Die Immobilienpreise sind in den letzten Jahren deutlich gestiegen – oft stärker als die Privatvermögen. Wenn man den Wohntraum von den eigenen vier Wänden verwirklichen will, ist das nötige Eigenkapital oft eine hohe Hürde. Wann ist der Einsatz von Pensionskassenguthaben sinnvoll?

Es ist eine Erfolgsgeschichte: Seit 1995 haben die Schweizerinnen und Schweizer die Möglichkeit, Guthaben der Pensionskasse (PK) für den Kauf eines Eigenheims einzusetzen. Die Finanzhilfe aus Pensionskassenguthaben gerät aktuell aber politisch unter Beschuss. Wer sich zwecks Firmengründung, zum Erwerb von Wohneigentum oder nach der Pensionierung PK-Guthaben auszahlen lässt, könnte im Extremfall später der Allgemeinheit zur Last fallen. Denn wenn das Geld plötzlich dahin schmilzt und die eigene Altersvorsorge nicht mehr reicht zum Leben, muss die Lücke notfalls über Ergänzungsleistungen gedeckt werden.

An die eigene Vorsorge denken

Was beim Bezug von PK-Geldern für den Erwerb von Wohneigentum oft etwas ausgeblendet wird, sind die Folgen für die persönliche Vorsorge: Eine Pensionskasse ist ja eine Mischung aus Altersvorsorge und Risikoversicherung (Tod, Invalidität etc.). Je nach Pensionskasse und Rentenmodell schmälern PK-Vorbezüge die Vorsorge. Vor allem Personen mit Familie sollten gründlich nachrechnen und sich beraten lassen, in welchem Umfang Leistungskürzungen eintreten könnten. Damit keine Vorsorgelücken und keine zusätzlichen Risiken entstehen, sind oft private Risikoversicherungen sinnvoll, um die Lücken zu schliessen. Um später wieder die vollen Leistungen in der Pensionskasse zu erreichen, sollten Sie einen Plan schmieden, wie und bis wann Sie die PK-Gelder zurückzahlen.

Vorbezug oder Verpfändung

Nebst dem erwähnten Vorbezug sieht das Gesetz die Verpfändung vor: Bei dieser Variante kann PK-Guthaben gegenüber einer Bank als Sicherheit verpfändet werden. Auch dies erleichtert den Erwerb von Wohneigentum, weil so ein höherer Bankkredit möglich wird. Der Versicherungsschutz bleibt bei dieser Variante unangetastet.

Eine erste Einschränkung der PK-Vorbezüge erfolgte 2012: Seither müssen Eigenheimkäufer mindestens zehn Prozent „echte“ Eigenmittel einbringen, also sonstige Ersparnisse ausserhalb der Pensionskasse (Wertschriften, Sparguthaben etc.). Wenn die eigenen Mittel knapp sind, sollten Sie noch über andere Möglichkeiten nachdenken. Hilfreich ist sicher ein planmässiges Vorgehen, indem Sie zusammen mit Ihrem Bankberater einen Sparplan ausarbeiten (Sparen über Fonds, gezieltes Sparen über Einzahlungen in die Säule 3a); auch Guthaben der Säule 3a dürfen vor der Pensionierung zum Zweck von Wohneigentum eingesetzt werden.

Vorbezug: So funktionierts

  • Gesetzlich zulässig ist heute die Verwendung von Geldern der zweiten Säule für selbst genutztes Wohneigentum: Kauf und Bau, Amortisation von Hypotheken, Renovationen und wertvermehrende Investitionen.
  • Ein Bezug ist nur bis drei Jahre vor Entstehung eines Anspruchs auf Altersleistungen möglich.
  • Verheiratete benötigen die schriftliche Einwilligung des Ehepartners. Wollen beide Ehegatten Kapital aus der Pensionskasse beziehen, müssen beide Eigentümer der Liegenschaft sein.
  • Mit dem Bezug werden Steuern fällig, die nicht mit dem Vorsorgegeld bezahlt werden dürfen.
  • Bezüge sind alle fünf Jahre möglich. Mindestbetrag: 20 000 Franken.
  • Die meisten Pensionskassen haben entsprechende Gesuchformulare und Merkblätter. Am besten erkundigen Sie sich im Voraus, welche Fristen bis zur Auszahlung gelten, welche Unterlagen Sie einreichen müssen, welche Vorsorgelücke entsteht etc.
  • Solange vorbezogene Gelder nicht zurückerstattet wurden, sind spätere Einkäufe in die Pensionskasse (die steuerlich abziehbar sind) nicht mehr erlaubt. Schon allein deswegen lohnt sich eine planmässige Rückführung der Gelder.

Muss PK-Geld zurückerstattet werden?

Zum Zeitpunkt des Bezugs ist sicherzustellen, dass das Eigenheim zum Eigennutzen erworben wird. Handelt es sich um eine Kapitalanlage, darf kein PK-Geld dafür verwendet werden (z. B. Mehrfamilienhaus mit vermieteten Wohnungen).

In der Praxis kommt es aber öfters vor, dass sich die beruflichen oder sonstigen Lebensumstände erst später, d. h. nach dem Erwerb ändern. Zieht der Eigentümer vorübergehend ins Ausland, steht es ihm frei, die Wohnung stattdessen zu vermieten. Es gibt weder gegenüber einer Behörde noch gegenüber der Pensionskasse eine Pflicht, die geänderte Nutzung der Wohnung zu melden. Auch wenn der ursprüngliche Zweck – nämlich der Eigengebrauch – sogar ganz entfällt, ist der Wohneigentümer nicht verpflichtet, das PK-Geld zurückzuerstatten. Die Rückzahlung ist meist nur dann zwingend, wenn das Objekt verkauft wird, oder wenn bestimmte Rechte am Wohneigentum eingeräumt werden, die einer Veräusserung gleichkommen (Einräumung eines dinglichen Rechts, z. B. Wohnrecht, Baurecht oder Nutzniessung).