Viele Leute unterschätzen, dass in der Schweiz praktisch sämtliche Bauten und Umbauten bewilligt werden müssen. Was ohne Baubewilligung gebaut werden darf, lässt sich fast an einer Hand abzählen: etwa ein kleiner Geräteschuppen, ein kleines Gartenhaus oder ein Festzelt, das Sie nur für ein paar Tage aufstellen.
- Baugesuch: Beispiel mit dem Gartenhaus
- Baugesuch: Vom Formular bis zur Baufreigabe
- Was ist im Kern zu prüfen?
- FAQ’s: Baubewilligungen in der Schweiz

In der Praxis kommt das oft vor: Viele Leute erstellen am Haus oder im Garten irgendwelche Anlagen – sie bauen einen Spielplatz, bringen neue Spielgeräte, einen Zaun oder einen Sichtschutz an. Kaum jemand denkt dabei an Baugesetze, Paragrafen und Vorschriften. Das kann unangenehme Folgen haben. Erfahrene Baujuristen und Profis kennen dieses Spannungsfeld. Fast alles ist heute geregelt, muss genauer geprüft und bewilligt werden.
Die meisten wissen wohl darum, dass grössere Anlagen, ein Gewerbebau, ein von Grund auf neu gebautes Wohnhaus oder ein neuer Stall einer Bewilligung bedürfen. Dasselbe wäre wohl für einen Abbruch oder eine Totalsanierung zu vermuten. Doch das Baurecht geht noch wesentlich weiter: Nach dem Wortlaut der Baugesetze gilt oft selbst ein Gartenhaus als neue Anlage und muss den Bewilligungsprozess durchlaufen.
Baugesuch: Beispiel mit dem Gartenhaus
Machen wir die Probe aufs Exempel: Im Kanton Bern sind tatsächlich nur Kleinstbauten von einer Bewilligungspflicht ausgenommen. Einen Geräteschuppen oder ein Gartenhaus dürfen Sie «einfach so» bauen, wenn gewisse Masse nicht überschritten sind – das Gartenhaus darf nicht mehr als 2,5 Meter hoch sein und eine Grundfläche von höchstens 10 Quadratmetern aufweisen. Für den Kanton Zürich ist die Faustregel zu beachten, dass das Gartenhaus ebenfalls höchstens 2,5 Meter hoch sein darf und die Grundfläche 6 Quadratmeter nicht übersteigen darf. Meist ist noch daran zu denken, dass das Gartenhaus natürlich innen nicht ausgebaut und nicht beheizt sein darf.
Doch selbst diese Auskunft zum Thema «Brauche ich eine Baubewilligung?» behandelt das Thema noch lange nicht erschöpfend. Nehmen wir als Fallbeispiel Hauseigentümer Roland Felber aus dem Zürcher Unterland (Name geändert): Er hat im Baumarkt ein kleines Gartenhaus gekauft und wollte es übers Wochenende mit zwei Kollegen aufstellen. Um auf Nummer sicher zu gehen, ruft er zuvor noch das Bauamt an. «Wo genau wohnen Sie?», fragt die Mitarbeiterin der Gemeinde.
Denn selbst für Kleinstbauten kommt es vor, dass sie von der Gemeinde bewilligt werden müssen! Falls das Haus von Roland Felber in der so genannten Kernzone des Dorfes liegt, ist ein ordentliches Baubewilligungsverfahren notwendig. Dasselbe gilt, wenn sein Wohnhaus in irgendeiner Weise unter Schutz steht (Ortsbild- oder Denkmalschutz). Was Laien auch nicht wissen können: Manchmal sind auf den Bauparzellen Grenzabstände, Baulinien etc. zur Strasse oder zum Nachbarn einzuhalten. So blüht manchem Eigentümer und Heimwerker, der mal übers Wochenende tätig werden wollte, eine böse Überraschung.
Übrigens: Zwei oder drei Fahnenstangen im Garten sind erlaubt. Wenn Sie aber einen ganzen Wald von Fahnenstangen aufbauen – dann sollten Sie dies mit Vorteil bewilligen lassen.
Ein erstes Fazit: Am besten fahren Sie mit der Annahme, dass praktisch alles einer Baubewilligung bedarf. Wer unsicher ist, ruft besser einmal zu viel bei der zuständigen Behörde an als einmal zu wenig. Denn selbst Spielplätze, ein Wintergarten oder neue Dachfenster ab einer gewissen Grösse müssen bewilligt werden.
Baugesuch: Vom Formular bis zur Baufreigabe
Wie läuft das Bewilligungsverfahren ab? Ganz am Anfang steht die Vorabklärung. Am besten wenden Sie sich an die zuständige Behörde, die eben je nach Kanton und Gemeinde anders heisst (Bauamt, Kreisarchitekt, Amt für Baubewilligungen etc.). Die meisten Behörden empfehlen sogar, dass sich Hauseigentümer vorgängig informieren sollten. Am besten gehen Sie mit entsprechenden Unterlagen vorbei und erläutern Ihre Idee. Die Behörde wird Ihnen sagen können, ob Ihr Projekt bewilligt werden muss und was zu beachten ist. Dazu müssen Sie sich natürlich legitimieren und zumindest nachweisen, dass Sie tatsächlich der Eigentümer des Grundstücks sind.
Falls es einer Bewilligung bedarf: Die Behörde wird Ihnen alles Weitere mitteilen oder stellt Merkblätter zur Verfügung. Viele Checklisten und FAQs für Ihre Wohngemeinde finden Sie heute online. Sie enthalten die wesentlichen Informationen, welche Unterlagen, Pläne und Formulare erforderlich sind. Vorsicht: Je nach Komplexität des Vorhabens sind oft noch mehr kommunale und kantonale Stellen involviert (Lärmschutz, Energievorschriften, Umweltschutz, Erschliessung, Parkplätze, Kanalisation etc.).
Danach wird das Vorhaben öffentlich ausgeschrieben – in den amtlichen Publikationen der Behörde oder der Gemeinde. Auf dem Grundstück werden Bauprofile aufgestellt. Danach laufen Einsprachefristen. In vielen Gemeinden ist es möglich, für kleinere Vorhaben ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen.
Was ist im Kern zu prüfen?
Bei einem ordentlichen Baubewilligungsverfahren wird Ihr Vorhaben auf Herz und Nieren geprüft. Dabei ist zu beachten, dass die Zahl an Bestimmungen und Gesetzen in den letzten Jahren weiter zugenommen hat. Das macht es auch für die Behörden nicht leichter, Baugesuche zügig zu prüfen und zu bewilligen. Die zuständige Behörde prüft, ob alle gesetzlichen und sonstigen Vorschriften eingehalten sind oder nicht. Zudem bietet das ordentliche Verfahren Nachbarn die Möglichkeit, sich darüber zu informieren und gegebenenfalls ihre Interessen zu vertreten – und Einsprache zu erheben.
Sie haben erst dann grünes Licht, wenn der Entscheid der zuständigen Behörde rechtskräftig ist und die entsprechende Baufreigabe erteilt wurde.
FAQ’s: Baubewilligungen in der Schweiz
Wie lange ist eine Baubewilligung gültig?
Da es vor allem bei grösseren Umbauten oder Neubauten immer wieder Verzögerungen geben kann, sollten Sie diese Fristen im Auge behalten. Ungeplante Lieferengpässe bei Unternehmern, Fehler bei der Ausführung etc. können immer wieder zu Verzögerungen führen. In den meisten Kantonen sind die Fristen aber grosszügig: Die Baubewilligung ist meist für zwei bis drei Jahre gültig.
Wie lange dauert das Bewilligungsverfahren für ein Bauvorhaben?
Je nach Ort und Komplexität ist das sehr unterschiedlich. Im Idealfall erhalten Sie die erforderlichen Genehmigungen innerhalb von ein bis zwei Monaten. In kleineren und ländlichen Gemeinden dürfte es meist zügiger gehen als in einer Stadt mit einem höheren Anteil an grossen und komplexen Projekten. Da die Projekte öffentlich ausgeschrieben sind und dann Rekurs- bzw. Einsprachefristen laufen, müssen Sie bei einem ordentlichen Verfahren immer eine gewisse Zeitspanne einrechnen.
Nehmen wir ein Beispiel: Die Stadt Bern schreibt, im Idealfall daure das Baubewilligungsverfahren drei Monate. Es könnte aber länger dauern, wenn:
- die Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft sind,
- Wenn zusätzliche Prüfungen notwendig sind (Fachkommissionen etc.),
- Wenn Einsprachen gegen das Bauvorhaben eingereicht werden.
Brauche ich einen Architekten für eine Baubewilligung?
Offiziell sagen die meisten Bauämter: Nein. Doch de facto hängt dies von Ihrem konkreten Bauvorhaben ab. Für geringfügige Änderungen oder Kleinbauten sollte dies nicht notwendig sein. Wenn Sie aber einen grösseren Eingriff planen – etwa den Ausbau des Dachstocks oder eine Gesamtsanierung – werden Sie mit Vorteil einen Architekten beiziehen. Die Profis können Sie beraten, Ihre Wünsche optimal mit einem individuellen Entwurf zu verwirklichen. Architekten und Architektinnen sind auch geübt darin, das Baugesuch und alle notwendigen Formulare, Pläne und Unterlagen professionell aufzubereiten. Das kann die Erfolgschancen wesentlich verbessern.
Brauche ich eine Baubewilligung für eine Photovoltaik-Anlage?
Nach der aktuellen Politik sollten die Hürden hier nicht zu hoch sein – das entspricht dem Grundsatz, erneuerbare Energien zu fördern. Wenn die Anlage nicht allzu gross ist und sich gut ins Bild des Gebäudes einfügt, braucht es meist keine Bewilligung. Laut Raumplanungsgesetz sind PV-Panels bzw. Solaranlagen auf Dächern bewilligungsfrei, wenn sie genügend angepasst sind. Doch auch hier gilt: Die Kantone und Gemeinden kennen viele Ausnahmen. In Zonen mit Ortsbildschutz, bei Objekten unter Denkmalschutz oder solchen, die historisch besonders wertvoll sind, braucht es meist doch eine Baubewilligung. Am besten erkundigen Sie sich in Ihrem Kanton: Selbst wenn es keiner Bewilligung bedarf, müssen neu installierte PV-Anlagen im Kanton gemeldet werden.
Wir planen einen Anbau mit einem Wintergarten. Braucht es dazu ein Baugesuch?
In fast allen Fällen: Ja. Kriterium bei jedem Bauvorhaben ist die Frage, ob die Anlage fest verankert und mit dem Boden verbunden ist – eben kein Festzelt, das Sie nach Gebrauch wieder wegräumen. Je nach Baugesetz und Kanton spielen die Ausmasse eine wesentliche Rolle (Höhe, Breite, Länge, Grundfläche, Überdachung). In jedem Fall müssen Sie ein Baugesuch einreichen, wenn Ihr Wintergarten voll ausgebaut, vielleicht sogar beheizt und dauernd bewohnt und genutzt wird. An die Adresse aller Heimwerker ist daher die Botschaft zu richten: Fragen Sie bei der Gemeinde nach, bevor Sie mit Hammer und Bohrmaschine ans Werk gehen.
Ich möchte nur die Küche renovieren und die Wände innen neu streichen. Muss ich ein Baugesuch einreichen?
Allgemein gesagt: Nein. Wenn Sie die Nutzung der einzelnen Räume nicht ändern und das Haus aussen unverändert bleibt, müssen Sie deswegen keine Bewilligung des Bauamtes einholen. Auch Reparaturen oder ein Neuanstrich der Fassade aussen können ohne Baugesuch umgesetzt werden. Wenn Sie aber aussen die Farbgebung, das Dach oder das äussere Erscheinungsbild ändern, müssen Sie für Ihr Bauvorhaben ein Gesuch stellen.
Muss ich ein Schwimmbassin bewilligen lassen?
Meist ja. Nach dem Raumplanungsgesetz müssen eigentlich alle Bauten und Anlagen behördlich bewilligt werden. Das gilt also auch für den eigenen Swimming-Pool im Garten. Ausnahmen kennen die Kantone höchstens für kleine Pools, die nur im Sommer aufgestellt werden und keine fest installierte Anlage darstellen (d. h. keine Baugrube oder fest installierten Teile).
Wir sind Stockwerkeigentümer und wollen das Haus energetisch sanieren (Heizung, bessere Gebäudehülle). Es umfasst auch die Anlage einer neuen Wärmeerzeugung, Solaranlage etc. Braucht es dazu eine Bewilligung?
Ja. Grössere Sanierungen und insbesondere energetische Verbesserungen müssen fast immer vorgelegt und bewilligt werden. Wenn Sie zum Beispiel eine Wärmepumpe mit Erdsonde planen, sind noch zusätzliche Punkte zu klären (Gewässerschutz, Umweltauflagen, geologische Eignung etc.). Das kantonale Bau- und Energiegesetz ist einzuhalten. Wenn Sie in einer Stockwerkeigentümergemeinschaft leben, gehören Planungen, Ausschreibungen, Organisation der Bewilligung etc. zu den Aufgaben der Verwaltung.
Gibt es Beispiele für Änderungen oder Bauarbeiten, die nicht bewilligt werden müssen?
Letztlich bleiben nur wenige Massnahmen und Änderungen, die nicht bewilligt werden müssen. Vor allem bei besonderen Häusern, die unter Schutz stehen, ist der Handlungsspielraum eng! In der Regel bewilligungsfrei sind:
- der normale Gebäudeunterhalt (Reparaturen, Dachrinnen oder Dach reparieren, Service und Unterhalt von Geräten und Anlagen, Erneuerung von Oberflächen und Materialien etc.).
- Gartenarbeiten, die keine wesentliche Änderung darstellen (ein Gartenbrunnen, Pflanzentröge, ein neuer Fussweg, Gartencheminées, ein kleiner Teich),
- Malerarbeiten und reine «Pinselrenovationen» im Innern von Gebäuden, meist auch ein Neuanstrich der Fassade, wenn dadurch die Farbgebung und das äussere Erscheinungsbild nicht verändert werden,
- offene, ungedeckte Gartensitzplätze,
- Brunnen, Teiche, künstlerische Plastiken oder ein Sandkasten im Garten,
- Austausch von Fenstern (wenn das äussere Erscheinungsbild nicht verändert wird und keine spezielle Bestimmungen wie Lärmschutz zu beachten sind),
- kleine Mauern, Sichtschutz, Wände und geschlossene Einfriedigungen müssen meist nicht bewilligt werden. Doch Vorsicht: Bereits ab einer Höhe von 80 Zentimetern oder 1 Meter und einer gewissen Länge müssen Sie den Bau von Mauern etc. bewilligen lassen.
Meine Frau und ich hatten das Glück, einen Altbau mitten in der Kernzone kaufen zu können. Das Haus steht unter Schutz. Wie müssen wir vorgehen – auch gegenüber dem Denkmalschutz?
Es ist klar, dass bei einem solchen Altbau der ganze Prozess für Baubewilligungen, Zusammenarbeit mit Denkmalschutz etc. aufwändig wird. Ich nehme an, dass Sie eben gerade bewusst ein bauhistorisch wertvolles Objekt kaufen wollten. Neben der zuständigen Behörde in der Gemeinde ist damit eine weitere Instanz involviert. Das muss aber kein Nachteil sein. Heimatschutz- und Denkmalschutz sind nicht pauschal mit rigiden Baubeschränkungen gleichzusetzen. In der Praxis kann es auch Vorteile haben: zum Beispiel finanzielle Beiträge, Subventionen oder Steuervorteile (Ihre Ausgaben für Denkmalschutz sind steuerlich voll abziehbar). Es ist für Sie auch ein Vorteil, weil die Behörden je nach Objekt gewisse Ausnahmen bewilligen (zum Beispiel bei den Energievorschriften etc.)
Die Kosten für ein Baugesuch sind nicht zu unterschätzen und teilweise eine Zumutung. Ich wollte bloss bei einem Gebäude einen Teil des Daches, das mit Ziegeln gedeckt war, durch Welleternit ersetzen. Mir wurde gesagt, dass ich das Baugesuch dafür zehnfach!!! einreichen müsse. Es hat rund vier Monate gedauert, bis ich Bescheid erhalten habe. Und die Kosten, um diese Kleinigkeit zu prüfen, belaufen sich auf über Franken 1’000!
Das ist meines Erachtens nicht mehr verhältnismässig und für mich absolut nicht nachvollziehbar. Aus meiner und vermutlich nicht nur meiner Sicht, ist die Bürokratie in diesem Bereich inzwischen total überbordet.
Guten Tag
Vielen Dank für Ihren Fall aus der Praxis. Tatsächlich klingen auch die Erfahrungsberichte von Architekten, mit denen wir gesprochen haben, teils ähnlich. – Wir sind offen für die Diskussion und weitere Fallbeispiele.
Brauche ich ein Baubewilligung, wenn ich vor einem Haus in Frauenfeld (Unterfeldstrasse) ein Holzstabel von (5Meter auf 1Meter und 2.20Meter Höhe) aufrichten möchte?
Guten Tag Herr Frei
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Bei den Recherchen für den Blog oben waren wir überrascht, wie komplex das öffentliche Baurecht ist. Je nach Gemeinde und Kanton gelten zudem ganz unterschiedliche Bestimmungen.
Es ist uns daher nicht möglich, Ihre Frage fundiert zu beantworten. Für alle Fälle: Ich würde Ihnen empfehlen, bei der Gemeinde anzurufen (Bauamt). Falls Sie etwas erstellen oder errichten, das einer Bewilligung bedarf, können Sie sich mit der Abklärung beim Bauamt Ärger (zum Beispiel Einwände von Nachbarn) ersparen.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Ich habe einen bestehenden Sichtschutzzaun. Nun sind einige Elemente defekt und ich möchte ihn ersetzten. ich wohne im Kanton Bern. Brauche ich zum ersetzen des Zaunes eine Baubewilligung?
Vielen Dank für eine Antwort
Guten Tag
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Allgemein gilt: Was schon gebaut ist und lediglich repariert und unterhalten wird, muss nicht von einer Behörde genehmigt werden.
Ich persönlich würde dennoch kurz bei der Gemeinde anrufen und mich vergewissern. Bitte beachten Sie, dass die Baureglemente und Gesetze je nach Kanton und Gemeinde sehr unterschiedlich sind.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Braucht es für einen flexiblen Zaun, der nur eingesteckt ist, auch eine Baubewilligung ab einer gewissen Höhe?
Guten Tag Tanja
In der Schweiz gibt es Vorschriften für den Bau von Zäunen und Einfriedungen. Ich hätte jetzt vermutet, ein mobiler Zaun, der eine gewisse Höhe nicht überschreitet, darf ohne Bewilligung erstellt werden. – Bei der Recherche zum Thema haben wir aber festgestellt, dass selbst kleinere Gartenhäuser öfters einer Genehmigung bedürfen. Es ist daher ratsam, sich bei der zuständigen Gemeinde oder Stadt zu erkundigen, um sicherzustellen, dass alle Vorschriften eingehalten werden. Die Vorschriften für den Bau von Zäunen und Einfriedungen variieren von Kanton zu Kanton.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger