Am 31. März referierten Experten aus der Immobilien- und Finanzbranche zu den Steuerarten, welche während eines Immobilienbesitzes sowie beim Kauf und Verkauf anfallen. Die Grundstücksgewinnsteuer und der Eigenmietwert standen dabei gesondert im Raum.

Finden Sie hier nochmals alle relevanten Informationen sowie nachstehend die Aufzeichnung mit Fragen der Zuschauer und den Antworten unserer Experten.

Auszug aus den Feedbacks unserer teilnehmenden Zuschauer:

  • „Sehr kompetente Ausführungen und Antworten.“
  • „Die Präsentation war gut strukturiert, die Folien nicht überladen und die Redner waren sehr kompetent.“
  • „Viele gute Ratschläge und Informationsbeschaffungstipps.“

Zur Aufzeichnung

Ihre Fragen und die Antworten unserer Experten

Beantwortet ab 56.40 Ralph Bauert und Farid Omaren 

Beantwortet ab 56 Min Farid Omaren

Beantwortet ab Min. 58:4o Ralph Bauert

Bei der Grundstückgewinnsteuer können nur wertvermehrende Investitionen geltend gemacht werden. Malerarbeiten sind in der Regel werterhaltende Massnahmen und können bei der Steuererklärung als Liegenschaftsaufwand geltend gemacht werden. 

Hier bestehen kantonale Unterschiede. Insbesondere bei der Vermietung von möblierten Ferienwohnungen kennen Kantone zT andere Abzüge (z.B. werden dann Hausratsversicherungen zum Abzug zugelassen).

Es kann auf die Wegleitung zur Immobilienbesteuerung des Kantons Zug verwiesen werden (https://www.zg.ch/behoerden/finanzdirektion/steuerverwaltung/liegenschaft/download/wl-liegenschaften/download). 

Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern legt den Katasterwert und gegebenenfalls den Mietwert Ihres Grundstücks fest. 

Beantwortet ab 54:45 Min. Ralph Bauert

Hängt vom zugrunde liegenden Rechtsgeschäft ab, je nachdem die gleichen Steuerfolgen wie bei einer Veräusserung.

Beantwortet ab 56 Min Farid Omaren

Es kann auf die Ausführungen von Ralph Bauert zur Grundstückgewinnsteuer verwiesen werden: Der Erwerber übernimmt die latente Grundstückgewinnsteuerlast.  

Eine Untervermietung bedeutet, dass Sie selber Mieter sind. Als Mieter haben Sie keinen Eigenmietwert zu versteuern.

Wir verweisen auf das Referat von Farid Omaren mit den Ausführungen zum Anlagewert.

Bei einem Erbfall wird in der Regel die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben. Dann wird die Haltedauer der Eltern entsprechend dazugerechnet.

Wir verweisen auf die Ausführungen von Farid Omaren zu den Härtefallklauseln einzelner Kantone. 

Sofern das Halten von Bauland-Grundstücken des Privatvermögens gemeint ist: Den entsprechenden Vermögenssteuerwert. Steuerbare Erträge können auch bei unbebauten Liegenschaften erzielt werden (z.B. Parkplätze).

Weil dieser dann nicht zu den Anlagekosten gezählt wird, womit der Grundstückgewinn entsprechend kleiner ausfällt.

Es kann sein, dass die Steuerbehörden einen Aufschub trotz Vorliegen der übrigen Voraussetzungen deshalb nicht gewähren, weil die dauernde Selbstnutzung nicht nachgewiesen werden kann. Hier ist zentral, dass die Absicht der dauernden Selbstnutzung nachgewiesen werden kann. Dies kann auch bei sehr kurzer Haltedauer der Fall sein, wenn man z.B. aus objektiven unverschuldeten Gründen die Wohnung wieder verlassen musste. Dies ist im Einzelfall zu klären. 

Es gibt eine Minderheit von Kantonen mit dem sog. monistischen System. D.h. auch Liegenschaftsgewinne aus dem Geschäftsvermögen unterliegen in diesen Kantonen der Grundstückgewinnsteuer.  

Sofern Sie keine andere steuerliche Anknüpfung in der Schweiz haben, werden Sie in der Schweiz aufgrund des Liegenschaftenbesitzes für die Einkommens- und Vermögenssteuern beschränkt steuerpflichtig. D.h. Sie haben das Vermögen und Einkommen im Zusammenhang mit der Liegenschaft zu versteuern.  

Kommission für Wirtschaft und Abgaben- Ständerat bzw. Nationalrat

Beantwortet ab 1:00:20 Min Ralph Bauert

Die Veranlagungsbehörden berechnen die Grundstückgewinnsteuer und berücksichtigen die Haltedauer in solchen Fällen häufig für jeden Anteil separat. 

Bei Vermietung der Einliegerwohnung sinkt der Eigenmietwert entsprechend, jedoch müssen die Mietzinseinnahmen versteuert werden. 

Auch bei einer Ferienwohnung muss ein Eigenmietwert versteuert werden. Wenn diese aber vermietet ist, müssen die Mietzinseinnahmen versteuert werden. 

Es sollte unterschieden werden zwischen der Begründung, Verlängerung, Übertragung, dem (ordentlichen oder vorzeitigen) Heimfall des Baurechts und der Art des Baurechts (selbständig und dauernd oder nicht). Die Handänderungssteuer ist diebsbezüglich und kantonal unterschiedlich geregelt und ist im Einzelfall zu klären.

Die aktuelle Vorlage vom Ständerat ist für Wohneigentumsbesitzer eher vorteilhaft. Wenn die Hypothekarzinse steigen, wird dieser Vorteil kleiner.

Sie haben noch weitere Fragen an unsere Experten? Hinterlassen Sie uns diese in den Kommentaren.

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