Sponsored by hausinfo.ch

Endlich haben Sie auf dem Mietmarkt Ihre Traumwohnung gefunden. Der Vermieter oder Vormieter macht aber zur Bedingung, dass Sie die Möbel in der Wohnung übernehmen. Darf er das? Im Grundsatz nicht – dennoch ist die Praxis sogenannter Koppelungsgeschäfte gang und gäbe. Als Mieter sind Sie diesen aber nicht schutzlos ausgeliefert.

(stö) Mit der Verknappung des Wohnraums steigt die Versuchung, künftigen Mietern Dinge unterzujubeln, die mit dem Mietobjekt direkt nichts zu tun haben. Auch werden gerade in Ballungszentren für die Ausstellung eines Mietvertrags oftmals zum Teil horrende Handgelder verlangt. Beides ist ein klarer Rechtsbruch.

Unlautere Verknüpfungen

Gemäss Artikel 254 OR ist ein Koppelungsgeschäft im Zusammenhang mit der Miete von Wohn- oder Geschäftsräumen nichtig, wenn der Abschluss oder die Weiterführung des Mietvertrags davon abhängig gemacht wird, und der Mieter dabei gegenüber dem Vermieter oder einem Dritten eine Verpflichtung übernimmt, die nicht unmittelbar mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängt.

In der Verordnung zum Mietgesetz (VMWG) werden als Beispiele für Koppelungsgeschäfte folgende Verpflichtungen des Mieters genannt:

  • Kauf der Mietsache
  • Übernahme von Möbeln
  • Erwerb von Aktien
  • Abschluss eines bestimmten Versicherungsvertrags. Davon ausgenommen ist die generelle Verpflichtung, eine Haftpflicht- und Mobiliarversicherung bei einem Anbieter nach Wahl abzuschliessen.

Mietvertrag trotzdem antreten

Was können Sie nun tun, wenn Sie einerseits die Wohnung wollen, nicht aber die Möbel des Vermieters oder Vormieters? Sie können den Mietvertrag inklusive Koppelungsgeschäft getrost unterzeichnen und den Vertrag antreten. Danach können Sie sich auf die Nichtigkeit des gekoppelten Geschäftes berufen. Diese betrifft den abgeschlossenen Mietvertrag nämlich nicht, d.h. der Mietvertrag bleibt bestehen, auch wenn das Koppelungsgeschäft aufgehoben wird. Auch gut zu wissen: Kündigungen des Mietvertrags wegen Berufung des Mieters auf Art. OR 254 sind anfechtbar.

Die Nichtigkeit eines Koppelungsgeschäfts kann der Mieter jederzeit geltend machen. Für Geldrückforderungen aus solchen Händeln besteht indes eine Verjährungsfrist von einem Jahr.

Aufgedrängt versus freiwillig

Voraussetzung für die Nichtigkeit solcher Geschäfte ist jedoch, dass diese dem Mieter aufgedrängt worden sind, d.h. dass der Mieter auf das Koppelungsgeschäft nicht eingehen würde, wenn nicht der Mietvertrag davon abhängig wäre. Wenn die Mieter aber sehr wohl an der Übernahme von Möbeln interessiert sind, und diese zu einem marktkonformen Preis angeboten werden, so ist eine entsprechende Vereinbarung zulässig. Dass hinter einer solchen kundgetanen Freiwilligkeit aber ein verklausulierter Zwang stecken kann, steht allerdings auf einem anderen Blatt.

Zulässige Koppelungen

Ebenso zulässig sind Vereinbarungen, wonach zur Mietwohnung beispielsweise ein Parkplatz gehört, oder dass bei der vermietenden Wohngenossenschaft Anteilsscheine gezeichnet werden müssen. Auch darf an den Abschluss eines Mietvertrags der Antritt einer Hauswartstelle gekoppelt werden.

Weitere Artikel

Rechtliches für Mieter und Vermieter im Überblick