Es kommt oft vor, dass Paare gemeinsam Wohnträume verwirklichen wollen. Ob mit oder ohne Trauschein spielt für viele Leute heute nicht eine wesentliche Rolle. Konkubinatspaare sind aber gut beraten, gewisse Dinge klar zu regeln. Fachleute empfehlen einen Konkubinatsvertrag – gerade bei gemeinsamem Immobilienbesitz.

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Ein Konkubinat wird als «eheähnliche» Lebensgemeinschaft definiert. Rein äusserlich ist kaum ein Unterschied zu Ehepaaren erkennbar: Oft entscheidet sich das Paar, gemeinsam eine Wohnung oder ein Haus zu kaufen. Die beiden Partner leben über Jahre im gleichen Haushalt, teilen den Alltag und unterstützen sich gegenseitig. In rechtlicher Hinsicht, bei den Sozialversicherungen oder beim Erbrecht müssen Konkubinatspaare aber einige Unterschiede beachten. Im Fall einer späteren Trennung gibt es zum Beispiel keine klaren Regeln – im Gegensatz zur Scheidung einer Ehe nach dem Gesetz.

Wir empfehlen Konkubinatspartnern wichtige Fragen in einem Konkubinatsvertrag zu regeln.

Florian Schubiger, Vorsorge- und Finanzierungsspezialist bei VermögensPartner in Zürich

Rund um die Liegenschaften wären wichtige Fragen vertraglich zu regeln:

  • Finanzierung, Herkunft der Eigenmittel
  • künftige Verteilung der Kosten fürs Eigenheim
  • Vorkehrungen für den Fall einer späteren Trennung

Standardmässig finanzieren die Banken 80 Prozent des Kaufpreises über Hypotheken. Den Rest müssen die Käufer bekanntlich aus eigenen Mitteln abdecken. Dabei ist zu bedenken: Jahre später lässt sich vielleicht nicht mehr belegen, dass der eine Partner mehr und der andere weniger Geld für den Kauf eingebracht hat. Deshalb ist es so wichtig, dies zu dokumentieren.

«Das liebe Geld»: Klarheit schaffen

Oft sind die finanziellen Möglichkeiten unterschiedlich, sowohl beim verfügbaren Vermögen als auch beim Einkommen. Bevor Sie sich schon alle hübschen Details rund um Ihr neues Zuhause ausmalen, gilt auch: Sie müssen gemeinsam die Finanzierung unter Dach und Fach bringen. Machen Sie einen «Kassensturz» über Ihre verfügbaren Eigenmittel (Ersparnisse, Erbvorbezug oder Schenkung, 2. Säule-Vorbezug etc.). Konkubinatspaare sollten festhalten, woher die in die Immobilie investierten Eigenmittel kommen.

Was Ehe- oder Konkubinatspartner während der gemeinsamen Zeit «erwirtschaften» wird gemeinhin als «gemeinsames» Vermögen betrachtet. Doch das ist objektiv falsch oder zumindest ungenau. Nach dem Recht für Ehepaare sind der gewählte Güterstand und die gesetzlichen Bestimmungen massgeblich. Und für Paare ohne Trauschein gilt: In rechtlicher Hinsicht verfügen Konkubinatspaare über kein «gemeinsames» Vermögen.

Kosten und Aufteilung regeln

Manchmal fallen eher geringfügige Kosten, dann wieder grössere Beträge für Amortisationen oder spätere wertvermehrende Investitionen an. Ein Konkubinatspaar ist gut beraten, dies transparent zu regeln: Nach welchem Verteilschlüssel sollen laufende Ausgaben wie Zinsen, Nebenkosten, Unterhalt, Renovationen usw. finanziert werden? Was, wenn einmal ein grösser Betrag fällig ist (zum Beispiel Ersatz einer alten Heizung)? Sollen beide zu gleichen Teilen ihren Beitrag leisten oder nach der Höhe ihres Einkommens?

