Rund um das Mietzinsdepot tauchen in der Praxis immer wieder Fragen auf. Oft dauert es lange, bis Mieter nach einem Wohnungswechsel ihr Geld zurückbekommen. Manchmal ist die geforderte Kaution derart hoch, dass Mieterinnen und Mieter den Betrag anderweitig auftreiben müssen. Doch es gibt auch gesetzliche Vorschriften dazu.
Fragen und Antworten
Worum geht es bei der Mietkaution?
Sie dient als Sicherheit für den Vermieter. In der Schweiz haben sich dafür die beiden Begriffe Mietkaution und Mietzinsdepot eingebürgert. Wozu dient die Mietzinskaution? Beispiele: Wenn der Mieter Schäden an der Wohnung verursacht oder die Miete schuldig bleibt. Der Vermieter bzw. die Verwaltung darf auf das Konto zugreifen, wenn Forderungen offen bleiben (Mietzinsen, Nebenkosten, Schadenersatzforderungen).
Bin ich verpflichtet, das Mietzinsdepot zu zahlen?
Ja, wenn der Vermieter es verlangt und wenn es so im Mietvertrag steht. Die Höhe des Depots ist im Vertrag geregelt. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Mietrecht (Artikel 257e OR). Wichtig ist vor allem noch der Grundsatz, dass die Mietkaution bei Wohnräumen höchstens drei Monatsmieten brutto betragen darf. Kostet die Wohnung zum Beispiel 2500 Franken brutto, also maximal 7500 Franken. Für viele Haushalte ist das in der heutigen Zeit ein hoher Betrag, den sie nicht immer flüssig haben.
Was, wenn ich mir die Mietkaution nicht leisten kann?
Viele Banken und auch Wohnungsverwaltungen empfehlen heute eine Mietkautionsversicherung als Alternative zum Depot in bar. Das hat den Vorteil, dass die Mieterin die Mittel nicht flüssig haben muss. Formell handelt es sich um eine Bürgschaft – eine Versicherungsgesellschaft bürgt dann dafür, dass offene Forderungen bezahlt werden. Es gilt aber die Regel: Sicherheit kostet immer etwas. Für die Mieterinnen und Mieter fallen gewisse administrative Kosten an. Die meisten Anbieter einer Mietkautionsversicherung verrechnen eine jährliche Prämie von etwa drei bis fünf Prozent.
Was ist der Unterschied zwischen einer Mietkautionsversicherung und einer Haftpflichtversicherung?
Das ist ein entscheidender Punkt. Wenn zum Beispiel beim Auszug aus der Wohnung Mängel zu beanstanden sind, zahlt in der Regel die Haftpflichtversicherung gewisse Leistungen aus; der Schadenersatz für eine vom Mieter beschädigte Duschwanne oder ein kaputtes Glaskeramikfeld ist dann durch die Versicherung gedeckt. Doch die Mietkautionsversicherung, die in die Bresche springt, ist nicht dasselbe. Sie wird ausbezahlte Leistungen wieder von der Mieterin bzw. dem Mieter zurückfordern. So oder so ist es daher eine Überlegung wert, eine gute Haftpflichtversicherung zu haben.
Gibt es noch weitere Alternativen zum Mietzinsdepot?
Neben der Mietkautionsversicherung haben Sie natürlich die Möglichkeit, bei Privaten ein Darlehen aufzunehmen (bei Verwandten oder Freunden). Wenn Sie das Geld nicht bar aufbringen können, lohnt sich möglicherweise noch die dritte Variante: ein Privatkredit. Am besten vergleichen Sie dazu die Geschäftsbedingungen und natürlich den Zins für den Privatkredit. Da ja wie erwähnt auch eine Mietkautionsversicherung eine Prämie kostet, ist der Privatkredit vielleicht eine attraktive Alternative. Das gilt vor allem dann, wenn Sie eine gute Bonität nachweisen und den Kredit nicht allzu lange benötigen.
Was passiert eigentlich mit dem Geld, wenn ich dem Vermieter das Mietzinsdepot in bar überweise?
Nach dem Gesetz muss der Vermieter den Betrag auf ein Konto oder ein Depot bei einer Bank einzahlen, das auf den Namen des Mieters lautet. Formell «gehört» das Geld also weiterhin dem Mieter. Für die Dauer des Mietverhältnisses ist das Depot für beide Seiten gesperrt. In der Praxis bestimmt meist die Verwaltung, bei welcher Bank bzw. auf welches Sperrkonto das Geld deponiert wird. Die Mieterinnen und Mieter erhalten jährlich einen Kontoauszug: Aus diesem gehen Zinsen und Gebühren hervor, die je nach Bank unterschiedlich sind. Konsumentenschützer und der Mieterinnenverband warnen vor teils hohen Gebühren. Das Bundesgericht hat in einem Streitfall entschieden, dass Gebühren bis zu 50 Franken pro Jahr erlaubt sind. Vorsicht: Das Geld sollte nicht auf dem privaten Konto des Vermieters landen. Im Konkursfall wäre die Mietkaution verloren. Als Mieter sollten Sie daher Unterlagen verlangen, um die korrekte Einzahlung auf ein Sperrkonto einer Bank zu prüfen.
Gibt es auf dem Bankdepot überhaupt noch Zins?
Die Banken machen dazu keine offiziellen Angaben; die Konditionen und auch die Bedingungen für ein Mietzinsdepot sind unterschiedlich. Aber eines ist klar: Wenn Sie irgendein Konto oder ein Mietkautionskonto eröffnen – Zinsen gibt es heute praktisch keine. Einige Banken behalten sich sogar vor, allenfalls negative Zinsen einzuführen. Für manche Leute ist diese Information ein Anlass, stattdessen eine Mietkautionsversicherung in Betracht zu ziehen.
Was passiert, wenn ich ausziehe und der Mietvertrag aufgelöst ist? Bekomme ich gleich darauf den Betrag vom Sperrkonto zurückbezahlt?
Wenn nach der Wohnungsrückgabe die Finanzen und allfällige Forderungen geklärt bzw. bezahlt sind, muss der Vermieter die Kaution freigeben. Dazu unterzeichnet der Vermieter ein entsprechendes Bankformular. Um das Geld freizugeben, müssen immer beide Seiten einverstanden sein. Wenn keine Forderungen offen sind, zahlen viele professionelle Verwaltungen das Geld meist innerhalb von etwa einem Monat zurück. Für viele Mieterinnen und Mieter ist es wichtig, ihr Geld rasch wiederzusehen – denn meist müssen sie ja bei der neuen Wohnung auch wieder eine Sicherheit hinterlegen.
Bei der Wohnungsrückgabe sind einige kleinere Dinge beanstandet worden. Das ist schon drei Monate her. Was, wenn ich weiter auf die Rückzahlung warten muss?
Wenn Sie die kleineren Forderungen bezahlt haben und Mängel behoben sind, sollten Sie handeln. Am besten senden Sie der Verwaltung einen eingeschriebenen Brief und bitten sie, das Mietzinsdepot freizugeben. Wenn sich trotzdem nichts bewegt: Sie haben die Möglichkeit, den Streitfall an die lokale Schlichtungsstelle zu bringen. Die zweite, unangenehmere Variante: Sie warten, bis ein Jahr verstrichen ist. Ein Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses muss Ihnen die Bank die Kaution auch ohne Zustimmung des Vermieters zurückerstatten. Das gilt allerdings nur dann, wenn dieser keine rechtlichen Schritte gegen Sie als Mieter eingeleitet hat. Die Bank verlangt dazu meist das Protokoll der Wohnungsübergabe und allenfalls das Kündigungsschreiben. Die Praxis ist aber unterschiedlich: Falls es zu lange dauert und sich die Bank sehr bürokratisch verhält, können Sie sich juristisch beraten lassen und sich ebenfalls an die zuständige Schlichtungsstelle wenden.
Tipp: Wenn alles geregelt ist und keine Forderungen offen sind, können Sie schon bei der Wohnungsübergabe alles in die Wege leiten. Das ganze Verfahren beschleunigt sich, wenn der Vermieter bereits dann einen Saldierungsauftrag zuhanden der Bank unterzeichnet.
Links
Lesen Sie auch unseren Blog zum Thema Schlichtungsstelle in der Schweiz „Streit in Mietsachen? Die Schlichtungsstelle vermittelt“ sowie weitere unserer Artikel rund ums Mietrecht.
Informationen Mieterverband:
Firstcaution offeriert als einziger Anbieter im Markt auch eine Alternative. Hier können Sie ein Bankdepot abschliessen oder beliebig kombinieren mit einer Versicherungslösung. Tiefere Kosten und mehr Flexibilität für den Mieter – ganz einfach online abschliessen.
Guten Tag Frau Hannig
Vielen Dank für Ihre Ergänzung. Selbstverständlich nehmen wir gerne Anregungen entgegen. Wie können wir das verstehen: Könnte ich also Bankdepot mit Kautionsbürgschaft kombinieren? Flexibilität wird vielen Mieterinnen und Mieter sicher entgegenkommen.
Mit freundlichen Grüssen
Jürg Zulliger
newhome.ch
Guten Tag Herr Zulliger
Firstcaution ist der einzige Anbieter auf dem Markt mit dieser tollen Lösung. Der Mieter wählt frei, wie er sein Depot stellen will – entweder klassisch mit einem Bankdepot bei Firstcaution, oder er zahlt nur einen beliebigen Teil ein und für den Rest zahlt er Firstcaution eine Prämie. Somit kann er während der ganzen Laufzeit über sein Geld frei verfügen und hat zusätzlich die Möglichkeit, entweder Geld einzuzahlen oder wieder zu beziehen.
Der Mieter kann auch gar nichts einzahlen und erst wenn er wieder Kapital hat nachzahlen und damit die Prämie reduzieren – ganz wie es dem Mieter beliebt.
Die Verwaltung bekommt immer – egal welches Modell – über den ganzen Betrag eine Bürgschaft und muss sich um nichts kümmern.
Freundliche Grüsse
Cornelia Hannig
Direktorin bei Firstcaution
Sehr geehrter Herr Zulliger
Ich besitze ein EFH, welches ich vermiete. Die ehemalige Mieterin, welche ordnungsgemäss gekündigt hat und termingerecht ausgezogen ist, hat aber bei der Übergabe trotz einer Reinigungsfirma das Haus sehr schmutzig hinterlassen, ebenfalls mit einigen Schäden, welche sie nachgewiesen verursacht hat. Bei der Abnahne zeigte sie überhaupt keine Moral und kein Verantwortungsgefühl. Die Nachreinigung und das Organisieren von allen Reparaturen musste ich in die Hand nehmen, weil die Mieterin keine Unterstützung und Interessse für eine anständige und korrekte Hausübergabe an den Tag legte.
Beim Abschluss des Mietvertrages übergab mir die Mieterin eine Kautionsbürgschaft, welche sie bei einer Mietkautions-Versicherung abgeschlossen hatte.
Für die Kautionsfreigabe wurde das Dokument ausgefüllt und von beiden Parteien (Mieterin/Vermieterin) unterschrieben und mit der Schlussabrechnung an die Mietkautionsversicherung gesendet. Nach wenigen Tagen habe ich die eingeforderte Schadensumme von der Mietkautionsversicherung erhalten. Den Restbetrag hat mir die ehemalige Mieterin ebenfalls auf mein Bankkonto überwiesen.
Nun ein paar Wochen nach dieser Geldüberweisung hat diese ehemalige Mieterin ihre Rechtschutzversicherung eingeschaltet und bestreitet die meisten Schäden und die damit verbundenen Kosten. Dabei waren bei der Abnahne des Mietobjektes mehrere Zeugen anwesend, welche die vielen Mängel und Unregelmässigkeiten beweisen können.
Für mich ist es deutlich, dass mit der Unterzeichnung der Kautionsfreigabe an die Versicherung und mit der erfolgten direkten Restzahlung hat die Mieterin die Akzeptanz der Mängelliste und die geschuldeten Kosten bestätigt.
Wie ist Ihre Ansicht?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Freundliche Grüsse
Cäcilie Huber
Guten Tag Frau Huber
Ein wichtiges Dokument in solchen Fällen ist das Rückgabeprotokoll. In der Praxis wird dies von beiden Seiten geprüft und unterzeichnet. In Bezug auf Einzelfälle können wir hier im Blog keine Rechtsberatung anbieten.
Hier finden Sie weitere Informationen, die Ihnen weiterhelfen könnten:
Wohnungsabgabe – Die Rückgabe des Mietobjektes:
https://law.ch/lawinfo/wohnungsabgabe/die-rueckgabe-des-mietobjektes/
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Guten Tag Herr Zulliger
Wir warten noch auf die Rückerstattung des Depots…..Nach dem Auszug aus der Mietwohnung sollte das Kinderzimmer neu gestrichen werden; die Verwaltung verlangt noch Geld für andere kleine Reparaturen am Parkett, in der Küche etc. Die Haftpflicht zahlt nicht. Gehe ich richtig in der Annahme, dass wir nicht haften, wenn es kein Haftpflichtfall ist?
Die Bürgschaftsversicherung entlastet Mieterinnen und Mieter davon, das teils hohe Mietzinsdepot in bar aufbringen zu müssen. Aber wenn Schäden entstanden sind, bleibt der Mieter natürlich doch haftbar bzw. muss allfällige Forderungen schliesslich selbst bezahlen.
Zur Frage der Haftpflicht: Wenn der Mieter / die Mieterin tatsächlich haftbar ist, übernimmt die Haftpflicht normalerweise die Kosten (die Versicherung entschädigt den Zeitwert der beschädigten Sache). Je nach Geschäftsbedingungen hilft die Versicherung auch gegen die «Abwehr unberechtigter Forderungen.»
Wenn die Versicherung nichts zahlt, heisst das nicht zwingend, dass möglicherweise nicht doch Forderungen berechtigt sind. So ist zum Beispiel der Selbstbehalt abzuziehen. Keine Leistung gibt es auch dann, wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hat. Ebenfalls keine Leistungen zahlt die Haftpflicht, wenn gewisse Schäden allmählich, im Lauf der Zeit entstanden sind (zum Beispiel infolge Rauchens in der Wohnung oder bei ungenügendem Lüften).
Ich habe meine Mietwohnung für 1450.- Fr. netto. Ist es erlaubt, ein Depot von 7500 Fr. zu verlangen?
Guten Tag Frau Schluep
Nein, das wäre zu hoch. Nach dem Gesetz sind bei Wohnungen maximal 3 Monatsmieten zulässig (Gesetzesartikel OR 257e.)
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
newhome.ch
Guten Tag Herr Zulliger
Könnten Sie mir den einschlägigen Bundesgerichtsentscheid zitieren, wonach Kontoführungsgebühren (bei d. Mietzinskaution) bis zu CHF 50 vom Mieter zu tragen sind?
Guten Tag Elvira
Danke für Ihre Anfrage. Auf Anhieb konnte ich dazu nichts finden. Darf ich fragen, welche Quelle Sie haben mit dieser Obergrenze? Ansonsten bieten die einschlägigen Stellen eigentlich eine gute Suchfunktion:
Gerichtsentscheide zum Mietrecht:
https://www.bwo.admin.ch/bwo/de/home/mietrecht/gerichtsentscheide-zum-mietrecht.html
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Sehr geehrter Herr Zulliger
In der oben aufgeführten Frage „Was passiert eigentlich mit dem Geld, wenn ich dem Vermieter das Mietzinsdepot in bar überweise?“ wird ein Bundesgerichtsentscheid erwähnt. Leider habe ich diesen bisher nicht gefunden.
Guten Tag Elvira
Es gibt zahlreiche Entscheide zum Mietzinsdepot. Vielleicht helfen Ihnen diese Links weiter:
https://entscheidsuche.ch/
https://www.bger.ch/index/juridiction/jurisdiction-inherit-template/jurisdiction-recht.htm
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger
Wie Elvira auf ihre eigene Publikation oben verweist, erwähnen Sie einen Streitfall, wo das Bundesgericht entschieden haben soll, dass bis zu 50.- an Kontoführungsgebühren dem Mieter belastet werden sollen und Sie weichen zweimal dieser Frage aus und können den besagten Streitfall oder den BGE dazu nicht aufzeigen.
(siehe eigenen Beitrag zu Frage: Was passiert eigentlich mit dem Geld, wenn ich dem Vermieter das Mietzinsdepot in bar überweise?)
Ich bin nun ebenfalls gespannt darauf, ob Sie nun diese behauptete Quelle aufzeigen können.
Guten Tag
Wir erhalten täglich komplexe Anfragen von unseren Leserinnen und Lesern. Wir haben keine Zeit, stundenlang in den Bundesgerichtsentscheiden der letzten 20 Jahre zu recherchieren. Gerne listen wir Ihnen unten einige Quellen und weitere Informationen auf, die teils die gleiche Frage behandeln:
Mietkaution und Kontoführung, FAQ’s:
https://www.mietkautionschweiz.ch/blog/die-10-h%C3%A4ufigsten-fragen-zum-mietzinsdepot-in-der-schweiz
https://www.chiricoimmobilien.ch/view/data/6802/Publikationen/Fragen_rund_um_das_Mietzinsdepot.pdf
https://www.tagblatt.ch/leben/ratgeber/ratgeber-mietkaution-wer-muss-fuer-die-kontofuehrung-aufkommen-ld.2108654?reduced=true
https://www.srf.ch/sendungen/kassensturz-espresso/services/services-das-wichtigste-zum-thema-mietkaution
https://www.mieterverband.ch/dam/jcr:0b2903ec-dc66-4b9c-970a-f833392c257f/tipp-2014-11-kaution.pdf
Hier wird ebenfalls exakt das Gleiche zitiert:
https://www.saldo.ch/artikel/artikeldetail/10-fragen-zum-mietzinsdepot/
Wörtlich heisst es dort:
Wer muss die Kontogebühren für das Depot übernehmen?
Der Mieter, sofern sie weniger als 50 Franken pro Jahr betragen. Das Bundesgericht erachtet es als nicht zulässig, Kontogebühren über 50 Franken auf den Mieter zu überwälzen.
Freundliche Grüsse
Jürg Zulliger