Es kommt oft vor, dass Paare gemeinsam Wohnträume verwirklichen wollen. Ob mit oder ohne Trauschein spielt für viele Leute heute nicht eine wesentliche Rolle. Konkubinatspaare sind aber gut beraten, gewisse Dinge klar zu regeln. Fachleute empfehlen einen Konkubinatsvertrag – gerade bei gemeinsamem Immobilienbesitz.
- «Das liebe Geld»: Klarheit schaffen
- Kosten und Aufteilung regeln
- Hypothek: Meist sind beide in der Pflicht
- Recht: Die drei Eigentumsformen
- Was wäre bei einem Unfall oder Todesfall?
- Berufliche Vorsorge
- Checkliste

Ein Konkubinat wird als «eheähnliche» Lebensgemeinschaft definiert. Rein äusserlich ist kaum ein Unterschied zu Ehepaaren erkennbar: Oft entscheidet sich das Paar, gemeinsam eine Wohnung oder ein Haus zu kaufen. Die beiden Partner leben über Jahre im gleichen Haushalt, teilen den Alltag und unterstützen sich gegenseitig. In rechtlicher Hinsicht, bei den Sozialversicherungen oder beim Erbrecht müssen Konkubinatspaare aber einige Unterschiede beachten. Im Fall einer späteren Trennung gibt es zum Beispiel keine klaren Regeln – im Gegensatz zur Scheidung einer Ehe nach dem Gesetz.
Wir empfehlen Konkubinatspartnern wichtige Fragen in einem Konkubinatsvertrag zu regeln.
Florian Schubiger, Vorsorge- und Finanzierungsspezialist bei VermögensPartner in Zürich
Rund um die Liegenschaften wären wichtige Fragen vertraglich zu regeln:
- Finanzierung, Herkunft der Eigenmittel
- künftige Verteilung der Kosten fürs Eigenheim
- Vorkehrungen für den Fall einer späteren Trennung
Standardmässig finanzieren die Banken 80 Prozent des Kaufpreises über Hypotheken. Den Rest müssen die Käufer bekanntlich aus eigenen Mitteln abdecken. Dabei ist zu bedenken: Jahre später lässt sich vielleicht nicht mehr belegen, dass der eine Partner mehr und der andere weniger Geld für den Kauf eingebracht hat. Deshalb ist es so wichtig, dies zu dokumentieren.
«Das liebe Geld»: Klarheit schaffen
Oft sind die finanziellen Möglichkeiten unterschiedlich, sowohl beim verfügbaren Vermögen als auch beim Einkommen. Bevor Sie sich schon alle hübschen Details rund um Ihr neues Zuhause ausmalen, gilt auch: Sie müssen gemeinsam die Finanzierung unter Dach und Fach bringen. Machen Sie einen «Kassensturz» über Ihre verfügbaren Eigenmittel (Ersparnisse, Erbvorbezug oder Schenkung, 2. Säule-Vorbezug etc.). Konkubinatspaare sollten festhalten, woher die in die Immobilie investierten Eigenmittel kommen.
Was Ehe- oder Konkubinatspartner während der gemeinsamen Zeit «erwirtschaften» wird gemeinhin als «gemeinsames» Vermögen betrachtet. Doch das ist objektiv falsch oder zumindest ungenau. Nach dem Recht für Ehepaare sind der gewählte Güterstand und die gesetzlichen Bestimmungen massgeblich. Und für Paare ohne Trauschein gilt: In rechtlicher Hinsicht verfügen Konkubinatspaare über kein «gemeinsames» Vermögen.
Kosten und Aufteilung regeln
Manchmal fallen eher geringfügige Kosten, dann wieder grössere Beträge für Amortisationen oder spätere wertvermehrende Investitionen an. Ein Konkubinatspaar ist gut beraten, dies transparent zu regeln: Nach welchem Verteilschlüssel sollen laufende Ausgaben wie Zinsen, Nebenkosten, Unterhalt, Renovationen usw. finanziert werden? Was, wenn einmal ein grösser Betrag fällig ist (zum Beispiel Ersatz einer alten Heizung)? Sollen beide zu gleichen Teilen ihren Beitrag leisten oder nach der Höhe ihres Einkommens?
Den meisten Paaren erscheint es paradox, den Fall einer späteren Trennung durchzuspielen. Doch rund um das Thema Konkubinat und Wohneigentum ist dies eine sehr wesentliche Frage. – Wer soll dann in der Liegenschaft bleiben und weiter dort wohnen dürfen? Würden die beiden Partner vereinbaren, dass das Haus dann verkauft und der Erlös hälftig aufgeteilt wird?
Hypothek: Meist sind beide in der Pflicht
Laut Florian Schubiger ist auch an die Details beim Hypothekarvertrag zu denken: «Wenn grundsätzlich zwei Partner gemeinsam kaufen und auch gemeinsam im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind, spiegelt sich dies auch bei der Hypothek.» In praktisch allen Fällen und bei allen Banken sei es üblich, dass dann beide Konkubinatspartner solidarisch für den Hauskredit bzw. die Hypothek haften. Solidarhaftung eines Konkubinatspaares heisst: Beide haften mit ihrem Einkommen und Vermögen für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag mit der Bank. Wenn also der eine Partner die Zinsen und Amortisationen nicht zahlen könnte, wäre automatisch der andere Partner in der Pflicht.
Die Banken schauen zum Zeitpunkt des Kaufs und der Regelung der Hypothek vor allem bei der finanziellen Tragbarkeit genauer hin. Wie schon erwähnt sind mindestens 20 Prozent eigene Mittel elementar. Zweitens müssen die Vertragspartner bzw. Schuldner in der Lage sein, sämtliche Kosten auch bei einem allenfalls höheren Zinsniveau tragen zu können (siehe Hypotheken- bzw. Tragbarkeitsrechner). Bei Konkubinatspaaren, die gemeinsam eine Immobilie kaufen, können grundsätzlich beide Erwerbseinkommen berücksichtigt werden. Eine Sprecherin der Glarner Kantonalbank sagt dazu: «Wenn beide Partner Gesamt- oder Miteigentümer sind, sind automatisch auch beide Kreditnehmer.» Folglich rechne die Bank auch die beiden Erwerbseinkommen für die Tragbarkeit an.
Recht: Die drei Eigentumsformen
Das Gesetz sieht drei Eigentumsvarianten vor: Alleineigentum, Miteigentum oder Gesamteigentum.
Beim Alleineigentum wird ein Partner als alleiniger Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Damit kann er oder sie frei über die Liegenschaft verfügen – was aber in der Praxis meist nicht dem Ideal von Paaren entspricht. Hat der andere Partner keine Rechte am gemeinsam bewohnten Objekt, müsste man streng genommen sogar die Nutzung genauer regeln und zum Beispiel einen Mietvertrag abschliessen.
In den meisten Fällen entscheiden sich Paare für die Form des Miteigentums. Beim Miteigentum kann jeder Partner frei über seinen Miteigentumsanteil verfügen. Die Anteile der Partner werden separat im Grundbuch aufgeführt, sehr oft mit einer Quote im Verhältnis 50:50 – denkbar ist auch jede andere Aufteilung (z. Bsp. 75:25). «Die Quote hängt davon ab, wer wie viel eigene Mittel für den Kauf beisteuert», sagt Florian Schubiger.
Beim Gesamteigentum werden beide Konkubinatspartner als gleichberechtigte Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Immobilie gehört ihnen zu gleichen Teilen – selbst wenn ein Partner mehr Eigenkapital investiert hat als der andere. Im Gesamteigentum sind die Partner eng aneinander gebunden und können nur gemeinsam entscheiden, ihr Wohneigentum zu verkaufen.
Bemerkung zur Beruflichen Vorsorge bzw. zum Bezug von PK-Geld: Beim Gesamteigentum ist es für ein Paar ohne Trauschein nicht möglich, Vorsorgegelder zur Finanzierung einzusetzen. Dann müsste sich das Paar für die häufigere Variante Miteigentum entscheiden.
Was wäre bei einem Unfall oder Todesfall?