Den meisten Paaren erscheint es paradox, den Fall einer späteren Trennung durchzuspielen. Doch rund um das Thema Konkubinat und Wohneigentum ist dies eine sehr wesentliche Frage. – Wer soll dann in der Liegenschaft bleiben und weiter dort wohnen dürfen? Würden die beiden Partner vereinbaren, dass das Haus dann verkauft und der Erlös hälftig aufgeteilt wird?

Hypothek: Meist sind beide in der Pflicht

Laut Florian Schubiger ist auch an die Details beim Hypothekarvertrag zu denken: «Wenn grundsätzlich zwei Partner gemeinsam kaufen und auch gemeinsam im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind, spiegelt sich dies auch bei der Hypothek.» In praktisch allen Fällen und bei allen Banken sei es üblich, dass dann beide Konkubinatspartner solidarisch für den Hauskredit bzw. die Hypothek haften. Solidarhaftung eines Konkubinatspaares heisst: Beide haften mit ihrem Einkommen und Vermögen für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag mit der Bank. Wenn also der eine Partner die Zinsen und Amortisationen nicht zahlen könnte, wäre automatisch der andere Partner in der Pflicht.

Die Banken schauen zum Zeitpunkt des Kaufs und der Regelung der Hypothek vor allem bei der finanziellen Tragbarkeit genauer hin. Wie schon erwähnt sind mindestens 20 Prozent eigene Mittel elementar. Zweitens müssen die Vertragspartner bzw. Schuldner in der Lage sein, sämtliche Kosten auch bei einem allenfalls höheren Zinsniveau tragen zu können (siehe Hypotheken- bzw. Tragbarkeitsrechner). Bei Konkubinatspaaren, die gemeinsam eine Immobilie kaufen, können grundsätzlich beide Erwerbseinkommen berücksichtigt werden. Eine Sprecherin der Glarner Kantonalbank sagt dazu: «Wenn beide Partner Gesamt- oder Miteigentümer sind, sind automatisch auch beide Kreditnehmer.» Folglich rechne die Bank auch die beiden Erwerbseinkommen für die Tragbarkeit an.

Recht: Die drei Eigentumsformen

Das Gesetz sieht drei Eigentumsvarianten vor: Alleineigentum, Miteigentum oder Gesamteigentum.

Beim Alleineigentum wird ein Partner als alleiniger Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Damit kann er oder sie frei über die Liegenschaft verfügen – was aber in der Praxis meist nicht dem Ideal von Paaren entspricht. Hat der andere Partner keine Rechte am gemeinsam bewohnten Objekt, müsste man streng genommen sogar die Nutzung genauer regeln und zum Beispiel einen Mietvertrag abschliessen.

In den meisten Fällen entscheiden sich Paare für die Form des Miteigentums. Beim Miteigentum kann jeder Partner frei über seinen Miteigentumsanteil verfügen. Die Anteile der Partner werden separat im Grundbuch aufgeführt, sehr oft mit einer Quote im Verhältnis 50:50 – denkbar ist auch jede andere Aufteilung (z. Bsp. 75:25). «Die Quote hängt davon ab, wer wie viel eigene Mittel für den Kauf beisteuert», sagt Florian Schubiger

Beim Gesamteigentum werden beide Konkubinatspartner als gleichberechtigte Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Immobilie gehört ihnen zu gleichen Teilen – selbst wenn ein Partner mehr Eigenkapital investiert hat als der andere. Im Gesamteigentum sind die Partner eng aneinander gebunden und können nur gemeinsam entscheiden, ihr Wohneigentum zu verkaufen.

Bemerkung zur Beruflichen Vorsorge bzw. zum Bezug von PK-Geld: Beim Gesamteigentum ist es für ein Paar ohne Trauschein nicht möglich, Vorsorgegelder zur Finanzierung einzusetzen. Dann müsste sich das Paar für die häufigere Variante Miteigentum entscheiden.

Was wäre bei einem Unfall oder Todesfall?

Da das Konkubinat im gesetzlichen Erbrecht nicht geregelt ist, sollte man sowohl einen Konkubinatsvertrag als auch ein Testament verfassen. Das Testament regelt die jeweiligen Erbteile unter Berücksichtigung allfälliger Pflichtteile von übrigen Erben (Eltern, Kinder). Weitere Regelungen mit übrigen Erben lassen sich mit einem zusätzlichen Erbvertrag festlegen.

Konkubinatspaare sollten auch Szenarien mit unvorhergesehenen Ereignissen überdenken. Was wäre, wenn ein Partner erwerbsunfähig wird, etwa infolge eines Unfalls oder Invalidität? Erwerbsunfähigkeit nach einem Unfall ist gemäss Unfallversicherung (UVG) gut abgedeckt, Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist statistisch häufiger, de facto aber meist schlechter versichert. Deshalb ist es ratsam, diese Vorsorgelücke zu identifizieren und zum Beispiel mit einer Erwerbsunfähigkeitsrente zu schliessen.

Berufliche Vorsorge

Paare ohne Trauschein sollten die Situation rund um die Berufliche Vorsorge im Auge haben. Experte Florian Schubiger hält dazu fest: «Wir empfehlen, dass Pensionskassenversicherte den Konkubinatspartner oder die Konkubinatspartnerin bei der Pensionskasse melden.» Je nach Pensionskassenreglement seien die Bedingungen im Konkubinat unterschiedlich. Der hinterbliebene Partner muss mindestens eine von mehreren Bedingungen erfüllen, um überhaupt als unterstützungsberechtigt zu gelten. Beispielsweise, dass die Lebensgemeinschaft fortwährend mindestens fünf Jahre gedauert hat, oder dass er von der verstorbenen Person in erheblichem Mass unterstützt worden ist.

Ins gleiche Kapitel fällt die schwierige Frage der finanziellen Absicherung bei einem schweren Schicksalsschlag bzw. Tod eines Partners. Konkubinatspaare haben verschiedene Optionen, Risiken zu decken: etwa mit einer gegenseitigen Todesfallrisikopolice. Stirbt ein Partner, würde die Versicherung einen ausreichenden Beitrag zahlen, um zum Beispiel die Hypothek wesentlich zu reduzieren.

Fazit: Konkubinatspartner sind auf der sicheren Seite, wenn sie die Finanzen und ihre Vorsorge gut planen. Denn schliesslich ist es viel wert, wenn der gemeinsame Haus- bzw. Wohnungsbesitz finanziell auf einem soliden Fundament steht. 

Checkliste:

Nach dem Schweizer Recht sind Konkubinatspaare bei der Unfallversicherung, aber auch bei AHV und Pensionskasse oft gar nicht oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen begünstigt. Am besten lassen Sie sich beraten. Klären Sie ab, welche zusätzliche finanzielle Absicherung für Sie Sinn macht.

Für Konkubinatspaare eignet sich in vielen Fällen die Vorsorge über die private Säule 3a und 3b. Die Vorsorgelösungen sind meist flexibel, um Ihnen nahestehende Personen zu begünstigen. Wobei auch hier gilt: Ein Konkubinatspartner muss der Vorsorgeeinrichtung melden, wen er als Lebenspartner begünstigen möchte.

Für die Verteilung des Eigentums sind verschiedene Faktoren entscheidend: Wer kann wie viel Eigenkapital einbringen? Wer wird wie viel zu den laufenden Kosten beitragen? Nicht zu vergessen die Steuern: Was sind die steuerlichen Folgen unter der Berücksichtigung, dass Hypothekarzinsen vom Einkommen abgezogen werden können?

Ein schriftlicher Vertrag ist zwar nicht zwingend, kann aber Konflikten rund um Kostenbeiträge, ums Eigentum oder im Fall einer Trennung vorbeugen. Einen solchen Vertrag sollten Sie individuell gestalten, vielleicht unter Beizug einer Fachperson. Planen Sie dafür genügend Zeit ein.

Führen Sie Buch über Investitionen in die Liegenschaft, Beiträge an die Unterhaltskosten usw. und dokumentieren Sie, wer welchen Anteil beiträgt. Später könnten die Dokumente und Belege wesentlich dazu beitragen, einen Streit ums Geld zu schlichten. Wenn nichts belegt ist, gelten die im Grundbuch eingetragenen Quoten (Miteigentumsanteile etc.).