Am 13. April referierte Dr. Boris Grell, Rechtsanwalt für Bau- und Immobilienrecht und Vorstandsmitglied des SVIT Zürich, zum neuen Datenschutzgesetz und dessen Auswirkungen für Immobilienmakler und -bewirtschafter.
Finden Sie hier nochmals alle relevanten Informationen sowie nachstehend die Aufzeichnung mit Fragen der Zuschauer und den Antworten unserer Experten.
Mit einer Bewertung von 4.4 von 5 Sternen unserer Zuschauer schliessen wir einen weiteren erfolgreichen Immo Talk ab.
Zur Aufzeichnung
Ihre Fragen und die Antworten von Dr. Boris Grell
Darf ich im Rahmen von Akquisetätigkeiten öffentlich zugängliche Daten, z.B. Informationen Grundbuchamt, Zeitungsartikel über die Person, Telefonnummer auf Local.ch etc. zusammenstellen und als Dossier ablegen?
Nicht anwendbar ist das Datenschutzgesetz auf „öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs“ (Art. 2 Abs. 2 lit. d DSG), wozu u. a. auch local.ch zählt. Bezüglich der Einträge im Grundbuch sind diese zudem öffentlich bzw. handelt es sich dabei um ein öffentliches Register gemäss Art. 9 ZGB UND IM RAHMEN VON ART. 26 GRUNDBUCHVERORDNUNG FÜR JEDERMANN ÖFFENTLICH ZUGÄNGLICH. Solche gesammelten Informationen müssen auch nicht gemeldet werden (Art. 4 Abs. 1 lit. d DSGV und Art. 18 Abs. 2 lit. b DSGV).
Thema Bewirtschaftung: Können Handwerkern noch Daten übermittelt werden für nötige Unterhaltsarbeiten, wenn diese (wie bis anhin üblich) die MieterInnen direkt kontaktieren?
Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Art. 4 Abs. 3 DSG). Meines Erachtens ist die Weitergabe der Kontaktangaben des Mieters an Handwerker zur Vornahme von notwendigen Unterhaltsarbeiten zulässig, zumal die Anwesenheit des Mieters unumgänglich ist und die konkrete Terminfindung (auch im Sinne des Mietenden) am einfachsten direkt mit dem Handwerker geregelt werden kann. Zur Vermeidung von potentiellem Ärger ist es aber sinnvoll, wenn die Bewirtschaftung den Mietenden nicht nur die Vornahme der besagten Unterhaltsarbeiten ankündigt und dazu informiert, sondern gleichzeitig auch ankündigt, dass der Handwerker den Mietenden z.B. telefonisch oder per E-Mail kontaktieren werde auf der der Bewirtschaftung bekannten Telefonnummer, E-Mail etc., mit dem Zusatz, dass der Mietende, falls er eine anderes Vorgehen zur Terminfindung wünsche, sich bis XY bei der Bewirtschaftung melden soll.
Gibt es eine Wegleitung wie der Datenschutz innerhalb eines Unternehmens angegangen werden kann damit man bis zum Inkrafttreten dann „ready“ ist?
Mir ist keine solche Wegleitung bekannt. Zudem erachte ich es als schwierig, eine solche, für alle Unternehmen gleichbedeutende Wegleitung erstellen zu können, zumal sich auch in der Immobilienbranche die Unternehmen nicht nur in der Grösse, sondern auch in der inhaltlichen Ausrichtung der von Ihnen angebotenen Dienstleistungen stark unterscheiden.
Sie haben noch weitere Fragen an unseren Experten? Hinterlassen Sie uns diese in den Kommentaren.
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