Die Grundstückgewinnsteuer ist vor allem eingeführt worden, um der Spekulation mit Immobilien einen Riegel zu schieben. Doch selbst bei sehr langer Haltedauer geht ein schöner Teil der Verkaufserlöse an den Fiskus. Privatpersonen sind gut beraten, die FAQ’s zu kennen. Sonst blüht eines Tages eine Steuer, mit der sie nicht gerechnet haben.
Nehmen wir als Fallbeispiel einen 83-jährigen Rentner aus dem Kanton Bern. In den letzten 25 Jahren ist der pensionierte Lehrer mehrmals umgezogen. Nach dem Verkauf eines Eigenheims kaufte er immer woanders ein Ersatzobjekt – er lebte also stets als Eigentümer in den eigenen vier Wänden. Wer eine Immobilie verkauft und einen Gewinn erzielt, muss diesen Gewinn grundsätzlich versteuern. Alle Kantone und zusätzlich auch viele Gemeinden erheben die so genannte Grundstückgewinnsteuer. Die gute Nachricht: Wenn die steuerpflichtige Person wieder ein Ersatzobjekt kauft, wird die Grundstückgewinnsteuer nicht sofort verrechnet, sondern aufgeschoben.
Rechnung ohne den Fiskus gemacht
Der Berner Rentner erlebte sein blaues Wunder, als er dieses Jahr wieder umzog und keinen Ersatzkauf geltend machen konnte. Die Grundstückgewinne sämtlicher Vorjahre wurden aufgerechnet. Und es flatterte eine hohe Steuerrechnung ins Haus. Eine längere Besitzesdauer führt zwar zu einem günstigeren Tarif.
Doch ist die Praxis für Private oft nicht nachvollziehbar. Die Geschichte ist aus dem Leben gegriffen: Mit dem Verkaufserlös wollte der Rentner einen Teil seiner Fixkosten bestreiten. Bloss liegt der Erlös jetzt wesentlich tiefer als er erhofft hat. So kann eine einzige Steuerrechnung die ganzen Pläne für den Ruhestand durchkreuzen.
Marc Wyss von der gleichnamigen Immobilien- und Vermarktungsfirma in Thun (BE) sagt dazu: „Privatpersonen sind mit den Details der Grundstückgewinnsteuer meist nicht vertraut.“ Er empfiehlt, sich beraten zu lassen und verschiedene Varianten durchzuspielen. Im ungünstigsten Fall reicht das Geld nicht einmal, um für die Steuerschulden aufzukommen. Marc Wyss denkt an folgendes Szenario: Ein privater Wohneigentümer konnte über Jahre oder sogar Jahrzehnte die Grundstückgewinnsteuer aufschieben. Aufgeschoben ist bekanntlich nicht aufgehoben. Nehmen wir an, die Person zieht eines Tages in eine Alterswohnung, erleidet aber mit dem Verkauf des letzten Eigenheims netto einen Verlust. „Dann wäre de facto gar kein Geld vorhanden, um die Steuerrechnung und weitere Kosten decken zu können“, befürchtet Marc Wyss. Denn ein Verkauf ist ja noch mit weiteren Kosten verbunden – etwa Handänderungssteuern, Gebühren für Notar und Grundbuch. Zusätzlich kann noch die vorzeitige Auflösung einer Hypothek echt teuer werden – weil die Banken bei ausserordentlichen Vertragsauflösungen Schadenersatz einfordern.
Kein Erlös – trotzdem Steuern zahlen?
Im Raum Schaffhausen machte neulich der Fall von zwei Brüdern Schlagzeilen: Sie besassen gemeinsam schon seit 21 Jahren ein hübsches Stück Land – die gemeinsam geerbte Parzelle liegt in der Bauzone, ist aber unbebaut. Jetzt haben Hans und Werner das Land unter sich aufgeteilt. Hans verkaufte seinen Teil (Namen geändert). Der Kanton schickte ihm eine saftige Rechnung in Höhe von 43’000 Franken. Der Fiskus hat damit am Gewinn kräftig mitverdient. Hans war konsterniert, konnte den Betrag aber aus dem Erlös finanzieren.
Für Werner schien es aber heftig zu werden: Auch ihm schickte das Steueramt eine Rechnung für einen angeblichen Grundstückgewinn: 11’000 Franken. „Das ist überhaupt nicht nachvollziehbar, ich habe ja nichts verkauft und keinen Rappen Gewinn erzielt“, ärgert sich der Schaffhauser. Das Steueramt argumentierte, es handle sich um eine „Realteilung“ der Parzelle. Nach einigem Hin und Her hat das Steueramt die Rechnung nach unten korrigiert.
Fazit: Da sehr viel Geld auf dem Spiel steht, sollten Eigentümer die latenten Steuern immer im Auge haben. Ob Erbteilung, Scheidungsvertrag, Erbschaft oder Erbvertrag: Vergewissern Sie sich im Voraus, was die Steuerfolgen im Zusammenhang mit Liegenschaften sind! Weitere Informationen zu Grundstücksgewinnsteuer erhalten Sie hier Grundstückgewinnsteuer: Vorsicht bei Immobiliengewinnen.
FAQ’s: Die wichtigsten Fragen
Im Zug steigender Preise spült es den Gemeinden und Kantonen auch höhere Erträge aus Grundstückgewinnen in die Kasse. Hier erfahren Sie die häufigsten Fragen und Antworten aus der Praxis.
Wie wird die Grundstückgewinnsteuer berechnet?
Die Formel an sich ist einfach:
Grundstückgewinn = Verkaufserlös minus Anlagekosten bzw. Investitionen
Der Verkaufserlös ist rasch ermittelt. Schwieriger wird es mit den Anlagekosten: Darunter fallen der ursprüngliche Kaufpreis sowie wertvermehrende Investitionen. Wenn also der Eigentümer im Lauf der Jahre einen Wintergarten, eine Sauna und einen Anbau realisiert hat, kann er diese Investitionen bei der Berechnung des Grundstückgewinns wieder abziehen. Wichtig: Sie müssen als Eigentümer Originalbelege haben, selbst wenn diese Auslagen 10 oder 20 Jahre zurückliegen. Abziehbar sind generell wertvermehrende Investitionen; auch Auslagen im Zusammenhang mit dem Verkauf können Sie abziehen – zum Beispiel Maklergebühren, Vermarktungskosten etc. Manche Kantone lassen diverse Abzüge zu, etwa auch Grundeigentümerbeiträge an Erschliessungen, Eigenleistungen am Objekt etc. Am besten erkundigen Sie sich beim zuständigen Steueramt.
Wovon hängt die Höhe der Grundstückgewinnsteuer ab?
Der Grundstückgewinn wird am Ort der Liegenschaft besteuert. Damit sind immer die kantonalen Gesetze, Tarife und Bestimmungen massgeblich; jeder Kanton kennt seine eigenen Besonderheiten und Tarife. Allgemein gilt: Die Höhe der Grundstückgewinnsteuer hängt von der Besitzesdauer, der Höhe des erzielten Gewinns und eben dem jeweiligen kantonalen Tarif ab. Bei Handänderungen, Verkäufen etc. muss der Verkäufer dazu eine Steuererklärung einreichen (meist innerhalb von 30 Tagen).
Verfällt die Grundstückgewinnsteuer irgendwann?
Nein. Wenn zum Beispiel im Zug von Erbschaften oder Schenkungen die Steuer nur aufgeschoben wird, wird sie vielleicht eines Tages doch bezahlt werden müssen. Beispiel: Ein Sohn erbte von seinen Eltern ein Mehrfamilienhaus. Wenn er es 15 Jahre später verkauft, wird er Grundstückgewinnsteuern zahlen müssen. Einzig der Kanton Genf kennt eine Maximalfrist: Nach 25 Jahren muss keine Grundstückgewinnsteuer mehr bezahlt werden.
Wie lässt sich die Grundstückgewinnsteuer vermeiden oder zumindest optimieren?
Nur ganz bestimmte Organisationen oder Institutionen sind von der Grundstückgewinnsteuer befreit: zum Beispiel gemeinnützige Institutionen, die Landeskirchen oder ausländische Staaten mit ihren Botschaften in der Schweiz. Die Höhe der Steuer lässt sich abmildern, wenn Sie als Eigentümer wertvermehrende Investitionen und Auslagen geltend machen können (nach der Formel oben: Verkaufserlös minus Anlagekosten). Da kurzfristig erzielte Gewinne – nach einer Haltedauer von nur zwei oder drei Jahren – besonders stark betroffen sind, kann manchmal ein Aufschub von Verkaufsabsichten Sinn machen.
Was ist mit Ersatzbeschaffung gemeint?
Das dürfte für viele private Haus- und Wohnungseigentümer der entscheidende Punkt sein. Wenn Sie ein Haus verkaufen und wieder selbst benutztes Wohneigentum erwerben, können sie einen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer beantragen. Das gilt heute für Wohnsitzwechsel in der ganzen Schweiz, also nicht nur innerhalb des gleichen Kantons. Wichtig ist, dass der gesamte Erlös auch wieder reinvestiert wird. Sonst kann nur ein Anteil aufgeschoben werden. Die Gesetze verlangen, dass das Ersatzobjekt innerhalb angemessener Frist gekauft und selbst bewohnt wird (meist zwei Jahre).
Sind längerfristige Fristen möglich – wenn ich nach einer Scheidung erst vier Jahre später wieder eine Wohnung kaufe?
Ausnahmen sind möglich – wenn sie begründet sind und es nicht im Verschulden des Eigentümers liegen (etwa Bauverzögerungen eines Neubaus). Wenn Sie die Praxis dazu erfahren wollen, müssen Sie die kantonale Behörde fragen.
Werden juristische und natürliche Personen gleich besteuert?
Das hängt vom Inhalt der kantonalen Gesetze ab. Viele Kantone fordern für beide Gruppen von Eigentümern eine Grundstückgewinnsteuer. In anderen Kantonen unterliegen nur die Grundstückgewinne von Privatpersonen dieser Sondersteuer. Für juristische Personen werden Gewinne dann über die ordentlichen Einkommens- und Gewinnsteuern erfasst (dualistisches System). Ein professioneller Immobilienhändler wird in dem betreffenden Kanton auf diesem Weg besteuert.
Kann die Grundstückgewinnsteuer auch in anderen Fällen erlassen oder aufgeschoben werden?
Die Steuer wird auf keinen Fall erlassen (nur in ganz wenigen Fällen, siehe oben); sie wird bestenfalls aufgeschoben. Das Steuerharmonisierungsgesetz nennt neben der Ersatzbeschaffung noch den Erbgang, der zu einem Aufschub der Steuer berechtigt. (Artikel 12: Eigentumswechsel durch Erbgang, d.h. Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis, Erbvorbezug oder Schenkung). Wenn also Kinder ein Haus ihrer Eltern erben oder geschenkt bekommen, wird die Grundstückgewinnsteuer nicht sofort in Rechnung gestellt, sondern aufgeschoben. Dasselbe gilt meist auch im Zug von Handänderungen bei Scheidungen etc. Doch Vorsicht: Die Steuermaterie ist komplex und kantonal höchst unterschiedlich. Empfehlung: Bevor Sie eine Schenkung oder eine Aufteilung in einer Erbengemeinschaft planen, sollten Sie den Sachverhalt sorgfältig abklären. Der Umfang der Schenkung spielt eine Rolle, die Hypothek etc.
Die meisten Steuerämter sind bereit, die mutmassliche Grundstückgewinnsteuer im Voraus zu berechnen. Oft ist auch sinnvoll, Erbverträge, Schenkungen, Eheverträge, Scheidungskonventionen etc. fachlich prüfen zu lassen (fragen Sie das Steueramt). Oder Sie lassen sich von einem professionellen Steuerberater über den Gestaltungsspielraum und die Risiken informieren.
Wie wird die Steuer gesichert, wenn ich ein Grundstück, eine Wohnung oder ein Haus kaufe?
Es ist dringend zu empfehlen, diesen wesentlichen Punkt im Kaufvertrag zu regeln. Denn als Käufer tragen Sie ein gewisses Risiko: Wenn der Verkäufer die Steuer schuldig bleibt, kann die Gemeinde bzw. die zuständige Behörde ein Pfandrecht auf dem Grundstück eintragen. Lösungsmöglichkeiten: Sie lassen die Steuer von der Gemeinde im Voraus berechnen, zahlen die Steuer ein und ziehen den Betrag vom Kaufpreis ab. Teils ist es auch üblich, den Betrag auf einem Sperrkonto einer Bank sicherzustellen.
Wie ist das mit der latenten Grundstückgewinnsteuer, wenn wir eine Liegenschaft erben? Nehmen wir an, es kommt später zu einer Veräusserung. Wer zahlt?
Wenn eine Liegenschaft bei einer Erbschaft an die Kinder bzw. Erben übergeht, wird die Grundstückgewinnsteuer normalerweise aufgeschoben. Gehen wir von dem Fall aus, dass einer der Erben die Liegenschaft übernimmt und sie Jahre später verkauft. Als Verkäufer wird er dann nachträglich Grundstückgewinnsteuern zahlen müssen. Erbengemeinschaften oder auch Paare in Scheidung sollten sich dazu beraten lassen und eine faire Lösung anstreben. Denn sonst ist die Steuerlast ungleich verteilt.
Welches sind steuergünstige Kantone?
Den Ort der Liegenschaft können Sie ja nicht nachträglich ändern. So oder so ist immer der Kanton massgeblich, in dem die Liegenschaft steht. Je nach Besitzesdauer von 20 oder 25 Jahren sehen die Kantone Reduktionen in ganz unterschiedlichem Umfang vor. In vielen Kantonen sinkt die Steuer pro Jahr seit dem Erwerb etwa zwei bis drei Prozent. Doch es gibt einige Extrembeispiele: Wer zum Beispiel im Kanton St. Gallen nach 20 Jahren einen Verkaufsgewinn von 200’000 erzielt, muss immer noch rund 56‚000 Franken davon abliefern. Der Kanton Tessin würde für den gleichen Fall nur etwa 12’000 Franken verlangen. Besonders bestraft werden Eigentümer, die nach sehr kurzer Zeit wieder verkaufen: In Bern, in den Kantonen Wallis oder Neuenburg gehen dann sogar 60 bis 70 Prozent des Gewinns an den Fiskus (Haltedauer 1 Jahr).
Guten Tag Herr Zulliger, zumindest im Kanton Bern ist der von Ihnen geschilderte Fall nicht möglich. „Nach dem Verkauf eines Eigenheims kaufte er immer woanders ein Ersatzobjekt…“ Jede Notarin/Jeder Notar hat mit ihm anlässlich der Beurkundung die provisorische Steuererklärung zuhanden der Steuerverwaltung ausgefüllt und er hat sie unterzeichnet. Seit der Kanton ein gesetzliches Pfandrecht an der Liegenschaft hat, ist die Grundstückgewinnsteuer zwingend ein Thema, geht es doch darum, ob Rückstellungen am Verkaufspreis zu machen sind. Zudem funktioniert der Mecchano nur, wenn er jeweils eine im Wert genau gleiche oder teurere Liegenschaft kaufte, ansonsten zumindest die Differenz besteuert worden wäre. Ich schätze Ihre Artikel sehr, diesmal haben Sie sich wohl verrannt. Weiterhin viel Erfolg. Charles Hirschi
Sehr geehrte Damen und Herren
Herzlichen Dank für Ihr Interesse und die angeregte Diskussion. Es zeigt, dass das Thema Grundstückgewinnsteuer viele Fragen aufwirft. Wegen Ferienabwesenheiten und aus Zeitgründen ist es im Moment nicht möglich, auf alle Detailfragen genauer einzugehen. Auch eine vertiefte Steuerberatung würde die Möglichkeiten übersteigen. Wir werden aber hier in den Kommentaren nächste Woche noch versuchen, die eine oder andere Frage zu klären.
Lieber Kollege Hirschi, diesen Fall kenne ich persönlich und hat sich in der Tat so zugetragen. Tatsächlich wurden die provisorischen Berechnungen beim Notar, und dann ebenfalls die definitiven Abrechnungen, vom Steuerpflichtigen unterzeichnet. Das ändert aber an der Tatsache nichts, dass er sich zum Zeitpunkt des letzten Verkaufs nicht mehr an den Steueraufschub erinnert hat. Obwohl die Besitzesdauer aller Immobilien weiter gelaufen ist, war der „Schock“ des Rentners gross. Also, Herr Zulliger hat bestens recherchiert. Ihnen weiterhin alles Gute, Marc Wyss, Immobilien Wyss Thun
Guten Tag Herr Wyss
Vielen Dank für die Erläuterung und die Klarstellung. Die Tarife und die detaillierten (kantonal sehr unterschiedlichen) Bestimmungen werfen in der Praxis viele Fragen auf. Wir haben oben ja noch einen anderen Fall erwähnt: Der Schaffhauser Eigentümer, der eine Rechnung erhalten hat, obwohl gar kein Grundstückgewinn realisiert worden ist. – Wir sind offen, das Thema weiter zu diskutieren.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Wir verkaufen eine Eigentumswohnung und kaufen eine altersgerechte neue Eigentumswohnung im Baurecht; dh es ist neu ein Baurechtszins fällig.
Frage zur Gewinnsteuer:
diese ist losgelöst von andern Steuern und separat zu bezahlen und basiert auf dem Netto-Gewinn. Sie kann unter Umständen auch aufgehoben werden, bis der effektive Netto-Gewinn geschuldet / effektiv ermittelt ist.
Beim Kauf im Baurecht wird einmalig eine Verpflichtung für eine künftige Zins-Schuld eingegangen . Der effektive Netto-Gewinn ist jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt berechenbar – eine provisorische Pauschalschuld als Anrechnung oder ein Aufschub würde die einmalige und damit gewinnsteuer-relevante Handänderungs-Situation klarstellen
Wir bitten um Klärung, ob die Baurechtszinsen bei der Gewinnsteuer zu berücksichtigen sind. Kt Zürich
Bezüglich der Grundstücksteuer ist der Staat der grösste Spekulant.
Basel-Stadt verlangt, dass wertvermehrende Investitionen und s.Z. auch sog. Erstrenova-tionen (Dumont-Praxis) in der jeweiligen Steuererklärung angegeben werden, behält sich aber vor bei einer späteren Veräusserung der Liegenschaft Einsicht in die Belege zu nehmen. In der Folge müssen künftig die auf Grund von Investitionen realisierten, höheren Mietzinse als Einkommen versteuert werden. Auch die jeweilige Vermögenssteuer (dies es im Ausland nicht gibt) erhöht sich, da der Steuerwert auf einem Ertragswert basiert.
Im Prinzip spekuliert der Staat damit, dass bei einer Veräusserung der Liegenschaft nicht mehr alle Belege auffindbar sind. Dies ist vor allem stossend, wenn eine Liegenschaft im Eigentum mehrerer Generationen der gleichen Familie stand.
Habe im Kanton Schwyz eine Eigentumsbüro verkauft und im Tessin ein Rustico gekauft.
Das Finanzamt hat für den Verkauf der Büroimmobilie eine Gewinnsteuer von 30.000,– CHF noch vor Notar Temin verlangt ieurde auch bezahlt.
Jetzt ist das Finanzamt der Ansicht , dass das Rustico nur als Büro
genutzt werden darf um die Gewinnsteuer zurückzuerhalten.
Das Rustico muss renoviert werden und die Renovierungsarbeiten wurden durch Auflagen der Behörde von September 2019 bis vor 6 Monaten verhindert. Da ich das Büro seit 2020 nicht nutzen und keine Umsätze verbucht werden konnten,. verlangt das Finanzamt in Schwyz von mir 4.549,80 CHF und die Gewinnsteuer wird nicht mehr zurückerstattet, obwohl die Kosten für die Renovierung höher werden, als der Betrag aus dem die Gewinnsteuer errechnet worden ist.
Haben Sie eine Idee wie ich die Zahlung von 4.549,80 CHF vermeiden kann und die Gewinnsteuer von 30.000,– CHF vom Finanzamt zurückbekomme.
Mit freundlichen Grüßen
Anita Unger
Guten Tag Frau Unger
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich muss vorausschicken, dass wir hier im Blog nicht in dem Sinne eine fachliche Steuerberatung anbieten können.
Ich kann Ihnen aber gerne einige allgemeine Gedanken dazu mitteilen: Die Grundstückgewinnsteuer wird nicht erlassen oder geschenkt. De facto wird sie lediglich aufgeschoben. Wir haben dazu viele Anfragen erhalten, vor allem im Zusammenhang von Ersatzbeschaffungen bei selbst genutztem Wohneigentum.
Ich gehe davon aus, dass es bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen im Wesentlichen ähnlich ist: Sie können den Aufschub der Steuer beantragen, wenn die Ersatzimmobilie den gleichen Zweck erfüllt wie die Immobilie zuvor. Wenn sie zum Beispiel tatsächlich für Ihr Geschäft wesentlich und betriebsnotwendig ist. Hier müssen Sie im Fall der Liegenschaft im Kanton Tessin den Beweis erbringen, dass es sich um eine betriebsnotwendige Immobilie handelt (geschäftlich genutzt). Weiter gilt noch die Regel, dass die Ersatzbeschaffung innerhalb von ein bis zwei Jahren erfolgen muss.
Ich nehme an, im Kanton Schwyz haben Sie objektiv einen Grundstückgewinn erzielt, der eben nach dem Tarif im Kanton Schwyz besteuert wird. Die Immobilie im Tessin und alle damit anfallenden Kosten und Investitionen haben damit aber überhaupt nichts zu tun. Sie können nach meiner Meinung keine Verbindung herstellen zwischen erzieltem Grundstückgewinn und Renovationskosten einer anderen Liegenschaft in einem anderen Kanton. Renovationskosten können aber im Allgemeinen relativ grosszügig vom Einkommen abgezogen werden.
Somit würde es im Kern darum gehen, dass der Kanton Schwyz die Ersatzbeschaffung anerkennt. Alle wesentlichen Gesetze, Merkblätter, Verordnungen und Weisungen dazu finden Sie auf der Webseite des Kantons Schwyz.
https://www.sz.ch/unternehmen/steuern/grundstueckgewinnsteuer/uebersicht.html/72-443-4441-3349-3345
Da es sich um einen grösseren Betrag handelt, könnte sich auch eine Beratung durch eine Fachperson lohnen (Steuerberatung).
Ich hoffe, Ihnen damit zumindest einen groben Anhaltspunkt geben zu können.
Mit freundlichen Grüssen
Jürg Zulliger
Sehr geeherter Herr Zulliger
Als Ehepaar besitzen wir seit ca. 40 Jahren ein selbstbewohntes Eigenheim im Kanton Uri. Wir haben zwei verheiratete Kinder. Im Hinblick auf das Alter beabsichtigen wir das Eigenheim unserem Sohn mit einem Erbvertrag zu übertragen. Unsere Tochter hat vor einem Jahr ein Eigenheim im Kanton Zürich gekauft. Dazu haben wir Ihr ein Darlehen gegeben. Wir möchten vorderhand im Haus bleiben und dem Sohn einen Mietzins zahlen.
Wie verhält es sich mit der Grundstückgewinnsteuer? Was sollten wir beachten?
Besten Dank für Ihre Bemühungen.
Freundliche Grüsse
H. Jauch