und geht den meisten Nachbarn auf die Nerven.
Es ist tatsächlich so, dass Sie bei gravierenden Störungen bei der Verwaltung reklamieren sollten, meist ist es auch gut, dass Sie genauer Protokoll führen.
Schwierig wird es natürlich, wenn die Verwaltung untätig bleibt. Sie können Druck machen und sich gegebenenfalls auch juristisch beraten lassen. In extremen Fällen – zum Beispiel Musizieren mitten in der Nacht, regelmässige Missachtung der üblichen Ruhezeiten und Sonntage – könnten Sie sich auch an die zuständige Schlichtungsstelle wenden und eine Mietzinsreduktion verlangen.
Meist hängt es auch von den konkreten Umständen ab – etwa vom Zustand und Alter der Liegenschaft.
Ansonsten ist guter Rat wirklich teuer, und es ist schwierig, wenn generell die „Chemie“ im Haus nicht stimmt. Es hat ja auch eine psychologische Komponente. Nach meiner Erfahrung ist es oft hilfreich, wenn die Leute im Haus bei allen Differenzen dennoch untereinander im Gespräch bleiben, mal Zeit für einen kurzen Small Talk im Treppenhaus etc. Dann ist es auch einfacher, sachlich zu bleiben und mal bei Lärm spätabends Ruhe einzufordern oder gewisse Abmachungen zu treffen. etc.
Hier einige weitere Links, die Ihnen weiterhelfen könnten:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/wohnen-wie-viel-laerm-muss-ich-vom-nachbarn-ertragen/
https://www.tagesanzeiger.ch/ein-guter-schallschutz-kann-den-hausfrieden-sichern-640967224203
https://www.mieterverband.ch/mv/mietrecht-beratung/ratgeber-mietrecht/top-themen/nachbarn-hausordnung.html
https://www.srf.ch/sendungen/kassensturz-espresso/rechtsfragen/mietrecht/laute-nachbarn-wie-kann-ich-mich-gegen-staendigen-krach-wehren
Mit freundlichen Grüssen
Jürg Zulliger
Guten Abend
wir sind kürzlich ins 2OG eines 7-stöckigen Mehrfamilienhauses gezogen. Im EG befindet sich ein Fitnessstudio, das 365 Tage, von 6-23 Uhr geöffnet hat. Ganzwöchig, v.a. aber am Samstag und Sonntag, ab 20-23 Uhr gibt es viele Mitglieder die ihre Hanteln auf den Boden werfen. Dadurch vibriert bis ins 2OG der Boden und der Lärm ist bis ins 6OG zu hören. Die Fitnessmitglieder benutzen den gleichen Eingang und Foyer wie die Mieter. Häufig ist auch die Tür vom Fitnessstudio zum Treppenhaus geöffnet sodass die Musik, laute Gespräche, etc. dort direkt hineinschallt. Die WCs des Fitnessstudio befinden sich ebenfalls im EG Treppenhaus. Dadurch entsteht ein ständiger Lärmpegel durch die hin und her gehenden Fitnessmitglieder. Sie stehlen zudem Pakete die im Eingangsbereich abgelegt werden und hinterlassen dort sowie vor dem Eingang regelmässig ihren Müll.
Ich würde gerne wissen:
1. Ist ein derartiger Betrieb in einem Wohnhaus 365 Tage im Jahr sowie bis 23 Uhr überhaupt erlaubt?
2. Welche Möglichkeiten haben wir als Mieter dagegen vorzugehen? Die Verwaltung ist untätig, vom Fitnessbetreiber wurden wir bei Bitte um mehr Rücksicht verhöhnt.
