Das CO2-Gesetz ist in der Abstimmung am 13. Juni mit 52 Prozent Nein-Stimmen abgelehnt worden. Für Gebäude sah die Vorlage klare Standards und Grenzwerte vor. Was gilt in Zukunft? Wer baut oder saniert, muss wie bisher die kantonalen Gesetze beachten. Auch die sehen eine Wende in Richtung erneuerbare Energie vor. 

Photo by Etienne Girardet on Unsplash

Der Bund und die Kantone verfolgen grundsätzlich das Ziel, den Energieverbrauch und CO2-Emissionen zu senken. Für die Energiestrategie spielen die Gebäude eine wesentliche Rolle: Denn sie sind für rund 24 Prozent der CO2-Emissionen und 44 Prozent des Energieverbrauchs verantwortlich (Zahlen von 2019). Das CO2-Gesetz sah daher neben Abgaben auf Benzin, Öl und Gas klare Grenzwerte für Gebäude vor. Die Fachleute sprechen vom sogenannten «Emissionsgrenzwert»: Konkret ging es darum, dass ein CO2-Ausstoss von höchstens 20 Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter Energiebezugsflächen zulässig gewesen wäre.  

Für die Praxis würde dies eine hohe Hürde darstellen – jedenfalls wäre dies deutlich strenger, als die Vorgaben in den heute geltenden Energiegesetzen der Kantone (auch wenn es anders gerechnet wird). De facto wäre es kaum noch möglich, den Grenzwert mit bestehenden Öl- und Gasheizungen zu erreichen. Zwar ging es nie um ein Verbot oder einen Sanierungszwang. Doch jedes Mal wenn ein Eigentümer eine Heizung ersetzt, muss er die zu diesem Zeitpunkt geltenden Energievorschriften und Grenzwerte einhalten.  

Wie weiter nach der Ablehnung des Gesetzes? 

Doch die Vorlage, auf die sich National- und Ständetrat letztes Jahr geeinigt hatten, ist in der Volksabstimmung knapp gescheitert. Viele Haus- und Wohnungseigentümer sind jetzt verunsichert – was gilt jetzt? Der «Plan B» in diesem Zusammenhang ist klar: Wenn es keine einheitliche eidgenössische Regelung gibt, gelten wie bisher die kantonalen Bau- und Energiegesetze.  

Diese sind de facto sehr unterschiedlich. Zwar einigten sich die Kantone auf sogenannte Mustervorschriften im Energiebereich (MuKEn). Auch sie sehen bei Neubauten und Sanierungen gewisse Grenzwerte vor (Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser). Wer sein Haus saniert, muss zum Beispiel einen Anteil des Bedarfs mit erneuerbarer Energie abdecken. Der Verbrauch von fossilen Energieträgern (Öl, Gas) darf maximal 90 Prozent betragen. Die restlichen 10 Prozent müssen mit erneuerbarer Energie oder einer besseren Wärmedämmung abgedeckt werden. Diese Vorschriften gelten aktuell in 14 Kantonen (u. a. in BS, LU, TG, GR, OW, FR). Drei weitere Kantone haben die Revision ihres Gesetzes abgeschlossen, und in sechs weiteren Kantonen laufen die parlamentarischen Beratungen (zum Beispiel in GE, BE, ZG, SZ).  

Je nach Einzelfall, je nach Gebäude und finanziellen Möglichkeiten des Hauseigentümers sehen die erwähnten Mustervorschriften eine breite Auswahl an Sanierungsvarianten vor. Beim Neubau gibt es aber keinen wesentlichen Unterschied zwischen dem jetzt geltenden System und der CO2-Vorlage: Die Anforderungen sind so ausgestaltet, dass im Neubau praktisch keine Heizungen mehr mit fossilen Brennstoffen eingebaut werden. Kommt dazu: Das im Kanton Basel-Stadt aktuell geltende Energiegesetz oder die vorbereitete Gesetzesrevision im Kanton Zürich gehen sogar über die sonst üblichen Standards hinaus. De facto werden Öl- und Gasheizungen nur noch bewilligt, wenn andere Varianten technisch und finanziell nicht möglich sind. 

Wechsel auf erneuerbare Energien 

«Die Vorschriften der Kantone zielen schon seit 30 Jahren darauf ab, die Anforderungen an die Gebäude zu erhöhen und die Energieeffizienz zu verbessern», sagt Olivier Brenner von der Konferenz kantonaler Energiedirektoren EnDK. Im Neubau kommen erneuerbare Energieträger wie Wärmepumpen mit Erdsonden schon seit über 10 Jahren auf einen Marktanteil von fast 100 Prozent. Laut EnDK zeichnet sich nun auch bei Gebäudesanierungen ein Umdenken ab – und zwar völlig unabhängig von einem eidgenössischen CO2-Gesetz. In denjenigen Kantonen, die nach den Mustervorschriften gewisse Anforderungen an Heizungen definieren, beträgt bei Sanierungen der Anteil erneuerbare Energie rund 80 Prozent. Dazu gehören vor allem Wärmepumpen (entweder mit Erdsonde oder Luft-Wasser-Wärmepumpen).  

Nicht zu vergessen ist, dass die Schweiz ohnehin bereits ein CO2-Gesetz hat und auch CO2-Abgaben eingeführt worden sind. Aktuell liegt die Abgabe bei 96 Franken pro Tonne CO2-Ausstoss. Das jetzt geltende Gesetz lässt eine Erhöhung auf 120 Franken zu, sofern gewisse Zwischenziele bei den CO2-Emissionsreduktionen nicht erreicht werden. 

Stand der kantonalen Gesetze: 

https://www.endk.ch/de/energiepolitik-der-kantone/muken

FAQ’s rund ums CO2-Gesetz und die Energievorschriften 

Bundesrat und Parlament wollten damit die Schweizer Klimapolitik voranbringen und den Ausstoss des schädlichen CO2-Gases weiter senken. Konkret umfasste die Vorlage höhere CO2-Abgaben auf Öl, Gas, Benzin und Flugtickets. Die Mittel wären zweckgebunden für Gebäudesanierungen und die Förderung klimafreundlicher Technologien eingesetzt worden (Klimafonds). Da das Gesetz in der Volksabstimmung abgelehnt wurde, gilt jetzt unverändert das bisherige CO2-Gesetz. Das Gebäudeprogramm, das finanzielle Beiträge für Sanierungen und mehr Energieeffizienz umfasst, wird fortgeführt. Es sind wie bisher die Kantone, die die Bau- und Energievorschriften erlassen und damit die Standards festsetzen. Auch ohne CO2-Gesetz verfolgen die meisten Kantone eine Politik, die eine Wende zu erneuerbaren Energien anstrebt. 

Ja. Hauseigentümer, die den Energieverbrauch und den CO2-Ausstoss der Liegenschaft senken, erhalten finanzielle Beiträge – etwa wenn sie die Wärmedämmung verbessern bzw. die Fassade sanieren oder eine alte Heizung durch eine neue Wärmepumpe ersetzen. Das Gebäudeprogramm wird zu einem wesentlichen Teil aus der schon heute bestehenden CO2-Abgabe finanziert. 

www.dasgebaeudeprogramm.ch 

In den meisten Kantonen müssen zentrale Elektroheizungen und zentrale Elektroboiler erste beim anstehenden Ersatz oder innerhalb einer Frist durch andere Systeme ersetzt werden. Die kantonalen Energiegesetze sind in diesem Punkt nicht einheitlich. Diese Technologie gilt aus heutiger Sicht als überholt und ineffizient, weil der Stromverbrauch hoch liegt (ganz im Gegensatz zu modernen Wärmepumpen).  

 

Sie müssen in jedem Fall die kantonalen Vorschriften einhalten, wenn Sie sanieren oder die Heizung ersetzen. Ein gewisser Anteil (meist 10 Prozent des Bedarfs) muss in mittlerweile 14 Kantonen aus erneuerbarer Energie stammen. Natürlich können Sie auch darüber hinaus eine vollständige Umrüstung auf erneuerbare Energie vornehmen. Zur Frage der Offerte: Es sollten mindestens drei Offerten eingeholt werden. Manchmal lohnt es sich, die Offerte von einem unabhängigen Berater oder einem Fachverband prüfen zu lassen. Manchmal sind noch Positionen enthalten, die nicht unbedingt nötig sindzusätzliche Anpassungen etc.). Prüfen Sie, ob es in Ihrem Fall bzw. in Ihrem Kanton Förderbeiträge gibt (www.energiefranken.ch oder www.dasgebaeudeprogramm.ch). 

Der technische Zustand des Gebäudes und die Heizung sollten natürlich aufeinander abgestimmt sein. Wir würden Ihnen unbedingt empfehlen, professionellen Rat einzuholen oder einen GEAK+ in Auftrag zu geben (Gebäudeenergieausweis der Kantone mit Empfehlungen und Sanierungsvarianten). Da wir jetzt kein schweizweites CO2-Gesetz haben, gelten die kantonalen Energievorschriften – diese umfassen in der Regel mehrere Varianten, die für verschiedene Gebäude und Situationen passen. Wenn Sie keine Fussbodenheizung haben und das Gebäude kaum oder schlecht gedämmt ist, würde natürlich eine Umrüstung auf eine Wärmepumpe nur bedingt Sinn machen. In Ihrem Fall sollten Sie den Einbau einer Pelletsheizung prüfen! Wärmepumen in schlecht gedämmten Gebäuden sind aufgrund der höheren notwendigen Leistung grösser und somit teurer. Es wird sich meist lohnen, den Zustand durch eine Fachperson zu prüfen und in Etappen zu planen. 

 Hier finden Sie weitere Informationen: 

www.erneuerbarheizen.ch 

www.geak.ch 

In der Regel bieten die Gaswerke den Bezug von Biogas zu unterschiedlichen Anteilen an. Herkunftsnachweise aus dem Ausland genügen aber in der Regel nicht, um die kantonalen Vorschriften beim Ersatz einer Heizung zu erfüllen. Nur in der Schweiz eingespiesenes Biogas wird bei solchen Fällen berücksichtigt. Die Praxis ist kantonal noch unterschiedlich. Diverse Kantone stufen die Erzeugung von Heizung und Warmwasser mit Biogas nicht als eine akzeptierte Standardvariante ein, andere bieten ein solche an (Standardvarianten mit einem Anteil erneuerbare Energie), zum Beispiel der Kanton Luzern. Hier müssen Sie für die ganze Nutzungsdauer einer Gasheizung nachweisen (20 Jahre), dass Sie Biogas beziehen. – Bei diesem komplexen Thema sollten Sie sich kompetent beraten lassen und sich bei den kantonalen Behörden informieren. 

Handelt es sich zum Beispiel um ein Einfamilienhaus oder ein kleines Mehrfamilienhaus, ist der 1:1 Ersatz einer Gas- oder Ölheizung meist die billigste Lösung, sofern diese noch zugelassen ist. Der Preis einer Wärmepumpe mit Erdsonde schwankt; das hängt von den konkreten Umständen, der Eignung des Grundstücks und der Grösse der Anlage ab. Als Faustregel müssen Sie mit 35’000 bis 40’000 Franken rechnen. Am besten lassen Sie sich unabhängig beraten und vergleichen Offerten. Die Wärmepumpe hat den Vorzug, dass sie im Betrieb absolut sauber ist, d. h. keine CO2-Emssionen verursacht. Die erneuerbare Energie ist auch effizient: Denn mit dem für den Antrieb nötigen Strom erzeugt die Anlage drei oder viel Mal so viel Energie (für Heizung und Warmwasser). Die längerfristigen Betriebs- und Wartungskosten sind sehr tief. Das heisst: Unter Berücksichtigung von stark sinkenden Nebenkosten, Förderbeiträgen, Steuervorteilen etc. werden Sie die Investition meist innerhalb von 10 bis 15 Jahren amortisieren.  

Nein, das ist im Moment nicht vorgesehen. Die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich sehen verschiedene Varianten vor, Gebäude auch weiterhin mit Öl- oder Gasheizungen zu betreiben. Der Eigentümer ist aber in der Regel in der Pflicht, die CO2-Emissionen anderweitig zu kompensieren. Wenn also eines Tages eine Sanierung ansteht, muss zum Beispiel ein Anteil des Bedarfs von mindestens 10 Prozent durch erneuerbare Energie gedeckt werden (etwa mit einer Solar-Anlage)Oder der Energiebedarf muss anderweitig gesenkt werden, zum Beispiel mit einer besseren Wärmedämmung des Gebäudes. 

Die Gebäude, die ein Minergie-Label haben, erfüllen die kantonalen Energievorschriften. Das gilt generell für alle Häuser, die bereits einem guten Standard entsprechen: Ist zum Beispiel ein schon bestehendes – auch älteres – Wohnhaus bereits energieeffizient (mindestens Kategorie D nach dem Gebäudeenergieausweis GEAK), sind keine weiteren Massnahmen oder Sanierungen erforderlich.  

Lesen Sie zusätzlich unseren Artikel „CO2-Gesetz – Weichenstellung für nachhaltiges Bauen“: https://blog.newhome.ch/blog/de/allgemein/co2-gesetz-weichenstellung-fuer-nachhaltiges-bauen/