Haustiere als die besten Freunde: Vögel, Katzen und Hunde bereichern den Alltag in vielen Familien. Oft sind sie auch willkommene «Gspänli» in Singlehaushalten. Gut zu wissen, welche Sorte «Stubentiger» oder sonstige Tiere in Mietwohnungen überhaupt erlaubt sind.

Mit ihrem flauschigen Fell, mit süssen Kulleraugen und tapsigen Bewegungen sind Welpen oder junge Kätzchen der Traum vieler Menschen. Immer mehr Leute wünschen sich Tiere als Hausgenossen!

Nehmen wir als Fallbeispiel die 34-jährige Mieterin Vanessa M. (Name geändert): Über ein Tierheim bekam sie einen süssen, kleinen Terrier vermittelt. Vanessa M. entschied sich spontan, den Terrier definitiv zu sich in die Wohnung zu nehmen. Ganz einfach «vergessen» hat sie, dass ihr Mietvertrag das Halten von Haustieren untersagt.

Laut Fabian Gloor vom Mieterinnen- und Mieterverband (MV) ist die Rechtsprechung und Praxis in der Schweiz relativ streng, jedenfalls strenger als etwa in Deutschland: «Der Vermieter kann grundsätzlich Haustiere verbieten, sogar ohne weitere Begründung.» Wenn sich also Vanessa M. über das Tierverbot im Haus hinwegsetzt, muss sie mit Konsequenzen rechnen. Vor allem wenn der Hund oder die Art und Weise der Haltung zu Klagen Anlass gibt.

Haustiere, Katzen
Haustiere: Eine artgerechte Haltung und Verantwortungsgefühl sind Pflicht. In Mietwohnungen braucht es meist das Einverständnis der Verwaltung. (Bild: Pixabay)

Haustiere: Verwaltung hat das letzte Wort

Häufiges und lautes Bellen, Schäden an der Wohnung oder im Treppenhaus, keine Rücksichtnahme auf die Nachbarn etc. führen möglicherweise zu Ermahnungen der Verwaltung. Im Extremfall – Vertragsverletzung und erfolglose Ermahnungen – droht Vanessa M. gar die Kündigung des Mietvertrags. Aus rein rechtlicher Optik ist es auch kein Argument, dass sie den süssen Terrier schon vom ersten Tag ins Herz geschlossen hat. Laut Jurist Fabian Gloor vom MV sind heute oft Mietverträge anzutreffen, wonach für Haustiere die ausdrückliche Genehmigung der Verwaltung eingeholt werden muss.

Haustiere: Acht Merkpunkte für die Praxis

Die Verwaltung kann ohne speziellen Grund Haustiere untersagen. Ein generelles Tierhalteverbot im Vertrag ist rechtlich zulässig. Steht aber nichts im Vertrag oder in der Hausordnung, sind Haustiere erlaubt.

Immer erlaubt sind unproblematische Kleintiere wie Hamster, Meerschweinchen, Zierfische, Wellensittiche, sonstige Vögel etc., solange sie nicht in grosser Zahl gehalten werden.

Die Tierhaltung muss artgerecht sein. Und es gelten die Grundsätze für die Miete: Rücksichtnahme im Haus, sorgfältige Nutzung der Wohnung etc.

Spielregeln zur Tierhaltung können auch in der Hausordnung aufgestellt werden. Damit sie wirklich gültig sind, muss die Verwaltung die Hausordnung im Vertrag für verbindlich erklären.

Hält ein Mieter oder eine Mieterin im Wissen des Hauseigentümers über Jahre Haustiere, kann nicht im Nachhinein ein Verbot ausgesprochen werden. Ist nichts vereinbart und steht auch nichts im Vertrag, ist die Tierhaltung wie gesagt möglich. Für ein nachträgliches Verbot oder Einschränkungen müssten triftige Gründe nachgewiesen sein (Störungen im Haus und Reklamationen, Beschädigungen, nächtlicher Lärm etc.).

Für Wildtiere oder sehr exotische Arten sind meist besondere Regeln zu beachten. Teils ist eine solche Haltung aus Gründen des Arten- und Tierschutzes gar nicht erlaubt. Und wenn z. Bsp. der Vermieter einer Wohnungskatze zugestimmt hat, darf der Mieter deswegen nicht gleich ein ganzes Gehege mit einem halben Dutzend «Stubentigern» oder weiteren Tieren in grösserer Zahl bei sich aufnehmen.

Es gibt an sich kein Recht auf eine Gleichbehandlung. Wenn der Nachbarin Müller ein Zwergpudel bewilligt wurde, können Nachbarn nicht die genau gleichen Rechte beanspruchen.

Führen «Hausgenossen» zu Konflikten, muss die Verwaltung teils «Schiedsrichter» spielen. Der bellende Hund oder die zwitschernden Wellensittiche sollten aber nicht gleich vor dem Richter landen. Eine erste Instanz zu einer Einigung wäre sonst die zuständige Schlichtungsstelle für Mietsachen.

Eine süsse Freundin fürs Leben? – Katzen zählen zu den beliebtesten Haustieren. (Bild: fotolia)

Rigide Hausordnung?

All diese Alltagsfragen rund um das Zusammenleben und die Hausordnung beschäftigen die Mieter- und Vermieterseite öfters. Fabian Gloor vom Mieterverband hält dazu fest: «Die Spielregeln in der Hausordnung müssen verhältnismässig und und sachlich begründet sein.» Der Vermieter kann z. Bsp. der Mieterschaft nicht pauschal untersagen, «nachts zu duschen». Auch sonstige sehr rigide Verbote – etwa bei der Nutzung des Balkons – sind nach diesem Prinzip nicht zulässig.

Haustiere & Mietrecht

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Tipp: Klare Regeln mit Vertragszusatz

Eine zusätzliche Passage im Mietvertrag schafft Klarheit rund um Katzen, Hunde, Wellensittiche und Co.

Diese Bestimmungen tragen den Interessen von Mieter- und Vermieterseite sowie den Grundsätzen des Tierschutzes Rechnung. Erarbeitet hat sie das Institut für Interdisziplinäre Erforschung der Mensch-Tier-Beziehung:

IEMT Institut für Interdisziplinäre Erforschung der Mensch-Tier-Beziehung:

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