Im ersten Teil unserer Serie zu Wissenswertem zum Unterhalt des Wohntraums haben wir erläutert, dass ein Eigenheim auch nach dem Einzug diverse Verpflichtungen und Aufgaben mit sich bringt. Als Grundstückeigentümer kommen zudem Steuerfragen hinzu, mit denen Sie sich befassen sollten. Denn der Kauf eines Eigenheims beeinflusst Ihr steuerpflichtiges Vermögen und Einkommen. Die nachfolgenden Grundlagen sind für die Erfassung Ihrer Steuerlast entscheidend:

1. Verkehrswert

Der amtliche Verkehrswert wird zum Vermögen gezählt, dagegen können die ausgewiesenen Schulden abgezogen werden.

2. Mietwert

Der Mietwert der eigenen Wohnung oder des selbstgenutzten Eigenheims ist als Einkommen zu versteuern. Er ergibt sich aus dem Betrag, den Sie als Eigentümer an Miete für ein gleichartiges Objekt an gleicher Lage bezahlen würden. Wohnen Sie selbst im Eigenheim, ist in der Regel der amtliche Mietwert massgebend. Die Zinsen für das Fremdkapital und die Unterhaltskosten können dem Mietwert gegenüber von den Steuern abgezogen werden. Die Erfassung des Mietwerts erfolgt übrigens – unter Berücksichtigung aller Abzüge – ab dem Einzug ins Eigenheim und wird pro rata temporis (zeitanteilig) verrechnet.

3. Unterhaltskosten

Beim Abzug der Unterhaltskosten haben Sie zwei Möglichkeiten: Entweder machen Sie diesen pauschal oder nach den effektiven Aufwendungen geltend. Sie haben dabei für jede Steuerperiode die Wahl, ob Sie den Pauschalabzug oder den Abzug der effektiven Kosten wählen.

4. Beim Stockwerkeigentum: Besteuerung Fondsvermögen

Eigentümer des Erneuerungsfonds sind die Stockwerkeigentümer im Verhältnis der Wertquoten. Sie sind demnach auch entsprechend vermögenssteuerpflichtig. Wird dieses Kapital zinsbringend angelegt, ist jeder der Stockwerkeigentümer zudem einkommenssteuerpflichtig. Wurden den Vermögenserträgen Verrechnungssteuern abgezogen, so können diese durch den Stockwerkeigentümer pro Quartal über sein Wertschriftenverzeichnis zurückgefordert werden. Dafür hat ihm der Stockwerkeigentums-Verwalter eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.

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