3. Ist in diesem Fall eine Mietzinsreduktion möglich?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Freundliche Grüsse
Simon Rau
Guten Tag Herr Rau
Das ist alles gut nachvollziehbar und wirklich unangenehm. Nur können wir hier Blog nicht wirklich eine Rechtsberatung anbieten. Wir können nur sehr allgemein sagen, dass Sie das Ganze als Mangel und als Beeinträchtigung melden müssen, und zwar beim Hauseigentümer. Wenn Sie daran denken, weitere Massnahmen zu ergreifen, müssten Sie sich wohl juristisch beraten lassen. Hier finden Sie weitere Informationen bei Mängeln, zu Beanstandungen und zu Schlichtungsstellen:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/maengel-wenns-beim-wohnen-mangelhaft-ist/
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/streit-in-mietsachen-die-schlichtungsstelle-vermittelt/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Hallo
Wir sind vor 3 Jahren in einen Neubau gezogen. Nun müssen die Wände neu verputzt werden. Dafür müssen wir 1 Woche ausziehen. Als Ersatz wird uns ein Hotel (ohne Verpflegung) angeboten und 1/4 einer Monatsmiete. Zusätzlich müssen wir alle Möbel und Bilder von den Wänden nehmen, was einen erheblichen Aufwand bedeutet. Dazu kommt noch die Verschmutzung.
Ist die Reduktion von 1/4 der Monatsmiete wirklich angemessen oder können wir mehr verlangen?
Freundliche Grüsse
Fabienne G.
Guten Tag Fabienne
Wir haben oben im Blog einige Beispiele von Gerichtsurteilen zitiert; tatsächlich liegen die Entschädigungen, die von Gerichten ausgesprochen werden, oft tiefer als erwartet. Die Gerichte entscheiden immer aufgrund der konkreten Umstände. Es gibt höchstens eine allgemeine Faustregel: Wenn die Wohnung vier Wochen nur zu Hälfte bewohnbar ist, müssten Sie logischerweise auch nur die halbe Miete bezahlen. Es ist Ermessen und Verhandlungssache.
Freundiche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Ich wohne in einem Neubau und die Lüftungsanlage rauscht sehr laut. Dies war am Anfang nicht der Fall. Das Rauschen wechselt nun von laut auf sehr laut auf aus. Dies etwa im 15 bis 20 minütigen Rhythmus. Das Rauschen an sich ist schon störend, allerdings ist insbesondere der Wechsel der Intensität sehr störend und belastend. Die Hausverwaltung vertröstet und mit, der Unternehmer weiss Bescheid, es passiert allerdings nichts.
Das Geräusch ist vergleichbar mit einem einfahrenden Zug bei geschlossenem Wetter, bzw. es erinnert an Wasserrauschen, dass bei älteren Wohnungen beim Einlassen einer Badewanne zu hören ist. Es kommt allerdings nicht von der Wohnung darüber. Kann ich dafür eine Mietminderung bis zur Behebung verlangen und in welcher Höhe?
Guten Tag Jasi
Mietzinsreduktionen gibt es meist erst dann, wenn der Gebrauch der Wohnung tatsächlich stark eingeschränkt ist (wenn zum Beispiel Zimmer wegen eines Umbaus geräumt werden müssen). Ich würde Ihnen empfehlen, den störenden Lärm als Mangel zu betrachten und schriftlich eine Behebung verlangen. Hier finden Sie weitere Infos dazu:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/maengel-wenns-beim-wohnen-mangelhaft-ist/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Guten Tag
Ich wohne in einer 5 Zimmerwohnung 2350.- im Monat. Mitte März 2023 haben die Sanitär der Wohnung oberhalb einen Fehler bei der Sanierung der Badewanne gemacht. Darauf hat sich bei uns die Decken in Badezimmer und WC gelöst und ist auch teilweise runtergefallen. Das Bad und das WC waren zwar immer nutzbar, jedoch nur beschränkt, da sich durch den Staub und Dreck unsere Abflüsse verstopften und es einfach sehr unangenehm war, mit diesen Umständen zu Duschen. Der dabei entstandene Dreck zwang uns dazu, das Badezimmer, sowie unser WC täglich zu reinigen. Dazu kam noch der Gestank der nassen Decken, wodurch wir gezwungen waren täglich, auch bei niedrigen Temperaturen zu lüften und unsere Türen stets geschlossen halten mussten. Ich Frage mich nun, inwiefern ich eine Mietkautionsreduktion verlangen darf und wie ich diese bestenfalls begründe. Freundliche Grüsse
Guten Tag Sina
Wir haben im Beitrag oben weitere Infos und konkrete Fälle verlinkt. Aber es gibt keine einfache und klare Formel für eine Mietzinsreduktion. Wenn gewisse Zimmer oder Räume ganz oder nur teilweise benutzbar sind, müsste Ihnen die Verwaltung entgegenkommen. Das heisst: Wenn eine Wohnung nur teilweise benutzt werden kann, kann der Mieter eine Mietzinsreduktion verlangen. Die Höhe der Mietzinsreduktion hängt von der Art und dem Umfang des Mangels ab. Wenn beispielsweise ein Zimmer nicht benutzt werden kann, kann die Miete um rund 20% reduziert werden.
