Haustiere als die besten Freunde: Vögel, Katzen und Hunde bereichern den Alltag in vielen Familien. Oft sind sie auch willkommene «Gspänli» in Singlehaushalten. Gut zu wissen, welche Sorte «Stubentiger» oder sonstige Tiere in Mietwohnungen überhaupt erlaubt sind.
- Haustiere: Verwaltung hat das letzte Wort
- Haustiere: Acht Merkpunkte für die Praxis
- Rigide Hausordnung?
- Haustiere & Mietrecht
- Tipp: Klare Regeln mit Vertragszusatz
- Videos zu Tierhaltung
Mit ihrem flauschigen Fell, mit süssen Kulleraugen und tapsigen Bewegungen sind Welpen oder junge Kätzchen der Traum vieler Menschen. Immer mehr Leute wünschen sich Tiere als Hausgenossen!
Nehmen wir als Fallbeispiel die 34-jährige Mieterin Vanessa M. (Name geändert): Über ein Tierheim bekam sie einen süssen, kleinen Terrier vermittelt. Vanessa M. entschied sich spontan, den Terrier definitiv zu sich in die Wohnung zu nehmen. Ganz einfach «vergessen» hat sie, dass ihr Mietvertrag das Halten von Haustieren untersagt.
Laut Fabian Gloor vom Mieterinnen- und Mieterverband (MV) ist die Rechtsprechung und Praxis in der Schweiz relativ streng, jedenfalls strenger als etwa in Deutschland: «Der Vermieter kann grundsätzlich Haustiere verbieten, sogar ohne weitere Begründung.» Wenn sich also Vanessa M. über das Tierverbot im Haus hinwegsetzt, muss sie mit Konsequenzen rechnen. Vor allem wenn der Hund oder die Art und Weise der Haltung zu Klagen Anlass gibt.
Haustiere: Verwaltung hat das letzte Wort
Häufiges und lautes Bellen, Schäden an der Wohnung oder im Treppenhaus, keine Rücksichtnahme auf die Nachbarn etc. führen möglicherweise zu Ermahnungen der Verwaltung. Im Extremfall – Vertragsverletzung und erfolglose Ermahnungen – droht Vanessa M. gar die Kündigung des Mietvertrags. Aus rein rechtlicher Optik ist es auch kein Argument, dass sie den süssen Terrier schon vom ersten Tag ins Herz geschlossen hat. Laut Jurist Fabian Gloor vom MV sind heute oft Mietverträge anzutreffen, wonach für Haustiere die ausdrückliche Genehmigung der Verwaltung eingeholt werden muss.
Haustiere: Acht Merkpunkte für die Praxis
Mietvertrag
Die Verwaltung kann ohne speziellen Grund Haustiere untersagen. Ein generelles Tierhalteverbot im Vertrag ist rechtlich zulässig. Steht aber nichts im Vertrag oder in der Hausordnung, sind Haustiere erlaubt.
Kleintiere
Immer erlaubt sind unproblematische Kleintiere wie Hamster, Meerschweinchen, Zierfische, Wellensittiche, sonstige Vögel etc., solange sie nicht in grosser Zahl gehalten werden.
Allgemeine Regeln
Die Tierhaltung muss artgerecht sein. Und es gelten die Grundsätze für die Miete: Rücksichtnahme im Haus, sorgfältige Nutzung der Wohnung etc.
Hausordnung
Spielregeln zur Tierhaltung können auch in der Hausordnung aufgestellt werden. Damit sie wirklich gültig sind, muss die Verwaltung die Hausordnung im Vertrag für verbindlich erklären.
Gewohnheitsrecht
Hält ein Mieter oder eine Mieterin im Wissen des Hauseigentümers über Jahre Haustiere, kann nicht im Nachhinein ein Verbot ausgesprochen werden. Ist nichts vereinbart und steht auch nichts im Vertrag, ist die Tierhaltung wie gesagt möglich. Für ein nachträgliches Verbot oder Einschränkungen müssten triftige Gründe nachgewiesen sein (Störungen im Haus und Reklamationen, Beschädigungen, nächtlicher Lärm etc.).
Exotische Tiere
Für Wildtiere oder sehr exotische Arten sind meist besondere Regeln zu beachten. Teils ist eine solche Haltung aus Gründen des Arten- und Tierschutzes gar nicht erlaubt. Und wenn z. Bsp. der Vermieter einer Wohnungskatze zugestimmt hat, darf der Mieter deswegen nicht gleich ein ganzes Gehege mit einem halben Dutzend «Stubentigern» oder weiteren Tieren in grösserer Zahl bei sich aufnehmen.
Gleichbehandlung
Es gibt an sich kein Recht auf eine Gleichbehandlung. Wenn der Nachbarin Müller ein Zwergpudel bewilligt wurde, können Nachbarn nicht die genau gleichen Rechte beanspruchen.
Konflikte
Führen «Hausgenossen» zu Konflikten, muss die Verwaltung teils «Schiedsrichter» spielen. Der bellende Hund oder die zwitschernden Wellensittiche sollten aber nicht gleich vor dem Richter landen. Eine erste Instanz zu einer Einigung wäre sonst die zuständige Schlichtungsstelle für Mietsachen.
Eine süsse Freundin fürs Leben? – Katzen zählen zu den beliebtesten Haustieren. (Bild: fotolia)
Rigide Hausordnung?
All diese Alltagsfragen rund um das Zusammenleben und die Hausordnung beschäftigen die Mieter- und Vermieterseite öfters. Fabian Gloor vom Mieterverband hält dazu fest: «Die Spielregeln in der Hausordnung müssen verhältnismässig und und sachlich begründet sein.» Der Vermieter kann z. Bsp. der Mieterschaft nicht pauschal untersagen, «nachts zu duschen». Auch sonstige sehr rigide Verbote – etwa bei der Nutzung des Balkons – sind nach diesem Prinzip nicht zulässig.
Haustiere & Mietrecht
Fragen und Antworten: Tipps des Mieterinnen- und Mieterverbands zum Thema
Tipp: Klare Regeln mit Vertragszusatz
Diese Bestimmungen tragen den Interessen von Mieter- und Vermieterseite sowie den Grundsätzen des Tierschutzes Rechnung. Erarbeitet hat sie das Institut für Interdisziplinäre Erforschung der Mensch-Tier-Beziehung:
IEMT Institut für Interdisziplinäre Erforschung der Mensch-Tier-Beziehung:
Videos zu Tierhaltung
Video: Tipps zu Wohnungskatzen
Test: Welches Haustier passt zu mir?
Der Beitrag gibt eine gute Übersicht. Ein Jammer, dass viele Verwaltungen kein Herz für Tiere haben. „Büsi“ sind nach meiner Erfahrung sehr problemlos, auch in Mietshäusern. – Sind Auslaufkatzen allgemein erlaubt oder nicht?
Danke für Ihr Feedback! Auch neuere Gerichtsurteile in der Schweiz belegen unsere Ausführungen oben: Die Verwaltung kann Haustiere ohne weitere Begründung untersagen. Das gilt analog für Auslaufkatzen. Je nach den Aussenräumen (Spielplätze etc.) und der Zahl anderer Katzen im Quartier kann es zu Konflikten kommen. Immer erlaubt sind aber Kleintiere wie Hamster, Zierfische etc.
Ich finde es auch sehr schade das es von der Verwaltung verboten wird Hunde zu halten . Mir geht es gerade auch so .
Seit Jahren wünsche ich mir wieder ein Hund und jetzt wo mein Freund damit einverstanden war musste ich nur noch mit der Verwaltung alles abklären . Laut Mietvertrag hieß es man muss eine Anfrage stellen . Darauf hin hat mein Freund der von der Wohnung der Mieter ist bei der Verwaltung angerufen und bekam eine Absage und der Grund war sie haben schlechte Erfahrungen gemacht und es gebe keine Ausnahmen.
Nun weiß ich nicht, ob ich es nochmal schriftlich versuchen soll und erkläre, dass ich viel Erfahrung habe mit Hunden und in einer Tierpension arbeite, wo ich auch Kurse gemacht habe und ich die Möglichkeit habe das Tier mitzunehmen .
Für mich wäre wieder ein Hund zu haben sehr wichtig für meine Psyche.
Nun ist die Frage was tun …
LG Yvonne Beer
Guten Tag Frau Beer
Vielen Dank für Ihren Kommentar und den wertvollen Hinweis. Ich kann die Enttäuschung gut verstehen. Wir haben oben im Blog die Rechtslage erklärt, und die ist relativ streng. Haben Sie an eine bzw. 2 Katzen als Alternative gedacht? Haustiere, besonders auch Katzen, sind nachweislich positiv für die Psyche. Wenn sie richtig und tiergerecht gehalten werden, wäre das eine Bereicherung. Und sie stören kaum jemanden im Haus. Wäre es sicher Wert, mit der Verwaltung darüber zu sprechen.
Mit besten Grüssen
Guten Tag.
Ich bin eine 54 Frau habe ein 20 monatige Labrador Hündin, die ich aus Gesundheitlich Gründen und ich in diesen Moment nicht gerade sehr viel Geduld hatte an meinem Sohn gegeben habe aber ohne Schreiben das ich den Hund im Geschenk habe ober sogar verkauft. Gas einzige wo wir gemacht haben das wir Aura in der Amicus Datenbank einen Halterwechsel vorgenommen haben aber der Eigentümer bin immer nich ich. Das Motiv das ich meine Hündin meinem Sohn gab war das ich ihn dort viel sehen kan, aber weit gefehlt. Als ich am 18 September das letzte mal im Tessin war und ihn angefleht habe das er mir doch die Hündin wieder gibt da ist mein Sohn vollkommen ausgeflippt hatte mir die übelsten Wörter an den komf geworfen, was mann einer Mutter eigentlich NIR sagen sollte. Was klar ist ich bin so zerstritten mit meinen Sohn sodass ich meine Hündin nie wieder sehe, und deswegen ist das auch der Grund das ich mein Hund zurück will, deswegen will ich meinen Sohn einklagen sodas ich zu meinem Recht komme.
Mit freundlichen Grüßen.
Andrea Suter
Guten Tag Frau Suter
Es tut uns sehr leid, dass es zu diesem Streit gekommen ist. Gerade in der heutigen Zeit haben viele Menschen gerne Haustiere bei sich zuhause. Wir sind hier eine Plattform zum Thema Wohnen, Miete etc. Haustiere wie Hunde, Katzen etc. sind in Mietwohnungen erlaubt, wenn der Vermieter einverstanden ist. Kleintiere wie Hamster, Wellensittiche, Kanarienvögel, Zierfische etc. dürfen grundsätzlich gehalten werden (auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters). Wichtig ist, dass die Haustiere artgerecht gehalten werden und ihre Zahl die üblichen Grenzen nicht übersteigt.
Falls Sie selbst Eigentümerin sind, brauchen Sie natürlich keine Verwaltung zu fragen. Vielleicht lohnt es sich in Ihrem Fall, eine Vertrauensperson zu fragen und zwischen Ihrem Sohn und Ihnen zu vermitteln? Natürlich können Sie auch einen Juristen beiziehen. – Wir wünschen Ihnen viel Glück und hoffentlich viel Freude mit Ihrer Hündin.
eine frage was mache ich wenn ich immer fremde katzen auf dem balkon habe?sprich sensor alles hilft nichts!!!
Guten Tag Frau Hürlimann
Das müssten Sie mit der Verwaltung absprechen. Ein ganz praktischer Tipp: In den meisten Bau- und Hobbymärkten finden Sie unzählige Varianten von Gittern, Maschendraht, Bambusgeflecht, Plexiglas etc., damit Katzen keinen Weg auf den Balkon finden. Je nach Haus und Balkon sollte es natürlich nicht gerade ein grösserer „Umbau“ sein, denn dies müssten Sie wirklich mit der Verwaltung absprechen.
Guten Tag
Wie sie die Rechtslage aus, wenn die Vermieterin im Mietvertrag die Einwilligung ihrerseits fordert bei einer Katze. Nun aber ein Verbot ohne sachlichen Grund, sondern persönlichen Gründen… ausgesprochen hat? Schriftlich habe ich jedoch kein Verbot erhalten.
Ich habe mehrmals gelesen, dass heutzutage eine Wohnungskatze oftmals als unproblematisches Kleintier eingestuft wird.
Wie sieht es nun aus?
Ich werde diese Wohnung auf jeden Fall kündigen und in eine haustierfreundliche Wohnung ziehen.
Doch darf ich in der Übergangszeit die Katze in der jetzigen Wohnung halten?
Guten Tag Nadine
Es gibt dazu keine einheitliche Meinung. Tatsächlich hat der Vermieter einigen Spielraum, im Vertrag oder in der Hausordnung Bestimmungen zu Haustieren festzulegen.
Kleintiere: Hamster, Meerschweinchen, Fische, Vögel (in Käfigen/Aquarien) – dürfen in der Regel ohne Zustimmung des Vermieters gehalten werden.
Ob nun Katzen dazu gehören, ist offen. Wohl kann deren Haltung untersagt werden, wenn sie sich frei bewegen, vor allem wenn sie die Wohnung verlassen, Schäden anrichten und/oder Nachbarn sich belästigt fühlen. Anders liegt der Fall wohl, wenn es sich um eine Wohnungskatze handelt und es keinen Anlass zu Klagen gibt. Am besten versuchen Sie, sich mit dem Vermieter für die Übergangszeit gütlich zu einigen. Wir hoffen für Sie, dass Sie eine gute Lösung finden.
Allgemeiner Hinweis: Es ist immer ratsam, den Mietvertrag genau zu prüfen und gegebenenfalls das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen, um Missverständnisse zu vermeiden. Wenn der Mietvertrag keine klare Regelung zur Haltung von Katzen enthält, sollte der Mieter die Zustimmung des Vermieters einholen, um rechtliche Probleme zu vermeiden.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger