Am 11.02. führten wir unseren newhome Talk für Immobilienmakler durch rund um die Themen aktuelle Entwicklungen am Immobilienmarkt, Veränderungen des Maklerwesens durch Corona sowie wichtige Informationen aus dem Maklerrecht.
Auszug aus den Feedbacks unserer teilnehmenden Zuschauer: „Kompetente Referenten, interessante Thematiken“, „Sehr interaktiv, klar und spannend“ sowie „Experten-Einschätzungen aus verschiedenen Perspektiven“.
Finden Sie hier nochmals alle relevanten Informationen sowie nachstehend die Aufzeichnung mit Fragen der Zuschauer und den Antworten unserer Experten.
Zur Aufzeichnung
Ihre Fragen und die Antworten unserer Experten
newhome Wem gehört newhome?
Seit September 2019 ist die newhome.ch AG zu 50% im Besitz von 18 Kantonalbanken und zu 50% im Besitz der Next Property AG. Letztere ist Vertreterin einer stetig wachsenden Anzahl von Immobilienunternehmen. Heute haben sich bereits rund 500 der wichtigsten Akteure der Branche Next Property angeschlossen. Weitere Informationen zu newhome finden sich auf der Seite „Wer ist newhome„.
newhome Wie profitieren die Kantonalbanken von newhome?
Durch die enge Zusammenarbeit mit den Kantonalbanken haben Besucher die Möglichkeit sich über Finanzierungsmöglichkeiten zu erkundigen.
Maklerwesen Wie sind Ihre Erfahrungen mit virtuellen Besichtigungen?
Claude Ginesta: „Die Technologie unterscheidet zwischen „“Interessierten Kaufinteressenten““ und „“Sehr stark interessierten Kaufinteressenten“. Sie erspart uns viele Besichtigung, die mit grösster Wahrscheinlichkeit vergeblich wären. Die Technik kann uns eine Vorselektion abnehmen.“
Maklerwesen Welche Erfahrungen und auch Tipps haben Sie zur anstehenden „Makler-Rabatt-Schlacht“ mit neuen werbewirksam agierenden Anbietern „Pauschalmakler-Firmen“?
Antwort von Claude Ginesta ab Min. 54:00
Maklerrecht Gilt eine unterzeichnete Reservationsvereinbarung auch als Nachweis für die Kaufwilligkeit?
Antwort von Dr. Boris Grell ab Min. 49:56
Maklerrecht Kann diese Kaufwilligkeit (unterz. Reservationsvereinbarung) auch gegenüber dem Auftraggeber (Verkäufer) zum Provisionsanspruch dienen?
Dr. Boris Grell: „Die unterzeichnete Reservationsvereinbarung kann ein Hinweis, muss aber kein Hinweis auf die Kaufwilligkeit des Kaufinteressenten sein. Denn aufgrund der meist ungültig abgeschlossenen Reservationsvereinbarung ist diese für den Kaufinteressenten rechtlich nicht verbindlich und muss von diesem daher nicht zwingend erfüllt werden.
Daher die Empfehlung, dass man im Maklervertrag (nicht in der Reservationsvereinbarung) die Kaufwilligkeit konkret definiert und dies so zur Wahrung der Provisionsforderung gegenüber dem Auftraggeber einsetzen kann.“
Maklerrecht Was ist zu beachten bei der Übernahme / Übergabe von der Kundenschutzliste in Sachen Datenschutz?
Antwort von Dr. Boris Grell ab Min. 51:19
Immobilienmarktentwicklung Wie wird sich der Immobilienmarkt in der Schweiz und im Ausland verändern beim und nach dem zweiten und nach der dritten Coronavirenwelle?
Antworten ab Min. 1:00:05
Sie haben noch weitere Fragen an unsere Experten? Hinterlassen Sie uns diese in den Kommentaren.
Am 04.03.2021 findet ein weiterer newhome Talk für Kaufinteressenten statt. Nehmen Sie auch gerne daran teil. Wir freuen uns auf Sie!
Schauen Sie sich gerne hier nochmals die Aufzeichnungen unserer weiteren Immo Talks an:
- Aufzeichnung Immo Talk Wohneigentumsmarkt Zürich vom 05.09.2024
- Aufzeichnung Immo Talk Ostschweiz vom 25.06.2024
- Aufzeichnung Immo Talk Mietwohnungsmarkt Zürich vom 14.05.2024
- Aufzeichnung Immo Talk Basel vom 05.03.2024
- Aufzeichnung Immo Talk zum Immobilienmarkt 2024 vom 31.01.2024
- Aufzeichnung Immo Talk Bern vom 12.12.2023
- Aufzeichnung Immo Talk Aargau vom 05.12.2023
- Aufzeichnung Immo Talk Graubünden vom 04.10.2023
- Aufzeichnung Immo Talk Zentralschweiz vom 20.09.2023
- Aufzeichnung Immo Talk Ostschweiz vom 27.06.2023
- Aufzeichnung Immo Talk zu Wohneigentum unter aktuellen Marktbedingungen vom 06.10.2022
- Aufzeichnung Immo Talk zu Stockwerkeigentum vom 01.06.2022
- Aufzeichnung Immo Talk zum neuen Datenschutzgesetz und den Auswirkungen auf die Immobilienbranche am 13.04.2022
- Aufzeichnung Immo Talk zu den steuerlichen Aspekten rund um Ihr Eigenheim vom 31.03.2022
- Aufzeichnung Immo Talk zum Immobilienmarkt 2021/22 vom 26.01.2022
- Aufzeichnung newhome Talk zum Immobilienwechsel vom 16.06.2021
- Aufzeichnung newhome Talk für Eigenheimbesitzer vom 05.05.2021
- Aufzeichnung newhome Talk für Kaufinteressenten vom 04.03.2021
- Aufzeichnung newhome Talk für Immobilienmakler vom 11.02.2021
Danke, Herr Grell, sehr interessante Informationen. Ein Maklerkollege konnte ein Wohnobjekt nicht verkaufen [nach etwa 10 konkreten Besichtigungen). Nach Beendigung des Maklerauftrages hat der Verkäufer vom Makler eine Kundenschutzliste mit über 500 (!) Namen erhalten. Das sind natürlich keine „echten“ Kaufinteressenten sondern wurden wohl nur vom Makler mit einem Verkaufs-Mailing angeschrieben. Kann der bisherige Makler dafür eine Provision geltend machen? Er hat ja mit 490 dieser Namen gar nichts zu tun gehabt.
Danke und freundliche Grüsse
Josef Andres
Sehr geehrter Herr Andres
lt. Herrn Grell ist eine Kundenschutzliste – mit vielen oder wenigen Kaufinteressenten – für sich noch kein Garant, sondern nur ein Element, um einen Provisionsanspruch herleiten bzw. beweisen zu können. Entscheidend ist der konkrete Sachverhalt im Einzelfall sowie der genaue Wortlaut des Maklervertrags. Eine Kundenschutzliste mit über 500 Namen erachtet Herr Grell jedoch als wenig überzeugend.
Wir hoffen Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Freundliche Grüsse
Ihr newhome team