Weitere Infos finden Sie auch hier:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/mietrecht/maengel-wenns-beim-wohnen-mangelhaft-ist/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Super Artikel, danke dafür.
Mich würde interessieren ob es Regelungen für Clubs gibt? Es wird oft von der 100 db Regel gesprochen. Aber vis a vis von mir eröffnete ein Club. Die vibration vom Bass dringt durch die Mauern und wenn ich mein Kopf au das Kissen lege höre ich es! Wenn ich müde bin, kein Problem aber viel Spass wenn man nicht müde ist! Es stört extrem beim einschlafen! Reklamation von meiner Seite beim Club haben keine Wirkung gezeigt! Was würden sie tun?
Guten Tag Frau Martin
Es ist gut nachvollziehbar, dass Lärm und ein Club direkt nebenan den Schlaf und die Lebensqualität beeinträchtigen können. Ich würde mich bei der Gemeinde erkundigen – welche Nutzung ist in dieser Zone oder im Quartier überhaupt erlaubt? Welche Ruhezeiten sind nach Polizeiverordnung etc. zu beachten? Die Gemeinde sollte dazu weitere Informationen haben.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag, Ich wohne in einer 1-Zimmerwohnung nahe einer grossen Autobahn in Zürich. normalerweise ist in der Nacht ziemlich Ruhe, doch momentan wird über Monate hinweg die Autobahn nachts gesperrt – der Verkehr wird in die nahegelegene Strasse umgeleitet und es ist dadurch die ganze Nacht unglaublich laut. Wie kann ich hier vorgehen?
freundliche Grüsse
Guten Tag Anna
Dies tangiert nicht in dem Sinne das Mietrecht oder das Verhältnis zum Vermieter. Doch es gibt auch bei Strassenlärm, der belsatend sein kann, gewisse Grenzwerte oder Vorgehensmöglichkeiten.
Für diese Kategorie von Lärm mit Grenzwerten ist die jeweilige kantonale Fachstelle und in grossen Städten die entsprechende städtische Amtsstelle zuständig.
http://www.laerm.ch/de/laermsorgen/laermquellen-und-beurteilung/verkehr/strassenverkehr/strassenverkehr.html
Hier finden Sie eine Liste von zuständigen Behörden.
http://www.laerm.ch/de/laermsorgen/laermschutzfachstellen/wer-ist-zustaendig.html
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag
Ich wohne in einer 2-ZW die auch sehr helhörige Wände hat.
Seit Tagen wird in der Wohnung neben mir saniert, da mein Nachbahr gestorben ist werden nun Böden etc. neu gemacht.
Es ist aber teilweise so laut, dass ich das gefühl habe der Bohrer ist neben mir. Da ich in der Nacht arbeite,kann ich weder schlafen noch relaxen. Ich habe Videos erstellt und Sprachnachrichten aber die Verwaltung sagte dass sie probieren Rücksicht zu nehmen aber es keine Mietreduktion gäbe. Was kann ich tun? Es ist so laut, dass ich nicht mal mehr TV schauen kann.
Guten Tag
Wir verstehen Ihre Frustration über die Lärmbelästigung in Ihrer Wohnung aufgrund der Sanierungsarbeiten in der Nachbarwohnung. Lärmbelästigung kann in der Tat sehr störend sein und Ihr Wohlbefinden erheblich beeinträchtigen.
Ihre bereits durchgeführten Schritte, Videos und Sprachnachrichten an die Verwaltung zu senden, waren ein guter erster Schritt, um auf die Situation aufmerksam zu machen. Wenn die Verwaltung bereits reagiert hat und versucht, Rücksicht zu nehmen, ist das positiv zu bewerten.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Möglichkeit einer Mietreduktion in solchen Fällen oft von den Mietgesetzen und den Vereinbarungen in Ihrem Mietvertrag abhängt. In der Regel kann eine Mietreduktion in Betracht gezogen werden, wenn die Lärmbelästigung über einen längeren Zeitraum andauert und nicht behoben wird.
Unser Vorschlag wäre, weiterhin in engem Kontakt mit der Verwaltung zu bleiben und die Situation zu dokumentieren. Wenn die Lärmbelästigung anhält und Ihre Lebensqualität erheblich beeinträchtigt, könnte es sinnvoll sein, rechtlichen Rat einzuholen oder die örtlichen Mietgesetze zu prüfen, um Ihre Rechte und Handlungsoptionen besser zu verstehen.
Wir hoffen, dass sich die Situation bald verbessert und Sie wieder Ihre Ruhe in Ihrer Wohnung finden können. Falls Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
Ihr newhome Team
Guten Tag
Ich wohne seit nun 2 Jahren in einer Wohnung. Über mir wohnt ein etwa 3 Jahre altes Kind. Das Kinder mal etwas laut sind oder mal Spielen ist mir klar und soll auch so sein. Jedoch habe ich das gefühl das diese Familie das mass an toleranz übersteigt. Von dieser Familie kommt jeden Tag nur Lärm. Das Kind stampft unübertrieben den ganzen Tag durch die Wohnung. Draussen ist es das schönste Wetter, jedoch gehen die Eltern nicht mit dem Kind raus. Dann schreit es ständig. und ich meine ein Kreischen das duchr Mark und Bein geht. Manchmal bis zu 10 minuten am stück. Dann ist mal etwa 20 minuten ruhe, dannach geht das Geschrei wieder Los. Manchmal auch ungehindert auf dem Balkon oder im Treppenhaus. Und zwischendurch wird getrampelt was das zeug hält. Da ich schicht Arbeite und zu verschiedenen zeiten zuhause bin kann ich worklich bestätigen dass das ganze gegen 7:30 anfängt und ca um 23:30 endet. Doch damit nicht genug. Wenn das Kind mal keinen Lärm verursacht sind es die Eltern. Da wird oft Stundenlang am Abend auf dem Balkon Telefoniert, so laut das man es auch ohne Gerät bis in den Balkan hören kann. Im Treppenhaus wird von der Matriarchin jede Stufe gestampft, schlimmer als von einem Nashorn. Das ganze natürlich auch über den Ganzen Tag verteilt. Was genau Sie macht kann ich auch nicht sagen. Was ich aber weiss ist dass jeden Sonntag ab 10:00 dei Wachküche von dieser Familie in beschlag genomen. Obwohl ihr Wachtag am Montag ist. (Dann wird natürlich auch den ganzen Tag gewaschen) Der Familienvater geht übrigens um 5:00 zur Arbeit. Da werden auch munter Wohnungstüren geschlezt und die Treppe hinunter gestampft.
auch allgemeine Ruhezeiten (ab 20:00 gemächlich, 22:00 Nachtruhe, Sonn- und Feiertagsruhe usw.) Werden überhaupt nicht beachtet und wenn ich mal Reklamiere werde ich angeschnauzt, ich solle nicht so einen Lärm machen. Kann man da etwas tun?
Besten Dank
Guten Tag Guschti
Wir bedauern, dass Sie in Ihrem Bedürfnis nach Ruhe und Rücksichtnahme gestört werden. Wir haben zum Thema Lärm sehr viele Anfragen und Reklamationen erhalten.
Eine Möglichkeit ist, rechtlich vorzugehen. Wir haben hier in den Blogs und den Kommentaren schon einiges dazu festgehalten, da ja die Probleme ähnlich sind.
Es wäre auch zu prüfen, ob die üblichen Normen für Schallschutz hier nicht erfüllt sind. Gerade ältere Häuser sind tatsächlich oft «ringhörig». Hier haben wir weitere Informationen dazu:
https://www.newhome.ch/blog/de/mieten/wohnen-und-einrichten/schallschutz-ein-wesentlicher-beitrag-zum-hausfrieden/
Das Verlegen von Teppichen oder andere Massnahmen könnten Abhilfe schaffen. Wir würden Ihnen vor allem auch empfehlen, mit der Verwaltung und den Nachbarn zu verhandeln. Oft kann zumindest ein Kompromiss – wann die Ruhezeiten wirklich zwingend einzuhalten sind etc. – zu einer Besserung beitragen.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Konstanter Brummton ist in der Wohnung (DG) lauter zu hören als draussen. Seit fast einem Monat konstant 24/7 und kaum auszuhalten. Brummton stammt aus der Umgebung, Lokalisierung unmöglich. Messung würde fast CHF 4’000.- kosten. Gemeinde und Vermieter antworten nicht auf meine Mails/Infos mit Messungsvorschlag. Was kann ich als Mieter machen?
Guten Tag Herr Oiseau
vielen Dank für Ihren Beitrag zum Thema Mietrecht in der Schweiz. Das Problem, das Sie schildern – ein konstanter Brummton in der Wohnung – ist zweifellos eine ernsthafte Beeinträchtigung Ihrer Wohnqualität. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass das Schweizer Mietrecht Mieterinnen und Mietern in solchen Fällen Rechte zur Seite stellt.
Zunächst ist es entscheidend, dass Sie das Problem als Mangel an der Mietsache betrachten. Laut dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR) hat der Vermieter die Pflicht, die Mietsache in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und zu erhalten. Ein störender Brummton kann je nach Intensität und Ursache als Mangel eingestuft werden, der den vorausgesetzten Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt.
Das korrekte Vorgehen besteht darin, den Vermieter schriftlich auf den Mangel aufmerksam zu machen und um Abhilfe zu bitten. Hierbei sollten Sie eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels setzen. Dokumentieren Sie den Mangel und Ihre Schritte sorgfältig, am besten mit Datumsangaben und, falls möglich, mit Beweismitteln wie Audioaufnahmen des Brummtons.
Sollte der Vermieter nicht innerhalb der gesetzten Frist reagieren oder den Mangel nicht beheben, haben Sie unter bestimmten Umständen das Recht, die Miete zu mindern. Die Hinterlegung der Miete ist ein weiterer Schritt, der Ihnen zur Verfügung steht, allerdings sollten Sie diesen Schritt erst nach sehr sorgfältiger Prüfung und idealerweise nach Rücksprache mit einer Fachperson im Mietrecht ergreifen.
Die rechtlichen Schritte sind in der Tat anspruchsvoll und erfordern ein formell korrektes Vorgehen. Daher ist es empfehlenswert, professionelle Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Hier finden Sie weitere Informationen zur Rechtslage bei Mängeln und der Hinterlegung des Mietzinses:
https://www.weka.ch/themen/bau-immobilien/immobilien/mietzins-und-nebenkosten/article/mietzinshinterlegung-hinterlegen-sie-sicher-und-kennen-sie-die-rechtsfolgen/
Zusammengefasst: Nehmen Sie das Problem ernst, dokumentieren Sie sorgfältig und suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Vermieter. Sollten diese Schritte nicht fruchten, ziehen Sie professionelle Rechtsberatung zu Rate, um Ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können.
Ich hoffe, diese Informationen sind hilfreich für Sie und wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Lösung dieses unangenehmen Problems.
Mit freundlichen Grüssen,
Jürg Zulliger
Hallo,
ich wohne seit gut 1 Jahr in einer ringhörigen Wohnung im 3. OG. Mein Vormieter hat mich vor einem streitenden Pärchen im 2. OG gewarnt jedoch reist mit langsam der Geduldsfaden.
Es gibt immer wieder Streitereien, welche mich auch schon nachts geweckt habe z. B. erst letzten Samstag um 6 Uhr in der Früh. Ebenfalls wird teilweise extrem laut an der Tür geklopft im Gang (da der Partner die Tür nicht öffnet) und es hallt im ganzen Gang oder vibriert sogar in meiner Wohnung. Polizei wurde auch bereits gerufen aber anscheinend interessiert es die Verwaltung nicht. Müllsäcke werden im Gang zwischengelagert und der Grasgestank verteilt sich im ganzen Gebäude, sobald die Wohnungstür von diesem Paar offensteht…
Eine E-Mail an die Verwaltung blieb bis jetzt unbeantwortet. Da dieses Problem ja bereits mein Vormieter hatte meine Frage, soll ich direkt mit einem Eingeschrieben Brief um Aufhebung des Problem verlangen? Ebenfalls, ab wann kann ich eine Mietziensreduktion verlangen? Reicht es aus wenn ich dafür einen Eingeschrieben Brief sende und den Lärm (Streit) dokumentiere?
Ich will auch auf keinen Fall, dass die Mieter unter mir mitbekommen, dass ich diese Meldung an die Verwaltung gesendet habe.
Herzlichen Dank!
Guten Tag Andrea
Wir bedauern sehr, dass Sie in eine unangenehme Wohnsituation geraten sind. Der übliche Weg ist, durch Gespräche und Reklamationen direkt bei den Nachbarn eine Besserung zu erreichen. Allerdings verstehen wir, dass dies manchmal schwierig sein kann und Geduld erfordert.
Ob und in welchem Umfang eine Mietzinsreduktion rechtlich durchsetzbar ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Wir hoffen jedoch, dass Sie hier im Blog oder in den Kommentaren hilfreiche Hinweise und Anhaltspunkte finden.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag
Herzlichen Dank für diesen Artikel.
Ist es auch möglich, dass nachträglich eine Mietzinsreduktion für eine sehr lange Bauzeit (vom Vermieter selbst im selben Haus) eingefordert wird?
Guten Tag Kristine
Nach unserem Wissen verjähren solche Forderungen nicht gleich nach einer kurzen Frist. Oft lässt sich ja erst während den Bauarbeiten und nach Abschluss der Arbeiten abschätzen, wie lange sie sich hinziehen und in welchem Umfang sie störend sind. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Mieter bzw. die Mieterin den Anspruch auf Mietzinsreduktion rechtzeitig und formgerecht geltend machen sollte. Dies bedeutet in der Regel, dass der Mieter den Vermieter schriftlich über den Mangel (in diesem Fall den Baulärm) informieren und die Mietzinsreduktion verlangen muss. Es ist ratsam, dies so früh wie möglich zu tun, um die Rechte des Mieters zu wahren.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
block aus den 60ern, jeder lichtschalter wird gehört, jedes gespräch muss trotz tv mitgehört werden, wc und badbenutzung wird im ganzen haus gehört, ebenso gemüserüsten, kochen usw. niesst jemand im haus wird automatisch gesundheit gesagt., endloses staubsaugen resp bodenkratzen, fersengang, es nervt nur noch. kann mir keine andere whg leisten, daher trage ich kopfhörer wenn ich zu hause bin. da wird nur geld eingesteckt, gemacht wird nichts.
Guten Tag Frau Gerber
Das ist in der Tat sehr ärgerlich und kann den Alltag stark beeinträchtigen. Leider bleibt Ihnen oft nur die Möglichkeit, die Nachbarn auf die üblichen Ruhezeiten und die Hausordnung aufmerksam zu machen. Falls dies nicht hilft, können Sie sich an die Verwaltung wenden.
Ich hoffe, dass Sie im Gespräch mit den Nachbarn zu mehr gegenseitiger Rücksichtnahme und einer besseren Nachbarschaft finden können.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag
Die Küchenventilation erzeugt von 6-22 Uhr ein Rauschen und einen Ton, der den Aufenthalt im angrenzenden Wohnzimmer beeinträchtigt. Er ist mit einem Tinnitus vergleichbar. Die Verwaltung hat einen Gutachter vor Ort geschickt, der behauptet, dass das Geräusch seit den letzten Anpassungen aus ingenieurtechnischer Sicht nun in der Toleranz liegt und daher zu dulden ist. Mir macht weniger die jetzige Lautstärke zu schaffen, sondern die Dauer und die Art des Geräusches. Dieses Industriegeräusch ist leiser als eine Geschirrspülmaschine, aber eben immer da. Ich würde nicht auf die Idee kommen, einen Geschirrspüler als störend zu bezeichnen, wohl aber einen dauertropfenden Wasserhahn, der viel leiser ist. So ist es auch mit diesem Industriegeräusch. Ich möchte das Wohnzimmer als Erholungsort benutzen können.
Muss ich der Verwaltung nun einfach Glauben schenken und mich fügen? Oder gibt es eine Möglichkeit, selbst einen unabhängigen Experten kommen zu lassen, der die Lüftung inspiziert? Wo würde ich eine solche Person finden?
Freundliche Grüsse
Evelyne Kunz
Guten Tag Frau Kunz
Vielen Dank für Ihre interessante Anfrage.
Mieterinnen und Mieter können eine Schallmessung bei einem spezialisierten Akustikbüro oder Ingenieurbüro für Bau- und Raumakustik beauftragen. Alternativ bieten kantonale Bau- oder Umweltschutzbehörden in einigen Fällen Messungen oder Beratungen an.
Die Kosten für eine professionelle Schallmessung hängen von der Komplexität und dem Umfang der Untersuchung ab. Für einfache Messungen liegen sie meist zwischen 300 und 800 Franken. Wir können hier im Blog aber nur ungefähre Grössenordnungen nennen.
Detaillierte Analysen mit Berichten und Handlungsempfehlungen können teurer sein, daher empfiehlt es sich, mehrere Angebote einzuholen.
In der Schweiz gelten Grenzwerte für Lärm in Innenräumen, die sich an der Schweizerischen Lärmschutzverordnung (LSV) und den Richtlinien des Schweizer Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) orientieren, insbesondere der SIA-Norm 181 für Schallschutz im Hochbau. Für Haustechnikanlagen wie Lüftungen oder Heizungen liegt der empfohlene Grenzwert in Wohnräumen bei etwa 30 bis 40 dB(A) im Dauerbetrieb. Nachts oder bei kurzzeitigen Spitzenwerten gelten teilweise strengere Werte. Handelt es sich um einen Wohnraum und ist es ein permanent störendes Geräusch, gelten strenge Grenzwerte.
Ein spezialisiertes Akustikbüro kennt die Werte, die zu beachten sind!
Falls die gemessenen Werte die zulässigen Grenzwerte überschreiten, können Mieterinnen und Mieter ihre Vermietung schriftlich zur Behebung des Mangels auffordern. Wird keine Einigung erzielt, bleibt als letzter Schritt ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle oder dem Mietgericht.
Technische Hinweise zu den Normen und zur Planung finden Sie hier:
https://suissetec.ch/files/PDFs/Merkblaetter/Lueftung/Deutsch/2018_MB_Akustik_in_RLT_Anlagen.pdf
https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/umwelt-tiere/energie/energiepraxis/01_ref.pdf
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Abend Herr Zulliger
Ich danke Ihnen vielmals für die ausführliche und hilfreiche Antwort. Nun kann ich mir in Ruhe die nächsten Schritte überlegen.
Freundliche Grüsse
Evelyne Kunz