Da das Konkubinat im gesetzlichen Erbrecht nicht geregelt ist, sollte man sowohl einen Konkubinatsvertrag als auch ein Testament verfassen. Das Testament regelt die jeweiligen Erbteile unter Berücksichtigung allfälliger Pflichtteile von übrigen Erben (Eltern, Kinder). Weitere Regelungen mit übrigen Erben lassen sich mit einem zusätzlichen Erbvertrag festlegen.
Konkubinatspaare sollten auch Szenarien mit unvorhergesehenen Ereignissen überdenken. Was wäre, wenn ein Partner erwerbsunfähig wird, etwa infolge eines Unfalls oder Invalidität? Erwerbsunfähigkeit nach einem Unfall ist gemäss Unfallversicherung (UVG) gut abgedeckt, Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist statistisch häufiger, de facto aber meist schlechter versichert. Deshalb ist es ratsam, diese Vorsorgelücke zu identifizieren und zum Beispiel mit einer Erwerbsunfähigkeitsrente zu schliessen.
Berufliche Vorsorge
Paare ohne Trauschein sollten die Situation rund um die Berufliche Vorsorge im Auge haben. Experte Florian Schubiger hält dazu fest: «Wir empfehlen, dass Pensionskassenversicherte den Konkubinatspartner oder die Konkubinatspartnerin bei der Pensionskasse melden.» Je nach Pensionskassenreglement seien die Bedingungen im Konkubinat unterschiedlich. Der hinterbliebene Partner muss mindestens eine von mehreren Bedingungen erfüllen, um überhaupt als unterstützungsberechtigt zu gelten. Beispielsweise, dass die Lebensgemeinschaft fortwährend mindestens fünf Jahre gedauert hat, oder dass er von der verstorbenen Person in erheblichem Mass unterstützt worden ist.
Ins gleiche Kapitel fällt die schwierige Frage der finanziellen Absicherung bei einem schweren Schicksalsschlag bzw. Tod eines Partners. Konkubinatspaare haben verschiedene Optionen, Risiken zu decken: etwa mit einer gegenseitigen Todesfallrisikopolice. Stirbt ein Partner, würde die Versicherung einen ausreichenden Beitrag zahlen, um zum Beispiel die Hypothek wesentlich zu reduzieren.
Fazit: Konkubinatspartner sind auf der sicheren Seite, wenn sie die Finanzen und ihre Vorsorge gut planen. Denn schliesslich ist es viel wert, wenn der gemeinsame Haus- bzw. Wohnungsbesitz finanziell auf einem soliden Fundament steht.
Checkliste:
Vorsorge
Nach dem Schweizer Recht sind Konkubinatspaare bei der Unfallversicherung, aber auch bei AHV und Pensionskasse oft gar nicht oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen begünstigt. Am besten lassen Sie sich beraten. Klären Sie ab, welche zusätzliche finanzielle Absicherung für Sie Sinn macht.
3. Säule
Für Konkubinatspaare eignet sich in vielen Fällen die Vorsorge über die private Säule 3a und 3b. Die Vorsorgelösungen sind meist flexibel, um Ihnen nahestehende Personen zu begünstigen. Wobei auch hier gilt: Ein Konkubinatspartner muss der Vorsorgeeinrichtung melden, wen er als Lebenspartner begünstigen möchte.
Quote
Für die Verteilung des Eigentums sind verschiedene Faktoren entscheidend: Wer kann wie viel Eigenkapital einbringen? Wer wird wie viel zu den laufenden Kosten beitragen? Nicht zu vergessen die Steuern: Was sind die steuerlichen Folgen unter der Berücksichtigung, dass Hypothekarzinsen vom Einkommen abgezogen werden können?
Konkubinatsvertrag
Ein schriftlicher Vertrag ist zwar nicht zwingend, kann aber Konflikten rund um Kostenbeiträge, ums Eigentum oder im Fall einer Trennung vorbeugen. Einen solchen Vertrag sollten Sie individuell gestalten, vielleicht unter Beizug einer Fachperson. Planen Sie dafür genügend Zeit ein.
