Ein Ärger, der gar nicht so selten ist: eine Privatperson wird zu Unrecht betrieben. Das ist nicht gleich ein Weltuntergang. Aber wer gerade eine Wohnung sucht, hat damit schlechte Karten. Auf dem Wohnungsmarkt sind Leute mit einem sauberen Auszug aus dem Betreibungsregister klar im Vorteil. Wir erklären die Rechtslage rund um Betreibung und geben Ihnen Tipps. 

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Es ist ein «Tolggen» im Reinheift, wie es auf Schweizerdeutsch heisst. Eine Betreibung kann durchaus ein Nachteil sein – wenn Sie sich zum Beispiel um eine Wohnung bewerben. Denn wer betrieben worden ist, steht ein Stück weit am Pranger. Eine betriebene Forderung ist während fünf Jahren im Betreibungsregister verzeichnet. Bei Wohnungsbewerbungen gehört es absolut zum Standard, dass sich die Verwaltung ein Bild von der Bonität eines Bewerbers macht. Die Verwaltungen verlangen einen Auszug aus dem Betreibungsregister; viele ziehen dabei auch anderweitige Bonitätsauskünfte bei, etwa von spezialisierten Firmen für (digitale) Bonitätsprüfungen.  

Betreibung: Rechtens oder nicht rechtens? 

Wer als säumiger Schuldner dasteht, ist im Nachteil. Das gilt vor allem dann, wenn sich viele Interessenten auf eine Wohnung melden. Die meisten Verwaltungen ziehen Leute mit einen blütenreinen Auszug aus dem Betreibungsregister vor.  

Was vielen nicht bewusst ist: In der Schweiz ist es denkbar einfach, eine Privatperson zu betreiben. Ob die Forderung berechtigt ist oder nicht, wird das Betreibungsamt nicht prüfen. Es genügt, bei der zuständigen Behörde ein Formular auszufüllen und die Gebühr vorzuschiessen. Viele Leute sind in diesem Punkt sorglos, und sie denken, der Gläubiger müsste zuerst noch andere formelle Schritte einleiten. Auch dies ist ein populärer Irrtum: Es braucht nicht einmal eine vorgängige Mahnung! Im Vergleich zu anderen Ländern ist also die Schwelle tief, um eine Betreibung einzuleiten.  

Was ist ein Zahlungsbefehl? 

Das Betreibungsamt schickt dem eigentlichen oder eben nur «vermeintlichen» Schuldner einen Zahlungsbefehl. Der Zahlungsbefehl wird persönlich übergeben. Die Schuldnerin hat die Wahl, die Forderung entweder zu bestreiten, oder sie innerhalb von 20 Tagen zu begleichen. 

Irgendeine vorgängige Prüfung, ob die Forderung berechtigt ist oder nicht, findet auch hier nicht statt. Juristinnen sprechen daher auch von Rache- oder Schikane-Betreibungen. Es ist ein Kinderspiel, jemandem eine Betreibung anzuhängen.   

Stellen wir uns also vor: Ein Politiker hat sich zu irgendeinem Thema exponiert und wird von einem politischen Gegner als Schikane betrieben. Typisch sind auch schikanierte Konsumenten: Eine zweifelhafte Firma behauptet, Sie hätten irgendein Abonnement bestellt. Um Sie unter Druck zu setzen, werden Sie kurz darauf betrieben… 

Rechtsvorschlag erheben 

Wer als Schuldner ungerechtfertigt schikaniert bzw. betrieben wird, sollte natürlich Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl erheben (bei der Zustellung oder innerhalb von 10 Tagen). Das heisst: Die Forderung des Gläubigers wird bestritten. Der Ball liegt nun wieder bei der Firma bzw. beim Gläubiger. Er oder sie muss beweisen, dass die Forderung berechtigt ist. Kann die Firma nichts Konkretes vorlegen (zum Beispiel keine belegte Warenbestellung), wird die Betreibung nicht fortgesetzt (siehe Abschnitt weiter unten: Pfändung). 

Oft bleibt dennoch ein Eintrag im Betreibungsregister, und zwar während der erwähnten Frist von fünf Jahren. Wenn jemand Einsicht in das Betreibungsregister nimmt, ist vielleicht dokumentiert, dass die Betreibung mit dem Rechtsvorschlag beendet worden ist. Das ist aber längt nicht immer der Fall, und der «Tolggen» bleibt. Und selbst wer bezahlt hat, muss sich weiter darum kümmern – der Eintrag wird nur dann sofort gelöscht, wenn der Gläubiger die Betreibung formell zurückzieht. 

Unberechtigte Forderung?! Vier Möglichkeiten: 

Drei Monate nach dem Zahlungsbefehl können Betroffene beantragen, dass die Betreibung nicht mehr im Register erscheint. Dazu müssen Sie beim zuständigen Betreibungsamt das Formular «Antrag auf Nichtbekanntgabe einer Betreibung» anfordern (meist auf der Website des Amtes zu finden). Der Antrag kostet 40 Franken. Damit wird die Betreibung aber nicht gelöscht. Denn leitet der Gläubiger dann weitere Schritte ein (zur Beseitigung des Rechtsvorschlags), erscheint der Eintrag weiter im Betreibungsregister. 

Oft ist eine gütliche Einigung möglich – versuchen Sie, mit dem Gläubiger zu verhandeln. Wenn sich dieser bereit erklärt, die Betreibung zurückzuziehen, verschwindet der Eintrag im Betreibungsregister. Hatten Sie zum Beispiel Streit mit einem Vermieter um Nebenkosten und waren Sie die betriebene Person? Wenn Sie den Konflikt beilegen können, sollten Sie auch den Rückzug der Betreibung verlangen. 

Handelt es sich um eine Schikane- oder Rachebetreibung, können Sie die Nichtigkeit beantragen. Sie müssen dies aber mit Unterlagen und Argumenten glaubhaft machen können. Wenden Sie sich dazu an die Aufsichtsstelle für Betreibungs- und Konkursfragen in Ihrem Kanton 

Neu kann ein Gläubiger auch mit einer Klage feststellen lassen, dass eine Forderung gar nicht existiert bzw. nicht berechtigt ist. Der Schuldner muss dazu Beweise vorlegen, sonst trägt er oder sie die Verfahrenskosten. Nachteil: Das Verfahren ist für Konsumenten oder Mieterinnen relativ aufwändig. Dazu müssen sie sich oft juristisch beraten lassen und Kosten vorschiessen. 

Auskünfte: Unabhängig vom Betreibungsamt 

Schliesslich ist noch folgender Tipp hilfreich: In der Praxis kommt es oft vor, dass Private bei Wohnungsbewerbungen keinen Erfolg haben. Den wahren Grund der Ablehnung erfahren sie aber oft nicht. Dass Betreibungen oder sonst schlechte Bonitätsauskünfte Ursache für Schwierigkeiten sein, ist den Leuten oft gar nicht bewusst. Indizien sind dann höchstens, dass auch Anträge für Handyabos, Konsumkredite oder Ähnliches abgelehnt werden.  

Immer mehr Vermieter stützen sich nicht rein auf die Einträge beim Betreibungsamt. Rasch und aussagekräftig sind auch Alternativen, d. h. Datenbanken und digitale Verfahren, etwa von Firmen wie Intrum, CRIF, Creditreform etc.  

Tipp: Nach dem Gesetz haben Sie das Recht, einmal im Jahr kostenlos Einsicht in Ihre Daten zu bekommen. Es lohnt sich also der Frage nachzugehen, ob die gespeicherten Daten aktuell und korrekt sind. Falls nein, können Sie sie korrigieren lassen. Die meisten Firmen für solche Wirtschafts- und Bonitätsauskünfte haben entsprechende Formulare auf ihrer Website. 

Betreibungsamt: Wann droht Pfändung? 

Weil viele Laien nicht gerade alltäglich mit dem Schuld- und Konkursrecht zu tun haben, hier noch in aller Kürze einige Fakten zu Betreibung und Pfändung: Wenn der Schuldner oder die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhebt, kann die Gläubigerin die Fortsetzung der Betreibung beim Betreibungsamt verlangen. Ab Zustellung des Zahlungsbefehls hat der Gläubiger ein Jahr Zeit dafür. Unter Umständen kommt es dann zur Pfändung: Das heisst, dass das Betreibungsamt Vermögenswerte (Gegenstände, Wertsachen, Grundstücke etc.) beschlagnahmt, um diese zu verwerten und so die Forderungen zu begleichen. Dazu kommt es auch dann, wenn die Betreibung nicht durch einen gerichtlichen Entscheid beseitigt wird.

Fazit

Checken Sie regelmässig, welche Auskünfte über Sie gespeichert oder registriert sind. Falls Sie tatsächlich Einträge im Betreibungsregister haben und eine Wohnung suchen: Nehmen Sie proaktiv Kontakt mit dem zuständigen Bewirtschafter auf und informieren Sie sachlich über den Sachverhalt. Wenn Sie die Hintergründe darlegen, wirken Sie dennoch integer und seriös. 

Das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ist komplex. Wer kennt sich schon mit juristischen Fachbegriffen wie Pfändung, Rechtsvorschlag oder provisorische Rechtsöffnung aus? Private sind oft gut beraten, sich an eine Schuldenberatungsstelle oder an einen Juristen zu wenden. 

Hier finden Sie wichtige Fachbegriffe kurz erklärt: https://www.betreibung-konkurs.ch/informationen/betreibung/

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