Sponsored by hausinfo.ch
Endlich haben Sie auf dem Mietmarkt Ihre Traumwohnung gefunden. Der Vermieter oder Vormieter macht aber zur Bedingung, dass Sie die Möbel in der Wohnung übernehmen. Darf er das? Im Grundsatz nicht – dennoch ist die Praxis sogenannter Koppelungsgeschäfte gang und gäbe. Als Mieter sind Sie diesen aber nicht schutzlos ausgeliefert.
- Unlautere Verknüpfungen
- Mietvertrag trotzdem antreten
- Aufgedrängt versus freiwillig
- Zulässige Koppelungen
(stö) Mit der Verknappung des Wohnraums steigt die Versuchung, künftigen Mietern Dinge unterzujubeln, die mit dem Mietobjekt direkt nichts zu tun haben. Auch werden gerade in Ballungszentren für die Ausstellung eines Mietvertrags oftmals zum Teil horrende Handgelder verlangt. Beides ist ein klarer Rechtsbruch.
Unlautere Verknüpfungen
Gemäss Artikel 254 OR ist ein Koppelungsgeschäft im Zusammenhang mit der Miete von Wohn- oder Geschäftsräumen nichtig, wenn der Abschluss oder die Weiterführung des Mietvertrags davon abhängig gemacht wird, und der Mieter dabei gegenüber dem Vermieter oder einem Dritten eine Verpflichtung übernimmt, die nicht unmittelbar mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängt.
In der Verordnung zum Mietgesetz (VMWG) werden als Beispiele für Koppelungsgeschäfte folgende Verpflichtungen des Mieters genannt:
- Kauf der Mietsache
- Übernahme von Möbeln
- Erwerb von Aktien
- Abschluss eines bestimmten Versicherungsvertrags. Davon ausgenommen ist die generelle Verpflichtung, eine Haftpflicht- und Mobiliarversicherung bei einem Anbieter nach Wahl abzuschliessen.
Mietvertrag trotzdem antreten
Was können Sie nun tun, wenn Sie einerseits die Wohnung wollen, nicht aber die Möbel des Vermieters oder Vormieters? Sie können den Mietvertrag inklusive Koppelungsgeschäft getrost unterzeichnen und den Vertrag antreten. Danach können Sie sich auf die Nichtigkeit des gekoppelten Geschäftes berufen. Diese betrifft den abgeschlossenen Mietvertrag nämlich nicht, d.h. der Mietvertrag bleibt bestehen, auch wenn das Koppelungsgeschäft aufgehoben wird. Auch gut zu wissen: Kündigungen des Mietvertrags wegen Berufung des Mieters auf Art. OR 254 sind anfechtbar.
Die Nichtigkeit eines Koppelungsgeschäfts kann der Mieter jederzeit geltend machen. Für Geldrückforderungen aus solchen Händeln besteht indes eine Verjährungsfrist von einem Jahr.
Aufgedrängt versus freiwillig
Voraussetzung für die Nichtigkeit solcher Geschäfte ist jedoch, dass diese dem Mieter aufgedrängt worden sind, d.h. dass der Mieter auf das Koppelungsgeschäft nicht eingehen würde, wenn nicht der Mietvertrag davon abhängig wäre. Wenn die Mieter aber sehr wohl an der Übernahme von Möbeln interessiert sind, und diese zu einem marktkonformen Preis angeboten werden, so ist eine entsprechende Vereinbarung zulässig. Dass hinter einer solchen kundgetanen Freiwilligkeit aber ein verklausulierter Zwang stecken kann, steht allerdings auf einem anderen Blatt.
Zulässige Koppelungen
Ebenso zulässig sind Vereinbarungen, wonach zur Mietwohnung beispielsweise ein Parkplatz gehört, oder dass bei der vermietenden Wohngenossenschaft Anteilsscheine gezeichnet werden müssen. Auch darf an den Abschluss eines Mietvertrags der Antritt einer Hauswartstelle gekoppelt werden.
Guten Tag.
Ein Beispiel: Mietvertrag gekoppelt an Hauswartstelle. Nach 50 Jahren können die Mieter aus Gesundheitlichen Gründen die Hauswartung nicht mehr machen. Kann dem Mieter jetzt gekündigt werden.
Danke für ihre Antwort
Gruss A. Neuweiler
Guten Tag Herr Neuweiler
Wir können hier im Rahmen des Blogs nicht eine Rechtsberatung in dem Sinne anbieten. Wir haben aber Verständnis für Ihre Situation. So viel ich weiss, kommt es oft vor, dass Mieter/innen gewissen Aufgaben wahrnehmen, oft auch nebenamtlich.
Nach dem Gesetz kann ein Vermieter ohne Begründung kündigen. Der Vermieter kann aber verlangen, dass die Gründe erläutert werden. Ob die Kündigung gültig wäre oder nicht, hängt zunächst davon ab, ob alle Formalitäten korrekt ablaufen (Formulare, Fristen etc.).
Sie könnten sich rechtlich beraten lassen (falls Ihnen tatsächlich eine Kündigung droht) oder den Fall an die Schlichtungsstelle bringen. Sicher hätten Sie gute Chancen, dass das Mietverhältnis zumindest erstreckt wird.
Ich kann aber nicht beurteilen, ob in Ihrem Fall eine Kündigung missbräuchlich wäre oder nicht. Das ist letztlich immer eine Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, und ich würde Ihnen raten, sich ggf. juristisch beraten zu lassen und auch alle relevanten Dokumente vorzulegen.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch