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Das Thema Erbschaft ist für viele Menschen unangenehm, weswegen sie die Nachlassplanung gelegentlich vernachlässigen oder sogar überhaupt nicht berücksichtigen. Dabei kann eine rechtzeitige und umfassende Planung des Nachlasses durch den Erblasser der eigenen Familie und nahestehenden Personen viel Aufwand ersparen. Insbesondere wenn die Erbschaft von Immobilien oder grösseren Vermögenswerten geklärt werden soll, schafft eine eindeutig definierte Nachlassverteilung Klarheit und beugt proaktiv spätere Konfliktrisiken vor. Engel & Völkers Schweiz gibt in diesem Artikel einen Überblick über das Schweizer Erbrecht. Hier erfahren Sie, welche Aspekte Sie bei der Nachlassplanung besonders berücksichtigen sollten, damit Ihre Erbschaft in Ihrem Interesse weitergegeben werden kann.
Die Möglichkeiten zur Nachlassplanung: Immobilien und Vermögen vererben
Im Schweizer Erbrecht sind grundsätzlich zwei Möglichkeiten vorgesehen, in denen der Erblasser die Verteilung seines Nachlasses bestimmen kann. Sie werden als „letztwillige Verfügungen“ bezeichnet und können in Form eines Testaments oder eines Erbvertrags vorliegen.
Ein Testament ist laut Erbrecht definiert als einseitiges Rechtsgeschäft, in dem der Erblasser frei über seinen Nachlass verfügen kann. Testamente können handschriftlich verfasst oder als öffentliche Urkunde ausgestellt werden. In individuellen Situationen kann auch die mündliche Verkündung der letztwilligen Verfügung die Funktion eines Testaments einnehmen, jedoch ist eine schriftliche Fixierung meist besser nachzuvollziehen und eindeutiger zu interpretieren. Da allein der Erblasser für Entstehung, Fortdauer und Wirkungsrahmen des Testaments verantwortlich ist, kann er den Inhalt des Dokumentes in späteren Überarbeitungen oder Neufassungen ändern, somit handelt es sich um eine recht flexible Form der Nachlassplanung.
Hier liegt ein wesentlicher Unterschied zum Erbvertrag begründet: Dieser wird zwischen dem Erblasser und mindestens einer weiteren Partei geschlossen und anschliessend öffentlich beurkundet. Auf diese Weise wird er zur unwiderruflichen Vereinbarung und gilt fortan bindend für alle darin involvierten Vertragspartner.
Vermächtnis oder Erbeinsetzung? Unterschiede beider Nachlassformen
Weiterhin unterscheidet das Schweizer Erbrecht zwischen der Erbeinsetzung und dem Vermächtnis, die in der entsprechenden letztwilligen Verfügung festgelegt werden. Personen, die vom Erblasser als Erbe eingesetzt werden, erhalten nach seinem Ableben den gesamten oder partiellen Bestand des Nachlasses in Form von monetärem Vermögen, Immobilien, und Wertgegenständen. Wem hingegen ein Vermächtnis zugesprochen worden ist, tritt nicht direkt in die Rolle eines Erben, sondern verfügt lediglich über finanzielle Ansprüche gegen die Erben, die er folglich geltend machen kann.
Unabhängig von der Nachlassform sollte der Erblasser jedoch etwaige Pflichtteilansprüche berücksichtigen. Diese werden in erster Linie dem überlebenden Ehepartner, Nachkommen oder Eltern des Erblassers zuteil, die beim Antritt des Erbes von möglichen Bedingungen oder Auflagen des letzten Willens freizusprechen sind.
Immobilien bei der Nachlassplanung: Eingeschränkte Teilbarkeit und Nutzungsrecht
Häuser, Villen, Eigentumswohnungen und anderen Immobilien nehmen bei der Nachlassplanung eine besondere Rolle ein. Sie lassen sich, falls mehreren (Pflicht-)Erben ein Anteil an der Immobilie zusteht, nicht oder nur unter grossem Wertverlust aufteilen. Ausserdem hat der überlebende Ehepartner ein vorrangiges Nutzungsrecht an der Liegenschaft, wenn er sie gemeinsam mit dem Erblasser bewohnt hat. In vielen Fällen ist bereits bei der Nachlassplanung ein klärendes Gespräch zwischen zukünftigem Erblasser und späteren Erben sinnvoll. Hier kann besprochen werden, ob dem Ehepartner der Wert der Liegenschaft auf seinen Erbanteil angerechnet wird, und er den anderen Erben die Differenzbeträge erstattet, oder ob die Immobilie im Falle der Erbschaft gemeinschaftlich genutzt oder verkauft werden soll. Der Verkauf stellt die aus finanzieller Sicht oft einfachste Möglichkeit dar, da so jedem Erben der ihm zustehende Erbschaftsanteil an der Immobilie aus der Verkaufssumme ausgezahlt werden kann.
Auch wenn keine Einigung unter den Erben erzielt werden kann, kommt es häufig zum gerichtlich beschlossenen Verkauf der Liegenschaft, allerdings erzielen derartige Zwangsverkäufe häufig einen deutlich geringeren Verkaufspreis und belasten die Beziehung zwischen den Erben zusätzlich. Aus diesem Grund sind vorab getroffene Einigungen zwischen allen Parteien, die zusätzlich in der letztwilligen Verfügung des Erblassers festgehalten werden können, die einfachste und harmonischste Lösung, mit Nachlass und Immobilie umzugehen.
Aufgrund der Vielschichtigkeit des Schweizer Erbrechts ist in jedem Fall auch das Hinzuziehen einer fachlichen Instanz in Ihrem Erbschaftsfall anzuraten. Vorab erhalten Sie weitere wichtige Informationen zu diesem Thema in unserem Erbschaftsratgeber, welchen Sie hier online einsehen können. Gerne steht Ihnen Engel & Völkers Schweiz beratend zur Seite: In einem individuellen Gespräch finden wir gemeinsam die beste Lösung für die Nachlassplanung Ihrer Liegenschaft. Wir freuen uns über Ihren Kontakt, gerne per Telefon oder E-Mail.
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Du hast Recht, man soll Willen nicht vernachlässigen, auch wenn es unangenehm ist. In einer Familie ist die Nachfolge wichtig. Jeder will eine gute Abfolge seines Hab und Gut und die Möglichkeit haben, selbst zu entscheiden, wie er es verteilen möchte. Natürlich müssen Sie auch von einem guten Notar begleitet werden.
Tatsächlich wird die Planung des Nachlasses von vielen Personen gerne stetig verschoben oder gänzlich vermieden, da es als unangenehmes Thema empfunden wird. Gerade wenn es um höhere Vermögenswerte geht, wird es zu späterer Zeit dafür umso komplizierter. Unterstützung und Beratung können Betroffene dennoch von einem Rechtsanwalt für Erbrecht erhalten.
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