Kostenbeiträge
Führen Sie Buch über Investitionen in die Liegenschaft, Beiträge an die Unterhaltskosten usw. und dokumentieren Sie, wer welchen Anteil beiträgt. Später könnten die Dokumente und Belege wesentlich dazu beitragen, einen Streit ums Geld zu schlichten. Wenn nichts belegt ist, gelten die im Grundbuch eingetragenen Quoten (Miteigentumsanteile etc.).
Vielen Dank für die gute Kurzzusammenfassung
zu den nötigen Überlegungen.
Freundliche Grüsse Hermine Sommer
Guten Tag Frau Sommer
Danke für Ihr Interesse an unserem Beitrag. Nach unserer Erfahrung lohnt es sich für Paare, sich damit genauer auseinanderzusetzen – wenn sie Wohneigentum kaufen. Die Notariate tragen zum Beispiel oft eine Miteigentumsquote von 50:50 ein. Wenn das gar nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen mit dem Geld übereinstimmt, kann dies später zu Unklarheiten und Diskussionen führen.
Wir planen als Paar den Kauf einer Eigentumswohnung. Was würden Sie uns bei den Kosten empfehlen? Wie sollten wir die anfallenden Kosten verteilen? Danke für Ihre Antwort.
Die Kosten des Wohneigentums setzen sich im Wesentlichen aus Unterhalt, Reparaturen, Nebenkosten und den Zinsen für die Hypothek zusammen.
Bei einer Eigentumswohnung bzw. im Stockwerkeigentum müssen Sie natürlich die laufenden Kosten der Verwaltung (Verwaltung, Hauswart, Nebenkosten etc.) sowie allenfalls Einlagen in den Erneuerungsfonds budgetieren.
Als Paar im Konkubinat müssen Sie ja auch sonst einen Modus finden, wie Sie Ihre Haushaltskosten regeln wollen.
Wir empfehlen: Sie einigen sich auf eine bestimmte Zuteilung bzw. einen bestimmten Kostenschlüssel und regeln dies in einem separaten Konkubinatsvertrag. Je nachdem richtet sich der Schlüssel natürlich auch nach den jeweiligen Einkommensverhältnissen und den finanziellen Möglichkeiten der beiden Partner.
Lieber Herr Zulliger,
vielen herzlichen Dank für die präzise und detailgetreue Zusammenfassung – sehr empfehlens- sowie lesenswert!
Mein herzliches Dankeschön und liebe Grüsse
Wir freuen uns über die vielen Reaktionen und das Interesse, vielen Dank und einen guten Tag.
Mit besten Grüssen
J. Zulliger
Lieber Herr Zulliger
Was habe ich für eine rechtliche Möglichkeit bei einer 50:50 Miteigentum um einen baldigen Verkauf zu erwirken? Wir waren/sind weder verheiratet noch ein eingetragenes Konkubinat. Sondern hatten 5 Jahre in einer Beziehung zusammengelebt.
Guten Tag Ivan
Nach meinen Wissen ist dies absolut üblich (50:50); es spielt für die Regelung des Eigentums auch nicht unbedingt eine Rolle, welchen Güterstand oder welche Regeln das Paar vereinbart hat. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Miteigentum sind komplex; vielleicht lassen Sie sich dazu von einem Juristen oder einer Juristin beraten. Oder Sie erkundigen sich vorgängig beim zuständigen Notariat. – Ich gehe aber davon aus, dass der Verkauf problemlos möglich sein sollte, wenn Sie und Ihre Partnerin verkaufen wollen und wenn beide zustimmen.
Sehr geehrter Herr Zulliger
Vielen Dank für den sehr gut geschriebenen Beitrag. Ich habe zum Thema Miteigentum eine Frage. Wir haben eine Immobilie gekauft und die Quoten, welche den effektiven Beteiligungen entsprechen, im Grundbuch eingetragen. Ist es korrekt, dass – auch wenn wir jetzt heiraten – diese Regelung bei einer möglichen Scheidung so berücksichtigt wird?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Guten Tag Daniel
Vielen Dank für Ihr Interesse und Ihr Feedback.
Standardmässig wird ein Miteigentum im Verhältnis 50:50 eingetragen. Beim Verkauf würde dann der Erlös meines Wissens auch anteilmässig geteilt (je die Hälfte). Interessant dabei: Es ist kaum je so, dass beide Partner wirklich 50:50 beitragen (beim Erwerb, aber auch später bei den laufenden Kosten für Renovationen, Unterhalt, Zinsen etc.); es kann daher sinnvoll sein, über die Herkunft des Geldes und alle laufenden Kosten genauer Buch zu führen.
Bei einer Quote von zum Beispiel 60:40 wäre es analog; der Erlös wird nach den Quoten aufgeteilt.
Vielen Dank für die rasche Rückmeldung.
Wir haben die Quoten nach effektiver Herkunft des Geldes eingetragen. Jetzt ist nur noch die Frage, ob diese Quote bei einer Heirat unverändert bleibt und später ein allfälliger Erlös auch so verteilt wird (z.B. 60:40).
Wenn Sie ganz sicher sein wollen, müssten Sie natürlich den Notar oder das Grundbuchamt fragen. Ich bin aber der Meinung, dass bei einem allfälligen Verkauf die Quoten ausschlaggebend sind, natürlich auch nach der Heirat. Der Erlös würde dann 60:40 verteilt.
Was passiert wenn ein Konkubinats Partner stirbt und der Verstorbene den Mietvertrag alleine unterschrieben hat? Hat der hinterbliebene Partner ein Anrecht auf einen neuen Mietvertrag mit den gleichen Konditionen?
Nein. Wenn die Wohn- und Konkubinatspartner den Vertrag nicht gemeinsam unterzeichnet haben, geht der Mietvertrag nach dem Gesetz an die Erben über.
Die Gerichte im Kanton Zürich schreiben dazu:
Mit dem Tod der Mieterin gehen die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auf ihre Erben über (Art. 560 Abs. 2 ZGB). Um zu verhindern, dass die Erben während längerer Zeit an einen Mietvertrag gebunden bleiben, der ihnen nichts nützt, können sie den Vertrag mit der gesetzlichen Frist auf einen gesetzlichen Termin kündigen. Und zwar auch dann, wenn im Mietvertrag eine längere Vertragsdauer vereinbart worden ist (Art. 266i OR).
https://www.gerichte-zh.ch/themen/miete/kuendigung-rueckgabe/ausserordentliche-kuendigungen/bei-tod-des-mieters.html
PS. Soweit die Rechtslage. Sie haben selbstverständlich die Möglichkeit, mit der Verwaltung und den gesetzlichen Erben zu verhandeln und zu argumentieren, dass Sie den Vertrag übernehmen oder neu abschliessen würden.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Vielen Dank für die übersichtlichen Informationen! Kann man mittels z.B. Gesellschaftsvertrag regeln, dass die Kosten wie Steuerfolgen, Zinsen etc. bei einem Eigenheim für beide Partner 50% (im Bezug auf die Immobilie) ausmachen, auch wenn die Quote für Anteil/Besitz der Immobilie anders z.B. 70/25 ist? Wir leben im Konkubinat und der eine Partner wird von einer recht umfangreichen Schenkung profitieren können.
Vielen Dank für die Rückmeldung
Jeannette Kaufmann
Guten Tag Jeannette
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Wir erhalten derzeit sehr viele Fragen zu komplexen Rechtsthemen. Für die Abfassung und Formulierung von Verträgen können wir nicht weiterhelfen. Wir empfehlen Ihnen, dazu einen Fachperson, zum Beispiel einen Notar, beizuziehen.
Fachliche Informationen finden Sie hier:
https://www.bernernotar.ch/file/PDF/Dienstleistungen/Gemeinschaftliches_Eigentum_in_nichtehelichen_Lebensgemeinschaften__Prof__Dr__Stephanie_Hrubesch-Millauer.pdf
https://www.notariate-zh.ch/deu/downloads/gru_kau_bes_par_mer.pdf
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Danke für die Links zu den Unterlagen!
Guten Tag Herr Zulliger
Ich habe eine brennende Frage wegen den Gesamteigentum.
Sie schreiben: Beim Gesamteigentum werden beide Konkubinatspartner als gleichberechtigte Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Immobilie gehört ihnen zu gleichen Teilen – selbst wenn ein Partner mehr Eigenkapital investiert hat als der andere.“
Wenn eine Person (vom Konkubinat) nur 25% Eigenkapital beiträgt, muss dann diese Person die fehlenden 25% im Jahr des Kaufen als Schenkung versteuern?
Guten Tag Maria
Das ist eine sehr spezielle Frage. Ich kann Ihnen nur meine persönliche Meinung schreiben: Vermutlich wird das keine Steuern auslösen. Paare können ja untereinander festhalten, wer wie viel Kapital bringt.
Erbschafts- und Schenkungssteuern sind aber sehr komplex, und jeder Kanton hält es anders. Um sicher zu sein, müssten Sie einen Notar oder die kant. Steuerbehörde fragen. Das Gesetz (OR) definiert eine Schenkung wie folgt: Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Hallo Mariav
Ich habe die gleiche Situation. Hast Du hierzu bereits eine fundierte Antwort gefunden? Danke und Grüsse
Guten Tag David
Vielen Dank für die Anfrage. Wir erhalten derzeit sehr viele Fragen und können nicht alle einzeln beantworten. Falls Mariav hier auf der Plattform antwortet, werden wir es gerne weiterleiten.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag
Kann man im Gesamteigentum eine Hypothek aufnehmen?
Guten Tag Maria
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich gehe davon aus, ja. Am besten verhandeln Sie dies mit Ihrer Bank. Die Bank wird die üblichen Sicherheiten verlangen; bei Paaren ist es üblich, dass beide Partner solidarisch für Zinsen und Amortisationen haften.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.che
Sehr geehrter Herr Zulliger
Ich und mein Ex-Partner (im Konkubinat gelebt) haben uns vor 3 Jahren getrennt, wir möchten nun das GAnze auch mit der Wohnung abschliessen. Ich möchte meinen 1/3 Anteil an meinen Ex-Partner übergeben gegen ein bereits vereinbartes Entgelt. Die Wohnung ist im Miteigentum, sie wird nicht verkauft, er übernimmt das Ganze. Die Notariate können mir nicht sagen, was es für einen Vertrag gibt (Ausscheidungsvertrag, Abtretungsvertrag, Kaufvertrag?). Was ist für mich als abgebende Miteigentümerin das Beste steuertechnisch gesehen. Können Sie mir da weiterhelfen? Besten Dank für Ihre Rückmeldung. Susanne Dörflinger
Guten Tag Susanne
Es ist sicher für beide Partner bzw. Ex-Partner sehr viel wert, wenn Sie eine gute und einvernehmliche Lösung finden. Dies spart schon einmal viel Aufwand, Verzögerungen und Kosten. Die Umschreibung des Miteigentumsanteils erfolgt in mehreren Schritten: Dafür sind Notariat und Grundbuchamt zuständig. Sie müssten sich unbedingt an diese Stellen wenden, es braucht Beglaubigungen etc. Dort würde ich mich auch erkundigen, ob und inwiefern Steuern anfallen. Ob Grundstückgewinnsteuern anfallen, wer diese zahlen muss – das sprengt den Rahmen des Blogs hier. Aber wie gesagt: Das Notariat und das zuständige lokale Steueramt sind dafür die richtigen Anlaufstellen.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag,
ich hätte gerne Antwort auf meine folgende Frage:
ich war 6 Jahre lang in Konkubinat mit meinem Expartner.Wir haben ein Miteigentum Mehrfamilienhaus mit Mietern und Einkommen.Er will das Haus nicht verkaufen und auch nicht übernehmen.Er macht auch nichts im Haus.Ich möchte das Haus verkaufen.Was kann ich machen wenn er sich weigert?Danke für Antwort.
Guten Tag Sonja
Grundsätzlich ist es möglich, einen Miteigentumsanteil an einem Haus einem Dritten zu verkaufen. Die Übertragung des Eigentums muss im Grundbuch eingetragen werden. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass das Vorkaufsrecht der anderen Miteigentümer besteht. Das bedeutet, dass der andere Miteigentümer das Recht hat, den Anteil zu dem Preis zu kaufen, den der Dritte bereit ist zu zahlen.
Ihr Partner wird sich einem Verkauf oder einer Änderungen nicht ganz widersetzen können. Im Allgemeinen haben die Miteigentümer (gemäss Art. 650 Abs. 1 ZGB) einen Anspruch auf Aufhebung des Miteigentums, zumindest unter bestimmten Voraussetzungen:
Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist.
Die Aufhebung kann durch Teilung oder durch Verkauf erreicht werden. Schwierigkeiten beim Verkauf von Miteigentumsanteilen liegen darin, dass es oft keinen Markt dafür gibt; ein «halbes» Haus will ja in der Regel niemand kaufen. Weil der Sachverhalt und das Miteigentum komplex sind, empfehle ich Ihnen, einen Anwalt für Sachenrecht oder das zuständige Notariat zu konsultieren.
Beachten Sie dazu auch unseren Blog zu den Eigentumsformen für Paare:
https://www.newhome.ch/blog/de/kaufen/immobilienrecht/scheidung-was-passiert-mit-dem-haus/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag
Ich habe eine etwas spezielle Frage. Wenn mein Freund (Konkubinat) ein Haus kaufen möchte und alles alleine finanziert / alles ihm alleine gehört, was ist der Mietpreis welcher ich ihm bezahlen muss? Er möchte das beide halb / halb bezahlen. Ich bin jedoch der Meinung, dass ich die Amortisation nicht mitbezahlen muss und mein Partner den höheren Betrag bezahlen muss, da es sich ja um sein Besitz handelt.
Guten Tag Frau Müller
Das ist eine interessante Frage. Wird also Ihr Freund allein Eigentümer und bringt auch das nötige Eigenkapital? Wir empfehlen in solchen Fällen eine Beratung, je nach dem einen Ehevertrag oder einen Konkubinatsvertrag. Es muss dokumentiert sein, wer zu welchem Zeitpunkt was (finanziell) beiträgt (Nebenkosten, Unterhalt, Hypothekarzinsen, Kapital beim Kauf).
Ich finde auch, Ihr Freund müsste die Amortisationen zahlen. Von den Notariaten Zürich gibt es ein Merkblatt; es bezieht sich auf Ehepaare. Es zeigt aber, worauf zu achten und was zu regeln ist.
https://www.notariate-zh.ch/deu/downloads/gru_kau_bes_par_mer.pdf
Nehmem wir an, Sie zahlen auch Unterhaltskosten, Nebenkosten, Zinsen für Hypotheken etc. – wem gehört dann ein allfälliger Mehrwert, wenn das Haus später verkauft werden sollte etc.? Wie gesagt: Ein Konkubinatsvertrag wäre sinnvoll. Sie finden auf dem Web auch Muster und können sich beraten lassen.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag
ich bin mit meinem Freund in eine Wohnung gezogen und 2 Kindern aus der vorherigen Ehe. Wieviel muss mein Freund für die Wohnung bezahlen 50% ,40% oder wie wird dies gehandhabt?
Danke für ihre Antwort
Guten Tag Frau Moser
Besten Dank für Ihre Nachfrage. Es gibt dazu keine pauschale Empfehlung; Sie müssen sich mit Ihrem Partner einigen und ein offenes Gespräch führen. Oft können auch Beratungsstellen oder Jurist/innen weiterhelfen, um die Kosten und Pflichten fair aufzuteilen. Wer mit einem Partner zusammenzieht – verheiratet oder als Konkubinat – sollte wichtige Fragen regeln. Wir empfehlen im Allgemeinen auch einen Konkubinatsvertrag. Hier finden Sie Informationen dazu, die zumindest teilweise auch für Ihre Situation passen könnten:
https://www.lukb.ch/de/private/ratgeber/vorsorgen/absichern/konkubinat
Und hier noch einige Hinweis zu vertraglichen Regelungen der Finanzen:
Ein Konkubinatsvertrag ist ein schriftlicher Vertrag, den unverheiratete Paare (die im Konkubinat leben) freiwillig abschliessen können. Dieser Vertrag regelt verschiedene Aspekte Ihrer Beziehung und Ihres Zusammenlebens, ähnlich wie ein Ehevertrag für verheiratete Paare. Hier sind einige Punkte, die in einem Konkubinatsvertrag behandelt werden können:
Finanzen und Vermögensaufteilung:
Im Konkubinat leben Sie rechtlich als zwei Einzelpersonen. Ein Konkubinatsvertrag kann festlegen, wie Sie finanzielle Angelegenheiten handhaben möchten. Dies kann die Aufteilung der Mietkosten, Haushaltsausgaben und gemeinsamen Anschaffungen umfassen.
Sie können auch festlegen, wie Sie mit gemeinsam erworbenem Vermögen umgehen möchten, falls Sie beispielsweise ein Haus oder ein Auto zusammen kaufen.
Weiter sollten Sie die Kosten und Unterhalt von Kindern regeln, natürlich auch von solchen aus früheren Beziehungen.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Grüazi Herr Zulliger,
besten Dank für den Beitrag. Ich verstehe nicht ganz, was sind die Vorteile eines Konkubinats? Mein Partner und ich sind gerade dabei, ein Haus zu kaufen. Ich werde mehr Eigenkapital einbringen, aufgrund eines Erbvorbezugs. Er wird jedoch durch sein handwerkliches Geschick viel Arbeit in das Haus bringen. Wie können wir dies regeln? Und macht hier ein Konkubinat überhaupt Sinn oder sollen wir einfach individuell einen Vertrag abschliessen?
Besten Dank im Voraus und freundliche Grüsse
In der Schweiz ist das Konkubinat, also das Zusammenleben ohne Trauschein, rechtlich weniger geregelt als die Ehe. Daher ist es besonders wichtig, dass Paare, die im Konkubinat leben und gemeinsam ein Haus bauen oder besitzen, klare vertragliche Regelungen treffen.
Im Konkubinat zu leben, ist meist eine individuelle Entscheidung. Paare ohne Trauschein fahren steuerlich oft besser, wenn das Einkommen separat besteuert wird. Dafür sind wie gesagt viele Punkte rechtlich nicht genau geregelt. Wenn Sie im Konkubinat leben möchten, sollten Sie die Finanzen und den Hausbesitz regeln.
Hier sind einige wichtige Punkte, die Sie in einem Konkubinatsvertrag regeln sollten:
Eigentumsverhältnisse:
o Klären Sie, wie das Eigentum am Haus aufgeteilt ist. Dies kann im Grundbuch eingetragen werden, z.B. als Miteigentum zu bestimmten Anteilen (z.B. 50/50) oder als Gesamteigentum.
Finanzierung und Unterhalt:
o Legen Sie fest, wie die Finanzierung des Hauses erfolgt, wer welche Beträge einbringt und wie laufende Kosten (Hypotheken, Unterhalt, Reparaturen) aufgeteilt werden. Hier müssten auch Eigenleistungen Ihres Partners aufgeführt sein.
Trennung und Auflösung:
o Vereinbaren Sie, was im Falle einer Trennung mit dem Haus geschehen soll. Dies kann den Verkauf des Hauses, die Übernahme durch einen Partner oder andere Regelungen betreffen.
Erb- und Nachlassregelungen:
o Da Konkubinatspartner im Gegensatz zu Ehepartnern kein gesetzliches Erbrecht haben, sollten Sie testamentarische Verfügungen treffen, um sicherzustellen, dass der überlebende Partner im Todesfall abgesichert ist.
Versicherungen:
o Klären Sie, welche Versicherungen abgeschlossen werden müssen (z.B. Gebäudeversicherung, Hausratversicherung) und wer die Prämien bezahlt.
Steuern:
o Informieren Sie sich über die steuerlichen Auswirkungen des gemeinsamen Hausbesitzes und regeln Sie, wie die Steuerlast aufgeteilt wird.
Ein Konkubinatsvertrag sollte schriftlich abgefasst und von beiden Partnern unterzeichnet werden. Es kann auch sinnvoll sein, einen Notar oder einen Anwalt hinzuzuziehen, um sicherzustellen, dass alle relevanten Punkte abgedeckt sind und der Vertrag rechtlich bindend ist.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger