Immobilien vererben: Noch nie ist in der Schweiz so viel Geld vererbt worden wie jetzt. Schätzungen zufolge sind es pro Jahr mindestens 60 bis 70 Milliarden Franken. Gründe dafür sind unter anderem die hohen Bewertungen von Immobilien und von Wertschriften. Doch Irrtümer und Konflikte werden manchen Erben zum Verhängnis.
- Vererben nach Erbrecht
- Immobilien vererben
- Was sind gesetzliche Pflichtteile?
- Immobilien vererben – wie planen?
- Immobilien vererben: individueller Ansatz
- Checkliste: Testament, Ehe- und Erbvertrag
Immobilien vererben – viele Leute glauben, das Gesetz sehe eine klare und faire Erbteilung vor. Tatsächlich sind im Zivilgesetzbuch Erbfälle geregelt; in vielen Familien und für viele Standardfälle erscheinen die gesetzlichen Bestimmungen durchaus angemessen. Doch lassen sich auch viele Beispiele anführen, die für die betroffenen Familien unbefriedigend sind. So gilt nach wie vor der Grundsatz, dass nach dem Gesetz vor allem Ehegatten und Kinder zum begünstigten Kreis zählen. Unverheiratete Konkubinats- und Lebenspartner gehen in der Regel leer aus – es sei denn, der Erblasser hat sie in einem Testament ausdrücklich begünstigt.
Vererben nach Erbrecht
Oder nehmen wir an, wir haben es nach dem Tod eines Erblassers mit einer Erbengemeinschaft in der Familie zu tun; gehen wir weiter davon aus, es handle sich dabei um eine Erbengemeinschaft mit einer Witwe und drei Kindern. Solange es kein Testament oder andere verbindliche Regelungen gibt, erfolgt die Verteilung nach dem Gesetz. Im Einzelnen ist das komplex, da auch das Güterrecht noch mit hineinspielt – was wurde während der Ehe als gemeinsames Vermögen oder quasi als „wirtschaftlicher Erfolg“ erarbeitet, wer brachte selbst schon Erbschaften ein etc.?
Viele Leute meinen, die überlebende Ehegattin bekomme praktisch das ganze Vermögen. Doch das stimmt so nicht! Das Gesetz sieht zwar eine privilegierte Stellung einer Witwe bzw. eines Witwers vor, aber dennoch steht den Nachkommen bzw. Kindern von Gesetzes wegen ein Teil der Erbschaft zu. Die Herleitung der korrekten Anteile sollte in der Praxis eine geschulte Fachperson vornehmen, zum Beispiel ein Notar oder ein Jurist.
Immobilien vererben
Immobilien vererben – worauf ist zu achten? Nehmen wir an, im oben erwähnten Beispiel mit der Witwe und den drei Kindern würde das Vermögen zu einem grossen Teil aus einer Liegenschaft bestehen. Vielleicht haben die Eheleute ihr Leben lang gearbeitet, um sich ein schönes Heim zu leisten und im Lauf der Zeit die Schulden möglichst zu tilgen. Da aber die Kinder zu diesem Zeitpunkt – Tod eines Elternteils – bereits einen Anteil am Erbe zugute haben, kann dies gerade bei Liegenschaften zu kniffligen Fragen führen. Möglicherweise sind kaum anderweitige Geldmittel verfügbar. Das Thema Immobilien vererben erweist sich daher als komplexer als andere Erbfälle.
Im ungünstigsten Fall hat eine mangelnde Liquidität zur Konsequenz, dass die Erben das Haus verkaufen müssen. Das kann dann unabwendbar sein, wenn die Anteile der Kinder nicht anderweitig aufzutreiben sind. Dies ist ein triftiges Argument beim Thema „Immobilien vererben“: Mit Hilfe eines Testaments oder eines Ehe- und Erbvertrags wäre es möglich, eine individuelle Regelung zu treffen. Das kommt in der Praxis häufig vor und dient dazu, dem überlebenden Ehegatten das Wohnen in der Liegenschaft zu sichern. Mit den entsprechenden Dokumenten und Vereinbarungen wäre es möglich, der Witwe einen höheren Teil des Erbes zuzusprechen und ihre Position noch zusätzlich mit Wohn- bzw. Nutzniessungsrechten abzusichern. (siehe Box unten: Checkliste: Testament und Erbvertrag).
Was sind gesetzliche Pflichtteile?
Umgekehrt ist es ein weit verbreiteter Irrtum, ein Erblasser respektive eine Erblasserin habe es in der Hand, mit einem Testament praktisch nach Belieben schalten und walten zu können. Nahen Verwandten – vor allem Kindern – stehen nach dem Gesetz gewisse Pflichtteile zu. Man kann also das ganze Erbe weder einer gemeinnützigen Organisation noch einer wildfremden Person ausserhalb der Familie vermachen – der Erblasser kommt nicht darum herum, die gesetzlichen Pflichtteile von nahen Verwandten zu respektieren.
Im Beratungszentrum der Zeitschrift „Beobachter“ ging zum Beispiel neulich folgende Frage ein: „Kann meine Mutter ihren Hund als Erben einsetzen?“ Die Antwort der „Beobachter“-Experten, kurz zusammengefasst: Auch wenn die Tierliebe noch so gross ist – die Mutter kann ihren Hund nicht als Erben einsetzen! Tut sie es doch, wäre das Testament formell ungültig. Da wir aber alles in allem ein liberales Erbrecht kennen und Erblasser einige Gestaltungsmöglichkeiten haben, ist anzufügen: Es wäre testamentarisch sehr wohl möglich, dass eine Freundin der Mutter den Hund inklusive Geld zugesprochen erhält. Im Testament wäre noch genauer zu umschreiben, was konkret zu tun wäre, damit der Hund gut versorgt ist.
Immobilien vererben – wie planen?
Die Eigentümer von Liegenschaften bzw. Wohnungen werden sich also eines Tages mit der Frage auseinandersetzen, wie und zu welchen Teilen die Liegenschaften an Nachkommen und Verwandte übergehen sollen. Fachleute empfehlen, sich zunächst mit der individuellen Familienkonstellation zu befassen. Ausgangspunkt ist etwa die Frage, welches Kind überhaupt Interesse an einer Liegenschaft im Eigentum der Eltern haben könnte. So wäre es nicht sinnvoll, sich über eine faire Verteilung den Kopf zu zerbrechen, wenn später gar kein Nachfahre das Objekt übernehmen möchte. An den Anfang der Nachlassplanung unter dem Titel „Immobilien vererben“ gehört also die Klärung der familiären Wünsche und Ziele, aber auch ganz einfach das Sammeln von Informationen. Eine Aufstellung bzw. ein Inventar wichtiger Vermögenswerte oder auch eine Liste von allfälligen Schenkungen oder Erbvorbezügen erleichtert die Planung.
Ob sich jemand auf die gesetzliche Erbfolge verlassen will oder eine individuelle Lösung bevorzugt, ist allein Sache des Erblassers. Viele Fachleute halten es für ratsam, zumindest gewisse Hauptfragen zu Lebzeiten zu regeln. Denn die rechtliche Konstellation des Gesamteigentums in Erbengemeinschaften hat es in sich – zu allen wichtigen Fragen können die Erben nur dann Entscheide fällen, wenn sich alle einverstanden erklären. Dieses Gesamteigentum heisst de facto, dass die Familienmitglieder voneinander abhängig sind und man sich in eine Art „Zwangsgemeinschaft“ begibt. Auch wenn man in der glücklichen Lage ist, dass in der Familie ein einvernehmlicher Umgang üblich ist, wird es bei Erbangelegenheiten plötzlich verzwickt.
Kein Zufall, erzählen sich Anwälte Witze wie: „Verstehen Sie sich in der Familie noch, oder haben Sie schon geerbt?“ Erst recht knifflig wird es beim Stichwort „Immobilien vererben“, da diese ja nicht einfach wie Barmittel oder Wertschriften ohne Weiteres teilbar sind.
Immobilien vererben: individueller Ansatz
Die Schweiz kennt grundsätzlich ein liberales Erbrecht. Ein Erblasser hat also mit den genannten Instrumenten (siehe unten Box) einen grossen Spielraum, den Nachlass so zu regeln, wie er es für richtig erachtet. Dabei ist daran zu erinnern, dass jede urteilsfähige Person, die nicht von Amtes wegen einen Beistand zugesprochen erhält, frei über ihr gesamtes Eigentum verfügen kann – natürlich mit Ausnahme der erwähnten Pflichtteile. Man mag es zwar als ungerecht empfinden, aber es ist zulässig, dem einen Kind die kleine, abgelegene Ferienwohnung in den Bergen und einem anderen Kind eine Traumvilla mit Seesicht zu vermachen.
Weil mit der ganzen Nachlassplanung komplexe erb- und güterrechtliche Fragen zu klären sind, lohnt sich eine professionelle Beratung. Auch wenn ein Testament relativ formlos zustande kommen und auch wieder abgeändert werden kann – welche Bestimmungen quasi als „letztwillige Verfügung“ wirklich umsetzbar sind, kann ein Laie nicht ohne Weiteres beurteilen. Neben erb- und güterrechtlichen Fragen spielen noch viele andere Aspekte wie die Steuerplanung mit hinein. Je nach Kanton fallen unterschiedliche Erbschafts- oder Schenkungssteuern an. – Eine professionelle Beratung und eine gründliche Planung machen sich also bezahlt. Denn häufig werden sich die Erben erst dann an ihrem Anteil erfreuen können, wenn sich familiäre Konflikte oder möglicherweise sogar die Anrufung eines Gerichts abwenden lassen.
Checkliste: Testament, Ehe- und Erbvertrag
- Notarielle Urkunde oder eigenhändig verfasst? – Viele Leute glauben, ein Testament müsse quasi ein hochoffizielles Dokument sein und von einem Notar öffentlich beurkundet werden. Das ist so nicht richtig! Auch ein vollständig handschriftlich verfasstes und zuhause aufbewahrtes Testament ist wirksam. Inhaltlich kann es sich aber lohnen, sich von einer Fachperson fachkundig begleiten zu lassen. Kommt dazu, dass ein Testament natürlich sicher verwahrt oder bei einer zuverlässigen Stelle hinterlegt sein sollte – damit es im Todesfall auch tatsächlich gefunden und eröffnet wird.
- Handschriftliches Testament: Ein Testament ist eigenhändig und in ganzer Länge handschriftlich zu verfassen, mit Ort und genauem Datum zu versehen und zu unterzeichnen. Es gibt aber auch die Möglichkeit, ein Testament unter Mitwirkung von zwei Zeugen von einem Notar öffentlich beurkunden zu lassen (öffentliches Testament).
- Ehevertrag: Schriftliche Vereinbarung zwischen Ehegatten; die Beurkundung bei einem Notar ist zwingend. Ein Ehevertrag macht vor allem dann Sinn, wenn die Gattin möglichst optimal begünstigt werden soll.
- Erbvertrag: Ist öffentlich zu beurkunden und bedarf der Mitwirkung von zwei Zeugen. Ein Erbvertrag macht es möglich, den Nachlass unter Einbezug aller Betroffenen nach den individuellen Bedürfnissen der Vertragsparteien zu regeln, und zwar unabhängig von den gesetzlichen Pflichtteilsansprüchen und weiteren Bestimmungen.
Lesen Sie dazu auch unsere Artikel:
- Erben und schenken: Steuerliche Folgen gut planen
- Sonderfall Immobilie im Nachlass: Behalten Sie im Falle eines Liegenschaftserbes den Überblick
- Erbschaft und Nachlass einer Immobilie: Rechtzeitige Nachlassplanung schafft Klarheit
- Erbengemeinschaft: Tipps für den Hausverkauf
- Rechtliche Situation für Eigentümer von Immobilien
Lieber Herr Zulliger
Ich habe folgende Anfrage an Sie:
Ich möchte heute meinen Hausteil meiner Schwester verkaufen, aber einen 20 jährigen Vorbehalt bei Wiederverkauf einbauen. D. h. sollte das Haus innerhalb dieser Frist zu einem höheren Preis verkauft werden, muss der entsprechende Anteil mir bzw. meinen Erben bezahlt werden. Kann dieser Text beim Hausteilverkauf notariell beurkundet werden?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Prüfung und Rückmeldung.
Herzliche Grüsse
Roberto Tino Brantschen, Merlischachen
Lieber Herr Brantschen
Danke für Ihre Nachrichte. Ihre Ansicht tönt plausibel. Es kann zu Ungerechtigkeiten führen, wenn die einen später von einer Wertsteigerung profitieren, die anderen nicht. Fragen Sie einen Notar, ich gehe davon aus, dass solche Einschränkungen üblich sind. Der Notar wird ihnen auch sagen können, welche Fristen möglich sind (10 Jahre, 20 Jahre?). Wichtig wäre auch noch, wie der aktuelle Kaufpreis bestimmt wird. Eine Expertenschätzung? Der aktuelle Marktwert, der je nach Lage sehr hoch sein kann? – Ein Thema wäre auch noch, wer für allfällige Grundstückgewinnsteuern aufkommen müsste (falls es doch zu einem Verkauf kommt).
Guten Tag
Wenn ich im Testament ein Wohnhaus zum Preis der Steuerwertschätzung Fr. 500’000.00 zugesprochen bekomme ist das auch der Kaufpreis?
Oder muss das Objekt geschätzt werden und ist dieser Betrag dann der Kaufpreis?
Es Grüsst JR
Guten Tag Herr Jacober,
Die Antwort ist nein. Die Steuerwerte werden normalerweise nach bestimmten Formeln ermittelt. Mit den Kaufpreisen, Verkehrswerten etc. hat es nichts zu tun. Aktuelle Verkehrswerte liegen meist erheblich höher. Handelt es sich um eine Nachlassplanung, Erbteilung oder ähnlich würden wir Ihnen empfehlen, sich beraten zu lassen.
Freundliche Grüsse,
Jonathan Weiss – newhome.ch Support Team
Guten Tag zusammen,
folgendes beschäftigt mich. Wir möchten, dass unsere Liegenschaft nach unserem Ableben als solches in der Familie erhalten bleibt und als Wohnraum für Behniderte, Betagte oder so zur Verfügung bleibt. Unsere Kinder sollen allenfalls, bei Bedarf oder Wunsch ein Wohnrecht haben. Ich habe an eine Stiftung gedacht, die dann von unseren Kindern verwaltet wird. Geht so etwas oder gibt es bessere Lösungen?
Mit freundlichem Gruss und bestem Dank
Nicole Sacharuk
Guten Tag Frau Sacharuk
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Ihre Idee tönt sehr sympathisch. Die Gründung einer Stiftung ist allerdings doch mit einigem Aufwand verbunden. Der Spielraum, das Haus auch weiter in der Familie zu nutzen, wäre wohl relativ eng. Für die Wahl der passenden Eigentumsform würde ich mich von einem Anwalt oder Notar beraten lassen. Hier finden Sie einige Tipps zur Gründung einer Stiftung.
Grüezi
Mein Partner und ich haben ein gemeinsames Kind. Wir leben zusammen in einer Miet-Wohnung. Mein Partner hat noch eine Liegenschaft.
Ich möchte, dass beim Ableben meines Partners die Liegenschaft unserem Sohn zu 100% vererbt wird. Können wir im Testament meines Partners schreiben, dass unser Sohn die Liegeschaft erbt und ich für das restliche vorhandene Vermögen auf den gesetzlichen Pflichtteil (aktuell 25%) gesetzt werde. Unser Sohn erhält somit die Liegeschaft und vom restlichen vorhandenen Vermögen den Pflichtteil von 75%. Geht das so?
Grüezi Frau Häfeli
Sie schreiben nicht, ob Sie und Ihr Partner verheiratet sind. Ich nehme es an. Es macht einen grossen Unterschied. Eine Witwe (wenn das Paar verheiratet war) würde mindestens einen Viertel des gesamten Vermögens bekommen (Barvermögen, Liegenschaften etc.). Wenn also der Sohn das Haus bekommt und Sie ein Viertel des Barvermögens, wären Ihre Pflichtteile nach meiner Meinung verletzt.
Haben Sie sich schon überlegt, einen Erbschaftsvertrag zu machen? Damit hätten Sie und die Familie einen grossen Gestaltungsspielraum für individuelle Lösungen. Der Beizug einer Fachperson ist ratsam (Notar, Jurist / Juristin).
Die Schweizer Notare schreiben übrigens zum Stichwort Pflichtteil:
«Wird die verfügungsfreie Quote überschritten, will das nicht heissen, dass die Anordnung ungültig ist, sondern nur, dass die pflichtteilsgeschützten Erben auf dem Rechtsweg ihre Herabsetzung verlangen können.»
– Ich hoffe, dass Ihnen diese Anregungen weiterhelfen.
Guten Tag
Danke für Ihre Unterstützun! Meine Frage: wir haben vor gut 5 Jahren geheirat. Vor 2 Jahren habe eine Vorerbschaft erhalten und damit alls Alleineigentümmer eine Immobilie erworben. Darin haben wir aus der Errungenschaft nur werterhaltend investiert. Nun steht die Trennung ins Haus. Die Liegenschaft wird entschieden höher bewertet als beim Kauf. Wenn ich das Haus nun verkaufe – und eine Stange gewinnsteuer bezahlen werde – einen Teil des Mehrwertes abgeben oder gehört auch dieser Teil in mein Eigengut?
Ich bin auf Ihre Antwort gespannt. Beste Grüsse
Guten Tag Herr Ammann
Vielen Dank für Ihre interessanten Fragen! Wir können Ihnen dazu aber leider keine abschliessende Auskunft geben. Da spielen so viele Dinge mit hinein (Güterstand, Vereinbarungen zwischen Ihnen und Ihrer Gattin, Einträge im Grundbuch, Art und Abwicklung der Scheidung, dann noch komplexe Steuerfragen, Grundstückgewinn). Da hier doch einiges auf dem Spiel steht, würde sich der Beizug einer Fachperson aufdrängen.
Wichtig ist höchstens noch der Hinweis, dass Sie beweispflichtig sind. Sie müssen mit Dokumenten und Unterlagen beweisen können, was Sie als Ihr Eigengut betrachten. Wer gemeinsam eine Immobilie besitzt, sollte daher mit Vorteil Buch führen (Herkunft der Eigenmittel, Renovationen, Unterhalt, Amortisationen etc.).
Das Thema Erbrecht ist sehr facettenreich und wird man mit dem Thema konfrontiert, weiß man oftmals nicht so recht, wie vorzugehen ist. In diesem Fall kann ein Fachanwalt für Erbrecht behilflich sein, da er mit der Gesetzeslage vertraut ist und eine gewisse Erfahrung in verschiedenen Konflikten gesammelt hat. Auf diese Weise kann dem Betroffenen geholfen werden, seine Interessen bestmöglich durchzusetzen.
Da haben Sie Recht, vielen Dank für Ihren Hinweis. Eine Beratung durch einen Juristen, Anwalt oder durch einen Notar kann sehr viel Wert sein.
Guten Tag
Meine Eltern teilen sich eine Wohnung. Nun wollen sie sich absichern, dass im Todesfall von meiner Mutter/Vater, der überlebende Ehepartner weiterhin im Haus leben darf, bis auch dieser stirbt. Ich weiss, dass man das mit einem Erbvertrag regeln kann. Nun ist aber mein Bruder nicht einverstanden und würde nicht unterschreiben. Kann man das auch in einem Testament schreiben? Oder wäre das nicht gültig.
Herzlichen Dank
Guten Tag Frau Frei
Damit alles seine Ordnung hat und auch formell korrekt abläuft, würden wir Ihnen unbedingt eine Beratung empfehlen. Durch einen Notar, eine Juristin oder ähnlich.
Gewisse Dinge können Sie bzw. die Eltern auch ohne Zutun der Kinder veranlassen, und zwar über einen Ehevertrag. Da ist es möglich, den Ehegatten maximal zu begünstigen, in verschiedener Hinsicht (Erbaufteilung, Nutzniessung). Es ist recht häufig, dass sich Ehegatten ein Nutzniessungsrecht einräumen – der überlegende Ehegatte hätte dann die Nutzniessung am Vermögen oder an der gemeinsamen Liegenschaft.
Guten Tag,
Alle Ihre Anworten sind sehr informativ. Die beiden Kinder meiner verwitweten Schwester werden ihre Eigentumswohnung mit Hypotheken erben. Nun möchte sie, dass diese nicht verkauft, sondern vermietet wird, um ein Einkommen zu generieren. Ist das möglich im Testament und auf welchen Zeitraum?
Besten Dank.
Guten Tag Frau Fontana
Besten Dank für Ihr Feedback. Wir sind nicht ganz sicher, ob wir die Konstellation richtig einschätzen. Ist die Wohnung noch von der Witwe bewohnt oder an Dritte vermietet? Wer ist Eigentümer? Hat die Witwe ein Wohnrecht? In aller Kürze: Zu Lebzeiten kann ein Erblasser / Erblasserin bzw. ein Eigentümer mit seinem Vermögen tun und lassen, was er will. In der Erbengemeinschaft müssen aber alle Miterben gemeinsam entscheiden. In diesem Fall wäre wohl ein Erbvertrag sinnvoll, in dem der Wunsch der Witwe schriftlich festgehalten wird.
Über den Tod hinaus in einem Testament solche Wünsche durchzusetzen, ist nicht einfach. Ein Testament regelt u. a. die Verteilung des Nachlasses. Wenn ein Erblasser längerfristig den Verkauf der Liegenschaft verhindern möchte, müsste dies allenfalls durch Einschränkungen im Grundbuch angestrebt werden (ist aber schwierig).
Für eine weitergehende Beratung empfehlen wir Ihnen, sich an einen Notar oder an geschulte Jurist/innen zu wenden.
Einen neuen Blog zum Thema finden Sie hier:
https://blog.newhome.ch/blog/de/allgemein/erbengemeinschaft-tipps-fuer-den-hausverkauf/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag
Ich habe mein Testament geschrieben zusammen mit einem Notar und ist bei der Gemeinde hinterlegt. Nun hat sich eines meiner Kinder enttäuscht gezeigt und mir mitgeteilt, dass man heute das Testament in der Familie bespricht, bevor schreibt. Es wird begründet, dass vielleicht ein/e Erbe/in unglücklich ist mit dem was er bekommt und der/die andere/n ebenfalls. Es sind drei Kinder, zwei Liegenschaften, wovon ein Kind kein Interesse an einer der beiden Liegenschaften hat. Ich finde, dass ich nicht verpflichtet bin, über meine Entscheidung zu diskutieren. Aber vielleicht macht man das heute wirklich anders als früher.
Guten Tag
Natürlich kann es bei der Nachlassplanung sinnvoll sein, sich zuerst einmal in der Familie zu informieren – wer hat welche Wünsche und Anliegen? Wer könnte oder möchte die Liegenschaften übernehmen?
Es ist mir neu, dass man das Testament zuerst in der Familie bespricht. Sie sind frei darüber zu entscheiden, ob dies Ihrem Wunsch entspricht oder nicht.
Gerade bei Liegenschaften kann es sinnvoll sein, gewisse Dinge mit einem Testament zu regeln. Denkbar wäre etwa, dass Sie einem bestimmten Kind eine Liegenschaft zu Eigentum übertragen lassen, unter Anrechnung des Erbanteils. Eine Fachperson oder ein Notar wird Ihnen die Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigen. – Bei der Nachlassplanung ist einzig zu bedenken, dass das Erbrecht gewisse Pflichtteile von nahen Verwandten kennt.
Auch, wenn die Entscheidung, ob nach dem eigenen Tod die gesetzliche Erbfolge eintreten, oder ob zuvor ein Testament angefertigt werden soll, ganz dem Erblasser obliegt, bevorzugt die Mehrheit im Grunde eher Letzteres. Allerdings erklären sich aus verschiedenen Gründen nicht alle Menschen dazu bereit, sich zu ihren Lebzeiten auch um ein Testament zu kümmern. Dabei kann ein Rechtsanwalt für Erbrecht oder ein Notar ausgiebig über die verschiedenen Optionen beraten, sodass einem selbst viel eigene Recherche erspart bleibt.
Guten Tag Verena
Besten Dank für Ihren Hinweis. Das muss jeder Erblasser selbst entscheiden. Im Zusammenhang mit Liegenschaften als Teil des Nachlasses gilt es aber als besonders sinnvoll, gewisse Dinge testamentarisch zu regeln. Denn nach der gesetzlichen Erbfolge bilden ja die Erben und Miterben in der Regel eine Erbengemeinschaft, die nur einstimmig entscheiden kann.
FAQ‘ und Lösungsmöglichkeiten haben wir hier in einem anderen Blog zusammengefasst:
https://blog.newhome.ch/blog/de/allgemein/erbengemeinschaft-tipps-fuer-den-hausverkauf/
Sehr geehrter Herr Zulliger
Ich habe eine Wohnung in der Schweiz geerbt.
Ich bin bosnischer Staatsbürger und lebe auch in Bosnien.
Ich würde die Wohnung gerne von einem Schweizer Treuhänder verwalten und vermieten lassen.
Nun interessiert es mich, auf was ich da aufpassen muss. Sind alle Treuhänder in solchen Fällen seriös?
Vielen Dank
Guten Tag Herr Berber
Die Verwaltung einer Wohnung oder mehrere Wohnungen kostet meist etwa 4 bis 5 Prozent der Netto-Einnahmen. Für grössere Verwaltungen sind einzelne Wohnungen weniger interessant, das wird dann etwas teurer (höherer Prozentsatz, Pauschale).
Es gibt sehr viele Anbieter und Treuhänder, die das günstig machen. Ob die auch immer professionell sind, ist manchmal fraglich.
Sicher gibt es Leute, die das sehr seriös machen. Ich würde nach der Ausbildung des Treuhänders fragen und unbedingt die Referenzen überprüfen. Fragen Sie auch: Wie lange ist der Treuhänder schon beruflich aktiv?! Sind seine anderen Kunden zufrieden?
Grüezi
Die verheirateten Eltern vereinbarten, dass beim Tod des Partners das komplette Eigentum auf den überlebenden Ehegatten übergehen soll und wir Kinder vorerst nichts erben.
Nach dem Tod der Mutter kann somit also der Vater nach eigenem Willen über das Eigentum (insbesondere auch die Liegenschaft) verfügen, diese veräussern und mit dem Erlös machen was er will – ohne dass dabei auf Pflichtteile geachtet werden muss, habe ich das richtig verstanden?
Freundliche Grüsse
Wir können das nicht abschliessend beurteilen. Dazu müssten Sie wissen, was genau die Eltern vereinbart haben. Gibt es einen Ehevertrag oder ein Testament? Die Eigentümer einer Liegenschaft können frei entscheiden, was sie regeln wollen und sie müssen niemandem Rechenschaft ablegen. Wir haben ein relativ liberales Erbrecht.
Was wir in der Praxis oft sehen: Ehepartner mit Wohneigentum räumen sich im Todesfall eines Partners gegenseitig das Recht der Nutzniessung ein. Das heisst, der überlebende Partner kann dann über die Liegenschaft verfügen, sie selbst bewohnen, vermieten etc. Das ist weit verbreitet.
So viel ich weiss, hat das aber mit den gesetzlichen Pflichtteilen weiterer Erben in der Familie nichts zu tun. Im Normalfall müssen Sie sich also nicht sorgen, dass sie «quasi» enterbt werden. Die Pflichtteile sind geschützt, insbesondere bei einem Verkauf, es sei denn, es liegen sehr schwerwiegende Verfehlungen gegenüber dem Erblasser vor.
Trennungsvereinbarung unterschrieben, wir sind in Scheidung, inkl. das von meinem Ex- Mann überschriebene Haus. Im Haus ist noch ein Erbe von ihm, mein Mann will das Erbe wieder herausnehmen!? Kann er das trotz Vertrag?
Guten Tag Frau Heidemann
Besten Dank für Ihre Anfrage und Ihren Kommentar. Wir haben derzeit sehr viele Anfragen zu komplexen Rechtsfällen, Erbschaften, Steuern, Scheidungen. Ohne Kenntnis der Unterlagen und aus Zeitgründen ist es leider im Moment nicht möglich, Ihnen eine konkrete Rechtsberatung anzubieten. Gerne verweisen wir aber auf folgenden Beitrag, der die rechtlichen Grundlagen in der Schweiz und einige praktische Hinweise vermittelt:
https://www.newhome.ch/blog/de/kaufen/immobilienrecht/scheidung-was-passiert-mit-dem-haus/
Hier weitere Infos zu einer Scheidungskonvention:
https://www.gerichte-zh.ch/themen/ehe-und-familie/scheidung/musterkonventionen.html
Freundliche Grüssen
Jürg Zulliger
newhome.ch
Guten Tag
Frage: Gibt es eine Frist für die Überschreibung einer Eigentumswohnung nach dem Tod des Eigentümers an den Erben?
Gruss I.L
Guten Tag Frau Lanz
Die Notariate und Grundbuchämter sind kantonal geregelt. Für den Kanton Zürich haben wir folgende Information gefunden (von Fristen steht da aber nichts):
«Die Erben werden unmittelbar mit dem Tod des Erblassers Eigentümer sämtlicher seiner Grundstücke (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Sie können aber beim Grundbuchamt erst über diese Grundstücke verfügen, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind (Art. 656 Abs 2 ZGB). Dafür ist dem Grundbuchverwalter eine Erbbescheinigung im Original einzureichen (Art. 65 Abs. 1 lit a. GBV).»
https://www.notariate.zh.ch/deu/grundbuch/weitere-eigentums-shy-aenderungen/erbfolge-erbteilung/
Ich nehme an, wenn Sie diese Bescheinigung haben, sollte der Eintrag im Grundbuch rasch erfolgen. Am besten erkundigen Sie sich beim zuständigen Notar und/oder Grundbuchamt.
Guten Tag Herr Zulliger,
mein Mann und ich haben vor zwanzig Jahren ein Haus gekauft, dass wir zusammen mit unseren 2 Kindern (16 und 19 Jahre alt) bewohnen. Im Grundbuch sind wir beide als Eigentümer eingetragen. Was passiert mit der Liegenschaft, wenn einer von uns beiden stirbt. Geht diese automatisch an den überlebenden Eigentümer über oder muss soetwas auch mit einem Testament geregelt werden? Unsere Idee ist, dass erst der überlebende Ehegatte das Haus erbt und nach dem Tod beider Elten die Kinder das Haus erben.
Freundliche Grüsse Nicole
Guten Tag Nicole
Das ist tatsächlich möglich. Denkbare Instrumente wären: Testament, Ehevertrag der Eltern oder ein Erbvertrag. Diese Dokumente müssen in der Regel öffentlich beurkundet werden. Sie können sich dazu von einem Notar beraten lassen.
Denkbar wäre etwa, dem überlebenden Ehegatten einen höheren Anteil am Nachlass zuzusprechen. Recht häufig kommt es vor, dass sich Ehepartner gegenseitig ein Nutzniessungsrecht am gemeinsamen Haus einräumen (in einem Ehevertrag). Mit dem Nutzniessungsrecht hat die Witwe bzw. der Witwer das Recht, das Haus weiter zu bewohnen oder die Erträge daraus vollumfänglich als Einkommen zu erhalten. – Was in Ihrer Familie passend ist, müssen Sie zusammen mit einer Fachperson klären.
Mit besten Grüssen
Jürg Zulliger
newhome.ch
Guten Tag, ich habe mit Spannung Ihre Berichte gelesen. Darf ich etwas nachfragen? Ein Testament wurde für ungültig erklärt und die Erbteilung kann nicht abgeschlossen werden, weil das Inventar mangelhaft ist. Teilweise sind Geldbeträge nicht aufgeführt die auf dem Konto oder als Darlehen vergeben sind. Was passiert in dieser Zeit mit einer Ferienliegenschaft, aso einem Alphäuschen? Darf dies von einzelnen genutzt werden oder nicht? Ist das versiegelt oder nicht?
Guten Tag Herr Gübeli
Aufgrund der vielen Anfragen derzeit können wir nur sehr allgemein antworten. Wir kennen ja die konkreten Umstände, Dokumente und Urkunden nicht oder die Kompetenzen von involvierten Behörden (kantonal unterschiedlich).
Wichtig ist immer, alle Beteiligten einzubeziehen. Nach dem Gesetz sind ja bekanntlich alle Erben gemeinsam die Gesamteigentümer der Erbschaft; sie bilden eine Gemeinschaft zur gesamten Hand. Wenn Sie sich einig sind, sollte eine Nutzung dieses Gebäudes bzw. der Ferienliegenschaft eigentlich möglich sein. Dann wäre noch zu regeln, durch wen, gegen Entschädigung oder nicht etc.
Wenn möglich sind langwierige und teure Rechtsverfahren zu vermeiden. Sogar die Zürcher Gerichte schreiben dazu auf ihrer Website:
«…..Denken Sie dabei auch daran, was die Erblasserin dazu sagen würde, wenn Sie die Erbschaft für Gerichte und Anwälte ausgeben, statt sich zu einigen.»
https://www.gerichte-zh.ch/themen/erbschaft/klagen-nachlassabwicklung/ungueltigkeitsklage.html
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Sehr geehrter Herr Zulliger, ich bin 70 Jahre alt, habe drei erwachsene Kinder und habe mein Vermögen und Pensionskassenguthaben seit 2013 in neun kleinen Wohnungen investiert. Dieses Jahr habe ich meinem Sohn mit Familie das Haus verkauft, in dem die Kinder gross geworden sind. Den Wert haben wir von einer Bank bei einer Begehung schätzen lassen, dennoch wäre der MArktwert um Einiges höher gewesen, wenn man über einen Makler verkauft hätte. Dazu hatte ich auch Bewertungen eingeholt. Um diesen Vorteil auszugleichen, habe ich überlegt, in einem Erbvertrag festzuhalten, dass die beiden Töchter Wohnungen erhalten, die zum Zeitpunkt des Verkaufs zusammen auch diesem Kaufwert nach Schätzung der gleichen Bank entsprochen hätte, wobei Hypothekarbelastung und Rendite auch in etwa gleich wären wie beim Haus. Der Rest der Wohnungen kann dann entweder verkauft oder zu etwa gleichen Teilen vererbt werden in diesem Vertrag. Kann eine solche Aufteilung in einem Erbvertrag unter den Erben so vereinbart werden? In unserer familiären Diskussion erscheint uns dieses Vorgehen noch fair. Danke für Ihre Sicht zu unseren Überlegungen.
Guten Tag Frau Hirsirger
Besten Dank für Ihre Anfrage und Ihren Kommentar. Es ist uns leider nicht möglich, hier eine fundierte Beratung für Nachlassplanung, Erbverträge etc. anzubieten. Die rechtlichen Grundlagen, all die Wenn und Aber etc. sind viel zu komplex. Juristinnen und Juristen kennen viele Fälle in Familien, wo Ungleichbehandlung, Verletzung von gesetzlichen Pflichtteilen etc. zu Streit führen; all das kostet Geld und Nerven und schmälert die Erbschaft.
Grundsätzlich ist es aber sehr sinnvoll, sich in der Familien zusammenzusetzen und eine gemeinsame Lösung anzustreben – eben mit einem Erbvertrag. Es ist die beste Vorsorge, um spätere Konflikte zu entschärfen.
Weiter empfehle ich Ihnen einige Grundlagen und Links. Von der Kanzlei Wenger Vieli finden Sie unten den Verweis auf ein allgemein zugängliches Dokument dazu, insbesondere zur Frage des Verkehrswertes zum Zeitpunkt einer Erbschaft:
https://www.wengervieli.ch/de-ch/journal/spotlights/immobilien-im-erbrecht#:~:text=Kauf%20statt%20Schenkung&text=Wird%20der%20Verkehrswert%20der%20Liegenschaft,im%20Todeszeitpunkt%20nicht%20von%20Relevanz.
https://www.erbrechtsinfo.ch/erben/pflichtteil/
https://www.deinadieu.ch/faq/welchen-wert-setze-ich-fuer-das-elterliche-haus-fest-steuerwert/
https://www.erbrechtsinfo.ch/vererben/immobilien-uebertragen-kinder/
Mit freundlichen Grüssen
Jürg Zulliger
newhome.ch
Guten Tag Herr Zulliger,
mein Partner und ich (nicht verheiratet) kaufen aktuell ein Haus in Miteigentum (er 2/3, ich 1/3). Ich bin schwanger mit unserem ersten Kind. Wir werden uns testamentarisch für den gesamten frei verfügbaren Teil begünstigen. Was passiert nun, wenn jeman von uns stirbt? 50% geht ans Kind, so auch 50% des entsprechenden Anteils des Hauses. Darf der andere Elternteil wohnen bleiben, mind. bis das Kind 18. Jahre alt ist? Können wir uns gegenseitig ein Wohnrecht verschaffen? Beste Grüsse, Alina
Guten Tag Frau Dübeli
Vielen Dank für Ihre Frage und entschuldigen, dass wir erst jetzt antworten können. Uns erreichen viele Fragen rund um Wohneigentum, gemeinsamen Besitz, aber auch zu Mietrecht etc. Wir können nicht alle Einzelfälle behandeln. Daher kann ich auch Ihnen nur kurz und allgemein antworten:
Bei Paaren ohne Trauschein kommen die gesetzlichen Bestimmungen zum Ehegüterrecht nicht zur Anwendung. Weiter nehmen Paare ohne Trauschein Nachteile in Kauf, etwa bei der Begünstigung des Partners oder bei den Sozialversicherungen. Wer also ohne Trauschein eine Lebensgemeinschaft eingeht und eine Immobilie erwirbt, sollte wesentliche Fragen regeln (Konkubinatsvertrag, allenfalls ein Testament). Damit dies alles formell und fachlich richtig ist, sollten Sie sich an Notare oder Jurist/innen wenden. Sie werden Möglichkeiten mit einem Wohnrecht aufzeigen können. Wichtig ist auch, sich etwas mit den Eigentumsformen und vertraglichen Möglichkeiten und Themen bei gemeinsamem Besitz auseinanderzusetzen. Hier finden Sie ein gutes Merkblatt der Zürcher Notare, das allgemeingültig ist (jedenfalls in Bezug auf gemeinsames Wohneigentum):
https://www.notariate-zh.ch/deu/grundbuch/kaufvertrag-etc/einzelne-vertragsbestimmungen/parteien-verkaeufer-kaeufer
https://www.notariate-zh.ch/deu/download/?dow_cat_id=2
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger