Immer mehr Personen spielen mit dem Gedanken, bereits zu Lebzeiten ihr Haus oder ihre Wohnung auf ihre Nachkommen zu übertragen. Mit einer solchen vorweggenommenen Erbfolge können Erbstreitigkeiten vermieden werden. Es ist jedoch ratsam, eine solche Regelung in Absprache mit Ihrer ganzen Familie vorzunehmen und alle Konsequenzen sorgfältig abklären zu lassen.
Kaufen | Tipps für Immobilienverkauf
Haus verkaufen: Zehn Tipps für den professionellen Ablauf und den besten Preis
Beim Verkauf einer Immobilie ist es entscheidend, den Verkaufsprozess optimal zu strukturieren, ...
Bei der Nachlassreglung – Erbteilung ist es ideal, wenn zu Lebzeiten der Eigentümerschaft(en) die Wünsche und Bedürfnisse umgesetzt werden. Vielfach wird dieses Thema aufgeschoben, bis es nicht mehr geht und die Erben sich streiten bis kein Geld mehr vorhanden ist.
Als Basis für jede Nachlassreglung wird eine Immobilienbewertung benötigt, welche am besten von einem unabhängigen Bewertungsexperten gemacht wird. Dies kostet zwar etwas, aber kann viele Probleme im Vorfeld lösen.
Beste Grüsse
Thomas Müller, Bewertungsexperte MAS REM Valuation
Es ist durchaus korrekt, dass bei einer Nachlassplanung der Immobilienwert ein wichtiger, zu berücksichtigender Punkt darstellt. Die entsprechende Bewertung einer Liegenschaft ist sodann auch immer Teil unserer Beratung zum Thema Ehegüter- und Erbrecht.
Beste Grüsse
Sven Lüscher, LUKB Online-Team
Wenn ich mein selber renoviertes Haus verkaufen will, muss ich Horor-Gewinnsteuern bezahlen. Wie kann man das ändern?
Guten Tag Herr Heiniger,
Wertvermehrende Aufwendungen können bei der Grundstückgewinnsteuer steuermindernd berücksichtigt werden. Die Abgrenzung, wann wertvermehrende und wann werterhaltende Aufwendungen vorliegen, ist aber nicht ganz einfach und hängt manchmal auch von der Argumentation gegenüber den Steuerbehörden ab, insbesondere bei grösseren Renovationen und Umbauten. Spezielle Besteuerungsregeln können sodann zur Anwendung kommen, wenn Sie selbständige Baufachperson sind und an eigenen Grundstücken Berufsarbeiten ausüben. Hier kann der Beizug einer Steuerfachperson sehr hilfreich sein. In allen Fällen empfehlen wir Ihnen, allfällige mit der Renovation zusammenhängende Rechnungskopien zwecks Nachweis der Investitionen aufzubewahren. Bei gewissen Transaktionen (z. B. bei Eigentumswechsel unter Ehegatten oder bei gewissen sog. gemischten Schenkungen) kann die Besteuerung mit der Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben werden, so dass im Rahmen des Verkaufs keine Grundstückgewinnsteuern anfallen.
Beste Grüsse
Sven Lüscher