Jeden Tag kommen viele Menschen in Richtung Westeuropa und in die Schweiz. Wer Flüchtlinge bei sich privat aufnehmen möchte, sollte folgendes beachten. 

Schon kurze Zeit nach Ausbruch des Kriegs in der Ukraine waren mindestens eine Million Menschen auf der Flucht. Inzwischen ist die Schwelle von fünf Millionen Flüchtlingen überschritten. Je nach dem weiteren Verlauf der Krise könnten es noch mehr werden. Dabei stellen sich viele praktische und formelle Fragen rund um die unbürokratische und solidarische Hilfe. Das gilt für alle Eigentümer und Mieter, die spontan Flüchtlinge aufnehmen können und wollen.  

Für die Erfassung von Wohnungsangeboten für Schutzbedürftige aus der Ukraine wurde unter der Federführung des Bundesamtes für Wohnungswesen und des Staatssekretariates für Migration und in enger Zusammenarbeit mit den verschiedenen Verbänden der Immobilienbranche gemeinsam mit der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und der Kampagnenorganisation Campax eine landesweite Plattform aufgeschaltet mit folgender Auswahl:

Informationen und Merkblätter

Fragen und Antworten zur privaten Unterbringung von Flüchtlingen: 

Der Bundesrat hat am 11. März entschieden, Flüchtlingen aus der Ukraine den Schutzstatus S zuzusprechen. Damit können sie ohne bürokratische Hürden einreisen und sich vorerst in der Schweiz aufhalten. Flüchtlinge melden sich idealerweise direkt in einem der Bundesasylzentren BAZ, am besten innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise. Dort wird ihr Gesuch geprüft und sie bekommen einen Ausweis S. Sie haben dann  Anspruch auf Unterkunft, Sozialhilfe, medizinische Versorgung. Schutzstatus S heisst auch: Die Kinder dürfen zur Schule gehen. Flüchtlinge erhalten damit Zugang zum Arbeitsmarkt, d. h. sie dürfen unter bestimmten Voraussetzungen in der Schweiz arbeiten. Der Ausweis S gilt für ein Jahr und kann verlängert werden.  

https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/asylverfahren/asylregionen-baz.html 

Eine solche Unterbringung ist wie generell die Aufnahme von Gästen sehr unkompliziert. Sowohl in einer gemieteten Wohnung als auch in einem gemieteten Einfamilienhaus können Sie Flüchtlinge kostenlos und für eine beschränkte Dauer bei sich aufnehmen. Formell ist nicht einmal eine Information gegenüber der Verwaltung notwendig. Nach dem Gesetz handelt es sich um eine Gebrauchsleihe nach Art. 305ff. Obligationenrecht. 

Trotzdem kann es sinnvoll sein, den Vermieter darüber zu informieren, schreibt dazu der SVIT. Kommt es in der Wohnung zu einer deutlichen Überbelegung, könnte sich der Vermieter dagegen zur Wehr setzen. 

 

Unabhängig davon, wie die Unterbringung zustande kommt – die Ausgangslage ändert sich dadurch. Dann ist es eben keine kostenlose Gebrauchsleihe. Unabhängig von der Höhe der Entschädigung handelt es sich dann um einen Gastaufnahme- respektive Beherbergungsvertrag. Natürlich gilt der Grundsatz, dass Untermiete, Miete, Beherbergung usw. auch mündlich geregelt werden können. Sinnvoller Weise wird die Untermiete und Unterbringung aber schriftlich geregelt. Der SVIT rät dringend, den Vermieter über die befristete Unterbringung zu informieren. Handelt es sich formell um eine Unterbringung gegen Entgelt, gilt dies im rechtlichen Sinne als Untermiete. Diese muss in jedem Fall vom Vermieter bewilligt werden. Der SVIT ruft auch die Vermieter dazu auf, im Sinne der Solidarität Hand zu einer solchen befristeten Unterbringung zu bieten. 

 

Rein formell ist eine solche Verweigerung nur aus ganz bestimmten Gründen möglich. Etwa wenn der Hauptmieter die Bedingungen der Untermiete nicht bekannt gibt, oder falls der Preis überrissen wäre. Davon ist aber in der aktuellen Notlage wohl kaum auszugehen. Ein Grund für eine Ablehnung wäre aber eine offensichtliche Überbelegung, wenn zum Beispiel eine fünfköpfige Familie in einem einzigen Zimmer wohnen sollte. 

Wenn keine Miete bezahlt wird und auch nichts zur Dauer des Aufenthalts vereinbart ist, kann die Eigentümerin oder der Mieter jederzeit verlangen, dass die aufgenommenen Personen wieder ausziehen. Dies ist jedenfalls formell die Grundregel bei der unentgeltlichen Gebrauchsleihe. Handelt es sich aber um Untermiete gegen Entgelt, so gelten die üblichen gesetzlichen Bestimmungen. In der Regel können Untermietverträge für ganze Wohnungen mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Massgebend sind aber immer auch die ortsüblichen Kündigungstermine oder die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen. Handelt es sich um möblierte Zimmer, kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. 

Die Versicherung deckt nicht in jedem Fall Gäste oder Flüchtlinge, die Sie bei sich aufnehmen. Im Einzelnen hängt dies von den Geschäftsbedingungen der Haftpflicht und vom konkreten Einzelfall ab. Im Zweifelsfall sollten Sie sich bei Ihrer Versicherung erkundigen, ob Sie eine allfällige Zusatzdeckung abschliessen können (Mehrpersonenhaushalt). 

Bei Menschen in einer Notsituation ist davon auszugehen, dass sie keine Schweizer Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Rein formell sind damit kurzfristig aufgenommene Personen verantwortlich für allfällige Schäden. In einer solchen Notlage werden aber die Gastgeber gewiss ein Auge zudrücken, falls einmal etwas kaputt geht. 

Der Schutzstatus S gewährt den Flüchtlingen einen Anspruch auf Krankenversicherung und Sozialhilfeleistungen. Die finanzielle Unterstützung deckt meist auch Mietkosten für eine Wohnung ab. Die konkrete Umsetzung ist allerdings kantonal unterschiedlich. 

Längerfristig wird es natürlich darum gehen, wie die Aufenthaltsbewilligungen oder die Asylverfahren gestaltet werden. Dies ist aber völlig unabhängig von der Wohnsituation. Die Entscheidung über den künftigen Status der Flüchtlinge hat keinen Einfluss auf das Vertragsverhältnis zwischen Untermieter und Vermieter. Der Vertrag richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen und ist damit unabhängig von einer allfälligen Aufenthaltsbewilligung des Mieters. 

Völlig unabhängig davon, ob private Eigentümer eine Entschädigung verlangen oder nicht: Die Unterbringung im privaten Wohneigentum ist grundsätzlich unkompliziert und ohne Einschränkungen möglich. Im Stockwerkeigentum, wo mehrere Haushalte und Menschen unter dem gleichen Dach zusammen leben, ist die Ausgangslage leicht anders. Hier sind allenfalls gewisse Einschränkungen und Spielregeln nach dem Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu beachten. Der SVIT schreibt dazu: «Auch hier ist eine pragmatische Auslegung angezeigt und eine gegenseitige Information sinnvoll.» 

Die Untermiete ist wie erwähnt mit dem Vermieter abzusprechen, aber nicht einer Behörde zu melden. Grundsätzlich gilt aber: Wichtig ist, dass die Geflüchteten bei den Behörden angemeldet werden bzw. angemeldet sind. Wenn die geflüchteten Personen registriert sind, ist die Gemeinde für sie zuständig. Dort müssen sie sich für die Asylsozialhilfe anmelden und brauchen demnach eine aktuelle Adresse.